Beschluss
102 VA 232/23
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Antrag Dritter auf Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist, sofern es sich im Hauptsacheverfahren um einen Umgangsrechtsstreit handelt, als Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 2 FamFG zu qualifizieren. Die Entscheidung ergeht - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, juris - durch Justizverwaltungsakt, gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist. (Rn. 20 und 23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag Dritter auf Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist, sofern es sich im Hauptsacheverfahren um einen Umgangsrechtsstreit handelt, als Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 2 FamFG zu qualifizieren. Die Entscheidung ergeht - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, juris - durch Justizverwaltungsakt, gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist. (Rn. 20 und 23) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) wird verworfen. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen. 3. Der Geschäftswert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Antragsteller zu 1) bis 4) begehren Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft des Amtsgerichts Straubing, Az. 004 F 473/23 VKH-ASt. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Deren Vater strengte ein Verfahren gegen die hiesige Antragstellerin zu 1) betreffend das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder an. In diesem Verfahren (Amtsgericht Straubing, Az. 004 F 473/23) wurde ihm mit Beschluss vom 1. August 2023 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 19. September 2023. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. September 2023, eingegangen beim Amtsgericht Straubing am selben Tag, beantragten die Antragsteller zu 2) bis 4), vertreten durch ihre Mutter, Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten ein Recht auf Zugänglichmachung der Erklärung und der Belege gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Als Nachweis wurde ein Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Straubing, Az. 004 F 605/22 vom 17. März 2023 beigefügt, wonach der Vater verpflichtet wurde, an die gemeinsamen Kinder rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Der Vater wandte sich gegen die Akteneinsicht. Einen Auskunftsanspruch gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätten weder die gemeinsamen Kinder noch deren Mutter, die zwar die gesetzliche Vertreterin der Kinder, nicht aber die Inhaberin der Ansprüche aus dem Versäumnisbeschluss sei. Das Amtsgericht Straubing wies mit „Beschluss“ vom 2. Oktober 2023, zugestellt am 4. Oktober 2023, den Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, Rechtsanwältin … habe Aktensicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters für die gemeinsamen Kinder, gesetzlich vertreten durch deren Mutter, beantragt. Für die Entscheidung über die Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft sei die Justizverwaltung zuständig. Nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Straubing sei die Zuständigkeit aber für – wie vorliegend – bereits abgeschlossene Verfahren auf den jeweiligen Richter des Hauptsacheverfahrens übertragen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht nach § 76 FamFG, § 117 ZPO stehe im Ermessen des Gerichts. § 117 Abs. 2 ZPO diene nicht der Erleichterung der Zwangsvollstreckung, sondern der Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen des VKHVerfahrens. Unter Abwägung der Ziele der beabsichtigten Akteneinsicht, des Zwecks der zulässigen Akteneinsicht und des Datenschutzes sei der Antrag daher im Rahmen der Ermessensentscheidung mangels Zustimmung des Vaters abzulehnen. Dagegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der hiesigen Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2023, adressiert an das Amtsgericht Straubing und dort am selben Tag eingegangen, „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ gestellt. Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO seien die Erklärungen und Belege aus dem Verfahrenskostenhilfeheft dem Gegner auch ohne Zustimmung der Partei zugänglich zu machen, wenn der Gegner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen der Partei habe. Einen derartigen Anspruch hätten sowohl die gemeinsamen Kinder als auch deren Mutter selbst. Eine Abwägung sehe § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem derartigen Fall nicht vor. Der „Antragsgegnerin“ sei jedenfalls Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft zu gewähren, was „hiermit ausdrücklich nochmals“ beantragt werde. Der Antrag samt Akten des Ausgangsverfahrens ist auf Vorlage des Amtsgerichts Straubing am 3. November 2023 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 9. November 2023 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass das Akteneinsichtsgesuch sich nach § 13 Abs. 2 FamFG richte und der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Straubing daher die Beschwerde gemäß § 58 FamFG sein dürfte, für die das Oberlandesgericht Nürnberg zuständig sei. Es komme eine Verweisung an dieses Gericht in Betracht. Ergänzend hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Straubing nur über einen Akteneinsichtsantrag im Namen der gemeinsamen Kinder, nicht aber über einen solchen der Mutter (der Antragstellerin zu 1]) entschieden habe. Im Hinblick auf § 24 Abs. 1 EGGVG bedürfe daher der Klärung, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von der Mutter nur im eigenen Namen, oder auch bzw. ausschließlich im Namen der gemeinsamen Kinder gestellt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 Verweisung an das Oberlandesgericht Nürnberg beantragt und mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 klargestellt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Antragstellerin zu 1) sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreterin für die drei minderjährigen Kinder gestellt worden sei. Der hiesige Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 9. November 2023 die Verweisung an das Oberlandesgericht Nürnberg angeregt und hilfsweise die Verwerfung als unzulässig beantragt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 hat der Vorsitzende auf die – dem Senat erst nach dem Hinweis vom 8. Januar 2024 bekannt gewordene – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, Az. IV ZB 6/23, juris, hingewiesen. Der Senat neige dazu, diese Entscheidung auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, so dass eine Verweisung nicht mehr in Betracht komme. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat daraufhin erklärt, mit einer Entscheidung des Senats bestehe Einverständnis. Der Antragsgegner hat ausgeführt, er beantrage nunmehr, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Das Amtsgericht habe das Akteneinsichtsgesuch zutreffend zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO nicht gegeben seien. Ein rechtliches Interesse ergebe sich weder aus § 117 Abs. 2 ZPO noch aus §§ 1615l, 1605 BGB. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) ist unzulässig, der der Antragsteller zu 2) bis 4) zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der von der Antragstellerin zu 1) im eigenen Namen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist bereits unzulässig, da es an einer möglichen Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten nach § 24 Abs. 1 EGGVG fehlt. Das Amtsgericht Straubing hat im „Beschluss“ vom 2. Oktober 2023 ausdrücklich nur über ein Akteneinsichtsgesuch der Verfahrensbevollmächtigten „für die Kinder K., L. und J. A., gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter“ entschieden. Über die Frage, ob der Antragstellerin im eigenen Namen ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, hat das Amtsgericht nicht befunden. Dies entspricht dem durch die Verfahrensbevollmächtigte gestellten Antrag vom 19. September 2023. Diese hat Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Kinder K., L. und J. A., gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, hätten ein Recht auf Zugänglichmachung der Erklärung und Belege gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der mit dem Antrag vorgelegte Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Straubing vom 17. März 2023, Az. 004 F 605/22, weist als Antragsteller ebenfalls nur die Kinder aus. Dass die Antragstellerin zu 1) einen Anspruch auf Mutterunterhalt und daher einen eigenen Auskunftsanspruch habe, trägt die Antragstellerin zu 1) erstmals in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Oktober 2023 vor. Ein Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zu 1) im eigenen Namen lag daher nicht vor. Dementsprechend kann ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch nicht als solcher nach § 27 EGGVG ausgelegt werden. 2. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller zu 2) bis 4) bleibt in der Sache ohne Erfolg. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Die Antragsteller haben gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Straubing einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bezeichnung im Schriftsatz vom 28. Oktober 2023, auch wenn dieser an das Amtsgericht Straubing adressiert war. Der Antrag ist auch form- und fristgerecht am 3. November 2023 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen, § 26 Abs. 1 EGGVG. Dem Begründungserfordernis des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt der Antrag. bb) Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft. (1) Die Entscheidung des Amtsgerichts Straubing ist der Form nach als Justizverwaltungsakt ergangen. Zwar hat das Amtsgericht Straubing die Entscheidung mit „Beschluss“ überschrieben und mit dem Aktenzeichen des Umgangsverfahrens, 004 F 473/23 VKH-ASt, versehen. Jedoch führt das Amtsgericht in der Begründung aus, für die Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht sei „die Justizverwaltung“ zuständig. Ferner soll nach der Rechtsbehelfsbelehrunggegen die dort als „Bescheid“ bezeichnete Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft sein. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur gegen Justizverwaltungsakte möglich. (2) Das Amtsgericht Straubing hat richtigerweise durch Justizverwaltungsakt und nicht im Wege eines Akts der Rechtsprechung entschieden. Der Senat hält insoweit an seiner noch in der Verfügung vom 9. November 2023 vertretenen anderweitigen Rechtsansicht nicht fest. (a) Der Antrag auf Akteneinsicht war als solcher nach § 13 Abs. 2 FamFG auszulegen. (aa) Das Akteneinsichtsgesuch haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. September 2023 erst gestellt, nachdem das Amtsgericht Straubing mit Beschluss vom 1. August 2023 bereits über den Verfahrenskostenhilfeantrag des dortigen Antragstellers (des Vaters) endgültig entschieden hatte. Damit war das Verfahrenskostenhilfeverfahren beendet. In dieser Fallgestaltung kann ein Einsichtsgesuch in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners nicht mehr auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG) gestützt werden (BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 101/19, NJOZ 2020, 1133 Rn. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Januar 2023, 2 UF 108/22, NJOZ 2023, 924 Rn. 1; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1. Februar 2017, 20 VA 1/17, FamRZ 2017, 1590 [juris Rn. 9]). Denn die mit der Norm bezweckte Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen kommt nach einer Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht mehr in Betracht (OLG Frankfurt a. M., a. a. O.). Ein entsprechendes Gesuch ist daher als förmlicher Antrag eines Dritten auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO bzw. § 13 Abs. 2 FamFG anzusehen, da der Gegner am Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 12; BayObLG NJOZ 2020, 1133 Rn. 17; OLG Bamberg NJOZ 2023, 924 Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2021, 11 VA 7/21, juris Rn. 3; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2017, 1590 [juris Rn. 9]). (bb) Im vorliegenden Fall ist der Antrag bei richtiger Behandlung als solcher nach § 13 Abs. 2 FamFG anzusehen. Das Verfahren des Amtsgerichts Straubing, 004 F 473/23 betrifft in der Hauptsache das Umgangsrecht, also eine Kindschaftssache gemäß § 111 Nr. 2, § 151 Nr. 2 FamFG. Anders als in Familienstreitsachen nach §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG findet für das Akteneinsichtsrecht daher nicht § 299 ZPO, sondern § 13 FamFG Anwendung (ebenso OLG Bamberg NJOZ 2023, 924 Rn. 2). (b) Die Entscheidung über den Antrag eines Dritten gemäß § 13 Abs. 2 FamFG auf Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren. (aa) In der Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, ob die nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch einer nicht am (bereits abgeschlossenen) Verfahren beteiligten natürlichen Person als Justizverwaltungsakt oder als Endentscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu qualifizieren ist. Dementsprechend bestanden unterschiedliche Ansichten, ob als statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG oder die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG in Betracht kommt (siehe die umfangreichen Nachweise im Beschluss des BGH vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672 Rn. 14 ff.). Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Beschluss vom 15. November 2023, IV ZB 6/23 (NJW-RR 2024, 672 Rn. 17 ff.) für die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Nachlassverfahrens ausgeführt, dass die Entscheidung durch Justizverwaltungsakt ergehe. Eine spruchrichterliche Tätigkeit finde nicht mehr statt. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens sei grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit dem Verfahren befasst gewesen sei, sondern der Gerichtsverwaltung. Der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG stehe dem nicht entgegen, da dieser über die Form der zu treffenden Entscheidung keine Aussage enthalte. Maßgeblich für die Abgrenzung von Justizverwaltungshandeln und rechtsprechender Tätigkeit sei, welche Art von Aufgaben wahrgenommen würden und nicht welche Stelle handle. Insbesondere ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 182 linke Spalte), dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, im Anwendungsbereich des § 13 FamFG finde trotz der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit der Rechtsbehelf nach den §§ 23 ff. EGGVG statt, „soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt“ handle. Zwar bleibe offen, in welchen konkreten Fällen danach von Justizverwaltungsakten auszugehen sei. Es liege aber fern, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung nur Akteneinsichtsgesuche von öffentlichen Stellen habe erfassen wollen. Jedenfalls für nicht am Verfahren beteiligte Dritte nach Abschluss des Verfahrens sei die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch danach als Justizverwaltungsakt anzusehen. Auch Praktikabilitätserwägungen sprächen nicht für die Annahme einer spruchrichterlichen Tätigkeit. Zwar werde die Sachnähe, die durch die Zuweisung in § 13 Abs. 7 FamFG erreicht werde, im Rechtsbehelfsverfahren über §§ 23 ff. EGGVG anders als im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG aufgehoben. Bei einem Akteneinsichtsgesuch Dritter in einem abgeschlossenen Verfahren komme der Sachnähe in Anbetracht des Zeitablaufs und neuer zu berücksichtigender Umstände aber ohnehin nur geringe Bedeutung zu. (bb) Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an und hält diese auch vorliegend für anwendbar. Zwar betrifft der zitierte Beschluss die Einsicht eines Dritten in die Akten eines abgeschlossenen Nachlassverfahrens. Indessen gelten die vom Bundesgerichtshof dargelegten Argumente in gleicher Weise für den hier streitgegenständlichen Antrag Dritter nach § 13 Abs. 2 FamFG auf Einsicht in das Unterheft Verfahrenskostenhilfe nach der endgültigen Entscheidung über diese. Weder dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 und 7 FamFG noch der Gesetzesbegründung lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, weshalb die Entscheidung im vorliegenden Fall anders zu qualifizieren sein sollte als die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Nachlassverfahrens. Allenfalls der Aspekt der Sachnähe könnte dafür sprechen, bei einem noch laufenden Umgangsverfahren auch die Einsicht in die Akten des bereits abgeschlossenen Verfahrenskostenhilfeverfahrens als rechtsprechende Tätigkeit (mit der Folge eines Rechtsbehelfs nach §§ 58 ff. FamFG) zu qualifizieren. Allerdings betreffen Akteneinsichtsgesuche in das Verfahrenskostenhilfeheft die dort offengelegten wirtschaftlichen Verhältnisse und gerade nicht die im (gegebenenfalls noch laufenden) Umgangsverfahren inmitten stehenden Fragen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch das Umgangsverfahren bereits seit dem 19. September 2023 abgeschlossen. cc) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG für Entscheidungen in den Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig. b) Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zwar kann der Antrag dahingehend ausgelegt werden, dass die Antragsteller zu 2) bis 4) nach § 13 Abs. 2 FamFG Akteneinsicht begehren. Indessen fehlt es schon an der ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG. Unbehelflich ist der Verweis der Antragsteller auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift hat objektiv-rechtlichen Charakter. Sie dient allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensgegners ist damit nicht beabsichtigt. Die Norm dient nicht der Befriedigung von – im Einzelfall streitigen – privatrechtlichen Auskunftsansprüchen der Parteien, sondern nur der verbesserten Amtsaufklärung (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, IX ZA 16/20, juris Rn. 6; NJW 2015, 1827 Rn. 21 f.; BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 2024, 101 VA 239/23, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1590 [juris Rn. 4]). Subjektive Ansprüche auf Auskunftserteilung sind weiterhin in einem darauf gerichteten Hauptsacheverfahren geltend zu machen (BGH NJW 2015, 1827 Rn. 22). Wenn aber aus den vorstehend genannten Gründen schon während des laufenden Verfahrens der Gegner kein rechtlich geschütztes Interesse auf Einsicht in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat, entsteht ein solches Recht erst recht nicht nach Abschluss des Verfahrens (BGH NJW 2015, 1827 Rn. 23; BayObLG NJOZ 2020, 1133 Rn. 23). Darüber hinaus waren die Antragsteller zu 2) bis 4) im Umgangsverfahren noch nicht einmal Antragsgegner, sondern lediglich weitere Beteiligte. Auch der pauschale Verweis auf angebliche materiell-rechtliche Auskunftsansprüche der Antragsteller zu 2) bis 4) genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 13 Abs. 2 FamFG. Grundsätzlich ist für die Klärung und Befriedigung von Auskunftsansprüchen im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren einer anderen Streitsache kein Raum; diese Ansprüche sind durch gesonderte Klage geltend zu machen (BGH NJW 2015, 1827 Rn. 22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2021, 11 VA 7/21, juris Rn. 3). Ob im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft bestehen kann, wenn die Existenz eines materiellrechtlichen Auskunftsanspruchs bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation feststeht oder glaubhaft gemacht wurde, erscheint fraglich (zum rechtlichen Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO: bejahend OLG Hamm, Beschl. v. 12. März 2020, 15 VA 50/19, juris Rn. 15 ff.; offen gelassen von OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2021, 11 VA 7/21, juris Rn. 3). Allein der Hinweis auf einen nicht näher ausgeführten Auskunftsanspruch begründet jedenfalls kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG (OLG Bamberg NJOZ 2023, 924 Rn. 4; Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, 49. Edition Stand 1. Februar 2024, § 13 Rn. 5). Vorliegend fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines Auskunftsanspruchs der Antragsteller zu 2) bis 4). Der Vorsitzende hat die Antragsteller mit Verfügung vom 9. November 2023 darauf hingewiesen, dass sich der Antrag auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG richte. Der pauschale Verweis der Antragsteller darauf, dass die Kinder einen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gegen den Vater hätten und dieser „nur bruchstückhafte Angaben“ zu den Einkommensverhältnissen gemacht habe, wie sich aus dem Kindesunterhaltsverfahren des Amtsgerichts Straubing, Az. 004 F 605/22 ergebe, genügt nicht, zumal nach § 1605 Abs. 2 BGB eine erneute Auskunft grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden kann. Völlig pauschal ist ferner die Angabe, die Antragsteller zu 2) bis 4) benötigten die Auskunft zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs und für Zwecke der Zwangsvollstreckung. Dem mit dem Antrag vom 19. September 2023 vorgelegten Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Straubing vom 17. März 2023, Az. 004 F 605/22 lässt sich weder entnehmen, ob dieser rechtskräftig wurde, noch ob ein Auskunftsanspruch der Antragsteller zu 2) bis 4) – noch – besteht. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie vorliegend unmittelbar aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 34 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV-GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller nach § 30 Satz 1 EGGVG bleibt im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil das erfolglos gebliebene Rechtsschutzbegehren kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war. 4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 i. V. m. § 79 GNotKG. Das wirtschaftliche Interesse einer Person, die im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ihr Gesuch um Einsicht in die Akte eines zivilprozessualen Verfahrens weiterverfolgt, bemisst der Senat regelmäßig gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem – die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigenden – Bruchteil des im Hintergrund stehenden Durchsetzungs- oder Abwehrinteresses der einsichtsbegehrenden Person, welches wiederum durch die Höhe der eigenen Forderung oder der gegen sie erhobenen Forderung bestimmt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 101 VA 168/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris Rn. 34). Maßgeblich ist vorliegend mithin, dass die Antragsteller die Einsicht begehrt haben, um gegebenenfalls höhere Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen zu können als den im vorgelegten Versäumnisbeschluss ausgewiesenen Mindestunterhalt. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Antragsteller Einsichtnahme nur in ein Verfahrenskostenhilfeheft begehrt haben, mithin selbst von begrenzten Einkommensverhältnissen ausgehen mussten. Andererseits wurde dem Kindesvater zwar Verfahrenskostenhilfe gewährt, aber mit Zahlungsanordnung. Daher erschien es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich nach Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft möglicherweise zumindest geringfügig höhere Unterhaltsansprüche der Antragsteller ergeben hätten. Da zudem nur ein Bruchteil des verfolgten Anspruchs maßgeblich ist, geht der Senat im Rahmen seiner Ermessensausübung von einem Geschäftswert bis zu 2.000,00 € aus. 5. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGGVG zuzulassen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat zwar im Beschluss vom 10. Januar 2023, 2 UF 108/22, NJOZ 2023, 924, bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt die Entscheidung über den Antrag auf Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft als Akt der Rechtsprechung qualifiziert. Jedoch ist diese Entscheidung vor dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672 Rn. 17 ff., ergangen und mithin überholt. Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg, in denen dieses anders als der hiesige Senat trotz der Erwägungen des Bundesgerichtshofs an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hätte, sind nicht ersichtlich.