Beschluss
203 VAs 198/25
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
Soweit die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung auf die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG stützt, hat das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des von dem Verurteilten angegriffenen Ablehnungsbescheides der Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 BtMG die Versagung der richterlichen Zustimmung auf Ermessensfehlgebrauch mit zu überprüfen. Weil die Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges steht, hat das Rechtsbeschwerdegericht nur eine beschränkte Nachprüfungsmöglichkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft lediglich, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgegangen ist und ob es die Grenzen des Ermessens eingehalten hat. (Rn. 16)
Entscheidungsgründe
1. Auf Antrag des Verurteilten werden die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025, die Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 21.02.2025 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in B. vom 04.04.2025 aufgehoben. 2. Das Landgericht Bayreuth hat erneut über die Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden. Die Staatsanwaltschaft B. wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen. 4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller verbüßt seit 21.03.2025 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 07.06.2024 (1 Ls 126 Js 4174/23), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Urteil enthält die Feststellung, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers begangen worden sei. Zweidrittel dieser Freiheitsstrafe werden am 27.02.2026 verbüßt sein, das Strafende ist für 30.08.2026 vorgemerkt. An diese Strafvollstreckung schließt sich an die Vollstreckung des Rests einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus ursprünglich sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21.08.2020 (1 KLs 223 Js 99/19) wegen Betäubungsmitteldelikten, welche ebenfalls aufgrund der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten begangen worden seien. Das Strafende ist für 30.08.2028 notiert. Die Staatsanwaltschaft B. hat die vom Verurteilten beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG mit Verfügungen vom 21.02.2025 (Verfahren 223 VRs 99/19) und vom 02.05.2025 (Verfahren 126 VRs 4174/23) abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht Bayreuth am 20.02.2025 (Verfahren 223 VRs 99/19) und das Amtsgericht Bayreuth am 11.04.2025 (Verfahren 126 VRs 4174/23) der Zurückstellung nicht zugestimmt hätten. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seines Vertreters vom 18.03.2025 (Verfahren 223 VRs 99/19) und vom 19.05.2025 (Verfahren 126 VRs 4174/23) Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 04.04.2025 (210 Zs 260/25), dem Antragstellervertreter zugestellt am 14.04.2025, hat der Generalstaatsanwalt in B. die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft B. im Verfahren 223 VRs 99/19 wegen der nicht erteilten gerichtlichen Zustimmung zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel hiergegen sei im Blick auf die fehlende Therapiefähigkeit des Antragstellers zu Recht nicht eingelegt worden Mit seinem am 30.04.2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG gestellt. Er sei therapiewillig und therapiefähig. Die gerichtliche Zustimmung solle ersetzt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schreiben vom 11.07.2025 den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Zwar habe das Landgericht Bayreuth die Zustimmung zur Zurückstellung zu Unrecht verweigert, da mehrere Aspekte nicht in dessen Entscheidung eingestellt worden seien. Allerdings fehle es aufgrund Zeitablaufs an der erforderlichen Therapieplatz- und Kostenzusage. Im Blick auf die Schreiben des Antragstellervertreters vom 30.07.2025, 12.08.2025 und vom 21.08.2025 hat der Senat mit seiner Entscheidung zugewartet. Mit Schreiben vom 22.09.2025 konnte der Antragsteller eine aktuelle Therapieplatz- und Kostenzusage vorlegen. Der Senat nimmt auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben vollumfänglich Bezug. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in B. vom 04.04.2025 ist nach § 23 EGGVG statthaft, er wurde gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt und ist nach § 24 Abs. 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt worden ist. III. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Die Versagung der Zustimmung durch das Landgericht Bayreuth vom 20.02.2025, die Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 21.02.2025 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in B. vom 04.04.2025 legen keinen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde (§ 28 Abs. 3 EGGVG), so dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG). Das Landgericht Bayreuth hat erneut über die Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden. Die Staatsanwaltschaft B. hat den Antragsteller – ebenfalls unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – erneut zu verbescheiden. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich. 1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft B. in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollstrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in B. erhalten hat (Senat, Beschluss vom 09.12.2024 – 203 VAs 529/24, juris, Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 27.05.2021 – 204 VAs 131/21, juris, Rn. 17, m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.08.2007 – 2 VAs 5/07). 2. a) Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen zu. Eine solche Ermessensentscheidung setzt aber voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG erfüllt sind. Fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung, so lehnt die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ab; ein Ermessen besteht insoweit nicht (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG, § 35 Rn. 144). b) Der Therapiewille bzw. die Therapiebereitschaft des Antragstellers ist eine solche Tatbestandsvoraussetzung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Senat, Beschluss vom 09.12.2024 – 203 VAs 529/24, juris, Rn. 7, 8; BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris, Rn. 19; Fabricius in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 35 Rn. 320; Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 111, 123, 142; BeckOK BtMG/Bohnen, 27. Ed. 15.06.2025, § 35 Rn. 310). c) Die gerichtliche Kontrolle bei einer Verneinung der Therapiebereitschaft bzw. des Therapiewillens durch die Vollstreckungsbehörde beschränkt sich somit darauf, ob diese den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und vollständig festgestellt und gewertet hat, von zutreffender rechtlicher Deutung der anzuwendenden Normen und Rechtsbegriffe ausgegangen ist und den gezogenen Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nicht überschritten hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; Senat, Beschluss vom 11.03.2025 – 203 VAs 3/25, juris, Rn. 10 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 204). d) Die Vollstreckungsbehörde muss ihrem Bescheid daher einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde legen und die maßgebenden Tatsachen und Erwägungen mitteilen, um dem Senat die nach § 28 Abs. 3 EGGVG gebotene Überprüfung zu ermöglichen. Bei unzureichender, lückenhafter Begründung muss der Bescheid aufgehoben werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 05.02.2002 – 2 VAs 51/01, juris, Rn. 4 und 5; OLG Nürnberg Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris Rn. 22; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 398). e) Soweit die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung auf die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG stützt, hat der Senat im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des von dem Verurteilten angegriffenen Ablehnungsbescheides der Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 BtMG auch die Versagung der richterlichen Zustimmung auf Ermessensfehlgebrauch mit zu überprüfen (Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 406). Denn dem Verurteilten steht gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung kein Rechtsmittel zu. Er kann vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG die Verweigerung der Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten. Es steht allerdings auch die Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 134). Aus diesem Grund besteht für den Senat nur eine beschränkte Nachprüfungsmöglichkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG. Der Senat überprüft lediglich, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgegangen ist und ob es die Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16.08.2023 – 203 VAs 88/23, juris, Rn. 8). Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden oder ob eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null übersehen wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 23.09.2024 – 204 VAs 366/24; und vom 11.12.2024 – 204 VAs 530/24, beide nicht veröffentlicht; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 397, 398, 406; KG Berlin, Beschluss vom. 06.08.2014 – 4 VAs 26/14, juris, Rn. 13). 3. Dieser Überprüfung halten die Versagung der Zustimmung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 21.02.2025 in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollstrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in B. vom 04.04.2025 erhalten hat, nicht stand. a) Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft München gegenüber den Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde zwischenzeitlich ausgeräumt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 22.09.2025 die Zusicherung der Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme durch die Krankenkasse A. vom 12.09.2025 und die Zusage der Aufnahme in die Fachklinik Sch. vom 12.09.2025 vorgelegt. b) In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 nicht tragfähig. Sie besteht nur aus der Begründung, dass der weitere Vollzug von Freiheitsentziehung in der Gesamtschau aller Umstände geboten sei. Welche Umstände dies sind, lässt die Entscheidung offen, so dass diese mangels ausreichender Sachverhaltsdarlegung ermessensfehlerhaft ist. Im Anschluss daran konnte diese Entscheidung auch nicht die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft B. vom 21.02.2025 tragen. Dem folgt indes auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg im angefochtenen Bescheid vom 04.04.2025 mit dem Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde dem Antrag aufgrund der Zustimmungsverweigerung seitens des Gerichts nicht entsprechen konnte. Die auf den Gründen für die Erledigung des Maßregelvollzugs beruhende Hilfsüberlegung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ist bereits deswegen nicht tragfähig, weil wesentliche Aspekte wie die aktuelle Entwicklung des Antragstellers fehlen – worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 11.07.2025 hinweist. Diese geht davon aus, dass das Landgericht die Zustimmung zu Unrecht verweigert habe. Der Weg aus der Drogensucht sei regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und mit Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.10.2024 – 204 VAs 351/24; nicht veröffentlicht). Zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten des Zurückstellungsgesuchs neigt auch der Senat, wenngleich er seine Beurteilung und sein Ermessen nicht anstelle der hierzu berufenen Stellen setzen kann. 4. Nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die im Parallelverfahren 126 VRs 4174/23 – zeitlich nach dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30 04.2025 – ergangenen Entscheidungen. Die dem Senat vorliegende Vollstreckungsakte endet mit der Einlegung der Beschwerde des Antragstellers vom 19.05.2025 gegen die Versagung der Zurückstellung vom 02.05.2025 und der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 20.05.2025. Mangels eines nach §§ 23 ff. EGGVG angefochtenen Bescheids ist der Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung berufen. Jede einzelne rechtskräftige Verurteilung ist bei der Frage der Zurückstellung einzeln zu prüfen (BeckOK BtMG/Bohnen, 27. Ed. 15.06.2025, BtMG § 35 Rn. 82, beck-online). Zu den Erfolgsaussichten des Zurückstellungsgesuchs gelten obige Ausführungen. Auch weist der Senat auf die Bemühungen des Bevollmächtigten, eine neue Kosten- und Therapieplatzzusage zu erhalten hin (Schriftsätze vom 30.07.2025, 12.08.2025 und vom 21.08.2025). IV. 1. Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG). Der Senat erachtet es für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG). 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.