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Beschluss

36 K 4105/03.U

Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGINRW:2004:0924.36K4105.03U.00
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Tenor

Der Antrag vom 18. Juni 2003 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Ingenieur Dipl.-Ing. (FH) U.    N.      wird abgelehnt.

Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 18. Juni 2003 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Ingenieur Dipl.-Ing. (FH) U. N. wird abgelehnt. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Beschuldigte ist als Bauingenieur selbständig tätig und am 27. November 2000 als Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW eingetragen worden. Mit seinem Eintragungsantrag hatte er die Diplomurkunde der Fachhochschule I. vom 30. Januar 1998 beigefügt, mit der ihm der Hochschulgrad ‘Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)’, abgekürzt ‘Dipl.-Ing. (FH)’ verliehen worden war. Die Antragstellerin wurde aus Mitgliederkreisen auf ein Angebot aufmerksam gemacht, welches der Beschuldigte unter dem 7. Juni 2001 an die Firma ‘U. ’ in T. gemacht hatte und wodurch die Sätze der HOAI unterschritten worden sein sollten. Die Firma ‘U1. ’ hatte für die Statik für den Neubau eines Wohnhauses mit 6 WE ein Angebot für die statische Berechnung und den Schall- und Wärmeschutznachweis erbeten, wobei die anrechenbaren Kosten mit 430.000,-- DM angesetzt werden sollten. Der Beschuldigte erstellte unter dem 7. Juni 2001 mit dem Briefbogen und der Unterschrift ‘Dipl.-Ing. U. N. ’ das Angebot für statische Berechnung, Positionspläne, Bewehrungspläne und Schall- und Wärmeschutznachweis über 15.526,-- DM zuzüglich MWSt und über weitere Leistungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle über 17.500,-- DM zuzüglich MWSt. Die Antragstellerin hörte den Beschuldigten unter dem 17. August 2001 und 12. September 2001 zu der Frage an, dass hinsichtlich des ersten Teils des Angebotes eine HOAI- Unterschreitung vorliegen könnte, und bat um Mitteilung und Belegung der anrechenbaren Kosten. Der Beschuldigte teilte unter dem 13. September 2001 mit, ihm seien die anrechenbaren Kosten mit 600.000,-- DM mitgeteilt worden, und übersandte eine Kostenaufstellung. Er führte aus, er habe das Angebot nur aufgestellt, weil er gewusst habe, dass es nicht zur Ausführung kommen würde. Der Ingenieur, der das Angebot bei der Kammer eingereicht habe, sei ein örtlicher Konkurrent und habe über die Firma seiner Frau das Angebot angefordert, um seine - des Beschuldigten - Preise zu eruieren. Deshalb habe er das Angebot nicht konkret kalkuliert; die Aufstellung enthielt einen sog. Neukundenabschlag von 15 %. Der Konkurrent verstoße seinerseits gegen Berufspflichten. Die Antragstellerin verlangte unter dem 10. April 2003 Erklärungen zu den einzelnen angesetzten Prozentsätzen, die zu niedrig seien, und zum fehlenden Ansatz der Leistungsphasen 1 bis 3; mit weiterem Schreiben vom selben Tag verwies sie darauf, dass der Beschuldigte nicht berechtigt sei, sich ‘Dipl.-Ing.’ ohne den Zusatz ‘FH’ zu nennen. Dies vertiefte sie mit Schreiben vom 3. Juni 2003 und verwies ferner darauf, dass auch ein die Sätze der HOAI unterschreitendes Angebot allein berufspflichtwidrig sei, wie sich aus einem Beschluss des Berufsgerichts ergebe. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2003, eingegangen am 23. Juni 2003, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt mit dem Vorwurf, dieser habe Berufspflichten verletzt, indem er den akademischen Grad ‘Dipl.-Ing.’ ohne den Zusatz ‘FH’ führe, Verstoß gegen §§ 35, 15 Abs. 1 BauKaG NRW a.F. i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 FHG; hierin liege ferner ein Verstoß gegen § 132 a StGB (Schriftsatz vom 24. Juni 2003); ferner verstoße er mit dieser Form der Titelführung gegen § 3 UWG (Schriftsatz vom 23. September 2003). Der Beschuldigte habe ferner Berufspflichten durch das die Sätze der HOAI unterschreitende Angebot an die Firma ‘U1. ’ verletzt; hierzu wird detailliert ausgeführt, warum die einzelnen Berechnungen, insbesondere die Prozentsätze zu niedrig seien; durch dieses Angebot werde zugleich gegen § 1 UWG verstoßen (Schriftsatz vom 19. November 2003). Auch ein zu niedriges Angebot für sich genommen verstoße gegen §§ 35, 15 Abs. 2 Nr. 9 BauKaG NRW a.F., was durch die Neufassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786, in § 46 Abs. 2 Nr. 8 klargestellt worden sei. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, dem Beschuldigten wegen der unberechtigten Führung des akademischen Grades ‘Dipl.-Ing.’ ohne den Zusatz ‘FH’ einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro aufzuerlegen, dem Beschuldigten wegen rechtswidriger Unterschreitung der HOAI in mehreren Fällen einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße in Höhe von 2.500,-- Euro aufzuerlegen. Der Beschuldigte legt in seinen Stellungnahmen im einzelnen seine Auffassung dar, dass in der Führung des akademischen Grades ‘Dipl.-Ing.’ ohne den Zusatz ‘FH’ keine Rechtsverletzung liege, und verweist im übrigen darauf, dass er vom Versorgungswerk der Architekten, von der J. X. e.V. und auch von der Antragstellerin selbst mit ‘Dipl.-Ing.’ ohne Zusatz angeschrieben worden sei; die Kammer selbst habe ihm einen Sachverständigenstempel mit dem Namen ‘Dipl.-Ing. U. N. ’ erteilt. Hinsichtlich des Angebotes wird im einzelnen erläutert, warum es sich um ein nicht ernst gemeintes Scheinangebot gehandelt habe, ferner werden Herausnahme von Teilen einzelner Leistungsphasen und Reduzierung von Prozentsätzen erläutert; wesentlich wird darauf hingewiesen, dass die HOAI nach der seinerzeit geltenden Gesetzesfassung nur ‘bei Honorarvereinbarungen’ zu beachten sei, wie in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Berufsgerichts ausgeführt sei; zu einer Honorarvereinbarung sei es nicht gekommen. Auf den Inhalt der Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten des beidseitigen umfänglichen Vorbringens ergänzend Bezug genommen. II. Das Berufsgericht lehnt den Antrag gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786, i.V.m. §§ 203, 204 StPO ab, da der hinreichende Verdacht einer Verletzung beruflicher Pflichten oder von Mitgliedspflichten, wegen derer ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet werden könnte, nicht gegeben ist. Zu den von der Antragstellerin gestellten Anträgen ist in prozessualer Hinsicht vorab - auch für die Handhabung in weiteren Verfahren - folgendes zu bemerken: Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht der Beamten, welcher es gebietet, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 -, DVBl 2000 S. 1135 und welcher auch einen teilweisen Freispruch ausschließt vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 6d A 859/01.O -, welcher im dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren strukturell gleichgelagerten Standesrecht der freien Berufe entsprechend anzuwenden ist vgl. Beschlüsse des Berufsgerichts für Architekten bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 5. März 2004 und 17. Februar 2003 - 32 K 6553/03.S und 32 K 1836/02.S -, kommt bei unterstellten zwei Berufspflichtverletzungen durch zwei verschiedene Handlungen nicht die Verhängung von zwei Verweisen und von zwei Geldbußen, sondern nur die Verhängung von insgesamt einem Verweis und einer Geldbuße in Betracht. Mit dem dem Beschuldigten von der Antragstellerin zur Last gelegten Verhalten hat dieser indes Berufspflichten nicht verletzt. Hinsichtlich der streitigen Titelführung kommt lediglich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berufsausübung unter Beachtung des geltenden Rechts, § 35 Satz 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 1992, GV NRW S. 534, bzw. nunmehr § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786, in Betracht. Insoweit trifft der Vorwurf des Verstoßes gegen § 63 Abs. 1 Satz 2 FHG in der Antragsschrift (Seite 8) nicht zu, denn dieses Gesetz ist seit dem 1. April 2000, mithin vor Beginn der Mitgliedschaft des Beschuldigten in der Ingenieurkammer-Bau NRW, außer Kraft getreten, § 127 Abs. 1 HG NRW vom 14. März 2000, GV NRW S. 190; die entsprechende Regelung ergibt sich nunmehr aus § 96 Abs. 3 Satz 3 HG NRW, wonach an Fachhochschulen der Diplomgrad mit dem Zusatz ‘Fachhochschule’ (‘FH’) verliehen wird. Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 HG ist der vom Beschuldigten erworbene Grad in dieser, im Wortlaut der Verleihungsurkunde ausdrücklich bezeichneten Form ‘Dipl.-Ing. (FH)’ zu führen. Dies hat der Beschuldigte nicht getan. Gleichwohl kommt ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die Berufspflicht zur Beachtung des geltenden Rechts, erst recht kein vorsätzlicher (vgl. § 15 StGB) Verstoß gegen § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Die Antragstellerin selbst hat dem Beschuldigten einen Stempel mit der Bezeichnung ‘Dipl.-Ing. U. N. ’ ohne den geforderten Zusatz ‘FH’ erteilt (Kopie Gerichtsakte Bl. 114), sie selbst hat an ihn noch während der laufenden Korrespondenz über Berufspflichtverletzungen ein Schreiben vom 27. Februar 2002 (Gerichtsakte Bl. 118) mit „Herrn Dipl.-Ing. U. N. ’ adressiert. Ob dies auf Versehen der Mitarbeiter der Kammer beruht, was mit Schriftsatz vom 23. September 2003 angedeutet wird und infolge dieses Schriftsatzes korrigiert werden soll, ist rechtlich ohne Bedeutung. Vom Beschuldigten kann nicht mehr an Rechtskenntnis verlangt werden, als die Antragstellerin selbst in ihren an ihn gerichteten Handlungen zeigt; ein irgendwie gearteter Verschuldensvorwurf ist ihm nicht zu machen. Soweit die Antragstellerin in der Titelführung ohne den Zusatz ‘FH’ zugleich einen Verstoß gegen § 3 UWG sehen will (Schriftsatz vom 23. September 2003, Seite 4), ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern hierin eine irreführende Angabe über ‘geschäftliche Verhältnisse’ im Sinne des Gesetzes liegen soll; nach den gesetzlichen Beispielen betrifft diese Regelung im wesentlichen das Warenangebot, die Bevorratung, Verkaufszwecke und Preisgestaltung. Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte die etwaige irreführende Angabe ‘zu Zwecken des Wettbewerbs’ gemacht haben sollte. Nach den Erfahrungen des Gerichts, insbesondere auch der ehrenamtlichen Beisitzer stellt sich in nicht wenigen Tätigkeitsbereich der Zusatz ‘FH’ eher als eine Art Gütesiegel dar, wonach die betreffende Person praktisch ausgebildet und deshalb auch praktisch verwendbar (und nicht durch theorielastige universitäre Ausbildung für die Praxis weniger brauchbar) ist. Hiernach kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das UWG unter die Verpflichtung ‘zur Beachtung des Rechts’ subsumiert werden kann, woran gewisse Zweifel bestehen angesichts dessen, dass die Berufspflicht dadurch zu einer Blankettpflicht werden kann, an deren Bestimmtheit verfassungsrechtliche Zweifel bestehen können, vgl. Beschluss des Berufsgerichts vom 21. Mai 2001 - 36 K 5805/00.U -. Hinsichtlich des Angebotes an die Firma ‘U1. ’ kommt nur ein Verstoß gegen § 35 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 9 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 1992, GV NRW S. 534, in Betracht, der zur Zeit des Tatvorwurfs galt und wonach die Kammermitglieder verpflichtet sind, bei Honorarvereinbarungen die HOAI zu beachten. Nach der Neufassung der Berufspflicht in § 46 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2002, GV NRW S. 786, sind die Kammermitglieder verpflichtet, die HOAI in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; der Zusatz ‘bei Honorarvereinbarungen’ ist entfallen. Diese Änderung bedeutet nicht lediglich eine Klarstellung, dass schon bisher HOAI-widrige Angebote unter den Tatbestand der Berufspflichtverletzung gefallen wären, wie die Antragstellerin und möglicherweise auch das den Gesetzentwurf verfassende Ministerium meinen (vgl. Schriftsatz vom 14. Januar 2004) - die gleiche Auffassung vertritt im übrigen auch die Architektenkammer NRW -, sondern eine Erweiterung der Berufspflicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin für ihre Auffassung herangezogenen Beschluss des Berufsgerichts vom 21. Mai 2001 - 36 K 4033/00.U -. In diesem Beschluss hat das Berufsgericht ein Angebot als HOAI-widrig bewertet und sodann ausgeführt, der dortige Beschuldigte habe die Berufspflichtverletzung ‘bei Honorarvereinbarungen’ begangen, da ihm der Auftrag erteilt worden sei, worauf auch der Beschuldigte zutreffend hingewiesen hat (Schriftsatz vom 2. Januar 2004, Seite 4). In seinem weiteren, von der Antragstellerin gegenüber dem Beschuldigten nicht erwähnten Beschluss vom 21. Mai 2001 ‑ 36 K 5805/00.U - hat das Berufsgericht folgendes ausgeführt: ‘Ein Verstoß gegen diese Vorschrift (= § 15 Abs. 2 Nr. 9 BauKaG NRW a.F.) scheidet schon deshalb aus, weil es nicht zu einer Honorarvereinbarung gekommen ist. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift, die zu einer Anwendbarkeit auch schon auf Voranfragen oder Angebote im Vorfeld einer Honorarvereinbarung führen könnte, kommt nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Bestimmtheit von Strafvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG), die eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung von Straftatbeständen über ihren Wortlaut hinaus zu Lasten des Täters verbieten und die in gleicher Weise für berufsrechtliche Sanktionsnormen gelten, nicht in Betracht.’ An dieser Rechtsauffassung hält das Berufsgericht weiterhin fest; für die Zukunft ist das Problem durch die Neufassung der Berufspflicht ausgeräumt. Zu einer Honorarvereinbarung ist es im vorgeworfenen Fall nicht gekommen. Auf die zwischen Antragstellerin und Beschuldigtem intensiv diskutierte Rechtsfrage der rechtlichen Relevanz eines Scheinangebotes kommt es danach nicht an. Soweit die Antragstellerin schließlich in dem Angebot an die Firma ‘U1. ’ einen Verstoß gegen § 1 UWG sieht (Schriftsatz vom 19. November 2003, Seite 4), ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso in dem auf Anforderung abgegebenen Angebot eine Handlung ‘zu Zwecken des Wettbewerbs’ liegen soll - wozu der Beschuldigte Kenntnis vom Vorhandensein von Mitbewerbern hätte haben müssen, wozu die Antragstellerin wiederum nichts vorträgt -, geschweige denn, wieso dieses Angebot gegen die guten Sitten verstoßen haben sollte. Hiervon kann bei einem Angebot, mit welchem ein Ausspähungsversuch eines Konkurrenten abgewehrt werden soll, wie der Beschuldigte unwidersprochen näher dargelegt hat, keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 Satz 1 BauKaG NRW i.V.m. §§ 464 Abs. 1, 467 StPO. Gegen diesen Beschluss ist nach ständiger Rechtsprechung des Berufsgerichts für Architekten, die inzwischen vom Landesberufsgericht für Architekten bestätigt worden ist, Beschluss des Landesberufsgerichts für Architekten vom 19. Dezember 2001 ‑ 6s E 81/01.S - die sofortige Beschwerde gemäß § 86 Abs. 2 a) BauKaG NRW i.V.m. §§ 210 Abs. 2, 311 StPO gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die Antragstellerin und die Antragsberechtigten (§ 58 BauKaG NRW) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200 860, 40105 Düsseldorf) einzulegen. Die Beschwerdeschrift soll in vier Stücken eingereicht werden.