Beschluss
102 VA 255/23
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Der Vollzug der durch Justizverwaltungsakt bewilligten Akteneinsicht führt zur Erledigung der Hauptsache, da er keine fortdauernden rechtlichen Wirkungen erzeugt und der durch die Kenntnisnahme vom Akteninhalt bewirkte tatsächliche Zustand auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (Rn. 13 – 14)
1. Eine Kostenerstattung entspricht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Begründete Erfolgsaussichten allein genügen nicht, wohl aber ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beendigung des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG durch übereinstimmende Erledigungserklärung löst keine Gerichtsgebühr aus (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 03080). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Der Vollzug der durch Justizverwaltungsakt bewilligten Akteneinsicht führt zur Erledigung der Hauptsache, da er keine fortdauernden rechtlichen Wirkungen erzeugt und der durch die Kenntnisnahme vom Akteninhalt bewirkte tatsächliche Zustand auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (Rn. 13 – 14) 1. Eine Kostenerstattung entspricht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Begründete Erfolgsaussichten allein genügen nicht, wohl aber ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beendigung des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG durch übereinstimmende Erledigungserklärung löst keine Gerichtsgebühr aus (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 03080). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. 2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Staatskasse wird nicht angeordnet. I. Der Antragsteller erlitt am 1. Juni 2021 einen Verkehrsunfall und verklagte den Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2018, Az. xx, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2020, Az. xx, rechtskräftig abgewiesen. Der hiesige Antragsteller und dortige Kläger habe die haftungsbegründende Kausalität des Unfalls für die behaupteten Verletzungen nicht nachgewiesen. Das Ereignis war für den Antragsteller ein Arbeitsunfall. Mit Schriftsatz vom 31. August 2023 hat die weitere Beteiligte Einsicht in die Verfahrensakte des Landgerichts Augsburg begehrt. Der Antragsteller mache in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, Az. xx, gegen die weitere Beteiligte Ansprüche aus einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung der Unfallverletzungen geltend. Dabei stütze sich der Antragsteller auch auf Tatsachenbehauptungen zum Unfallhergang, die im vorangegangenen Verfahren bereits streitgegenständlich gewesen seien. Der Unfall, die erlittenen Verletzungen sowie die aufgrund des Unfalls erfolgte ärztliche Heilbehandlung stünden in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, wobei grundsätzlich sogar eine gesamtschuldnerische Haftung der weiteren Beteiligten und des Haftpflichtversicherers nicht völlig ausgeschlossen sei. Der Antragsteller hat sich der Akteneinsicht widersetzt. Es handle sich um eine unzulässige Ausforschung. Mit „Verfügung“ vom 13. Oktober 2023, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 17. Oktober 2023, hat das Landgericht die Akteneinsicht bewilligt. Ein rechtliches Interesse der weiteren Beteiligten nach § 299 Abs. 2 ZPO liege vor. Die Ansprüche des Antragstellers auf Schadensersatz hinsichtlich der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und die Ansprüche auf Schadensersatz bezüglich der aufgrund des Unfalls erfolgten Heilbehandlung stünden in einem rechtlichen Zusammenhang. Die weitere Beteiligte mache ferner geltend, dass sie in dem neuen Verfahren vor dem Landgericht Augsburg verklagt sei. Die Akteneinsicht werde daher zur Abwehr der dortigen Ansprüche benötigt. Im Ergebnis übe das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, dass die Akteneinsicht genehmigt werde. Gezeichnet ist die Verfügung „i.A.“ durch den Vorsitzenden der x. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg. Mit Verfügung vom 28. November 2023 hat das Landgericht angeordnet, die Aktensicht auszuführen, da bislang keine Beschwerde zur Akte gelangt sei. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 16. November 2023, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt und beantragt, die Verfügung des Landgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2023 aufzuheben sowie den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen. Die weitere Beteiligte habe kein rechtliches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Interesse an der Akteneinsicht. Eine Gesamtschuld mit dem Haftpflichtversicherer komme nicht in Frage, da das Verfahren gegen diesen bereits abgeschlossen und für etwaige Rückgriffs- oder Gesamtschuldnerausgleichansprüche es keine Rechtsgrundlage gebe bzw. diese verjährt seien. Zudem berufe sich der Antragsteller auf Datenschutz. Auf Nachfrage des Senats hat die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 mitgeteilt, dass sie die beantragte Akteneinsicht zwischenzeitlich erhalten habe. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zur Begründung der Kostentragungspflicht werde auf den Schriftsatz vom 15. November 2023 verwiesen. Der Antragsgegner hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Staatskasse anzuordnen. Der Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt; insbesondere liege kein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder willkürliches Verhalten vor. Die weitere Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 ausgeführt, eine Stellungnahme zur Erledigterklärung erscheine nicht angezeigt. II. Das Verfahren hat sich durch den Vollzug der Akteneinsicht in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über die Kostenfrage zu befinden ist. 1. Über den Antrag nach § 23 EGGVG, die „Verfügung“ des Landgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2023 aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch der weiteren Beteiligten zurückzuweisen, ist nicht mehr zu entscheiden, da sich die Hauptsache erledigt hat. a) Eine übereinstimmende Erledigungserklärung aller Beteiligten nach § 22 Abs. 3 FamFG liegt nicht vor. Zwar findet § 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 FamFG auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG Anwendung. Dass in § 29 Abs. 3 EGGVG ausdrücklich nur auf § 17 FamFG und auf §§ 71 bis 74a FamFG verwiesen wird, beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Ergänzend sind die übrigen Regelungen des FamFG heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR [VZ] 1/15, juris Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 5. Januar 2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 21). Es haben jedoch nicht sämtliche Beteiligte übereinstimmend erklärt, das Verfahren beenden zu wollen; eine derartige Erklärung kann jedenfalls der Stellungnahme der weiteren Beteiligten vom 26. Januar 2024 nicht ohne Weiteres entnommen werden. b) Letztlich kann dies auch dahinstehen, denn wegen des Vollzugs der Akteneinsicht ist jedenfalls Erledigung der Hauptsache eingetreten. Erledigt ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH, Beschluss vom 22. November 2017, XII ZB 578/16, NJW-RR 2018, 452 Rn. 6; Beschluss vom 27. Januar 2015, II ZB 7/14, NJW 2015, 1449 Rn. 7 m. w. N.). Anders als im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung aller Beteiligten ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (BGH NJW-RR 2018, 452 Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Die mit „Verfügung“ des Landgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2023 bewilligte Akteneinsicht an die weitere Beteiligte ist zwischenzeitlich vollzogen. Dies ergibt sich zum einen aus der Verfügung des Landgerichts Augsburg vom 28. November 2023, wonach die bereits angeordnete Akteneinsicht auszuführen sei. Zum anderen hat die weitere Beteiligte bestätigt, dass sie zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten habe. Der Vollzug der Akteneinsicht führt zur Erledigung der angefochtenen Maßnahme, da er keine fortdauernden rechtlichen Wirkungen erzeugt und der durch die Kenntnisnahme vom Akteninhalt bewirkte tatsächliche Zustand auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2019, 6 VA 89/18, BeckRS 2019, 1553 Rn. 29; KG, Beschluss vom 8. Mai 1990, 1 VA 7/89, NJW-RR 1991, 1085 [juris Rn. 7]; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 1986, 2 VAs 20/85, NJW 1986, 3093, 3094). c) Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen „Verfügung“ nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ist nicht gestellt. Vielmehr hat der Antragsteller seinen Antrag nach Erledigungserklärung ausdrücklich darauf beschränkt, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen seien. Nur zur „Begründung der Kostentragungspflicht“ hat der Antragsteller auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen fehlt es auch an jedem Vortrag zu einem für die Zulässigkeit des Antrags nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG nötigen berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. 2. Eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten ist entbehrlich, weil Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren nicht anfallen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 der Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis) entstehen Gerichtsgebühren in Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 EGGVG nur bei Zurücknahme (Nr. 15300) oder Zurückweisung (Nr. 15301) des Antrags; die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung löst keine Gerichtsgebühr aus (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008, IV AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1; BayObLG, Beschluss vom 5. Januar 2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. November 2017, 2 VAs 52/17, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 18. November 2014, 4 VAs 29/14, juris Rn. 9). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Entscheidung über den Antrag nicht ergeht, weil Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (BayObLG, Beschluss vom 5. Januar 2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 28; Klüsener in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, KV 15300 Rn. 5 f.; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, 15300, 15301 KV Rn. 2). 3. Eine Erstattung der dem Antragsteller im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen gemäß § 30 Satz 1 EGGVG. Diese gesetzliche Regelung gilt auch dann, wenn die Streitsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird oder – wie hier – keine Entscheidung ergeht, weil sich die Hauptsache erledigt hat (BayObLG, Beschluss vom 5. Januar 2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 30; KG, Beschluss vom 18. November 2014, 4 VAs 29/14, juris Rn. 8). Eine Kostenerstattung entspricht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Begründete Erfolgsaussichten allein genügen nicht, wohl aber ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008, IV AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2022, 101 VA 6/22, juris Rn. 35; Beschluss vom 5. Januar 2022, 101 VA 140/21, juris Rn. 31 m. w. N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018, 1 VAs 16/18, juris Rn. 17; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 30 EGGVG Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat die als Justizverwaltungsakt auszulegende „Verfügung“ nicht der Präsident des Landgerichts, sondern der Vorsitzende der x. Zivilkammer erlassen. Jedoch handelte dieser „i. A.“ und damit gemäß der ihm durch den Präsidenten (im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Augsburg 2023 für den nichtrichterlichen Dienst, Ziffer. 13.11) übertragenen Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 2 ZPO. Die Bejahung der Voraussetzungen für die Akteneinsicht durch das Landgericht Augsburg ist weder offensichtlich fehlerhaft noch willkürlich. Ein rechtliches Interesse der weiteren Beteiligten nach § 299 Abs. 2 ZPO, die für dieselben, letztlich aus dem Verkehrsunfall resultierenden Folgen in Anspruch genommen werden soll wie die Beklagte im streitgegenständlichen Verfahren, erscheint jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.