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Urteil

32 K 3488/08.S

Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGANRW:2010:0305.32K3488.08S.00
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Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Verletzung beruflicher Pflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 300,-- Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Gebühren werden auf 100,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Verletzung beruflicher Pflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 300,-- Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühren werden auf 100,-- Euro festgesetzt. Tatbestand Der am 0.00.1951 geborene Beschuldigte war seit 1980 Mitglied der Architektenkammer. Er ist freier Architekt sowie Hochschulprofessor für Architektur an der Universität I. Die Architektenkammer forderte im Rahmen der Überprüfung der Fortbildungspflicht den Beschuldigten unter dem 13. April 2007 dazu auf, ihr die im Jahr 2006 absolvierte Fortbildung nachzuweisen; der Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe ausgewählt worden. Diese Anfrage wie auch Erinnerungen vom 31. Juli, 11. September und 31. Oktober 2007 blieben unbeantwortet. Mit Schreiben vom 6. März 2008 forderte die Architektenkammer den Beschuldigten zum Nachweis seiner Fortbildung im Jahr 2007 auf unter Hinweis darauf, dass bei Nichtvorlage auch dieser Zeitraum zum Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemacht werde. Mit Schriftsatz vom 14. April 2008, eingegangen am 13. Mai 2008, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG sowie eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer durch Nichtbeantwortung der Anfragen bestehe. Unbeschadet der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten handele es sich um eine Pflichtfortbildung für alle Mitglieder, der Beschuldigte hätte auch ihre Anfragen beantworten müssen. Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme aus, er habe die Anfragen der Kammer nicht beantwortet, da er sie für einen Irrtum gehalten habe. Als Professor für Architektur bilde er selbst aus. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 hat das Gericht die Eröffnung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit des Vorwurfs nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin, zu der der Beschuldigte keine Stellungnahme abgegeben hat, hat das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 4. November 2009 – 6s E 1640/08.S – das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er a. sich im Jahre 2006 und 2007 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz deren Aufforderungen (Schreiben vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008) für die genannten Jahre keine Nachweise über die Teilnahme an von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat – Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005, b. die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008, mit denen er gebeten worden ist, seine Fortbildung für die Jahre 2006 bzw. 2007 im Umfang von mindestens acht Unterrichtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, unbeantwortet gelassen hat – Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 –. Das Landesberufsgericht hat insoweit ausgeführt, der Beschuldigte unterliege der Fortbildungspflicht und habe nach Aktenlage hiergegen verstoßen; sollte er nicht als Teilnehmer, sondern als Dozent an einer solchen Veranstaltung teilgenommen haben, so habe er jedenfalls keinen Nachweis gemäß § 6 FuWO erbracht; ferner habe er die genannten Anfragen der Antragstellerin nicht beantwortet, dies nach Aktenlage schuldhaft. Von einer Geringfügigkeit des Vorwurfs könne nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung mit Schreiben vom 1. März 2010 seinen Austritt aus der Architektenkammer NRW erklärt. Die Antragstellerin hat die Eintragung des Beschuldigten in der Architektenliste mit Wirkung zum 2. März 2010 gelöscht. Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Er hat zunächst schriftsätzlich unter dem 26. Februar 2010 ausgeführt, mit dem Austritt aus der Architektenkammer sei das berufsrechtliche Verfahren erledigt, und sodann mit Schriftsatz vom 4. März 2010 mit Blick auf § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW ausgeführt, er habe Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit dieser Vorschrift; nach allgemeinem Rechtsverständnis ende mit der Mitgliedschaft auch die Jurisdiktion einer Körperschaft über ihre Mitglieder. Die Antragstellerin teilt in der Hauptverhandlung diese Bedenken nicht und ist der Auffassung, es lägen besondere Umstände vor, die die Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigten, da der Beschuldigte erst kurz vor dem Termin seinen Austritt erklärt habe. Sie beantragt, dem Beschuldigten einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße von 600,-- Euro aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte aufgrund der Hauptverhandlung über die Anschuldigung entscheiden, obwohl der Beschuldigte nicht erschienen ist; der Beschuldigte ist ordnungsgemäß geladen und unentschuldigt nicht erschienen, § 71 Abs. 1 BauKaG NRW. Mit der Ladung ist er auf diese Folge hingewiesen worden. Der Beschuldigte hat zunächst angekündigt, nicht zu erscheinen, da er der Auffassung war, mit seinem Austritt aus der Architektenkammer sei das berufsrechtliche Verfahren erledigt. Dies trifft wegen § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW nicht zu. Diesen Irrtum hat der Beschuldigte ausweislich des Schriftsatzes seines Beistandes vom 4. März 2010 inzwischen erkannt und lediglich rechtsstaatliche Bedenken gegen die Vorschrift angeführt. Das entschuldigt nicht das Nichterscheinen. Das Gericht hat das Verfahren nach der zum 2. März 2010 eingetretenen Beendigung der Mitgliedschaft des Beschuldigten in der Architektenkammer nach § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW fortgeführt. Hiernach kann eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben b bis f rechtfertigt (d.h. Auferlegung einer Geldbuße und weitere Sanktionen), auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden. Rechtsstaatliche Bedenken gegen diese Vorschrift, die der Beistand des Beschuldigten erwähnt, aber nicht näher erläutert hat, bestehen nicht. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 28 d) des Änderungsgesetzes zum BauKaG NRW vom 9. Dezember 2008, GV NRW S. 774, während des laufenden berufsgerichtlichen Verfahrens eingeführt worden. Rechtsstaatliche Bedenken können sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass der Austritt aus der Architektenkammer zur Einstellung eines Verfahrens wegen eines eingetretenen Verfahrenshindernisses führt, besteht indes nicht. Entsprechend haben auch in anderen Rechtsbereichen keine Bedenken gegen Gesetzesänderungen bestanden, die zu einer zeitlichen Ausdehnung von weitaus schärferen Sanktionsmöglichkeiten führten; so ist z.B. durch das 16. StÄG vom 16. Juli 1979, BGBl. I S. 1046, die früher geltende Verjährungsfrist für die Verfolgung des Verbrechens des Mordes aufgehoben worden, § 78 Abs. 2 StGB, und der BGH hat in seinem Urteil vom 25. März 1987 – 3 StR 574/86 –, NJW 1988 S. 2898 ("Thälmann-Urteil") hiergegen keinerlei Bedenken geäußert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW sind erfüllt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass das Verfahren fortzusetzen und die Berufspflichtverletzung zu ahnden ist. In der Gesetzesbegründung ist insoweit ausgeführt: "Mit dem neu in Absatz 2 eingefügten Satz 4 wird erreicht, dass Berufspflichtverletzungen auch dann noch verfolgt werden können, wenn das betroffene Mitglied inzwischen aus der Kammer ausgetreten ist. Bislang konnte sich eine Person, die gegen Berufspflichten verstoßen hatte, durch freiwilligen Austritt aus der Kammer einem berufsgerichtlichen Verfahren entziehen. Dies hatte zur Folge, dass nach Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens ein Wiedereintritt in die Kammer ohne weiteres möglich war. Allerdings soll das Verfahren nicht nachträglich durchgeführt werden, wenn voraussichtlich nur ein Verweis erteilt werden würde." Das Verhalten des Beschuldigten, der erst etwa eineinhalb Jahre nach Zustellung des Eröffnungsantrages nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung kurz vor dem Termin aus der Architektenkammer ausgetreten ist, ist genau das Verhalten, dem der Gesetzgeber entgegenwirken wollte. Der Beschuldigte hat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung Berufspflichten verletzt. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWO) beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Nach § 6 FuWO weisen die Mitglieder auf Anforderung der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nach, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind. Der Beschuldigte unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 FuWO wonach – nur – über 65 Jahre alte und nicht mehr berufstätige Mitglieder sowie berufsunfähige Mitglieder von der Fortbildungspflicht befreit sind. An anerkannten Fortbildungsmaßnahmen hat der Beschuldigte ausweislich seiner Einlassung vom 1. August 2008 nicht teilgenommen. Das Landesberufsgericht akzeptiert allerdings entgegen der in der Beschwerdebegründung dargelegten Auffassung der Antragstellerin – Fortbildung i.S.d. FuWO seien nur durch eine dritte Person durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen zu bestimmten Themenbereichen – in seinem Eröffnungsbeschluss vom 4. November 2009 (Beschlussabdruck S. 5 Mitte) als Fortbildung offensichtlich auch die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme als Dozent. Der Beschuldigte hat indes nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nicht geltend gemacht, sich in dieser Weise fortgebildet zu haben, und auch einen entsprechenden Nachweis nicht vorgelegt, so dass es bei dem Ergebnis verbleibt, dass der Beschuldigte sich nicht i.S.d. FuWO fortgebildet hat. Das Berufsgericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Fortbildungsverpflichtung, auch soweit sie den Beschuldigten betrifft. In seinem Eröffnungsbeschluss hat das Landesberufsgericht bereits ausgeführt, dass mit Blick auf die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG grundsätzlich gegen die Auferlegung einer Fortbildungspflicht für die Angehörigen freier Berufe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschlussabdruck S. 6). Das Landesberufsgericht hat lediglich ausgeführt, es bedürfe genauerer Prüfung, ob die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungspflicht in der FuWO, insbesondere die Regelung möglicher oder sich aufdrängender Ausnahmen, und die zugehörigen Nachweispflichten verhältnismäßig im engeren Sinne seien. Da die FuWO keine Ausnahmen regelt, ist hiermit sinngemäß gemeint, ob die Regelung für bestimmte Personen dadurch verfassungswidrig wird, dass sie keine Ausnahmen für bestimmte Berufsangehörige hier etwa Hochschullehrer der Architektur – vorsieht. Das Berufsgericht hält es nicht für verfassungswidrig, dass die Fortbildungspflicht ausnahmslos vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 FuWO – für alle Berufsangehörigen gilt. In seinem Urteil vom 15. Januar 2010 32 K 6667/08.S – hat es im Anschluss an den Beschluss des Landesberufsgerichts in diesem Verfahren u.a. ausgeführt: "Zur Einführung einer Fortbildungspflicht bedarf es auch keiner vorherigen empirischen Untersuchung darüber, ob etwa der Wissensstand der Architektenschaft eine Fortbildungspflicht notwendig macht. Im übrigen ist dem Vorsitzenden des Gerichts in seiner Eigenschaft als langjähriger Vorsitzender einer mit Bausachen befassten Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt, dass eine Mehrzahl der Architekten, die in den das Verwaltungsgericht erreichenden öffentlich-rechtlichen Bausachen tätig sind, durchaus einer Schulung in Grundbegriffen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts bedarf; exemplarisch sei aus dem letzten Jahr ein Architekt erwähnt, der bei bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die ungenehmigte Nutzung des 6. Obergeschosses eines denkmalgeschützten Turms als Aufenthaltsraum wegen fehlenden zweiten Rettungswegs einwandte, es gebe doch einen Vorbescheid zu § 34 Abs. 1 BauGB, wonach die Erschließung gesichert sei. Gravierende Fehleinschätzungen der Rechtslage dieser Art sind nicht selten." Dies gilt auch im hier zu entscheidenden Fall. Der Beschuldigte ist in seiner beruflichen Tätigkeit hochqualifizierter Spezialist in einem bestimmten Spezialgebiet. Das Gericht hält es für verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn auch an derartige Spezialisten Fortbildungsanforderungen gestellt werden, die auch außerhalb des Spezialgebietes erfüllt werden können im Sinne eines "Blickes über den Zaun"; dies ist verhältnismäßig, denn auch der Spezialist sollte über aktuelle Kenntnisse jedenfalls der Grundlagen außerhalb des Spezialgebietes verfügen. Dies gilt im Berufsrecht der Architekten nicht anders als in anderen Tätigkeitsbereichen. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Beachtung der Hauptsatzung der Architektenkammer, welche auf der Grundlage des § 21 Nr. 2 BauKaG NRW in ihrem § 2 Abs. 4 die Verpflichtung des Mitglieds regelt, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Architektenkammer gestellte berufsbezogene Anfragen unverzüglich zu beantworten. In der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Neufassung der Hauptsatzung der Architektenkammer ist diese Regelung unverändert geblieben. Auch gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Die Architektenkammer hat nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BauKaG NRW u.a. die Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten der Mitglieder zu überwachen. Nach § 7 Abs. 1 FuWO wird bei jährlich 10 % der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, sowie aus besonderem Anlass festgestellt, ob der Mindestumfang der Fortbildung erreicht ist. Der Beschuldigte hat die hiernach zulässige Anfrage auch nach Erinnerungen nicht beantwortet. Beide Pflichtverletzungen sind schuldhaft. Der Beschuldigte musste seine entsprechenden Verpflichtungen ohne weiteres kennen, so dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Dies hat das Landesberufsgericht bereits in seinem Eröffnungsbeschluss (Abdruck S. 7) ausgeführt. Ob der Beschuldigte ggf. einem möglicherweise als schuldmindernd zu bewertenden Irrtum unterlegen ist, was das Landesberufsgericht offengelassen hat, kann nicht geklärt werden, da der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist und deshalb nicht befragt werden konnte. Es verbleibt deshalb bei der Bewertung des Landesberufsgerichts, dass nach Aktenlage nichts für eine solche Einschätzung (d.h. eines ggf. schuldmindernden Irrtums) spreche. Durch diese verschiedenen Berufspflichtverletzungen hat der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht der Beamten, welcher es gebietet, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 1 DB 20.99 -, DVBl 2000 S. 1135 und welcher im Standesrecht der freien Berufe entsprechend anzuwenden ist, eine einheitliche Berufspflichtverletzung begangen. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für angemessen, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 300,-- Euro, § 52 Abs. 2 Satz 1 a) und b), Satz 3 BauKaG NRW, vor Augen zu führen. Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Gericht von der Erwägung leiten lassen, dass eine fühlbare Sanktion erforderlich ist, die nicht so niedrig sein darf, dass es etwa für einzelne Kammermitglieder attraktiv sein kann, sich nicht fortzubilden und sich stattdessen ggf. vom Berufsgericht verurteilen zu lassen. Angesichts der üblichen Preise – ganztägige Seminare der Akademie der Architektenkammer kosten ca. 100,-- Euro, anerkannte Seminare anderer Veranstalter sind teurer – hält das Gericht in seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jahre 2009 grundsätzlich eine Geldbuße von 300,-- Euro je Jahr des Verstoßes für angezeigt. Dem folgt die Antragstellerin, die hier für den in zwei Jahren begangenen Verstoß eine Geldbuße von 600,-- Euro beantragt hat. Das Gericht hält im Einzelfall des Beschuldigten mit Blick auf seine besondere berufliche Situation und Qualifikation eine Geldbuße von 300,-- Euro für ausreichend. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW.