Beschluss
206 StRR 334/24
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
Da die Unterschrift iSd § 275 Abs. 2 StPO sicherstellen soll, dass das Urteil vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Diese braucht nicht lesbar zu sein. Allgemein ist bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Urheberschaft außer Frage steht. (Rn. 3 – 5) (red. LS Alexander Kalomiris)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die Unterschrift iSd § 275 Abs. 2 StPO sicherstellen soll, dass das Urteil vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Diese braucht nicht lesbar zu sein. Allgemein ist bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Urheberschaft außer Frage steht. (Rn. 3 – 5) (red. LS Alexander Kalomiris) I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur näheren Begründung wird auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. September 2024 Bezug genommen. Die Ausführungen der Revision sowie deren Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 geben lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen: Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift, vorliegend § 275 Abs. 2 S. 1 StPO. Da die Unterschrift sicherstellen soll, dass das Urteil vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 –, juris, NJW 1992, 243/244). Dabei braucht die Unterschrift nicht lesbar zu sein (BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 – 2 StR 550/58 –, BGHSt 12, 317-320 – juris). Bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Urheberschaft außer Frage steht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 1 ObOWi 177/03 –, juris, m. w. N.). So liegt der Fall hier. Es steht außer Frage – und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt – dass das angegriffene Urteil vom Vorsitzenden Richter der die Sache entscheidenden Strafkammer stammt und dieser das von der Revision bemäkelte Zeichen zum Zwecke der Unterschrift unter das Urteil setzte. Auch ist dem Senat die Unterschrift des Vorsitzenden Richters aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Sie wiederholt sich im Übrigen in der vorliegenden Akte, worauf die Revision selbst hinweist. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die hier zu beurteilende Unterschrift einen Grenzfall darstellt. Die geschwungene Linie, bestehend aus drei Bögen, lässt jedoch den ersten Buchstaben des Namens des Unterzeichners („M“) erkennen und verkürzt den Rest des Namens auf den dritten Bogen. Damit liegt keine bloße Paraphe vor. Die Revisionsbegründungsfrist hat zu laufen begonnen, da auch die Unterschrift der Urkundsbeamtin unter der Sitzungsniederschrift vorstehenden Grundsätzen (noch) genügt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.