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Beschluss

36 K 1670/05.U

Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGINRW:2006:0619.36K1670.05U.00
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Leitsätze

Berufspflichtverletzung durch fehlende Haftpflichtversicherung

Tenor

1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Ingenieur Dipl.-Ing. X eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 19. Mai 2005 und ab dem 6. Februar 2006 Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht ausreichend gegen Haftpflichtan-sprüche versichert hat Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW , sowie eine berufsbezogene Anfrage der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nicht beantwortet hat Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW .

2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine Geldbuße von 250,-- Euro aufer¬legt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühren werden auf 50,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berufspflichtverletzung durch fehlende Haftpflichtversicherung 1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Ingenieur Dipl.-Ing. X eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 19. Mai 2005 und ab dem 6. Februar 2006 Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht ausreichend gegen Haftpflichtan-sprüche versichert hat Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW , sowie eine berufsbezogene Anfrage der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nicht beantwortet hat Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW . 2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine Geldbuße von 250,-- Euro aufer¬legt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühren werden auf 50,-- Euro festgesetzt. I. Der am 00.0.1956 geborene Beschuldigte ist seit Juni 1997 Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW und ebenfalls seit Juni 1997 bauvorlageberechtigt. Die H-AG teilte der Ingenieurkammer unter dem 19. November 2003 mit, dass der Versicherungsschutz zur Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten ab dem 1. Januar 2004 beendet sei. Die Ingenieurkammer forderte den Beschuldigten unter dem 15. Januar 2004 unter Hinweis auf die bestehende Berufspflicht auf, einen aktuellen Nachweis der neuen Haftpflichtversicherung zu übersenden. Diese Anfrage wie auch Erinnerungen vom 23. Juli 2004 und 28. Januar 2005 blieben unbeantwortet. Mit Schriftsatz vom 13. April 2005, eingegangen am 14. April 2005, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW wegen fehlender Versicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2005 bestehe, ferner wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 ihrer Hauptsatzung, da der Beschuldigte ihre Anfrage vom 28. Januar 2005 nicht beantwortet habe.. Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme durch seine früheren Rechtsanwälte aus, er habe aus wirtschaftlichen Gründen im Jahre 2004 keine Haftpflichtversicherung gehabt, da wegen Nichtzahlung der Prämie das Versicherungsverhältnis durch den Versicherer gekündigt worden sei. Es sei deshalb auch schwer gewesen, einen neuen Haftpflichtversicherer zu finden. Auf Aufforderung der Ingenieurkammer zur Vorlage eines aktuellen Versicherungsnachweises legte der Beschuldigte eine Bestätigung der H-AG vom 6. Juni 2005 vor, wonach die gesetzliche Haftpflicht des Beschuldigten als Bausachverständiger versichert ist; auf weiteren Hinweis der Kammer, dass dies nicht die Haftpflicht als vorlageberechtigter Ingenieur umfasse, legte er die Police vor, die den Zusatz enthält "Planungstätigkeiten gelten nur bis max. 10 % versichert". Er führte aus, die Tätigkeit als Bausachverständiger sei seine Haupttätigkeit; Planungstätigkeiten gehe er nur sporadisch nach. Mit Schriftsatz vom 9. November 2005 erweiterte die Antragstellerin ihren Eröffnungsantrag dahingehend, dass sie dem Beschuldigten vorwarf, seinen Beruf zwischen dem 1. Januar 2004 und bis zum 9. November 2005 ausgeübt zu haben, ohne ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert zu sein. Unter dem 14. Februar 2006 teilte die H1-GmbH mit, dass seit dem 6. Februar 2006 wegen Nichtzahlung des Beitrags kein Versicherungsschutz bestehe. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 erweiterte die Antragstellerin ihren Eröffnungsantrag daraufhin erneut und warf dem Beschuldigten zusätzlich vor, seien Beruf seit dem 6. Februar 2006 ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz ausgeübt zu haben. Zu den Anträgen vom 9. November 2005 und 21. Februar 2006 hat der Beschuldigte nicht Stellung genommen; seine früheren Rechtsanwälte haben das Mandat niedergelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Das Gericht hat das Verfahren mit dem eingangs bezeichneten Vorwurf eröffnet, § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786. Das Gericht lässt es hier dahinstehen, ob in der Zeit des Bestehens der Versicherung ab 20. Mai 2005 bis 5. Februar 2006 eine Berufspflichtverletzung auch darin lag, dass die Versicherungssumme möglicherweise mit den genannten 10 % für Planungstätigkeiten (bei einer Versicherungssumme von 3.000.000,-- Euro für Personen- und 300.000,-- Euro für Sachschäden) zu niedrig war (§ 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW). Unklar ist, was mit den 10 % gemeint ist (10 % des jeweiligen Schadens? Oder 10 % der Versicherungssumme?). Allerdings hält das Gericht es auch für möglich, dass bei der geltend gemachten nur sporadischen Planungstätigkeit der Beschuldigte insoweit zum Abschluss einer durchlaufenden Jahresversicherung möglicherweise gar nicht verpflichtet war und es ausgereicht hätte, ggf. Objektversicherungen abzuschließen. Wäre hierin eine Berufspflichtverletzung zu sehen, so fiele diese jedenfalls gegenüber der weitergehenden Berufspflichtverletzung durch generell versicherungslose Berufsausübung nicht beträchtlich ins Gewicht, §§ 93 Satz 1 BauKaG NRW, 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Das Gericht entscheidet, da der Sachverhalt genügend geklärt ist, über die Anschuldigung sogleich durch Beschluss, § 61 Abs. 2 BauKaG NRW. Nach dem aufgrund der Mitteilungen der H-AG bzw. H1-GmbH feststehenden Sachverhalt hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Dies hat er für den ersten Zeitraum ab Januar 2004 im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zu dem weiteren Vorwurf betreffend die Zeit ab 6. Februar 2006 weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber dem Gericht Stellung genommen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die von der H1-GmbH nach ihren Vertragsunterlagen erstellte Mitteilung inhaltlich zutrifft und der Beschuldigte seither keine andere Versicherung abgeschlossen hat, denn wäre letzteres erfolgt, so wäre es ein Leichtes gewesen, hiervon die Antragstellerin bzw. das Gericht zu unterrichten. Nach § 46 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder ferner verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 19. November 2004 (Länderbeilage NRW Deutsches Ingenieurblatt Heft 12/2004) sind die Mitglieder verpflichtet, Anfragen der Kammer im Zusammenhang mit der Erfüllung von Berufspflichten zu beantworten. Diese Pflicht gehört zum Gebot zur "Beachtung des Rechts" bei der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 1 BauKaG NRW. Auch gegen diese Pflicht hat der Beschuldigte verstoßen; die Anfrage vom 28. Januar 2005 stand im Zusammenhang mit der Erfüllung der Berufspflicht, ordnungsgemäß berufshaftpflichtversichert zu sein; der Beschuldigte hat sie nicht beantwortet. Die Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren reicht insoweit nicht aus. Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft. Der Beschuldigte musste seine entsprechende Verpflichtung ohne weiteres kennen, so dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Die geschilderte schlechte finanzielle Lage entschuldigt ihn nicht. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht der Beamten, welcher es gebietet, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 1 DB 20.99 , DVBl 2000 S. 1135, und welcher ggf. auch einen teilweisen Freispruch ausschließt, OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 6d A 859/01.O , und welcher im dem Disziplinarrecht gleich strukturierten Standesrecht der freien Berufe entsprechend anzuwenden ist, hat der Beschuldigte durch die festgestellten Verstöße hinsichtlich der Verletzung der Versicherungspflicht und der Nichtbeantwortung der berufsbezogenen Anfrage eine einheitliche Berufspflichtverletzung begangen, so dass auch nur eine Sanktion (nicht mehrere Verweise, wie von der Antragstellerin beantragt) in Betracht kommt. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für angemessen, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten, der berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 250,-- Euro, § 52 Abs. 2 Satz 1 a) und b), Satz 3 BauKaG NRW, vor Augen zu führen. Die von der Antragstellerin beantragte Geldbuße von insgesamt 2.500,-- Euro erschien dem Gericht nach Beratung angesichts der offensichtlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten als deutlich zu hoch. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW.