Urteil
32 K 6610/17.S
Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGANRW:2017:1012.32K6610.17S.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten wird wegen Verletzung beruflicher Pflichten gelöscht.
Eine erneute Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten darf nicht vor Ablauf von drei Jahren erfolgen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühren werden auf 100,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten wird wegen Verletzung beruflicher Pflichten gelöscht. Eine erneute Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten darf nicht vor Ablauf von drei Jahren erfolgen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühren werden auf 100,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1953 geborene Beschuldigte ist seit dem 30. August 1978 Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Antragstellerin genannt). Er wird dort mit dem Status „freischaffend“ geführt. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich vorbelastet. Mit Beschluss des Berufsgerichts vom 14. März 2008 – 32 K 3894/07.S – ist ihm wegen Unterlassens der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ab 1. Januar 2007 ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 500,- EUR auferlegt worden. Mit Beschluss des Berufsgerichts vom 18. Februar 2011 – 32 K 1582/10.S - ist ihm wegen unterlassener Fortbildung im Jahr 2008 eine Geldbuße von 300,- EUR auferlegt worden. Mit Beschluss des Berufsgerichts vom 12. Juli 2013 – 32 K 8266/12.S - ist ihm wegen unterlassener Fortbildung im Jahr 2011 und wegen Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 500,- EUR auferlegt worden. Mit Beschluss vom 10. November 2016 ist ihm wegen unterlassener Fortbildung im Jahr 2015 und wegen Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.500,- EUR auferlegt worden. Alle Beschlüsse sind rechtskräftig. In den Verfahren wegen unterlassener Fortbildung hat der Beschuldigte sich in den gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit zur Sache eingelassen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 forderte die Antragstellerin den Beschuldigten auf, ihr die Fortbildung für das Jahr 2016 im Umfang von 8 Unterrichtsstunden bis zum 20. Januar 2017 nachzuweisen. Dem Beschuldigten seien schon in der Vergangenheit wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt worden. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beschuldigte seiner Berufspflicht zur Fortbildung nunmehr nachkomme. Da die Antragstellerin keinen Eingang feststellen konnte, erinnerte sie den Beschuldigten mit Schreiben vom 26. Januar 2017 an den Fortbildungsnachweis, forderte den Beschuldigten zur Vorlage der Fortbildungsnachweise bis 9. Februar 2017 auf und wies diesen zugleich darauf hin, dass sie nach § 6 Satz 3 BauKaG NRW gehalten sei, darauf hinzuweisen, dass eine Eintragung gemäß § 6 S. 1 Buchst. f BauKaG NRW zu löschen sei, wenn die eingetragene Person Mitgliedspflichten wiederholt oder gröblich verletzte. Nachdem bei der Antragstellerin auch hierauf kein Eingang festgestellt werden konnte, kündigte diese dem Beschuldigten mit Schreiben vom 10. Februar 2017 die Einleitung berufsrechtlicher Schritte an. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten am 11. Februar 2017 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegeben. Mit am 18. April 2017 bei dem Berufsgericht eingegangener Antragsschrift vom 6. April 2017 äußert die Antragstellerin den Verdacht, der Beschuldigte könne sich auch im Jahr 2016 nicht fortgebildet haben und ihre berufsbezogenen Anfragen nicht beantwortet haben. Der Antrag ist dem Beschuldigten am 24. Mai 2017 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden mit der Aufforderung, sich innerhalb von 2 Wochen zu äußern. Mit Beschluss vom 6. Juli 2017 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wegen des Verdachts, dieser könne sich im Jahr 2016 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW beruflich fortgebildet und die Anfragen der Architektenkammer NRW betreffend die Absolvierung der Fortbildung im Jahr 2016 nicht beantwortet haben, und Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten am 11. Juli 2017 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden. Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Gründe hierfür hat er nicht mitgeteilt. Auch sonst hat er sich nicht zu dem Vorwurf eingelassen. Die Antragstellerin beantragt, die Eintragung des Beschuldigten in die Architektenliste nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) BauKaG NRW zu löschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragstellerin verwiesen.Ferner wird verwiesen auf die Gerichtsakten des Berufsgerichts der eingangs genannten Verfahren. Entscheidungsgründe: Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens des Beschuldigten verhandeln und zur Sache entscheiden. Gemäß § 71 Abs. 1 BauKaG NRW findet die Hauptverhandlung auch statt, wenn der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Beschuldigte ist ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit zur Hauptverhandlung geladen worden. Sein Fernbleiben ist unentschuldigt. Das Berufsgericht hält eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen und hat daher durch Urteil auf die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e) BauKaG NRW aufgeführte Maßnahme erkannt, § 77 BauKaG NRW. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte durch sein Verhalten die im Eröffnungsbeschluss konkretisierten Berufspflichten verletzt. Das Berufsgericht ist davon überzeugt, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2016 erneut nicht fortgebildet und diese Fortbildungen auch nicht bis zum Tage der Hauptverhandlung nachgeholt hat. Wäre es anders, so wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, bereits die Einleitung des Verfahrens durch eine kurze Mitteilung an die Antragstellerin abzuwenden, jedenfalls aber im gerichtlichen Verfahren diesen Umstand mitzuteilen. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Zukünftig wohlwollendes Verhalten des Beschuldigten durch etwa beabsichtigte Nachholung der Fortbildung kann keine Berücksichtigung mehr finden. Gemäß § 7 Abs. 2 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin kann diese es gestatten, dass die im jeweiligen Kalenderjahr zu absolvierende Fortbildung im folgenden Halbjahr nachgeholt wird. Abgesehen davon, dass das Schweigen des Beschuldigten der Antragstellerin keinen Anlass gibt, diesem eine Nachfrist zu gestatten, wäre diese auch mit Ablauf des 30. Juni 2017 abgelaufen. Das Berufsgericht ist ferner davon überzeugt, dass der Beschuldigte die vorgerichtlichen Anfragen der Antragstellerin vom 11. Januar 2017 und vom 26. Januar 2017 nicht beantwortet hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten diese Schreiben nicht zugegangen sein könnten, liegen ebenso wenig vor wie das vorgerichtliche Antwortschreiben des Beschuldigten abgesandt, aber nicht zum Vorgang der Antragstellerin gelangt sein können. Auch dies hätte der Beschuldigte dem Gericht mitteilen können. Damit hat der Beschuldigte gegen die im Eröffnungsbeschluss genannten Pflichten aus § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW (Fortbildungspflicht) und § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m.§ 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW (Pflicht zur Beantwortung berufsbezogener Anfragen) verstoßen. Zur Überzeugung des Berufsgerichts hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Er kennt seine Pflichten aus zahlreichen früheren Beschlüssen des Berufsgerichts. Durch diese verschiedenen Berufspflichtverletzungen hat der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht der Beamten, welcher es gebietet, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 1 DB 20.99 -, DVBl 2000 S. 1135 und welcher im Standesrecht der freien Berufe entsprechend anzuwenden ist, eine einheitliche Berufspflichtverletzung begangen. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es nunmehr für erforderlich, die Berufspflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten durch Löschung der Eintragung in der Liste der Architekten, § 52 Abs. 2 Satz 1 e) BauKaG NRW, zu sanktionieren. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Beschuldigte mehrfacher berufsrechtlicher „Wiederholungstäter“ ist, davon drei Mal einschlägig in einer Zeit von lediglich acht Jahren. Die bisherigen Geldbußen haben den Beschuldigten offensichtlich in keiner Weise beeindruckt. Ebenso wenig hat der Beschuldigte die außergerichtliche Warnung der Antragstellerin in deren Schreiben vom 26. Januar 2017 zum Anlass genommen, die Gestattung der Nachholung der Fortbildung für das Jahr 2016 im ersten Halbjahr 2017 zu beantragen. Eine ggf. höhere als die zuletzt verhängte Geldbuße unter weiterer Ausschöpfung des Rahmens des § 52 Abs. 2 Satz 1 b) BauKaG NRW ist daher zur Ahndung der Berufspflichtverletzung nicht geeignet. Gesichtspunkte, die bei der zu verhängenden Maßnahme zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden könnten, sind nicht ersichtlich; der Beschuldigte hat sich während des gesamten gerichtlichen Verfahrens wiederum nicht geäußert. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 BauKaG NRW war zugleich der Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen eine erneute Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten zu versagen ist. Innerhalb des danach eröffneten Rahmens von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren erscheint dem Gericht im vorliegenden Zusammenhang die Mindestfrist von 3 Jahren ausreichend und angemessen. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW.