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Beschluss

32 K 6611/17.S

Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGANRW:2017:1012.32K6611.17S.00
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Tenor

1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen die Architektin Dipl.-Ing. B.   C.     eröffnet.

Ihr wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem sie

a) sich im Jahr 2016 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW beruflich fortgebildet hat,

- Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW -, und

b) die Anfragen der Architektenkammer NRW vom 16. Januar 2017 und vom 31. Januar 2017 betreffend die Absolvierung der Fortbildung im Jahr 2016 nicht beantwortet hat,

- Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW -.

2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird der Beschuldigten ein   V e r w e i s   erteilt und eine Geldbuße von 3.000,- EUR auferlegt.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühren werden auf 50,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen die Architektin Dipl.-Ing. B. C. eröffnet. Ihr wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem sie a) sich im Jahr 2016 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW beruflich fortgebildet hat, - Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW -, und b) die Anfragen der Architektenkammer NRW vom 16. Januar 2017 und vom 31. Januar 2017 betreffend die Absolvierung der Fortbildung im Jahr 2016 nicht beantwortet hat, - Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW -. 2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird der Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine Geldbuße von 3.000,- EUR auferlegt. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühren werden auf 50,-- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die am 00.00.1948 geborene Beschuldigte ist seit dem 30. Mai 1973 Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Antragstellerin genannt). Sie wird dort mit dem Status „freischaffend“ geführt. Mit Beschluss des Berufsgerichts vom 14. Juni 2013 – 32 K 7383/12.S - ist ihr u.a. wegen unterlassener Fortbildung im Jahr 2011 ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 300,- EUR auferlegt worden. Mit Beschluss des Berufsgerichts vom 10. November 2016 – 32 K 6887/16.S - ist ihr u.a. wegen unterlassener Fortbildung im Jahre 2015 ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 600,- EUR auferlegt worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 forderte die Antragstellerin die Beschuldigte auf, sich zu der von ihr im Jahr 2016 absolvierten Fortbildung bis zum 30. Januar 2017 bei ihr eingehend auf einem beigefügten Rückantwortformular zu erklären. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 erinnerte die Antragstellerin die Beschuldigte und setzte ihr eine weitere Frist bis zum 14. Februar 2017, den Fortbildungsnachweis zu führen. Mit am 22. Februar 2017 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegebenem Schreiben vom 20. Februar 2017 kündigte die Antragstellerin der Beschuldigten die Einleitung berufsrechtlicher Schritte an. Mit am 18. April 2017 eingegangenem Schreiben vom 6. April 2017 hat die Antragstellerin die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigte beantragt wegen des Verdachts, diese könne sich im Jahr 2016 nicht fortgebildet haben und diese könne die berufsbezogenen Anfragen nicht beantwortet haben. Die Beschuldigte hat sich zu dem ihr am 27. Mai 2017 bekannt gegebenen Eröffnungsantrag auch nach Erinnerungen vom 27. Juni 2017 und vom 14. August 2017 nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. II. Das Gericht hat das Verfahren mit dem eingangs bezeichneten Vorwurf eröffnet, § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786, geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008, GV NRW S. 774 und vom 9. Dezember 2014, GV NRW S. 876. Das Gericht entscheidet, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, über die Anschuldigungen sogleich durch Beschluss, § 61 Abs. 2 BauKaG NRW. Nach dem im Tenor festgestellten Sachverhalt hat die Beschuldigte durch ihr Verhalten Berufspflichten verletzt. a) Nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWO) beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Die FuWO ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. Nach § 6 FuWO weisen die Mitglieder auf Anforderung der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nach, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Beschuldigte im Jahr 2016 nicht entsprechend den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen fortgebildet. Läge der Sachverhalt anders, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, dies der Kammer mitzuteilen und dadurch das gerichtliche Verfahren insoweit zu beenden. Die Pflichtverletzung ist schuldhaft. Die Beschuldigte kennt ihre Pflichten aus früheren Beschlüssen des Berufsgerichts. Die Beschuldigte hat einen weiteren Pflichtverstoß begangen. b) Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Beachtung der Hauptsatzung der Antragstellerin, welche auf der Grundlage des § 21 Nr. 2 BauKaG NRW in ihrem § 2 Abs. 4 die Verpflichtung des Mitglieds regelt, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Antragstellerin gestellte berufsbezogene Anfragen unverzüglich zu beantworten. Die Architektenkammer hat nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BauKaG NRW u.a. die Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten der Mitglieder zu überwachen. Zu den beruflichen Pflichten eines Architekten gehört auch die Pflicht, sich fortzubilden. Die Beschuldigte hat die hiernach zulässigen Anfragen auch nach Erinnerung nicht beantwortet. Auch dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Schweigen der Beschuldigten. Die Pflichtverletzung ist schuldhaft. Die Beschuldigte kennt ihre Pflichten aus früheren Beschlüssen des Berufsgerichts. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zu einer kurzen Nachricht an die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre. Sie war aufgrund der Anfragen nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, vgl. Beschlüsse des Landesberufsgerichts für Architekten vom 4. November 2009 ‑ 6s E 1638/08.S – und vom 7. Dezember 2009 – 6s E 1186/08.S –. Durch diese verschiedenen Berufspflichtverletzungen hat die Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht der Beamten, welcher es gebietet, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 1 DB 20.99 -, DVBl 2000 S. 1135, und welcher im Standesrecht der freien Berufe entsprechend anzuwenden ist, eine einheitliche Berufspflichtverletzung begangen. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für erforderlich, der Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit ihres Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 3.000,00 EUR, § 52 Abs. 2 Satz 1 a) und b), Satz 3 BauKaG NRW, vor Augen zu führen. An der vormaligen Übung der Kammer, für den dritten Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- EUR zu verhängen, hält das Berufsgericht nicht fest. Der dreimalige Verstoß gegen die Fortbildungspflicht innerhalb kurzer Zeit belegt eine rechtsfeindliche Einstellung und bedarf einer empfindlichen Ahndung. Im Übrigen hat das Berufsgericht mit Urteil vom heutigen Tag die Löschung eines Architekten, der zum 4. Mal gegen die Fortbildungspflicht verstoßen hat, aus der Liste der Architekten verfügt. Urteil vom 12. Oktober 2017, - 6610/17.S -, nicht rechtskräftig, noch nicht veröffentlicht. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW.