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Beschluss

102 AR 119/24 e

BayObLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In § 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO ist die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen oder nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder weil er als objektiv willkürlich betrachtet werden muss. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als objektiv willkürlich ist der Verweisungsbeschluss zu werten, wenn sich die Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie bei objektiver Würdigung, auf die allein abzustellen ist, jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher offensichtlich unhaltbar ist. Für die Bewertung als willkürlich genügt jedoch nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zu den Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Brüssel-Ia-VO. (Rn. 28 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In § 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO ist die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen oder nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder weil er als objektiv willkürlich betrachtet werden muss. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als objektiv willkürlich ist der Verweisungsbeschluss zu werten, wenn sich die Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie bei objektiver Würdigung, auf die allein abzustellen ist, jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher offensichtlich unhaltbar ist. Für die Bewertung als willkürlich genügt jedoch nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zu den Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Brüssel-Ia-VO. (Rn. 28 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2023 ist nicht bindend. 2. Die Sache wird an das Landgericht München I zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückgegeben. - I. Mit Klageschrift vom 16. Mai 2023 beantragte die in München wohnhafte Klägerin beim Landgericht München I, den Beklagten zur Zahlung von 23.463,47 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Als Adresse des Beklagten war angegeben „… Berlin“. Die Zustellung sollte aber nach den Angaben in der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, …, erfolgen. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mütter der Parteien waren befreundet. Über die Mutter des Beklagten erfuhr die Klägerin im Jahr 2017, dass dieser, ein Investmentbanker „mit derzeit nicht bekanntem Anstellungsverhältnis“, für seine Mutter Geld in Bitcoin investiert habe. Daraufhin vereinbarten die Klägerin und der Beklagte, dass dieser gegen eine Einrichtungspauschale von 250,00 € auch für die Klägerin Bitcoin im Wert von 7.000,00 € kaufen werde. Bei Verdoppelung des Werts sollte der Beklagte zu 10% am Wertgewinn beteiligt werden. Eine vom Beklagten entworfene und von der Klägerin mit E-Mail bestätigte Vereinbarung ist vom Beklagten unterzeichnet; vor der Unterschrift ist angeführt „Wien 24. Nov 17“. Im Anschluss erwarb der Beklagte zum Gegenwert von 7.000,00 € 0,656 Bitcoin. Am 8. November 2021 teilte die Klägerin mit, sie wolle für 10.000,00 € Bitcoin verkaufen. Am 12. November 2021 überwies der Beklagte der Klägerin 1.000,00 € mit der Erklärung, sie brauche sich keine Sorgen zu machen. Auf die Anfrage der Klägerin vom 15. November 2021, wie vielen Bitcoin das anteilig entsprochen habe und ob der Beklagte die restlichen Bitcoin nicht einfach auf die „Coinbase“ transferieren könne, teilte der Beklagte letztlich mit, er habe keine Bitcoin mehr, und überwies 10.000,00 € an die Klägerin. Die Klägerin behauptet, es sei nie vereinbart gewesen, dass der Beklagte das Geld der Klägerin in sein privates Portfolio einfügen solle. Auch habe es keine Vereinbarung gegeben, dass der Beklagte die Bitcoin in beliebige andere Kryptowährungen umtauschen, damit im gesamten Kryptospace handeln und „zocken“ dürfe. Über Risiken habe der Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt und sie über das Fehlen einer staatlichen Genehmigung, Kapital für Dritte anzulegen, getäuscht. Tatsächlich habe der Beklagte die Bitcoin der Klägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unterschlagen, das Geld für sich behalten und der Klägerin erklärt, er habe ihr Geld „verzockt“. Die Parteien hätten sich im Folgenden darauf geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin den Gegenwert der Bitcoin zum 15. November 2021 (35.515,00 €), abzüglich einer Gewinnbeteiligung von 10%, in Raten bezahlen solle. Der Beklagte habe aber nur die erste Rate von 10.000,00 € bezahlt und schulde daher noch die eingeklagten 23.463,47 €. Das Landgericht München I sei örtlich zuständig. Die Klage werde auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, darunter auch auf deliktischen Schadensersatz, „§ 823 Abs. 2, § 826 BGB“. Der Schaden sei im Vermögen der Klägerin, also an ihrem Wohnort in München, eingetreten. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er behauptete, er habe damals für sich ca. 1 Million US-Dollar im eigenen Portfolio verwaltet. In dieses habe er vereinbarungsgemäß die 7.000,00 € der Klägerin einfügen, also das Geld investieren und mit diesem handeln sollen. Das Geld sollte an „Wohl und Wehe“ des Gesamtportfolios teilnehmen. Der Klägerin sei auch mitgeteilt worden, dass er nach dem Kauf der Bitcoin in andere Kryptowährungen investieren werde. Der Klägerin sei das Totalverlustrisiko bekannt gewesen. Allen sei klar gewesen, dass das Ganze nur ein Gefallen und Freundschaftsdienst für die Klägerin sein sollte und der Beklagte kein professioneller Händler sei. Er habe nur das private Portfolio verwaltet, aber nie gewerbsmäßig gehandelt. Nachdem am Anfang alles wie gewünscht gelaufen sei, habe es einen Markteinbruch gegeben, so dass das gesamte Portfolio des Beklagten von 1,27 Millionen US-Dollar auf einen Wert unter 25.400,00 US-Dollar gestürzt sei. Anteilig seien damit von der Anlage der Klägerin nur noch 177,80 US-Dollar vorhanden gewesen. Die 0,656 Bitcoin seien wegen des Umtausches in andere Kryptowährungen nicht mehr vorhanden und der Wert infolge des Markteinbruchs verloren gewesen. Ansprüche der Klägerin gegen ihn bestünden nicht. Die 1.000,00 € habe er aus Schamgefühl, aber ohne Rechtsgrund überwiesen. Allerdings habe die Klägerin extremen Druck auf ihn ausgeübt. Er habe sich daher überreden lassen, 10.000,00 € anzuweisen. Der von der Klägerin behauptete Ratenzahlungsplan sei aber so nicht besprochen worden. Weitere Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Das Landgericht München I sei nicht zuständig, der pauschale Hinweis auf deliktischen Schadensersatz genüge dafür nicht. Das Gericht möge „an dieser Stelle“ die Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Die Einlassung erfolge höchst vorsorglich und nicht rügelos. Das Landgericht München I ordnete mit Verfügung vom 21. August 2023 die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten persönlich samt Ladung zum Verhandlungstermin an. Die Geschäftsstelle übermittelte die Klageschrift dem Beklagtenvertreter gegen Empfangsbekenntnis; dieser bestellte sich mit Schriftsatz vom 25. August 2023 für den Beklagten. Die Ladung an den Beklagten persönlich unter der Berliner Anschrift kam zurück mit dem Vermerk „Empfänger / Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Auf Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte der Beklagtenvertreter mit, die Zustellung der Ladung zum Termin solle über die Kanzlei der Beklagtenvertreter erfolgen. Mit Schriftsatz vom 27. September 2023 teilten die Beklagtenvertreter ferner als Anschrift des Beklagten mit „… Kitzbühel“. Mit den Parteivertretern formlos übermittelter Verfügung vom 7. November 2023 wies das Landgericht München I darauf hin, dass gegen die örtliche Zuständigkeit Bedenken bestünden. Es bestehe eine „Zuständigkeit des Wohnsitzes der Partei, §§ 12, 13 ZPO“. Eine deliktische Zuständigkeit am Wohnsitz der Klägerin sei nicht ersichtlich. Eine unerlaubte Handlung habe die Klägerin nicht vorgetragen; die Ausführungen bezögen sich allesamt auf eine Pflichtverletzung des Vertragsverhältnisses. Aus ständiger Rechtsprechung gehe hervor, dass sich der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt“ sei, auf jede Klage beziehe, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht werde und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag anknüpfe. Aus der Klageschrift gehe hervor, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung bestehe. Mithin sei das Landgericht Berlin zuständig. Die Beklagtenpartei habe das bereits in der Klageerwiderung festgestellt. Von der Klägerseite wurde Auskunft verlangt, ob sie Verweisungsantrag stelle, von dem Beklagten, ob gegebenenfalls mit einer Verweisung Einverständnis bestehe. Die Klägerin stellte Verweisungsantrag „an das Landgericht Berlin“, der Beklagte äußerte sich nicht. Mit den Parteien formlos übermitteltem Beschluss vom 15. Dezember 2023 erklärte sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das „Landgericht Berlin“. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Hinweis vom 7. November 2023 Bezug genommen. Der Beklagte habe in der Klageerwiderung gleichfalls die Verweisung an das Landgericht Berlin angeregt. Das Landgericht Berlin II wies die Parteien mit Verfügung vom 28. März 2024 darauf hin, dass nach Aktenlage nichts für seine örtliche Zuständigkeit spreche. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I sei objektiv willkürlich. Das Landgericht habe offensichtlich nicht geprüft, ob der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand tatsächlich in Berlin habe. Das Rubrum des Beschlusses weise eine Anschrift des Beklagten in Kitzbühel aus. Die Ladung des Beklagten unter der angegebenen Berliner Anschrift sei erfolglos geblieben, da der Beklagte dort nicht (mehr) wohne. Ob der Beklagte im Sinne von § 32 ZPO deliktisch in Berlin gehandelt habe, sei unerheblich, da jedenfalls der Erfolgsort in München gelegen und die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt habe. Der Erfüllungsort aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, § 29 ZPO, liege nicht in Berlin. Es sei nicht dargetan, dass der Beklagte seinen Wohnsitz damals in Berlin gehabt habe; die ursprüngliche Vereinbarung habe der Beklagte in Wien unterschrieben. Zudem stehe vorliegend auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Frage. Die Klägerin führte dazu aus, es bestehe ein deliktischer Gerichtsstand, da der Beklagte die Klägerin belogen habe, was er zu welchem Zeitpunkt gekauft oder verkauft hatte. Damit habe er die Klägerin davon abhalten wollen, tatsächliche Wünsche zu Kauf und Verkauf einzufordern und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. Dass die Klägerin ihre Entscheidungen nicht an die reale Lage habe anpassen können, habe ihr Vermögen gefährdet und im Ergebnis geschädigt. Die Klägerin hätte den Beklagten aufgefordert, den Vorgaben entsprechend zu handeln. Da sie ansonsten früher Schadensersatzforderungen geltend gemacht hätte, sei ihr auch ein Zinsschaden entstanden. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Berlin. Er habe die Adresse in der Klageschrift nicht bestritten und mache die Zustellung nur unmöglich, um sich den Gläubigern zu entziehen. Die Adresse in Kitzbühel sei eine Scheinadresse. Aus den Angaben des Beklagten zu seiner Berufserfahrung auf LinkedIn, Stand 24. April 2024, ergebe sich ein Wohnort des Beklagten vom Dezember 2011 bis Dezember 2019 in München, von Januar 2020 bis Juni 2021 in Wien und von Juli 2021 bis heute in Berlin. Die deutschen Gerichte seien aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten in Berlin gemäß Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO international zuständig. Zudem sehe die Brüssel-Ia-VO einen deliktischen Gerichtsstand vor, wobei auf den Erfolgsort abzustellen sei. Schließlich habe der Beklagte in der Klageerwiderung auch nicht die internationale, sondern nur die örtliche Zuständigkeit gerügt und der Verweisung an das Landgericht Berlin nicht widersprochen. Der Beklagte erklärte, ein deliktischer Hintergrund und eine bewusste Täuschung der Klägerin lägen nicht vor. Erfolgsort der behaupteten Vermögensschädigung sei sicherlich nicht München gewesen. Der Beklagte wohne seit 14 Jahren ohne Unterbrechung in Österreich. In Berlin sei der Beklagte noch nie gemeldet gewesen. Er habe auf LinkedIn nur zeitweise angegeben, in Berlin zu sein, um sich dort ein Netzwerk aufzubauen. Er habe sich nach Kontakten in der Gegend von Berlin umgesehen. Auch sei das Profil seit Jahren nicht mehr aktualisiert worden. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte fehle. Dies werde hiermit gerügt. Bislang habe sie nicht gerügt werden müssen, da sie nicht behauptet worden sei. Einer Verweisung habe der Beklagte nicht widersprechen müssen, weshalb ein Widerspruch nicht erfolgt sei. Das Landgericht Berlin II erklärte sich mit Beschluss vom 16. Mai 2024, den Parteien formlos mitgeteilt, für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Zuständig sei das Landgericht München I. Dieses Gericht sei bei Rechtshängigkeit nach § 32 ZPO zuständig gewesen. Die Klägerin habe ihren Anspruch von Anfang an auf Delikt gestützt. Bei Ansprüchen, bei denen sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richte, sei der Wohnsitz des Geschädigten regelmäßig Erfolgsort und damit Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO. Mit der Klageerhebung habe die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II nach §§ 12, 13 ZPO oder § 20 ZPO bestehe nicht. Die Ladung habe dem Beklagten unter der Berliner Adresse nicht übermittelt werden können. Er selbst habe eine Anschrift in Kitzbühel mitgeteilt. Auch die Angabe des Beklagten auf LinkedIn sei nur ein schwaches Indiz für einen Wohnort oder Aufenthalt in Berlin, da die Klägerin gleichzeitig geltend mache, der Beklagte versuche, sich dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Das Landgericht Berlin II sei auch nicht nach § 29 ZPO, § 269 BGB zuständig. Keine Partei habe je behauptet, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24. November 2017 in Berlin gewohnt habe. Dass der Beklagte in Berlin eine deliktische Handlung begangen habe, sei nicht ersichtlich. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I sei auch nicht bindend. Das Landgericht München I habe das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, da es den Verweisungsantrag der Klägerin nicht dem Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet habe. Zudem habe das Landgericht München I das Vorbringen der Parteien in gravierender Weise missverstanden. Der Beklagte habe nicht die Verweisung an das Landgericht Berlin angeregt. Entgegen der Behauptung des Landgerichts München I habe die Klägerin auch zu unerlaubten Handlungen vorgetragen. Die Verweisung sei ferner objektiv willkürlich. Das Landgericht München I gehe offenbar und evident gesetzwidrig davon aus, dass ein Vorrang des vertraglichen oder allgemeinen Gerichtsstands gegenüber dem deliktischen Gerichtsstand bestehe. Zudem habe das Landgericht München I offensichtlich in keiner Weise geprüft, ob der Beklagte jemals und insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Berlin gehabt habe. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Klägerin ausgeführt, dass grundsätzlich ein Verweisungsbeschluss Bindungswirkung entfalte. Die Klage sei vor dem Landgericht München I erhoben worden, da sie auch auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt worden sei. Ein Wohnsitz in Österreich werde als Scheinadresse bestritten. Der Beklagte sei ausweislich der erweiterten Melderegisterauskunft der Gemeinde O. vom 22. August 2024 vor dem 30. Juni 1996 in München, zwischen 19. Juni 1996 und dem 1. September 2015 in O. gemeldet gewesen. Als aktuelle Wohnung seit dem 1. September 2015 ergebe sich aus der Melderegisterauskunft „Österreich“. Unzutreffend sei, dass der vom Beklagten selbst verfasste und auf LinkedIn, einer Berufsplattform, eingestellte Lebenslauf nicht stimme. Das Profil sei noch zum 15. April 2024 so dargestellt gewesen wie im Schriftsatz der Klägerin vom 24. April 2024 ausgeführt. Nunmehr sei der Wohnsitz Berlin von der Webseite verschwunden, was unglaubwürdig sei. Die Behauptung, auf LinkedIn sei bewusst eine Adresse angegeben worden, die nicht mit dem wahren Wohnsitz Österreich übereinstimme, sei ebenfalls unglaubwürdig. Zudem habe der Beklagte ununterbrochen eine deutsche Mobilfunknummer gehabt. Hätte der Beklagte seit zehn Jahren in Österreich gelebt, hätte er – jedenfalls vor 2017 – Unsummen für das Roaming gezahlt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liege vor. Insoweit hat die Klägerin ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Ferner ergebe sich die internationale Zuständigkeit auch aus Art. 18 Brüssel-Ia-VO, da die Klägerin rein privat gehandelt habe, der Beklagte aber in Ausübung seiner gewerblichen, auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit. Der Beklagte hat auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Deliktische Ansprüche bestünden nicht. Der Beklagte lebe allerdings nicht – wie versehentlich vorgetragen – seit 14 Jahren ohne Unterbrechung in Österreich, sondern seit neun Jahren, also seit September 2015. Der Beklagte wohne nicht in Berlin. Die Eintragungen auf LinkedIn hätten nichts mit dem Wohnort zu tun. Bezüglich der Mobilfunknummer sei es Sache des Beklagten, wenn er Unsummen gezahlt hätte. Zudem sei es „doch auch durchaus möglich“, dass der Beklagte ein zweites Telefon mit einem österreichischen Netzanbieter habe. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe nicht. Der Beklagte habe keinen Wohnsitz in Deutschland. Es sei auch nicht zutreffend, dass die internationale Zuständigkeit nicht gerügt worden sei bzw. hätte gerügt werden müssen. II. Auf die statthafte Vorlage ist die fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2023 auszusprechen. Da bislang keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts (sowie der internationalen Zuständigkeit) vorliegt, ist die Sache an das Landgericht München I zurückzugeben, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. 1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen zwar grundsätzlich vor. a) Das Landgericht München I hat sich durch unanfechtbaren, beiden Parteien formlos übermittelten Verweisungsbeschluss vom 15. Dezember 2023 für unzuständig erklärt, das Landgericht Berlin II durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 16. Mai 2024. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 13). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I ist nach Rechtshängigkeit ergangen. Das Landgericht München I hat die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten angeordnet. Tatsächlich übermittelte die Geschäftsstelle die Klageschrift den bereits in der Klageschrift angegebenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Diese bezeichneten sich im elektronischen Empfangsbekenntnis als zur Entgegennahme ermächtigt und zeigten mit Schriftsatz vom 25. August 2024 die Vertretung des Beklagten an. b) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist bzw. wäre gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Landgerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte gehören und das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, da das mit der Sache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt. 2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in der Streitsache jedoch nicht erfolgen, weil der ergangene Verweisungsbeschluss keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung erzeugt, die bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten wäre, und es bislang an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung, welches Gericht für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig ist, fehlt. a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2023 entfaltet keine Bindungswirkung. aa) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023, 101 AR 148/23 e, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 26). Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen oder nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder weil er als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023, 101 AR 148/23 e, juris Rn. 33). Als objektiv willkürlich ist der Verweisungsbeschluss zu werten, wenn sich die Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie bei objektiver Würdigung, auf die allein abzustellen ist, jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 18]; BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023, 101 AR 148/23 e, juris Rn. 34). Für die Bewertung als willkürlich genügt jedoch nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 29. November 2022, 101 AR 75/22, NZM 2023, 326 Rn. 14). bb) Daran gemessen ist der Beschluss des Landgerichts München I objektiv willkürlich. Dem Beschluss selbst ist in keiner Weise zu entnehmen, weshalb das Landgericht München I sich für unzuständig und „das Landgericht Berlin“ für zuständig hält. Auch unter Heranziehung des Hinweises vom 7. November 2023, auf den das Landgericht München I im Beschluss Bezug nimmt, erscheint die Verweisung schlechterdings nicht nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar. Das Landgericht München I nimmt Bezug auf „die Zuständigkeit des Wohnsitzes der Partei, §§ 12, 13 ZPO“. Weder in dem Hinweis noch im Beschluss selbst finden sich aber Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das Landgericht München I von einem Wohnsitz des Beklagten in Berlin ausgeht. Die Ladung des Beklagten zum Verhandlungstermin unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse in Berlin kam als unzustellbar zurück. Die Beklagtenvertreter gaben auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 27. September 2023 als Anschrift des Beklagten an „… Kitzbühel“. Diese Adresse des Beklagten hat das Landgericht selbst im Rubrum des Verweisungsbeschlusses übernommen. Die Behauptung des Landgerichts München I im Verweisungsbeschluss, der Beklagte habe in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 „gleichfalls Verweisung an das Landgericht Berlin angeregt“, findet keinerlei Stütze im Vortrag des Beklagten. Tatsächlich hat der Beklagte im angegebenen Schriftsatz nur die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt, ausgeführt, das Gericht möge die Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, und Klageabweisung beantragt. Soweit das Landgericht München I in seinem Hinweis vom 7. November 2023 ausführt, aus der Klageschrift gehe hervor, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung bestehe, mithin sei das Landgericht Berlin zuständig, ist auch dies schlechterdings nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich bereits nicht, welchen Gerichtsstand das Landgericht München I bejaht. Sollten sich die Ausführungen auf § 29 ZPO, § 269 BGB beziehen, hätte es offensichtlich der Prüfung bedurft, wo der Beklagte bei Vertragsschluss im Jahr 2017 seinen Wohnsitz hatte. Ausführungen dazu finden sich nicht. Ob das Landgericht aufgrund der in der Klageschrift angeführten Adresse einen Wohnsitz in Berlin im Jahr 2017 annahm, ergibt sich weder aus dem Beschluss noch aus dem Hinweis und erscheint auch keineswegs naheliegend. Vielmehr lässt sich der Klageschrift (Seite 5) entnehmen, dass der Beklagte die fragliche Vereinbarung in Wien unterzeichnete. Ob und gegebenenfalls woraus das Landgericht München I dennoch einen Wohnsitz des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt in Berlin ableitet, erschließt sich nicht. Soweit das Landgericht München I in seinem Hinweis ausführt, eine unerlaubte Handlung sei nicht vorgetragen, die Ausführungen der Klägerin bezögen sich allesamt auf eine Pflichtverletzung des Vertragsverhältnisses, bleibt vollkommen unklar, worauf sich das Landgericht bezieht. Tatsächlich hat die Klägerin schon in der Klageschrift zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus „§ 823 Abs. 2, § 826 BGB“ verwiesen und ausgeführt, der Vermögensschaden sei am Wohnort der Klägerin in München eingetreten. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aufgedrängt, einen Gerichtsstand beim Landgericht München I nach § 32 ZPO zu prüfen. Die (möglicherweise) implizite Annahme des Landgerichts München I, § 32 ZPO finde generell keine Anwendung, wenn außer Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auch vertragliche Pflichtverletzungen im Raum stehen, erscheint im nationalen Kontext in keiner Weise haltbar und objektiv willkürlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002, X ARZ 208/02, NJW 2003, 828 [juris Rn. 8]; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 32 Rn. 2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 32 Rn. 10 f.; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 32 Rn. 18 f.). Soweit das Landgericht als „ständige Rechtsprechung“ zur Auslegung des Begriffs der „unerlaubten Handlung“ Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zitiert (EuGH, Urt. v. 1. Oktober 2002, C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 36; Urt. v. 27. September 1988, RS 189/87, NJW 1988, 3088 Rn. 15 ff.), betreffen diese ausschließlich Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und können für die Auslegung des Begriffs der unerlaubten Handlung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, nicht aber in § 32 ZPO herangezogen werden. Auch ist aus dem Hinweis des Landgerichts in keiner Weise erkennbar, ob es überhaupt Art. 7 Brüssel-Ia-VO prüft, ob es diese Vorschrift auf die örtliche Zuständigkeit für anwendbar hält und ob ein Wohnsitz des Beklagten im Ausland vorliegt (sonst wäre Art. 7 Brüssel-Ia-VO nicht anwendbar, siehe unten b] aa] [2]). Geht man davon aus, dass aufgrund der ebenfalls geltend gemachten vertraglichen Pflichtverletzung keine unerlaubte Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO vorliegt (siehe dazu noch unten b] aa] [3]), wäre offensichtlich ein Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO zu prüfen. Diesbezüglich lässt sich aber auch dem Hinweis des Landgerichts nicht entnehmen, wieso eine vermeintlich verletzte Vertragspflicht gerade in Berlin zu erfüllen war. Soweit das Landgericht im Hinweis ausführt, der Beklagte habe die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin „bereits in der Klageerwiderung“ festgestellt, lässt sich eine derartige Aussage dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 in keiner Weise entnehmen. Letztlich ergibt sich weder aus dem Beschluss des Landgerichts München I noch aus dem Hinweis auch nur ansatzweise, auf welcher Grundlage das Landgericht die eigene Zuständigkeit verneint und eine solche des Landgerichts Berlin angenommen hat. cc) Ob das Landgericht München I durch die Behauptung, die Klägerin habe nicht zu einer unerlaubten Handlung vorgetragen und der Beklagte habe eine Verweisung an das Landgericht Berlin beantragt, zudem auch das rechtliche Gehör verletzt hat, erscheint naheliegend, kann aber dahingestellt bleiben. b) Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor. Zur Durchführung der ausstehenden Aufklärung zur örtlichen (und internationalen) Zuständigkeit ist die Sache an das Landgericht München I zurückzugeben. Tatsachenermittlungen zur Feststellung des zuständigen Gerichts fallen nicht in die Zuständigkeit des anstelle des Bundesgerichtshofs (§ 36 Abs. 2 ZPO) mit Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO befassten Gerichts (BayObLG, Beschluss vom 20. April 2023, 101 AR 15/23, juris Rn. 35 m. w. N.). Zudem kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in Betracht, wenn auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996, X ARZ 1071/96, ZIP 1997, 159 [juris Rn. 7]; BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 1 AR 139/19, juris Rn. 16 m. w. N.; zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch BayObLG, Beschluss vom 3. August 2023, 102 AR 132/23 e, juris Rn. 18). Hierzu weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Ob eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht, bedarf weiterer Aufklärung. (1) Gemäß Art. 4 Brüssel-Ia-VO wäre die internationale Zuständigkeit zu bejahen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hätte. Maßgeblich für diese Prüfung sind §§ 7 ff. BGB. Nach Art. 62 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO wendet das angerufene Gericht sein Recht für die Feststellung an, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB begründet eine Person einen Wohnsitz, wenn sie sich an einem Ort ständig niederlässt, wobei nach § 7 Abs. 2 BGB der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann. Vorliegend ist schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend klar, ob bei Zustellung der Klage der Beklagte tatsächlich einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Die Ladung des Beklagten unter der angegeben Berliner Adresse kam als unzustellbar zurück. Die Klägerin behauptet dennoch, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Berlin. Hierzu verweist die Klägerin einerseits auf die Angaben im Profilbild des Beklagten auf LinkedIn, wonach der Beklagte unter „Berufserfahrung“ ab Juli 2021 jeweils Tätigkeiten für Firmen mit dem Zusatz „Berlin, Deutschland“ angeführt hat. Eine berufliche Tätigkeit in Berlin über mehrere Jahre stellt jedenfalls ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Beklagte sich dort auch ständig niedergelassen hat. Auch die von der Klägerin vorgetragene deutsche Mobilfunknummer könnte hierauf hindeuten. Andererseits trägt die Klägerin aber auch vor, ausweislich der erweiterten Melderegisterauskunft der Gemeinde O. vom 22. August 2024 habe sich der Beklagte zum 1. September 2015 nach Österreich abgemeldet. Auch wenn es für die Frage des Wohnsitzes nach § 7 BGB nicht entscheidend auf die tatsächliche An- bzw. Abmeldung ankommt, kann diese dennoch ein gewisses Beweisanzeichen darstellen (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1994, XII ARZ 35/94, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. Februar 1990, XII ARZ 1/90, NJW-RR 1990, 506 [juris Rn. 6]; Hau in BeckOK BGB, 71. Ed. 1. August 2024, § 7 Rn. 20), vorliegend mithin für eine Aufgabe des deutschen Wohnsitzes durch den Beklagten schon im Jahr 2015. Allerdings begegnen auch die Angaben des Beklagten zu einem ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich seit September 2015 gewissen Bedenken, die der Aufklärung bedürfen. Dass der Beklagte auf LinkedIn „zeitweise“ angegeben hat, in Berlin „zu sein“, räumt dieser auch ein, trägt aber vor, tatsächlicher Wohnsitz sei seit neun Jahren ununterbrochen Österreich. Berlin habe er nur angegeben, um sich dort ein Netzwerk aufzubauen. Insoweit bleibt aber völlig unklar, welche berufliche Tätigkeit der Beklagte tatsächlich in den fraglichen Jahren bei den angegebenen Firmen ausgeübt hat und wie er ein Netzwerk in Berlin allein durch die Angabe auf LinkedIn, aber ohne Anwesenheit dort aufbauen wollte. Sofern umgekehrt eine (dauernde) Anwesenheit des Beklagten in Berlin für das Aufbauen des Netzwerks aus seiner Sicht nicht erforderlich war, stellt sich die Frage, wieso er dies dann auf LinkedIn angab. Seine weitere Behauptung, das Profil sei „seit Jahren“ nicht aktualisiert worden, erschließt sich ebenfalls nicht. Der unstreitig letzte Eintrag zur Berufserfahrung „…“ „Jan. 2022 – Heute 2 Jahre 4 Monate Berlin, Deutschland“ ist offensichtlich aktuell. Zudem hat der Beklagte zunächst behauptet, er wohne seit 14 Jahren ohne Unterbrechung in Österreich, dies aber (erst) nach Vorlage der erweiterten Melderegisterauskunft berichtigt auf neun Jahre. Dass er tatsächlich ein zweites Mobiltelefon mit einer österreichischen Mobilfunknummer habe, behauptet er selbst nicht, sondern gibt nur an, dies sei „möglich“. (2) Ob eine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO besteht, bedarf, falls der Beklagte seinen Wohnsitz in Österreich hat, ebenfalls der Aufklärung. Da die Klägerin auch schuldrechtliche Ansprüche aufgrund vertraglicher Pflichtverletzungen des Beklagten geltend macht, könnte sich eine Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. b) Brüssel-Ia-VO ergeben. Dienstleistungsverträge im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO sind insbesondere auch entgeltliche Geschäftsbesorgungen (Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 28). Dabei gilt Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen Leistungsstörungen und Verletzung von Nebenpflichten (Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, Art. 7 EuGVVO Rn. 14; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O. Rn. 29; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Oktober 2015, V ZR 120/14, NJW 2016, 409 Rn. 7 zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a. F.). Die Vereinbarung der Parteien, dass der Beklagte für die Klägerin gegen eine Vergütung in Form des Aufgabeaufschlags Bitcoin erwerben und zumindest verwalten sollte, ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung zu werten. Mithin kommt es darauf an, wo die fraglichen Dienstleistungen des Beklagten erbracht wurden beziehungsweise zu erbringen waren. Hierfür fehlt es bislang an jedem Vortrag der Parteien. (3) Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist hingegen nicht einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 24. November 2020, C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 31 ff.) hat das angerufene Gericht eine unter Vertragspartnern erhobene Klage vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO oder deliktisch nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO anzuknüpfen. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung bzw. eine dieser gleichgestellte Handlung zum Gegenstand hat. Nach der zitierten Rechtsprechung hat eine Klage einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das streitgegenständliche Verhalten des Beklagten rechtmäßig oder widerrechtlich ist. Sofern es hingegen nicht zwingend nötig erscheint, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu klären, bilden eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen den Gegenstand der Klage im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Vorliegend dürfte es auch für die Klärung, ob deliktische Ansprüche insbesondere nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB, § 826 BGB gegen den Beklagten bestehen, darauf ankommen, welche Rechte und Pflichten er nach dem Vertrag hatte, insbesondere, ob ihm ein Handeln auch mit den Bitcoin und ein Umtauschen in andere Kryptowährungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen gestattet war oder ob er die Bitcoin nur zu erwerben und nach den Vorgaben der Klägerin zu verwalten hatte. Mithin sind die geltend gemachten Ansprüche vertraglicher Art im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. (4) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist nach bisherigem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich, da es an einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO fehlt. Voraussetzung wäre, dass der Beklagte in Deutschland eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübte oder eine solche zwar in Österreich ausübte, aber auf Deutschland ausrichtete und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fiele. Daran fehlt es vorliegend schon nach dem Vortrag der Klägerin. Sie gibt selbst an, die Vereinbarung mit dem Beklagten sei zustande gekommen, da die jeweiligen Mütter befreundet gewesen seien und der Beklagte für seine Mutter Geld angelegt habe. Die Vereinbarung wurde nach dem Vortrag in der Klageschrift mit dem Beklagten persönlich geschlossen. Dass dieser gewerblich mit Bitcoin handle, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Auch wenn er, wie die Klägerin vorträgt, „Investmentbanker in einem unklaren Anstellungsverhältnis“ ist, führt dies nicht dazu, dass die persönliche Anlagetätigkeit durch ihn als gewerblich zu qualifizieren wäre. Im Übrigen kann die Ausübung oder Ausrichtung einer Tätigkeit in dem oder auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO auch nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner erst auf Grund des mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrags eine Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers entfaltet (BGH, Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, NJW 2006, 1672 Rn. 24 zu Art. 15 EuGVVO a. F.). (5) Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 26 Brüssel-Ia-VO. Zwar hat der Beklagte in der insoweit maßgeblichen Klageerwiderung (BGH, Urt. v. 19. Mai 2015, XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667 Rn. 17; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, Art. 26 Brüssel-Ia-VO Rn. 7; Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, Art. 26 EuGVVO Rn. 6) ausdrücklich nur die örtliche, nicht aber die internationale Unzuständigkeit gerügt. Indessen ist eine ausdrückliche Rüge der internationalen Unzuständigkeit nicht zwingend erforderlich. Sie kann, was im Zweifel anzunehmen ist, auch in der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit enthalten sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, VIII ZR 256/04, NJW-RR 2005, 1518 [juris Rn. 10]; Urt. v. 11. Februar 1988, I ZR 201/86, NJW 1988, 1466 [juris Rn. 14]; Gaier in BeckOK ZPO, 54. Ed. 1. September 2024, Art. 26 Brüssel-Ia-VO Rn. 13.1; Thole in Stein/Jonas, ZPO, Art. 26 EuGVVO Rn. 29). Um die Rüge allein auf die örtliche Zuständigkeit zu begrenzen, müssen daher Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte ein anderes Gericht desselben Mitgliedsstaates für zuständig hält (Gaier a. a. O.). Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass Prozesshandlungen dahin auszulegen sind, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (BGH, Beschluss vom 15. März 2022, VI ZB 20/20, juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beklagte auch die internationale Unzuständigkeit gerügt hat. Der Beklagte hat schon im Schriftsatz vom 27. September 2023, also vor der Klageerwiderung, eine Wohnanschrift in Österreich mitgeteilt. Der Klageerwiderung lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte ein anderes Gericht in Deutschland für zuständig hielte. Vielmehr beschränkt er sich auf die Angabe, er sei nicht der Ansicht, dass das Landgericht München I örtlich zuständig sei, das Gericht möge die Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Anschließend beantragt der Beklagte Klageabweisung. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 15. Mai 2024 in Reaktion auf die Ausführungen des Landgerichts Berlin II und der Klägerin erklärt, er rüge jetzt die internationale Zuständigkeit, er habe sie bis jetzt nicht rügen müssen, weil sie nicht behauptet worden sei, ändert sich daran nichts. Maßgeblich ist die Auslegung des Vortrags des Beklagten in der Klageerwiderung anhand der damals erkennbaren Aspekte. Dass der Beklagte in der Klageerwiderung von der Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts ausgegangen wäre, ist, wie ausgeführt, weder ersichtlich noch trägt dies der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 selbst vor. bb) Die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, kann ohne weitere Tatsachenaufklärung ebenfalls nicht entschieden werden. (1) Sofern der Beklagte seinen Wohnsitz in Österreich hat und dennoch nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) und b) Brüssel-Ia-VO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet ist (siehe oben aa] [2]), ergibt sich aus dieser Vorschrift auch die örtliche Zuständigkeit. Die besonderen Gerichtsstände in Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO gelten auch für die örtliche Zuständigkeit und verdrängen die Vorschriften des nationalen Zivilprozessrechts über die örtliche Zuständigkeit, soweit es sich um Klagen gegen Beklagte mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat handelt; ein Rückgriff auf §§ 12 ff. ZPO (und damit auch § 32 ZPO) ist insoweit unzulässig (Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Art. 7 EuGVVO Rn. 6; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 67. EL Juni 2024, Vor Art. 7 EuGVVO Rn. 7; Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, Art. 7 EuGVVO Rn. 1; Thode in BeckOK ZPO, Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 6). Mithin wäre in diesem Fall das Gericht, in dessen Bezirk die Dienstleistung durch den Beklagten erbracht wurde oder zu erbringen war (vgl. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b] Brüssel-Ia-VO), auch örtlich zuständig. (2) Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland, ergibt sich, wenn man im Hinblick auf die Vertragsunterzeichnung durch den Beklagten in Wien einen Auslandsbezug des Verfahrens annimmt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte schon aus Art. 4 Brüssel-Ia-VO (vgl. oben aa] [1]). Damit bemisst sich die örtliche Zuständigkeit nach den Regelungen in §§ 12 ff. ZPO (vgl. Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Art. 7 EuGVVO Rn. 6; Nordmeier in Thomas/ Putzo, ZPO, Art. 7 EuGVVO Rn. 1; Paulus in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Vor Art. 7 EuGVVO Rn. 7). In diesem Fall käme eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I nach § 29 ZPO, § 269 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn der Beklagte bei Vertragsschluss 2017 in München seinen Wohnsitz hatte und sich nicht aus den Umständen, gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien hierzu, etwas anderes zum Erfüllungsort ergäbe. Denkbar wäre ferner eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I nach § 32 ZPO. Hierfür genügt, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, die, ihre Richtigkeit unterstellt, bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 23; Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 15). In den Fällen, in denen der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (etwa im Rahmen der § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266 StGB), ist auch der Ort des Schadenseintritts im Vermögen des Geschädigten Verletzungs- und damit Begehungsort (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 18. November 2021, 102 AR 151/21, juris Rn. 16; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 25; Smid/Hartmann in Wiezorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 32 Rn. 36; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 32 Rn. 19 und 20.2). Ist ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO eröffnet, hat das örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden (also auch vertragliche Schadensersatzansprüche zu prüfen), wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung mit der Klage (wie vorliegend) ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (BGH NJW 2003, 828 [juris Rn. 8]; Smid/Hartmann in Wiezorek/Schütze, ZPO, § 32 Rn. 28; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 32 Rn. 11; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 32 Rn. 6). Ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I, hätte die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO bereits mit Klageerhebung beim Landgericht München I wirksam ausgeübt. Eine Verweisung wäre nicht mehr möglich.