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Beschluss

203 StObWs 137/25

BayObLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein besonderes Feststellungsinteresse in der Konstellation einer Wiederholungsgefahr ist nicht von der Hand zu weisen, wenn sich die JVA berechtigt sieht, vom Strafgefangenen entgegen der Anstaltsbestimmungen verwahrte Lebensmittel zu entsorgen. (Rn. 7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein besonderes Feststellungsinteresse in der Konstellation einer Wiederholungsgefahr ist nicht von der Hand zu weisen, wenn sich die JVA berechtigt sieht, vom Strafgefangenen entgegen der Anstaltsbestimmungen verwahrte Lebensmittel zu entsorgen. (Rn. 7) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 20. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.- Euro festgesetzt. I. Der Antragssteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 20. Februar 2025. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2024 hat der im Strafvollzug befindliche Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung seiner in einem Gemeinschaftskühlschrank in der Justizvollzugsanstalt S. in einer der JVA gehörenden Metallbox verwahrten, noch verzehrfähigen Lebensmittel am 24. September 2024 von Seiten eines Anstaltsbediensteten beantragt. Entgegen der Zusage eines Mitarbeiters der Vollzugsanstalt wäre die Beschaffung einer Kunststoffbox nicht abgewartet worden. Die Vollzugsanstalt (JVA) ist dem Vortrag des Antragstellers zum Zustand der Lebensmittel entgegengetreten. Es hätte sich teilweise um Verdorbenes und Abfall gehandelt. Sie hat in ihrer Stellungnahme zudem behauptet, dem Antragsteller wäre bekannt gewesen, dass die von den Strafgefangenen weisungswidrig zurückbehaltenen, zur Anstaltsküche gehörenden Metallboxen grundsätzlich und mit Inhalt aus den Gemeinschaftsräumen und -küchen entfernt würden. Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Eine Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Einzelfallentscheidung auszuschließen, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liege mit Blick auf die Geringwertigkeit der Waren nicht vor. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. II. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. III. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hätte den Antrag nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern sich mit der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme befassen müssen. 1. Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer von einem statthaften Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ausgegangen. Hat sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme schon vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, kann ein Betroffener mit dem allgemeinen Feststellungsantrag entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns oder Unterlassens begehren, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung geltend macht. Ein solcher isolierter allgemeiner Feststellungsantrag ist trotz vorprozessualer Erledigung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 StObWs 258/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 11. November 2024 – 204 StObWs 362/24 –, juris Rn. 24 ff.). 2. Die Strafvollstreckungskammer durfte das besondere Feststellungsinteresse hier nicht verneinen. a. Ein besonderes Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein solches kommt nicht nur bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder bei beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht, sondern insbesondere auch dann, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Nur so kann verhindert werden, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. November 2024 – 204 StObWs 362/24 –, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 67/11 –, juris Rn. 19). b. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer eine Wiederholungsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Denn die JVA sieht sich ihrem Vortrag nach berechtigt, jegliches in den Metallboxen der Anstalt verwahrtes Eigentum der Strafgefangenen zu entsorgen. Dass dem Antragsteller gegen einen bewussten behördlichen Eingriff in sein Eigentumsrecht eine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet sein muss, versteht sich nach Art. 19 Abs. 4 GG von selbst. Auf den Wert der Lebensmittel kommt es nicht an. 3. Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung. Zur Aufklärung des Sachverhalts stehen die vom Antragsteller benannten Bediensteten und Gefangenen, aber auch die Erkenntnisse des Hygienebeauftragten der Anstalt nebst möglicherweise gefertigten Lichtbildern zur Verfügung. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass alleine eine unberechtigte Aufbewahrung von Lebensmitteln in den der Anstalt gehörenden Metalldosen die Bediensteten nicht dazu berechtigen würde, die den Strafgefangenen gehörenden Lebensmittel ungeachtet ihres Zustands als Sanktion gegen den Weisungsverstoß zu entsorgen. Die Anstalt müsste vielmehr insoweit auf die Möglichkeiten des Disziplinarverfahrens (Art. 109 ff. BayStVollzG) zurückgreifen. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Entscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, ist sie mangels Spruchreife zurückzuweisen. IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.