Urteil
18 K 1885/05.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2007:0328.18K1885.05T.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühr wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 00.00.1963 geborene Beschuldigte, der im November 1987 die Approbation als Zahnarzt erhielt und im Jahre 1988 zum Dr. med. dent. promoviert wurde, ist seit dem 1. August 1989 Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen Lippe. Nach einem postgradualen Studium an der E. -Universität L. wurde ihm im Februar 2005 der akademische Grad "Master of Science Implantologie - MSc -" verliehen. Der Beschuldigte ist bislang berufsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Im Juli 2002 beantragte die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bei dem erkennenden Gericht die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten mit dem Vorwurf berufswidriger Werbung wegen zwei im Jahre 2000 erschienener Zeitungsanzeigen. Dieses Verfahren (18 K 2006/02.T) wurde nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 200 Euro durch den Beschuldigten gemäß § 153 a StPO, § 112 des HeilBerG durch Beschluss vom 16. Juni 2004 endgültig eingestellt. Unter dem 26. Januar 2004 erteilte der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe dem Beschuldigten eine Rüge, die der Beschuldigte nicht angegriffen hat. Der Kammervorstand legte dem Beschuldigten zur Last, im Jahre 2002 die Behandlung einer minderjährigen Patientin von der Zahlung einer "OP - Pauschale" abhängig gemacht und im Januar 2003 einen - wegen der bevorstehenden Behandlung schreienden und strampelnden - 5-jährigen Patienten ohne Abstimmung mit dessen Eltern aus der Praxis gewiesen zu haben. Durch Bescheid vom 17. September 2004 untersagte die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe dem Beschuldigten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Bezeichnung "Fachzahnarzt für Implantologie" bzw. "Zahnarzt für Implantologie"; gleichzeitig wurde dem Beschuldigten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Das hiergegen gerichtete Begehren des Beschuldigten auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb erfolglos (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2005 - 7 L 2155/04 -; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -). Die diesbezügliche Klage hat der Beschuldigte zurückgenommen. II. Auf Antrag der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. September 2005 hat das Gericht durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Ihm wird darin zur Last gelegt, gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen zu haben, indem er 1. im Rahmen einer Anzeige in der "X Zeitung" vom 00.00.2005 ("Das B. E2. HAUS in L - Ihre Spezialisten für ZAHN-GESUNDHEIT") gleichzeitig zahnärztliche und gewerbliche Leistungen beworben, die Bezeichnung "Zahnärzte für Implantologie (Master of Science)" verwendet und verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte ohne Zuordnung zu einzelnen Behandlern angegeben hat, 2. auch auf der Internetseite www.E. .de gleichzeitig zahnärztliche und gewerbliche Leistungen - namentlich den digitalen Volumentomographen der Firma O. - beworben und die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" verwendet hat, 3. ferner auf der Internetseite www. B. E2. .com die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" angegeben hat. Berufsvergehen gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 5 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 in der Fassung vom 16. Mai 2003. III. In der Hauptverhandlung, die ungeachtet des Nichterscheinens des Beschuldigten und seines Beistandes durchgeführt werden konnte (§ 86 HeilBerG), hat das Gericht in Würdigung der von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vorgelegten Akten und des Inhalts der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben Mieter, nach Angaben der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Errichter, Eigentümer und Betreiber des "B. E2. Hauses" in L. . Innerhalb dieses Hauses betreibt er gemeinsam mit weiteren Zahnärzten als Seniorpartner eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis unter der Bezeichnung "Praxisklinik Dr. T. & Partner", ferner u. a. ein Dentallabor und einen Verlag. Am 00.00.2007 erschien in der "X Zeitung" folgende Anzeige: (Inhalt verschriftlicht) Das B. E2. HAUS in L. Ihre Spezialisten für Zahn-Gesundheit Implantologie und ganzheitliche Zahnheilkunde Zahnärzte für Implantologie (Master of science), Prothetik, Parodontologie, ästhetische Zahnheilkunde, Heilpraktiker, Alterszahnheilkunde, Kinderzahnheilkunde und Fachzahnarzt für Kieferorthopädie Diagnostik/Digitaler Volumen Tomograph (DVT) Im östlichen Ruhrgebiet, HSK und Raum MS einziger Standort Sicherheit bei Implantationen, Chirurgie, Kieferorthopädie B. E2. Labor für innovative Zahntechnik Meisterlabor in HighTech-Ausstattung für HighEnd-Spitzenprodukte ästhetischer Zahnersatz mit bis zu 8 Jahren Gewährleistung B. E2. Verlag Fachliteratur für die Patienteninformation Bestseller: Implantate - was Sie vorher wissen sollten Prophylaxe - die besten Zähne sind Ihre eigenen Schöne Zähne gewinnen - alles über Zahnästhetik Deutsche Patientenhilfe für Zahnmedizin e.V. regelmäßige Informationsveranstaltungen für Patienten Das vorgenannte "B. E2. Haus" verfügt über einen eigenen Internet-Auftritt unter der Adresse www. B. E2. .com. Auf dieser Homepage sind die verschiedenen Einrichtungen des Hauses aufgeführt, u. a. "Dr. T. & Partner", " B. E2. Verlag", " B. E2. Dentallabor" sowie " B. E2. Implantologie". Hinter dem Link " B. E2. Diagnostik" verbirgt sich eine zusätzliche Verbindung zu der Seite "Röntgendiagnostik" der Homepage www.E. .de, die folgendes Aussehen hat: (Inhalt verschriftlicht) Dr. T. & Partner Firma O. Digitaler Volumentomograph Firma O. DVT-9000 Das B. E2. Haus in L. im östlichen Ruhrgebiet, angrenzenden Münsterland und Sauerlandkreis der einzige Standort für strahlenarme 3-D-Kopfdiagnostik. Der hauseigene Digitale Volumentomograph Firma O. DVT-9000 bietet einzigartige Vorteile bei der Implantatdiagnostik: -80 % weniger Strahlenbelastung als CT Im unteren Teil der Eingangsseite der Homepage www.E. .de befindet sich ferner ein Werbebanner: Über das - ferner vorhandene - sog. Popup-Fenster gelangt man zum onlineShop des "B. E2. Hauses", wo man Literatur erwerben kann, deren Allein- bzw. Mitautor der Beschuldigte ist. Auf der Homepage www.E. .de findet sich auch ein Lebenslauf des Beschuldigten. Dort ist u. a. angegeben: "Postgraduales Studium zum Zahnarzt für Implantologie an der staatlichen E. -Universität L. (Master of Science Implantologie)". Am 16. April 2005 wurde auf der bereits erwähnten Homepage www. B. E2. .com ferner eine "Pressemitteilung" veröffentlicht, wonach der Beschuldigte und die Zahnärztin Dr. L1. - eine Praxispartnerin des Beschuldigten - zum ersten Abschlussjahrgang der E. -Universität L. gehörten, die als erste europäische Universität den postgradualen Studienabschluss in der Implantologie für Zahnärzte ermögliche; diese dürften sich jetzt - wie es wörtlich heißt - "Master of Science" oder deutsch "Zahnärzte für Implantologie" nennen. IV. Die rechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt und damit ein - einheitliches - Berufsvergehen begangen hat. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung der in der Berufsordnung geregelten Berufspflichten. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 der zur Tatzeit geltenden Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 in der Fassung vom 16. Mai 2003 (BO) ist dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung untersagt; er darf eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Besondere Qualifikationen müssen nach § 20 Abs. 2 S. 4 BO personenbezogenen ausgewiesen werden. Gemäß § 20 Abs. 5 BO ist es dem Zahnarzt ferner untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten. Die vorgenannten Vorschriften gelten nach § 20 a BO entsprechend für öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen. Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt: Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - m. w. N.) ist das in § 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 und Abs. 5 BO ausgesprochene Verbot berufswidriger Werbung verfassungsrechtlich unbedenklich. Das so ausgestaltete Werbeverbot soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Zahnarzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Verbot berufswidriger Werbung beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des zahnärztlichen Berufes vor, die einträte, wenn der Zahnarzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG ist dem Zahnarzt allerdings nicht jede Werbung verboten. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Dabei obliegt es den Fachgerichten, die Grenze zwischen erlaubter und berufswidriger Werbung in jedem Einzelfall unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit einerseits und der Sicherung des Werbeverbots andererseits zu bestimmen. Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Zeitungsanzeige vom 00.00.2005 sowie dem Internet-Auftritt auf den Seiten www.dr.sieper-partner.de und www.all-dente.com gegen das in § 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 und Abs. 5 BO enthaltene Werbeverbot verstoßen hat. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich in sämtlichen Fällen um berufswidrige Werbung, für die der Beschuldigte berufsrechtlich einzustehen hat. Mit Blick auf die Zeitungsanzeige vom 00.00.2005 hat die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 - vorrangig zurecht darauf abgehoben, dass insoweit gleichzeitig zahnärztliche und gewerbliche Leistungen - namentlich des "B. E2. Labors für innovative Zahntechnik" und des "B. E2. Verlags" - beworben werden. Zwar ist dem Zahnarzt auch Werbung mittels Zeitungsanzeigen gestattet. Diese müssen aber entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen nach Form, Inhalt, Charakter und Aufmachung so gestaltet sein, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Ausübung des zahnärztlichen Berufs keinen Schaden nimmt. Vor diesem Hintergrund stellt das gleichzeitige Bewerben zahnärztlicher und gewerblicher Leistungen in der Anzeige vom 2. März 2005 eine unzulässige - weil berufswidrige - Werbung dar. Diese Form der Außendarstellung kann in der Öffentlichkeit zu dem Eindruck führen, die im "B. E2. HAUS" tätigen Zahnärzte verfolgten jenseits des Patientenwohls rein kommerzielle Interessen, was langfristig geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in den zahnärztlichen Berufsstand und die medizinische Versorgung insgesamt zu untergraben. Diese Wertung wird nachhaltig dadurch gefördert, dass in der Anzeige kein Zahnarzt mit Namen genannt und das zahnärztliche Angebot gleichsam anonym und gleichrangig ("Ihre Speziallisten für ZAHN-GESUNDHEIT") neben gewerblichen Angeboten präsentiert wird. Diese Art der Außendarstellung nimmt der zahnärztlichen Tätigkeit ihre besondere Stellung als am Patientenwohl orientierte Berufsausübung und macht sie in diesem Kontext zu einer beliebigen, an kommerziellen Interessen ausgerichteten Dienstleistung. Mit Bezug auf die Anzeige vom 00.00.2005 ist der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ferner insoweit beizupflichten, als diese die in der Anzeige verwendete Bezeichnung "Zahnärzte für Implantologie (Master of science)" sowie die fehlende Zuordnung weiterer Tätigkeitsschwerpunkte zu einzelnen Behandlern beanstandet. Dass die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" unzulässig - weil irreführend - und damit berufswidrig ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vorstehend schon zitierten Beschluss vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 - dem Beschuldigten in Deutlichkeit vor Augen geführt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen, wobei lediglich anzufügen bleibt, dass der in der streitigen Anzeige verwendete Klammerzusatz ("Master of science") eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen vermag. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Zuordnung von Tätigkeitsschwerpunkten zu einzelnen Behandlern aus der Regelung des § 20 Abs. 2 S. 4 BO, die ihrerseits sachangemessen und unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Berufsrechtlich in gleicher Weise zu bewerten sind die getroffenen Feststellungen, soweit sich diese auf die Internetseiten www.E. .de und www.all-dente.com beziehen. Das bedarf keiner weiteren Darlegungen mit Blick auf die auch hier - bezogen auf den Beschuldigten und die Zahnärztin Dr. L1. - verwendete Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" bzw. "Zahnärzte für Implantologie". Soweit auf der Homepage www.E. .de der "Digitale Volumentomograph DVT - 9000" der Firma O. und - über ein sog. Popup Fenster - der "B. E2. Verlag" beworben wird, ist dies aus den vorstehend zu der Zeitungsanzeige vom 00.002005 im Einzelnen ausgeführten Gründen ebenfalls als berufswidrige Werbung zu qualifizieren. Zwar ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, auf seine Praxisausstattung hinzuweisen und in diesem Zusammenhang auch eigene Veröffentlichungen zu benennen. Die hier in Rede stehende Präsentation des Volumentomographen der Firma O. und des "B. E2. Verlages" geschieht aber in einer derart in den Vordergrund gerückten, schon aufdringlichen Weise, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist, und vermittelt - bestätigt durch die Verlinkung mit der Seite www. B. E2. .com - den Eindruck, der werbende Zahnarzt verbinde mit diesem Verhalten eigene finanzielle Interessen. Dass die in dieser Weise erfolgten Hinweise auf die genannten Fremdfirmen von einem medizinischen Erfordernis getragen sein könnten, erschließt sich für den Besucher dieser Internetseiten nicht, weswegen auch insoweit - ungeachtet der von Seiten des Beschuldigten angesprochenen Qualität des Internet als "passive Darstellungsplattform" - von einer berufsrechtlich unzulässigen Außendarstellung ausgegangen werden muss. Für die nach alledem berufswidrige Werbung durch die Zeitungsanzeige vom 00.00.2005 sowie im Rahmen der Internetseiten www.E. .de und www.B. E2. .com ist der Beschuldigte auch berufsrechtlich verantwortlich. Zur Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die in Rede stehende Werbung veranlasst, zumindest geduldet hat (vgl. § 20 Abs. 1 S. 2 BO). Dem dahin gehenden Vorbringen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist der Beschuldigte in keinem Stadium des gerichtlichen Verfahrens entgegengetreten; er hat sich allein mit Rechtsausführungen zum Umfang des zahnärztlichen Werbeverbotes verteidigt, seine Verantwortlichkeit für die in Rede stehenden Werbemaßnahmen hingegen nicht bestritten. Abgesehen davon könnte dem Beschuldigten ein davon abweichendes Vorbringen in Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände - der Beschuldigte ist Seniorpartner und Namensgeber der involvierten Gemeinschaftspraxis sowie (jedenfalls) Mieter des "B. E2. -Hauses" - auch nicht ohne Weiteres abgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist ferner festzustellen, dass der Beschuldigte - wie für die Annahme eines Berufsvergehens erforderlich - mit Blick auf die ihm anzulastenden berufsrechtlichen Verstöße schuldhaft gehandelt hat. Ungeachtet durchaus gegebener Anhaltspunkte für ein jedenfalls bedingt vorsätzliches Verhalten - namentlich mit Blick auf die Verwendung der Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" - geht das Gericht zugunsten des Beschuldigten insgesamt von einem fahrlässig begangenen Verstoß gegen das von ihm zu beachtende Werbeverbot aus. Dabei vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sich ohne Grund geweigert haben soll, ihn - den Beschuldigten - in die "Patientensuchseite zum Fachgebiet Implantologie" aufzunehmen; auch wenn dieser Vorwurf zutreffen sollte, gäbe dies kein Recht zu eigenem berufswidrigem Verhalten. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten, die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe verfolge allein ihn wegen seines Werbeverhaltens, nehme hingegen das unlautere und wettbewerbswidrige Verhalten Dritter widerspruchslos hin; abgesehen davon, dass dieses Vorbringen angesichts der Vielzahl gerichtlicher Verfahren wegen des Vorwurfs berufswidriger Werbung schon vom Ansatz her unzutreffend ist, ist die Ahndung berufswidrigen Verhaltens im Einzelfall - was der Beschuldigte unschwer erkennen sollte - nicht von einer lückenlosen Verfolgung vergleichbarer Verstöße abhängig. V. Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beschuldigten zu verhängenden Maßnahme hatte das Gericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld, namentlich auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, dass Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des zahnärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. In Anwendung dieser Grundsätze ist zugunsten des Beschuldigten zunächst in Ansatz zu bringen, dass die festgestellten berufsrechtlichen Verstöße nicht den Kernbereich zahnärztlicher Tätigkeit betreffen. Andererseits ist festzustellen, dass es sich insgesamt um massive Werbeverstöße handelt, deren Berufswidrigkeit der Beschuldigte eigentlich hätte erkennen müssen und an denen er im Wesentlichen - wenn auch möglicherweise auf anwaltlichen Rat - auch noch im Verlauf des berufsgerichtlichen Verfahrens festgehalten hat. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte durch die ihm erteilte Rüge vom 26. Januar 2004 berufsrechtlich vorbelastet ist; dadurch - aber auch durch das letztlich eingestellte berufsrechtliche Verfahren 18 K 2006/02.T - hätte ihm eigentlich klar sein müssen, dass die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften keine - ohne Ahndung bleibende - Nebensächlichkeit sondern wesentlicher Bestandteil der von den Kammerangehörigen zu beachtenden Rechtsvorschriften ist. Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hält das Gericht den Ausspruch eines Verweises - verbunden mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro - für erforderlich, aber auch ausreichend, um das von dem Beschuldigten begangene - einheitliche - Berufsvergehen zu ahnden und ihn künftig zur gewissenhaften Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten. Diese Pflichtenmahnung erstreckt sich insbesondere auf das Werbeverhalten des Beschuldigten, das sich zur Vermeidung weiterer Sanktionierung künftig strikt an die Vorgaben der Berufsordnung zu halten hat. VI. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruht auf § 107 HeilBerG.