Beschluss
203 StObWs 435/24
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bezüglich eines Antrags, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder einer Unterlassung festzustellen, führt die Verlegung des Strafgefangenen in der Regel nicht zu einer Erledigung. Das Verfahren ist auch nach der Verlegung des Antragstellers gegen diejenige Justizvollzugsanstalt weiterzuführen, welche die verfahrensgegenständliche Entscheidung getroffen hat. (Rn. 6, 7 und 11)
2. Gemäß Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG sind eingehende und ausgehende Schreiben unverzüglich, das heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ weiterzuleiten. Eine verzögerte Weiterleitung von Schreiben bedarf von Seiten der Anstalt einer besonderen Begründung. Das Erfordernis der Briefkontrolle genügt nicht. Auch Verzögerungen, die in der betreffenden Anstalt „üblich geworden sind“ und gegen die die Vollzugsbehörde hinreichende Vorkehrungen hätte treffen können, entlasten die Vollzugsanstalt nicht. Sollte der Tag des Eingangs in der Vollzugsanstalt nicht rückverfolgbar sein, geht dieser Umstand zu Lasten der Vollzugsanstalt. (Rn. 8 – 10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezüglich eines Antrags, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder einer Unterlassung festzustellen, führt die Verlegung des Strafgefangenen in der Regel nicht zu einer Erledigung. Das Verfahren ist auch nach der Verlegung des Antragstellers gegen diejenige Justizvollzugsanstalt weiterzuführen, welche die verfahrensgegenständliche Entscheidung getroffen hat. (Rn. 6, 7 und 11) 2. Gemäß Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG sind eingehende und ausgehende Schreiben unverzüglich, das heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ weiterzuleiten. Eine verzögerte Weiterleitung von Schreiben bedarf von Seiten der Anstalt einer besonderen Begründung. Das Erfordernis der Briefkontrolle genügt nicht. Auch Verzögerungen, die in der betreffenden Anstalt „üblich geworden sind“ und gegen die die Vollzugsbehörde hinreichende Vorkehrungen hätte treffen können, entlasten die Vollzugsanstalt nicht. Sollte der Tag des Eingangs in der Vollzugsanstalt nicht rückverfolgbar sein, geht dieser Umstand zu Lasten der Vollzugsanstalt. (Rn. 8 – 10) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 30. Juli 2024 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. 4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand er sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt L. Mit Schreiben vom 15. April 2023 hat er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut sinngemäß beantragt, zu erkennen, die Anhaltung oder verzögerte Weiterleitung der Briefsendung von Frau H. mit Poststempel vom 2. April 2023, ihm am 5. April 2023 ausgehändigt, und der Briefsendung mit Poststempel vom 6. April 2023, ihm am 12. April 2023 ausgehändigt, wäre jeweils rechtswidrig gewesen (Anträge 1 und 2), die Antragsgegnerin zu verpflichten, künftig eingehende Briefe dem Antragsteller unverzüglich auszuhändigen und ihr aufzugeben, eine ungerechtfertigte Zurückhaltung zu unterlassen (Anträge 3 und 4) sowie ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen (Anträge 5 und 6). Die JVA L. hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Anträgen eine Anhaltung in Abrede gestellt und eine stets unverzügliche Weiterleitung der eingehenden Post behauptet. Unter Bezugnahme auf seine zwischenzeitliche Verlegung in die JVA S. hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut den Antragsteller mit Verfügung vom 16. Mai 2024 aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob das vorliegende Verfahren fortgeführt werden solle. Aus Sicht der Strafvollstreckungskammer sei Erledigung eingetreten, „falls noch nicht ausgehändigt Verweisungsantrag“. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2024 die Erledigung erklärt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 115 Abs. 3 StVollzG unter Behauptung eines Feststellungsinteresses beantragt. Soweit weiterer Vortrag erforderlich sei, werde um einen gerichtlichen Hinweis nachgesucht. Mit Beschluss vom 30. Juli 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut ohne eine weitere Sachaufklärung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten als nicht veranlasst erachtet. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Verlegung des Antragstellers und der Aushändigung der Briefe Erledigung eingetreten und ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich sei. Eine Kostenentscheidung sei entgegen § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht veranlasst. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er der Annahme einer Erledigung entgegentritt und eine fehlende Sachaufklärung rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft in M. beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar kann eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 18 zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 121 Rn. 3 und 5; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel P § 121 Rn. 6; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell/Baier, StVollzG, 13. Aufl., Kapitel P § 121 StVollzG Rn. 145). Die Rechtsbeschwerde wird aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur jedenfalls dann als statthaft erachtet, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich (insoweit einschr. Laubenthal a.a.O. § 121 Rn. 6) oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 a.a.O. Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 2 Ws 429/15 –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 2 Vollz Ws 78/07 –, juris Rn. 10 und 11; Bachmann a.a.O. § 121 StVollzG Rn. 145; Arloth/Krä a.a.O. § 121 Rn. 3). Die Strafvollstreckungskammer hat hier nicht nur eine isolierte Kostenentscheidung getroffen, sondern sich in den Gründen ihrer Entscheidung auch mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit befasst und diesen abgelehnt. Der Beschwerdeführer bestreitet nunmehr die Erledigung und begehrt eine Sachentscheidung. In einem solchen Fall ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet. 2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer die Regelung des § 115 Abs. 3 StVollzG fehlerhaft angewandt und die Bedeutung der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG verkannt hat. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache weitestgehend (einen vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass nach der Verlegung des Beschwerdeführers eine Erledigung sämtlicher Anträge eingetreten sei und sie über die Anliegen des Antragstellers nicht mehr entscheiden müsse, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Erledigung der Hauptsache liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 20 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel I § 115 Rn. 18; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 115 Rn. 14; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; ähnlich Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 69: wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt). 2. Das Gericht hat den Eintritt des erledigenden Ereignisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und objektiv festzustellen (Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 18; so auch Euler a.a.O. § 115 Rn. 14: unabhängig vom Verfügungsgrundsatz; zur Prüfung von Amts wegen vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; zum – ungenügenden – Verzicht nach Verlegung OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris). Erklärt der Antragsteller die Erledigung, liegt darin lediglich die Behauptung, seinem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 – VIII C 37.67 –, BVerwGE 31, 318-324, juris Rn. 12 zu § 161 Abs. 2 VwGO). Für eine Erledigung im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG reicht es demgemäß nicht aus, dass der Antragsteller am Rechtsstreit nicht mehr interessiert ist, falls die Beschwer objektiv fortbesteht (so auch Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris). Für die Frage der Feststellung der Erledigung besteht keine Bindung an die Erledigterklärung des Antragstellers (vgl. Euler a.a.O. § 115 Rn. 14). 3. Bezüglich des Feststellungsantrags (zur Zulässigkeit vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 StObWs 258/24 –, juris Rn. 8) hat die Verlegung des Strafgefangenen nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer nicht zu einer Erledigung geführt. Ein Feststellungsinteresse ist in den Fällen eines Verstoßes gegen das Gebot der unverzüglichen Weiterleitung von Gefangenenpost jedenfalls nicht von der Hand zu weisen (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 2. November 2021 – 204 StObWs 279/21 – und OLG Celle, Beschluss vom 27. November 2023 – 1 Ws 289/23 (StrVollz) –, jeweils zitiert nach juris; zum Feststellungsinteresse allgemein vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 StObWs 258/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Gefahr einer Wiederholung durfte die Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die mehrfachen Verlegungen des Antragstellers nicht verwerfen. 4. Die Strafvollstreckungskammer hat sich daher mit der vom Antragsteller behaupteten rechtswidrigen Verzögerung der Aushändigung der verfahrensgegenständlichen Briefe zu befassen und die Umstände vom Tag des Eingangs bis zur Aushändigung der Briefe aufzuklären. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: a. Gemäß Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG sind eingehende und ausgehende Schreiben unverzüglich, das heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. November 2021 – 204 StObWs 279/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.) weiterzuleiten. Als Fristsachen gekennzeichnete Stücke sind noch am selben Tag weiterzugeben. Ob am Morgen eingehende Schreiben grundsätzlich spätestens abends (Senat, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 203 StObWs 273/21 –, juris Rn. 4; Bosch in BeckOK Strafvollzug Bund, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 30 Rn. 2; Arloth/Krä a.a.O. § 30 Rn. 3; Laubenthal/Baier in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E III Rn. 81a) oder verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 2 BvR 565/10, BeckRS 2011, 56250 Rn. 3) am folgenden Arbeitstag (OLG Celle, Beschluss vom 27. November 2023 – 1 Ws 289/23 (StrVollz) –, juris Rn. 7; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 2. November 2021 – 204 StObWs 279/21 –, juris a.a.O. Rn. 19, 20 ohne Differenzierung zwischen eingehenden und ausgehenden Schreiben) an den Strafgefangenen auszuhändigen sind, kann hier dahinstehen. Denn im Einzelfall kann sich auch eine spätere Weiterleitung von Schreiben als unverschuldet erweisen. Eine solche Abweichung vom Regelfall bedarf jedoch von Seiten der Anstalt einer besonderen Begründung (OLG Celle a.a.O. Rn. 8). Das Erfordernis der Briefkontrolle genügt nicht (Bosch a.a.O. § 30 Rn. 81a). Auch Verzögerungen, die in der betreffenden Anstalt „üblich geworden sind“ und gegen die die Vollzugsbehörde hinreichende Vorkehrungen hätte treffen können, entlasten die Vollzugsanstalt nicht (OLG Celle a.a.O.). b. Der Senat weist darauf hin, dass alleine der Verweis auf den Poststempel den vom Antragsteller gezogenen Schluss auf einen Eingang des jeweiligen Briefes am Folgetag nicht ohne weiteres zulässt. Sollte der Tag des Eingangs in der Vollzugsanstalt nicht rückverfolgbar sein, etwa mangels Eingangsstempel oder anderweitiger Dokumentation, ginge dieser Umstand allerdings zu Lasten der Vollzugsanstalt (Senat, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 203 StObWs 273/21 –, juris Rn. 9). 5. Für die Entscheidung über den Feststellungsantrag verbleibt es bei der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut. Hat der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung gestellt, ist das Verfahren gegen diejenige Justizvollzugsanstalt weiterzuführen, welche die Entscheidung getroffen hat (Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel C § 110 Rn. 6; Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4). 6. Der Senat weist darauf hin, dass sich die Strafvollstreckungskammer bislang mit den Anträgen (5) und (6) noch nicht befasst hat. 7. Die Anträge (3) und (4) erweisen sich, da sie sich nicht auf eine konkrete Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG beziehen (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 109 Rn. 10), als von Anfang an unzulässig und sind ungeachtet der Erledigterklärung des Antragstellers von der Strafvollstreckungskammer als unzulässig zu verwerfen. Eine partielle Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig kommt mit Blick auf die den Anforderungen von § 115 Abs. 1 S. 2 und 3 StVollzG nicht genügende Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer (vgl. zu den Erfordernissen Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 StObWs 258/24 –, juris) nicht in Betracht. 8. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache beantragt, ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen, da die Sache nicht spruchreif ist. IV. 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.