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Beschluss

101 AR 149/25 e

BayObLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Als (örtlich) zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage wird das Landgericht Regensburg bestimmt. I. Die Antragstellerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie unterhält bei der Antragsgegnerin zu 1), einer Genossenschaftsbank mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Regensburg, ein Geschäftskonto, von dem am 17. Mai 2025 vier Belastungsbuchungen im Umfang von insgesamt 29.964,26 € vorgenommen worden sind. Empfängerin der Überweisungsbeträge war die Antragsgegnerin zu 2), eine Kommanditgesellschaft mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt. Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) Klage zu erheben und Ausgleich für die aus ihrer Sicht unberechtigten Überweisungen zu fordern. Sie beantragt, für diesen Rechtsstreit das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen. Nach dem Klageentwurf behauptet sie, dass sie die Überweisungen nicht veranlasst habe. Ihre in den Zahlungsverkehr eingebundene Mitarbeiterin habe die Überweisungen nicht autorisiert, insbesondere keine Freigaben im SecureGo-plus-Verfahren erteilt. Vielmehr habe diese Mitarbeiterin ein täuschend echt wirkendes Schreiben der Genossenschaftsbank zugeschickt bekommen mit einem Aktivierungscode zur SecureGo-App, ohne diesen Code und die Aktivierung der App gewünscht oder beantragt zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass es bei der Antragsgegnerin zu 1) zu einem Datendiebstahl oder einem IT-Sicherheitsleck gekommen sei und die Überweisungen auf einem Phishing-Angriff beruhten. Zu dem eingetretenen Schaden habe die Antragsgegnerin zu 1) dadurch beigetragen, dass sie den mehrfach geäußerten Wunsch, für die genannte Mitarbeiterin der Antragstellerin einen separaten, vom privaten Bankzugang getrennten Online-Zugriff auf das Praxiskonto einzurichten, zurückgewiesen habe. Mangels wirksamer Autorisierung und wegen Verletzung von Nebenpflichten schulde die Antragsgegnerin zu 1) mithin die Erstattung der Überweisungsbeträge. Die Antragsgegnerin zu 2) habe die Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten. Ihre fehlende Berechtigung an den ungewöhnlich hohen Zahlungseingängen von einer ihr nicht bekannten …praxis, für die kein erkennbarer Leistungsgrund bestanden habe, sei für sie ohne Weiteres ersichtlich gewesen, weshalb der außergerichtlich erhobene Einwand der Entreicherung nicht greife. Die Antragsgegnerinnen haben im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich für die Bestimmung des Landgerichts Regensburg ausgesprochen. II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Regensburg als das für den beabsichtigten Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO), weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Nürnberg und Bamberg) haben, sodass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung angegangen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10). 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Der Antrag, das Landgericht Regensburg zum zuständigen Gericht für den beabsichtigten Rechtsstreit zu bestimmen, wird gemäß den Grundsätzen für die Auslegung von Prozesserklärungen als Antrag auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts verstanden (§ 37 ZPO), verbunden mit der Anregung, unter den in Betracht kommenden Gerichten das Landgericht Regensburg auszuwählen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2025, IV ZR 83/24, NJW-RR 2025, 1083 Rn. 28; Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 8). b) Die Antragsgegnerinnen sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Ansprüche, die mit der beabsichtigten Klage verfolgt werden sollen, Streitgenossinnen im Sinne des § 60 ZPO. Darauf, ob die tatsächlichen Behauptungen der Antragstellerin zutreffen, kommt es im Bestimmungsverfahren nicht an. c) Für den beabsichtigten Rechtsstreit gibt es keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 und 2 BGB. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dabei müssen sich aus dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers – im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: des Antragstellers – die den Gerichtsstand des § 29 ZPO begründenden Umstände ergeben (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 29 Rn. 44; Toussaint in BeckOK, ZPO, 58. Ed. Stand: 1. September 2025, § 29 Rn. 27). Der Erfüllungsort bestimmt sich – sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen – nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt (BGH, Beschluss vom 11. November 2003, X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 [juris Rn. 12]). Wird Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht verlangt, liegt der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO am Leistungsort der Hauptpflicht (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 13; Urt. v. 7. Mai 2002, XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5 [juris Rn. 21]). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Erfüllungsorte für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) behaupteten Ansprüche am Ort deren Sitzes im Bezirk des Landgerichts Regensburg. Nach § 675u Sätze 2 und 3 BGB besteht eine unbedingte und unverzüglich zu erfüllende Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters, wenn ein nicht autorisierter (vgl. § 675j BGB) Zahlungsvorgang dem Konto des Zahlers belastet worden, eine Belastungsbuchung also bereits vollzogen ist (vgl. dazu Zimmermann in BeckOGK, Stand: 1. August 2024, § 675u Rn. 23; Omlor in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 675u Rn. 25). Dieser gesetzlich ausgestaltete, aber auf dem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister gemäß § 675c Abs. 1 BGB beruhende Anspruch des Zahlers ist ebenso wie der behauptete Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht am Sitz der Genossenschaftsbank als dem vertraglichen Ausführungsort zu erfüllen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 27; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 29 Rn. 25.6; auch BGHZ 151, 5 [juris Rn. 21] zum Depotvertrag). Anhaltspunkte dafür, dass ein vom Geschäftssitz der kontoführenden Stelle abweichender Ort einer Niederlassung der Bank (§ 269 Abs. 2 BGB) maßgeblich sein könnte, enthält das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Selbst wenn eine Filiale der Antragsgegnerin zu 1) am Sitz der Antragstellerin das Konto der Antragstellerin führen sollte, läge der Erfüllungsort gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 2 BGB im Bezirk des Landgerichts Regensburg, wo die Antragstellerin ihren Sitz hat. Für den gegen die Antragsgegnerin zu 2) behaupteten Anspruch aus Leistungskondiktion besteht dagegen kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO (dazu: BayObLG, Beschluss vom 5. März 2024, 101 AR 246/23 e, juris Rn. 35 m. w. N.; Patzina/Windau in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 29 Rn. 20; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 6a). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin zum außergerichtlich vorgebrachten Entreicherungseinwand der Antragsgegnerin zu 2) soll keinerlei vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen diesen Beteiligten bestanden haben. 3. Der Senat bestimmt das Landgericht Regensburg als das für den künftigen Rechtsstreit (örtlich) zuständige Gericht. Die Auswahl erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008, 1 BvR 2788/08, NJW 2009, 907 [juris Rn. 12] m. w. N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29). Auszuwählen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der Antragsgegner (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29; Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 24). Der Senat wählt unter den in Betracht kommenden Gerichten das Landgericht Regensburg, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und das Konto der Antragstellerin geführt wird. Für die Auswahl dieses Gerichts spricht der Gesichtspunkt der Sachnähe. Zudem hat sich die Antragsgegnerin zu 2) für die Bestimmung dieses Gerichts ausgesprochen. Das Einverständnis der von der Auswahl benachteiligten Partei hat bei der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Mai 2023, 101 AR 157/22, VersR 2024, 1234 [juris Rn. 69]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 12 Rn. 2; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 12 Rn. 2 f., Vorbemerkung vor § 12 Rn. 3).