OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 730/07.T

Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHMS:2008:0220.16K730.07T.00
15Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird wegen einer Berufspflichtverletzung festgestellt, dass der Beschuldigte zur Ausübung des Berufs unwürdig ist.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird wegen einer Berufspflichtverletzung festgestellt, dass der Beschuldigte zur Ausübung des Berufs unwürdig ist. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 750,00 EUR festgesetzt. I. Der am 00.00.0000 in B (auch B1, damals Königreich Jordanien; jetzt Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde, Westbank) geborene Beschuldigte deutscher Staatsangehörigkeit legte das medizinische Staatsexamen in Rumänien am 24. September 1980 ab. Er wurde zum Dr. med. promoviert. Über einen Zeitraum von ca. sieben Jahren arbeitete der Beschuldigte in verschiedenen Krankenhäusern im Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde. Die (deutsche) Approbation als Arzt erhielt der Beschuldigte mit Wirkung vom 17. September 1991. Der Beschuldigte übte seinen Beruf zunächst nacheinander im F-krankenhaus in J, im T-Hospital in I, im S-Krankenhaus in B2, im L-Stift (Herzzentrum) in E und im T-krankenhaus in T aus. Ab dem 15. Februar 1995 war er in T als Praktischer Arzt niedergelassen. Die Praxis meldete der Beschuldigte bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt T als (weitere) Wohnung an. Durch Beschluss vom 29. Oktober 2001 erließ das Amtsgericht Soest gegen den Beschuldigten ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a StPO). Auf Grund Anordnung der Bezirksregierung Arnsberg ruhte die Approbation des Beschuldigten vom 16. Mai 2002 bis zum 5. Oktober 2005. Der Beschuldigte verließ am 31. Mai 2002 den Bezirk der Antragstellerin und reiste nach O (Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde) aus. Seit dem 24. März 2003 war er als Arzt am S-Hospital in O tätig. Im Dezember 2005 übergab die Bezirksregierung Arnsberg dem Beschuldigten seine Approbationsurkunde. Nachdem der Beschuldigte zwischenzeitlich wieder seinen Wohnsitz in T genommen hatte und der Antragstellerin unter dem 1. April 2006 schriftlich mitgeteilt hatte, dass er nach einer Stelle als Stationsarzt für Chirurgie suche, reiste er am 21. Juni 2006 erneut in das Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde aus. Der Beschuldigte wurde nach seinen Angaben von dem S-Hospital in O für die Zeit vom 15. März bis zum 15. September 2007 beurlaubt. Seit dem 1. Mai 2007 ist er an der T-Klinik in X als Assistenzarzt in der Chirurgie tätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von drei Kindern, wovon zwei Kinder unterhaltsberechtigt ist. Seine Ehefrau ist als Ärztin im Angestelltenverhältnis tätig. Der Beschuldigte erzielt derzeit ein monatliches Einkommen von etwa 4.800 EUR (brutto). Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. II. Am 17. Mai 2006 beschloss der Vorstand der Antragstellerin die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten zu beantragen. Am 16. Juni 2006 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Präsidenten, daraufhin bei dem Berufsgericht die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Nachdem der Beschuldigte am 21. Juni 2006 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, nahm die Antragstellerin den Antrag zurück. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 - 16 K 1029/06.T - legte das Berufsgericht die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf. Der Vorstand der Antragstellerin wurde in seiner Sitzung vom 14. Februar 2007 über die Antragsrücknahme informiert. In diesem berufsgerichtlichen Verfahren beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Präsidenten, mit dem unter dem 8. Mai 2005 gestellten Antrag erneut die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Am 11. Juni 2007 beschloss der Vorstand der Antragstellerin erneut, die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. III. Auf den Antrag der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 8. Mai 2007 hat das Berufsgericht für Heilberufe gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und ihm als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen seine Verpflichtung verstoßen zu haben, den ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem er am 28. Januar 2001 in seiner damaligen Praxis K-straße in T, die am 15. Oktober 1981 geborene und schwangere Patientin F, die aufgrund einer Tablettenabhängigkeit unter starken Entzugsschmerzen litt, aufforderte, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen, sie auf den Mund küsste, ihr versprach, dass sie eine große Flasche des Schmerzmedikamentes Tilidin bekomme, wenn sie mitmache, um sie zum Sex mit ihm zu bewegen, seine Hose öffnete und von der Patientin verlangte, ihn mit dem Mund zu befriedigen, worauf die Patientin in Erwartung des Medikamentes einging, nach erfolgter Befriedigung die Patientin aufforderte, sich auszuziehen, die Patientin zwischen den Beinen an der Vagina leckte, sie aufforderte, ihm zwischendurch zu sagen, dass sie ihn liebe, von der Patientin wissen wollte, mit wie vielen Männern sie schon geschlafen habe und ob sie schon mal beobachtet habe, wie ihre Mutter mit anderen Männern schlafe, um seine sexuelle Erregung zu steigern, nach fast einer Stunde mit der Patientin den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte, wobei er die Patientin aufforderte, ihm in die Augen zu schauen, die vorherige Aufforderung der Patientin, ein Kondom zu benutzen, mit den Worten ablehnte, dass er gesund sei und im übrigen nicht in sie „hineinspritzen" werde, und es gleichwohl zum Samenerguss im Körper der Patientin kam. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in der Fassung vom 16. Mai 2000 (GV NRW 2000, 403 ff.), § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. März 1998, 24. April 1999 und 25. November 2000 (MBl. NRW 1999, 1072; 2001, 830). IV. Das berufsgerichtliche Verfahren ist nicht wegen eines Verfahrenshindernisses oder aus sonstigen Gründen einzustellen. 1. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dem berufsgerichtlichen Verfahren stände der Beschluss des Berufsgerichts vom 11. Januar 2007 - 16 K 1029/06.T - entgegen, besteht kein Verfahrenshindernis. Nachdem die Antragstellerin ihren früheren Eröffnungsantrag zurückgenommen hatte, hat die Kammer mit dem Beschluss vom 11. Januar 2007 (ausschließlich) über die Kosten des früheren berufsgerichtlichen Verfahrens entschieden. Ein der Rechtskraft fähiges Urteil nach § 92 Abs. 2 HeilBerG, das einer Entscheidung in der Sache entgegen stehen könnte, ist damit nicht verbunden. Der Anwendungsbereich des § 106 HeilBerG ist nicht eröffnet, der nur die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Verfahrens von besonderen Voraussetzungen abhängig macht. 2. Dass die Antragstellerin den hier betroffenen Vorwurf schon einmal zum Gegenstand eines früheren Eröffnungsantrages gemacht hatte und diesen Antrag zurückgenommen hat, begründet für das jetzige berufsgerichtliche Verfahren kein Verfahrenshindernis. Die Antragsrücknahme begründet kein Verhalten der Antragstellerin, dass - aus welchen Rechtsgründen auch immer - für den Beschuldigten einen Vertrauensschutz und ein daraus folgendes Verfahrenshinderns begründen könnte. Die Antragstellerin hat ihren früheren Antrag zurückgenommen, weil der Beschuldigte die Bundesrepublik Deutschland verlassen und seine ärztliche Tätigkeit im Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgeübt hatte. Der Beschuldigte war damit nicht mehr Mitglied der Antragstellerin (§ 2 HeilBerG) und unterlag nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit des Landes NRW (§ 59 Abs. 1 HeilBerG). Der neue Eröffnungsantrag setzt sich nicht dazu in Widerspruch. Der weitere Eröffnungsantrag vom 8. Mai 2007 ist durch eine Veränderung der Sachlage, nämlich durch die Umstände veranlasst, dass der Beschuldigte in den Bezirk der Antragstellerin zurückgekehrt ist, seinen früheren Wohnsitz genommen und im Bezirk der Antragstellerin eine ärztliche Tätigkeit aufgenommen hat, so dass er jetzt wieder der hiesigen Berufsgerichtsbarkeit unterliegt. 3. a) Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die ihm vorgeworfene Handlung mehr als 5 Jahre zurückliege, besteht ebenfalls kein Verfahrenshindernis. Die Frist des § 59 Abs. 4 HeilBerG von 5 Jahren seit Verletzung der Berufspflichten ist nicht abgelaufen. Der Lauf der Frist war für die Zeit des Strafverfahrens und damit zumindest für die Zeit vom 24. August 2001, dem Tag der Anklage, bis zum 10. Februar 2004, dem Tag der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, und weiterhin jedenfalls ab Stellung des zweiten Eröffnungsantrags vom 14. Mai 2007 gehemmt. Der verbleibende Zeitraum vom 28. Januar 2001 bis 23. August 2001 und vom 11. Februar 2004 bis zum 13. Mai 2007 beinhaltet keinen Zeitraum von fünf Jahren. Ungeachtet dessen ist die Frist des § 59 Abs. 4 HeilBerG unbeachtlich, weil die Berufspflichtverletzung nicht höchstens eine Geldbuße, sondern die Feststellung einer Berufsunwürdigkeit rechtfertigt. b) Eine vom Beschuldigten im Hinblick auf eine „überlange Verfahrensdauer" angeregte Einstellung scheidet aus. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, die im Ausnahmefall auch eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben kann, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (BVerfG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, juris, und vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 - NJW 2003, 2228, jew. mit zahlreichen Nachw.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 10. Februar 2005 [Uhl gegen Deutschland], EuGRZ 2005, 121, 123; LBerG NRW, Urteil vom 22. Juni 2005 - 6 t 595/04.t -, www.nrwe.de, Rn. 33). Gemessen an diesen Vorgaben ist keine überlange Verfahrensdauer festzustellen. Es mag hier bereits dahingestellt bleiben, dass eine überlange Verfahrensdauer dieses berufsgerichtlichen Verfahrens nicht festzustellen ist, wenn der Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens am 14. Mai 2007 bei dem Berufsgericht eingegangen ist und das Gericht heute durch Urteil entscheidet. Soweit der Beschuldigte auf die Dauer der sämtlich gegen ihn geführten Verfahren abstellt, kann auch sie keine überlange Dauer begründen. Der Dauer dieses berufsgerichtlichen Verfahrens kann von Rechts wegen nicht die Dauer anderer Justizverfahren hinzugerechnet werden, in denen andere Entscheidungen zu treffen waren. Ungeachtet dessen ist eine überlange Verfahrensdauer auch deshalb nicht festzustellen, weil die wesentlichen Umstände, wegen der einzelne Entscheidungen nicht zeitlich eher ergehen konnten, nicht den Justizorganen zuzurechnen sind. Der Ablauf und die zeitliche Dauer der Verfahren hatte nämlich seine wesentliche Ursache in den Auslandsaufenthalten des Beschuldigten. 4. Das berufsgerichtliche Verfahren ist auch nicht wegen eines fehlenden Vorstandsbeschlusses der Antragstellerin einzustellen. Nach § 95 Abs. 1 HeilBerG ist das Verfahren einzustellen, wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war. Die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wäre unzulässig gewesen, wenn der am 14. Mai 2007 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens unwirksam ist. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Eröffnungsantrag ist wirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 25. November 1994 - 1 A 2444/92.T -, NJW 1995, 3072 = MedR 1995, 293; Urteil vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T -, NJW 1996, 2444 = Sammlung der Rechtsprechung des Heilberufsgerichts, Gl.-Nr. B 5 Nr. 1.10; Beschluss vom 21. Mai 1997 - 12t E 994/95.T -, Sammlung Gl.-Nr. B 5 Nr. 2.11) und der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 16 K 605/94.T -, Sammlung Gl.-Nr. B 4.1 Nr. 19) sind im Zusammenhang mit berufsgerichtlichen Verfahren gestellte Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin unwirksam, wenn und soweit sie nicht auf einem zuvor gefassten Beschluss des Kammervorstands beruhen. Der Kammervorstand (§ 24 Abs. 1 HeilBerG) führt die Geschäfte der Ärztekammer nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 24 Abs. 2 HeilBerG). Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 Buchstabe n der Hauptsatzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (SMBl. NRW. 21220) gehört zu den Aufgaben des Kammervorstands die Stellung von Anträgen auf Eröffnung berufsgerichtlicher Verfahren. Zu den Aufgaben des Präsidenten der Ärztekammer, der in dem hier zu entscheidenden Verfahren den Eröffnungsantrag gestellt hat, gehört neben der Ausführung der Vorstandsbeschlüsse die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ärztekammer (§ 26 Abs. 2 HeilBerG, § 12 Abs. 2 Hauptsatzung). Nach der oben angeführten Rechtsprechung soll das Fehlen eines Vorstandsbeschlusses im Ergebnis die Rechtsfolge bewirken, dass ein vom Präsidenten der Kammer gleichwohl gestellter Antrag unwirksam ist, weil der Präsident nicht zu einer solchen Entscheidung befugt sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wäre der in diesem Verfahren gestellte Eröffnungsantrag unwirksam, weil er keinen Vorstandsbeschluss zur Grundlage hat. Der Beschluss des Kammervorstands vom 17. Mai 2006 war durch den Eröffnungsantrag aus Juni 2006 verbraucht. Ebenso wie nach der o. a. Rechtsprechung der Vorstandsbeschluss für einen Eröffnungsantrag nicht zugleich einen Beschluss für eine Beschwerde gegen eine Nichteröffnung des Verfahrens und nicht zugleich einen Beschluss für eine Berufung enthält, enthielt der Vorstandsbeschluss vom 17. Mai 2006 nicht den Inhalt, mehrere Anträge zu stellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Landesberufsgerichts ist ein sog. „Vorratsbeschluss" nicht möglich (LBerG NRW, Urteil vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T -, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin darlegt, dass der erneute Antrag den selben Sachverhalt erfasst, über den der Vorstand bereits entschieden habe, trifft dies im Übrigen nicht zu. Der Sachverhalt, der Gegenstand des zweiten Eröffnungsantrages ist, ist allein teilidentisch. Grundlage der Entscheidung des Kammervorstands nach § 10 Abs. 1 S. 2 Buchstabe n der Satzung sind nämlich nicht nur die Fragen zu dem Berufsvergehen selbst. Der Kammervorstand muss auch darüber entscheiden, ob die weiteren Antragsvoraussetzungen und damit insbesondere eine Kammerzugehörigkeit besteht. Soweit der Vorstand am 11. Juni 2007 erneut entschieden hat, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, wäre nach bisheriger Rechtsprechung auch dieser Beschluss keine hinreichende Grundlage für den Eröffnungsantrag. Die Entscheidung des Vorstands wurde nach Stellung des Eröffnungsantrages und damit verspätet getroffen. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung kann ein fehlender Beschluss des Kammervorstandes nicht durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden (LBerG NRW, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 12t E 994/95.T -, a.a.O.). Für die hier zu treffende Entscheidung ist daher entscheidungserheblich, ob ein fehlender Vorstandsbeschluss von Rechts wegen die Unwirksamkeit des Eröffnungsantrages zur Folge hat. Die erkennende Kammer des Berufsgerichts hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht fest. Der Präsident der Ärztekammer hat zwar offenbar die innerdienstliche Pflicht, vor der Stellung eines Eröffnungsantrages eine dem korrespondierende Entscheidung des Kammervorstands herbeizuführen (§ 10 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). Das Fehlen eines Vorstandsbeschlusses begründet aber nicht die Rechtsfolge, dass ein von dem Präsidenten gleichwohl gestellter Antrag rechtsunwirksam und nichtig ist. a) Sowohl § 24 Abs. 2 HeilBerG als auch § 10 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung begründen kein über den Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe hinauswirkendes (Außen-)Recht. Sowohl § 24 Abs. 2 HeilBerG als auch das Satzungsrecht beinhalten Regelungen zur Binnenzuständigkeit wegen einer Willensbildung innerhalb der Körperschaft und damit Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis. Antragstellerin im berufsgerichtlichen Verfahren ist nicht der Vorstand oder der Präsident der Ärztekammer. Die Ärztekammer kann nach § 71 Abs. 1 HeilBerG einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. § 71 Abs. 1 HeilBerG kann nicht durch Satzungsrecht abgeändert werden. Die Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr, also der Körperschaft des öffentlichen Rechts, und damit die Regelung zur Zurechnung von Willens- und Prozesserklärungen folgt unmittelbar aus § 26 Abs. 1 HeilBerG. Nach dieser Vorschrift „vertritt" der Präsident gerichtlich die Körperschaft. Wie zur Vertretungsmacht in anderen Rechtsgebieten anerkannt ist, kann aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit eine interne Bindung des Präsidenten die Wirksamkeit der gesetzlichen Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränken. Dem § 26 Abs. 1 HeilBerG kann infolge des Vorrangs des Gesetzes nicht § 10 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung entgegenstehen; das Heilberufsgesetz hat § 26 Abs. 1 S. 1 HeilBerG nicht mit einem Vorbehalt abweichender Satzungsregelung versehen. b) Entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 112 HeilBerG) stehen nicht entgegen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Frage der Wirksamkeit einer Prozesserklärung der Ärztekammer eine Frage des Verfahrens im Sinne des § 112 HeilBerG beinhaltet, wenn einerseits Satz 2 der Vorschrift als Beispiele die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, die Berechnung von Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand benennt und andererseits eine Vertretung der Staatsanwaltschaft in § 144 GVG und damit nicht in der Strafprozessordnung angesprochen ist. Einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften der Strafprozessordnung könnte auch entgegenstehen, dass das Heilberufsgesetz mit § 26 Abs. 1 HeilBerG eine maßgebliche Regelung enthält. Jedenfalls folgt aus der Strafprozessordnung kein Anhaltspunkt, dass z. B. eine von einer Staatsanwaltschaft abgegebene Prozesserklärung, die im Gegensatz zu einer internen Willensbildung der Staatsanwaltschaft stände (§ 146 GVG), unwirksam ist, ohne dass sie zurückgenommen werden müsste. Vielmehr ergibt sich aus § 144 GVG, dass Staatsanwälte ohne Weiteres die Staatsanwaltschaft vertreten können, sie keinen Nachweis über ihre Berechtigung führen müssen und die Vertretungsbefugnis nach außen, also gegenüber dem Gericht, unbeschränkbar ist (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, GVG § 144 Rn. 2, GVG § 146 Rn. 8). Die Regelungen zur Bevollmächtigung und Nachweis der Bevollmächtigung (vgl. Meyer- Goßner, StPO, 48. Auflage, Einl. Rn. 134), auf die in der Rechtsprechung hingewiesen wurde, sind nicht auf die Ärztekammer entsprechend anzuwenden. Die antragstellende Ärztekammer ist nach der Konzeption des Heilberufsgesetzes nicht „Partei" eines Rechtsstreits. c) Die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Antragstellung kann nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht aus anderen Gründen folgen. Vielmehr ist auch in anderen Bereichen, in denen eine Selbstverwaltungskörperschaft handelt, anerkannt, dass zwischen der internen Zuständigkeit und der nach außen wirkenden Vertretungsmacht zu unterscheiden ist und interne Entscheidungen eine gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht nicht beschränken (vgl. z. B. die Rechtsprechung zu § 63 Gemeindeordnung NRW). Das evtl. „interne" Mängel sich nicht im Außenverhältnis auswirken müssen, wird letztlich - in anderem Zusammenhang - auch durch § 14 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW verdeutlicht. V. In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht für Heilberufe in Auswertung der vorgelegten Akten und der in den Urteilen des Amtsgerichts - Schöffengericht - Soest vom 13. Dezember 2001 - 22 Ls 500 Js 69/01 (45/01) - und des Landgerichts Arnsberg vom 6. Oktober 2003 - 1 Ns/Ls 500 Js 69/01 (9/02) - enthaltenen tatsächlichen Feststellungen den folgenden Sachverhalt festgestellt: Zu den Patienten des Beschuldigten zählte seit Mitte 1997 auch die am 15. Oktober 1981 geborene Frau F. Diese suchte den Beschuldigten unter anderem auf, weil sie unter Kopfschmerzen litt und bat ihn, ihr Valoron zu verschreiben. Von einer Freundin, die gleichfalls von dem Beschuldigten Valoron verschrieben bekommen hatte, hatte sie erfahren, dass man davon „gut drauf sei". Der Beschuldigte kam der Bitte der Frau F ohne nähere diagnostische Abklärung der von dieser vorgebrachten Beschwerden nach, ohne ihr ein schwächeres Schmerzmittel anzubieten. In der Folgezeit steigerte sich der Konsum der Frau F auf ein bis zwei Tabletten Valoron am Tag. Sie erhielt regelmäßig Tabletten von dem Beschuldigten, daneben aber auch von ihrer Mutter, der Frau F1, die seit 1997 gleichfalls medikamentenabhängig ist, sowie von anderen Ärzten vorzugsweise im Notdienst, unter Vortäuschung gravierender Beschwerden. Neben Valoron nahm Frau F unter anderem auch die Schmerzmedikamente Gelonida, Paracetamol und Tilidin. Wenn sie sich dem Beschuldigten wegen Kopfschmerzen vorstellte, um die Medikamente zu erhalten, forderte er sie mehrfach auf, sich vollständig zu entkleiden und auf die in seiner Praxis befindliche Liege mit gynäkologischem Aufbau zu legen. Frau F lehnte dies ab, worauf der Beschuldigte sinngemäß äußerte, dass er sie verstehe, weil sie ein Mädchen aus seinem Land sei. Auf seine Aufforderung hin machte sie jedoch regelmäßig ihren Oberkörper frei; der Beschuldigte drückte dann mit seinen Handflächen ihre Brüste ab. Im November 1998 wurde Frau F schwanger. Um die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht zu gefährden, setzte sie die Schmerzmedikamente ab. Nach der Geburt ihrer Tochter O am 1. August 1999 suchte Frau F erneut den Beschuldigten auf um die benannten Schmerzmittel von ihm zu bekommen. Der Beschuldigte lehnte jedoch jegliche Behandlung ab. Von ihrer Mutter erfuhr Frau F anschließend, dass diese im Juli 1999 ein - dann beendetes - Verhältnis mit dem Beschuldigten gehabt hatte. Anfang oder Mitte 2000 suchte Frau F den Beschuldigten erneut in seiner Praxis auf, nachdem sie mehrfach gebeten hatte, doch „gnädig" zu sein, da sie für den Streit zwischen ihm und ihrer Mutter nichts könne. Sie erklärte, dass sie von den Tabletten „gut drauf" sei und davon glücklich werde, woraufhin der Beschuldigte lachte. In der Folgezeit verschrieb der Beschuldigte der Frau F wieder regelmäßig Schmerzmedikamente bzw. händigte ihr einmal die Woche welche aus seinem Medikamentenschrank aus, vorwiegend Tilidin und Tramal. Frau F versorgte sich mit diesen Mitteln zusätzlich auf dem Schwarzmarkt, bei anderen Ärzten und auch bei ihrer Mutter. Sie nahm zeitweise drei- bis viermal pro Tag jeweils 300 Tropfen Tilidin oder Tramal, im Extremfall auch fünf- oder sechsmal pro Tag diese Menge ein. In dem Zeitraum vom 14. September bis zum 20. September 2000 befand sie sich in dem T-Krankenhaus in T in stationärer Behandlung zum Tilidin-Entzug, verließ jedoch auf eigene Verantwortung gegen ärztlichen Rat vorzeitig das Krankenhaus. Auch danach suchte sie wieder den Beschuldigten auf und erhielt von ihm die benannten Schmerzmittel. Bei einem Gespräch im November 2000 erzählte der Beschuldigte ihr, dass ihm anlässlich eines Hausbesuchs bei der Familie F von ihrer Tante Geld entwendet worden sei. Um weiter Medikamente von dem Beschuldigten zu erhalten, erklärte sich Frau F, obwohl sie nichts mit der Sache zu tun hatte, bereit, ihm das Geld - über 1.000,00 DM - monatlich in Raten zurückzuzahlen, wozu es jedoch in der Folgezeit nicht kam. Ungefähr im Dezember 2000 befand sie sich mit ihrer Tochter wegen einer Erkrankung von dieser stationär im Krankenhaus. Auf entsprechende telefonische Vereinbarung hin beabsichtigte der Beschuldigte, ihr dorthin Tilidin bzw. Tramal zu bringen. Als die Mutter der Frau F hiervon Kenntnis erlangte, rief sie den Beschuldigten an und erklärte ihm, dass Frau F schwanger sei und sie - die Mutter - ihn bei der Polizei anzeigen werde, falls er gleichwohl der Frau F weiter Schmerzmittel gebe. Der Beschuldigte erwiderte, dass sie das nichts angehe, ließ jedoch von seinem Vorhaben ab. Unter Hinweis auf die Schwangerschaft legte er dann Frau F nahe, einen Entzug zu machen und schlug hierfür die X-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X1 vor. Zu diesem Zeitpunkt war Frau F bereits im vierten Monat schwanger. Um ihr ungeborenes Kind vor gesundheitlichen Schädigungen zu wahren, begab sie sich dann in dem Zeitraum vom 9. bis zum 19. Dezember 2000 in die Klinik in X1 wiederum in stationäre Behandlung zum Entzug von Tilidin. Auch diese Behandlung verließ sie vorzeitig entgegen ärztlichen Rat. Nur kurze Zeit später ging Frau F, die unter Entzugserscheinungen litt, wieder zu dem Beschuldigten in die Praxis. Sie sagte ihm, dass sie wieder Medikamente haben wollte, weil der Entzug nicht geklappt habe und sie unter Entzugsschmerzen leide. Der Beschuldigte gab ihr daraufhin eine kleine Flasche Tramal und erklärte, dass er dies häufiger nicht mehr machen könne, da er sonst Ärger bekomme. Am 28. Januar 2001, einem Sonntag, litt Frau F wiederum unter starken Entzugsschmerzen. Sie rief daher den Beschuldigten an und verabredete sich mit ihm um 14.00 Uhr vor seiner Praxis. Dort nahm sie dann auf Aufforderung des Beschuldigten zunächst in dessen Auto Platz. Auf Frage, was sie wolle, erklärte sie ihm, dass sie Tilidin brauche. Der Beschuldigte erklärte zunächst, dass er ihr kein Tilidin geben könne, da sie, was ihre Mutter ihm erzählt habe, schwanger sei. Frau El-Masri entgegnete wahrheitswidrig, dass sie nicht schwanger sei und sagte weiter, dass niemand etwas erfahren werde. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, dass sie erst mal mit ihm nach oben in die Praxis gehen solle, was diese auch tat. Dort erklärte der Beschuldigte weiter, er wolle zunächst schauen, ob sie wirklich nicht schwanger sei; sie solle ihm ihren Bauch zeigen. Auf seine Aufforderung hin öffnete Frau F den obersten Knopf ihrer Hose und zog ihren Pullover nach oben, so dass ihr Bauch zu sehen war. Hierauf hin räumte sie nunmehr doch ein, schwanger zu sein. Der Beschuldigte tastete ihren Bauch ab, nahm dann ihre Hände in seine Hände und forderte sie auf, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen, was sie tat. Er begann, sie auf den Mund zu küssen und geriet zunehmend in sexuelle Erregung. Frau F, die keinen Sex mit dem Beschuldigten haben wollte, versuchte, seine Küsse abzuwehren, indem sie ihren Kopf zurückneigte und äußerte, dass sie das nicht wolle. Um Frau F zum Sex mit ihm zu bewegen, versprach der Beschuldigte ihr nun, dass sie eine große Flasche Tilidin bekomme, wenn sie mitmache. Allein in der Erwartung des Tilidins ging Frau F, die infolge ihres Entzuges zitterte, Gliederschmerzen und Schweißausbrüche hatte, hierauf ein. Sie begann, obgleich sie sich von dem Beschuldigten regelrecht angeekelt fühlte, die Küsse des Beschuldigten zu erwidern. Dann öffnete der Beschuldigte seine Hose und verlangte von ihr, dass sie ihn mit dem Mund befriedige. Frau F folgte seiner Aufforderung und nahm seinen steifen Penis in ihren Mund und befriedigte ihn. Der Beschuldigte forderte sie weiter auf, sich auszuziehen, was diese tat. Er holte eine Decke aus dem Schrank und breitete sie auf der in dem Arztzimmer befindlichen Liege aus und sagte, sie solle sich dort hinlegen. Auch dem kam Frau F nach. Um ihn abzuschrecken äußerte sie, dass sie nicht geduscht habe. Der Beschuldigte erwiderte, dass das nichts mache. Er begann nun, Frau F an der Vagina zwischen den Beinen zu lecken. Zwischendurch sagte er ihr, dass er sie liebe und forderte sie auf, zu ihm das gleiche zu sagen. Weiter wollte er, um seine sexuelle Erregung weiter zu steigern, von ihr wissen, mit wie vielen Männern sie schon geschlafen habe und ob sie schon mal beobachtet habe, wie ihre Mutter mit anderen Männern schlafe. Frau F, die merkte, dass ihn das „antörnte" ging auf ihn ein in der Hoffnung, dass er dann schneller fertig werde. Sie erklärte dem Beschuldigten auch, dass sie nach Hause zu ihrer kleinen Tochter müsse. Der Beschuldigte ließ sich jedoch Zeit. Zum Schluss nach fast einer Stunde, führte er mit Frau F den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, wobei er sie aufforderte, ihm in die Augen zu schauen. Sie lag dabei auf dem Rücken, währen der Beschuldigte auf ihr lag. Sie verlangte zuvor von ihm, dass er ein Kondom benutze. Dies lehnte der Beschuldigte mit den Worten ab, dass er gesund sei und im übrigen nicht in sie „hineinspritzen" werde. Tatsächlich kam es jedoch zum Samenerguss in ihrem Körper. Anschließend suchte Frau F die Toilette in der Praxis auf, wusch sich - auch im Vaginalbereich - und versuchte, „alles" an Sperma herauszudrücken. Als sie von der Toilette zurückkehrte, bot ihr der Beschuldigte, der sich ebenso wieder angezogen hatte, eine Zigarette an und sagte, dass er ihr nur eine kleine Flasche Tramal geben könne. Er könne ihr nichts aufschreiben, weil sie schwanger sei und er sich strafbar mache. Frau F hielt ihm vor, dass er ihr eine große Flasche Tilidin versprochen habe. Der Beschuldigte gab jedoch nicht nach und händigte ihr lediglich eine kleine Flasche Tramal mit 10 ml aus. Er fuhr sie dann ein Stück des Weges nach Hause. Frau F, die wütend auf ihn war, zumal sie Tramal schlechter vertrug als Tilidin, sagte zu ihm abschließend, dass er noch von ihr hören werde, womit sie meinte, dass sie zur Antragstellerin gehen werde. Sie ging dann nach Hause und vertraute sich ihrer Mutter an. Auf deren Vorschlag hin ließ sie sodann in der gynäkologischen Abteilung im T-Krankenhaus in T einen Scheidenabstrich vornehmen und erstattete ein paar Tage später Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Diese tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte sind für das Berufsgericht bindend (§ 76 Abs. 3 HeilBerG). Das Berufsgericht hat keinen durchgreifenden Gesichtspunkt erkannt, die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen zu beschließen. Dass der Beschuldigte die strafgerichtlichen Feststellungen bestreitet, begründet keinen Anlass zu einer Nachprüfung. Der Beschuldigte hat keine Beweismittel bezeichnet, die zu einem von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichenden Ergebnis einer erneuten Beweisaufnahme führen könnten. Zudem sind die Einwendungen des Beschuldigten teilweise schon nicht nachzuvollziehen. Beispielhaft sei die Einwendung des Beschuldigten benannt, dass seine Körperkontakte zu Mitarbeiterinnen und Patientinnen auf seine südländische/arabische Mentalität zurückzuführen seien. Dem Berufsgericht ist nicht erkennbar, dass die islamisch (mit-)geprägte Kultur in dem Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde eine Mentalität begründet, nach der ein Mann Körperkontakt zu jungen Mitarbeiterinnen und/oder Patientinnen aufnimmt. Soweit der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. August 2007 u. a. geltend macht, dass Frau F ihre Schwangerschaft verschwiegen habe, widerspricht der Beschuldigte zum Beispiel seiner Einlassung aus dem Strafverfahren (vgl. Niederschrift über die Hauptverhandlung des Amtsgerichts Soest vom 10. Dezember 2001, Seite 11 f.; Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2001, Seite 7). Dem Berufsgericht sind auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich Zweifel an dem Verfahren der Beweisaufnahme des Amtsgerichts und/oder aus der Beweiswürdigung ergeben. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, nach denen eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Das Amtsgericht hat sich nicht damit begnügt, allein und ausschließlich den Sachverhalt zu ermitteln, der unmittelbarer Gegenstand der damaligen Anklage war. Vielmehr hat das Amtsgericht zusätzlichen Zeugenbeweis erhoben, um die Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit (auch) des Beschuldigten einschätzen zu können. Der Beschuldigte war in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts anwesend und konnte durch Ausübung des Fragerechts an der Beweisaufnahme mitwirken. Das Amtsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme mit sachgerechten Argumenten bewertet. Die Beweisaufnahme ist durch die Berufungskammer beim Landgericht nicht in Frage gestellt worden. Der den Beschuldigten dort vertretene Verteidiger als auch die anwesende Ehefrau des Beschuldigten haben der Verfahrensweise zugestimmt bzw. keine Einwendungen erhoben. Dass sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht alle Beteiligten dahingehend verständigt haben, dass der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden soll, begründet wegen der tatsächlichen Feststellungen keinen Zweifel an der notwendigen Überzeugung der Strafkammer des Landgerichts. Eine dem Strafurteil zugrunde liegende Urteilsabsprache lässt die mit § 76 Abs. 3 HeilBerG gesetzlich angeordnete Bindungswirkung nicht entfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Absprache den wesentlichen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unerlässlich sind. Dass die Strafkammer des Landgerichts Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 -, BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86; Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - www.bundesgerichtshof.de = BGHSt 50, 40 = NJW 2005, 1440) verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Strafkammer keine Absprache über den Schuldspruch selbst getroffen. Vielmehr erstreckt sich die Absprache im Wesentlichen auf die Frage einer erneuten Beweisaufnahme, nachdem das Amtsgericht eine Vielzahl von Zeugen vernommen hatte. Dem entgegenstehende Anträge zur Beweisaufnahme wurden in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auch nicht gestellt. An der Bindungswirkung nimmt auch die Feststellung einer Schuldfähigkeit des Beschuldigten teil. Mit ihren tatsächlichen Feststellungen haben die Strafgerichte die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vorausgesetzt und damit auch festgestellt. Das Berufsgericht sieht auch insoweit keinen Anlass, die Feststellungen der Strafgerichte zu überprüfen. Der - nicht ausgeführte - Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 25. März 2002, u. a. wegen eines Verdachts der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ein Sachverständigengutachten einzuholen, begründet keinen hinreichenden Anlass für eine Nachprüfung. Die Beteiligten des Strafverfahrens hatten sich auch insoweit zulässigerweise verständigt. Dementsprechend nahm die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück. Der Beschuldigte selbst macht in dem berufsgerichtlichen Verfahren eine Schuldunfähigkeit auch nicht geltend. Ungeachtet dessen ist eine Nachprüfung auch nicht möglich, weil sie im Rahmen einer notwendigen Anamnese die Mitarbeit des Beschuldigten an der Gutachtenerstellung voraussetzt, die nicht zu erwarten ist. Der Beschuldigte ist zur Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. VI. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten schuldhaft verletzt und damit ein Berufsvergehen begangen hat. Nach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnungen, die in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten können. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sowie - gleichlautend - § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Indem der Beschuldigte die Frau F mit dem Versprechen, ihr eine Flasche des Schmerzmedikamentes Tilidin zu geben, zu sexuellen Handlung bzw. deren Duldung veranlasste, hat der Beschuldigte schuldhaft gegen diese Berufspflicht aus §§ 29 Abs. 1 HeilBerG, 2 Abs. 2 BO verstoßen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass mit einem sexuellen Missbrauch einer Patientin unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gegen die ärztliche Pflicht verstoßen wird, den ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Wenn der Beschuldigte geltend machen wollte, dass Frau F in die sexuellen Handlungen eingewilligt habe, steht dies nicht entgegen. Eine solche Einwilligung ist allein sucht- und damit krankheitsbedingt erfolgt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen war Frau F zunächst nicht mit dem Verhalten des Beschuldigten einverstanden; sie hat dem Verhalten des Beschuldigten zunächst ausdrücklich widersprochen und versucht, den Küssen des Beschuldigten auszuweichen. Wenn sie die sexuellen Handlungen des Beschuldigten duldete, nachdem der Beschuldigte ihr als „Entgelt" ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel versprach, ist eine solche „Einwilligung" offensichtlich unbeachtlich. VII. Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beschuldigten zu verhängenden Maßnahme hat das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Ärzte zu gewährleisten. In Anwendung dieser Grundsätze ist im Fall des Beschuldigten von einem derart schwerwiegenden Berufsvergehen auszugehen, dass die Feststellung der Berufsunwürdigkeit unausweichlich ist. Gegen den Beschuldigten spricht vor allem das Gewicht des von ihm begangenen Verstoßes gegen seine Berufspflichten. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sexuell motiviert und aktiv mit allein einem Arzt zur Verfügung stehenden Mitteln handelnd die (Sucht-)Erkrankung einer Patientin massiv ausnutzte und damit aufs gröbste seine Kernpflichten verletzte und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin störte. Von einem Arzt muss erwartet werden, dass er sich bei der Ausübung seines Berufs sexuell jederzeit in der Gewalt hat und Behandlungssituationen bei Patientinnen nicht zu sexuell motivierten Handlungen ausnutzt. In dem Verhalten des Beschuldigten kommt eine Missachtung der Ehre und Würde der Frau zum Ausdruck. Dadurch ist das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes in Mitleidenschaft gezogen und das einem Arzt allgemein entgegengebrachte Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen zerrüttet worden. Aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten kann dieser von Seiten seines Berufsstandes eine Respektierung und Achtung als Kollege nicht mehr erwarten; bei der Allgemeinheit und erst recht bei den Patienten und Patientinnen wäre es zudem auf Unverständnis gestoßen, wenn eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung ohne Auswirkungen auf die weitere Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt geblieben wäre (so auch wegen des Widerrufs einer Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 - 13 A 2587/94 -). Der Beschuldige hat allgemein das Vertrauen von Patientinnen erschüttert, sich von männlichen Kollegen seines Berufsstandes behandeln lassen zu können. Die Feststellung einer Unwürdigkeit des Beschuldigten zur Ausübung des Berufes als Arzt ist angesichts der Schwere des Pflichtverletzung nicht unverhältnismäßig. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiterinnen und Patientinnen ohne Furcht vor einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, hat überragende Bedeutung und rechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Unwürdigkeitsfeststellung dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und damit hochrangigen Rechtsgütern für die Allgemeinheit. Weniger einschneidende Mittel, auf die Berufsunwürdigkeit eines Arztes zu reagieren, sind nicht ersichtlich. Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht NRW die Auffassung vertreten hat, dass selbst eine schwere sittliche Verfehlung an einer Patientin unter grober Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses nicht zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit führen muss (LBerG NRW, Urteil vom 27. September 1993 - ZA 7/90 -, Sammlung, Gl.-Nr. A 1.7 Nr. 27), führt das für den hier zu bewertenden Einzelfall schon deshalb zu keiner anderen Entscheidung, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vergleichbar sind. Anders als in dem vom Landesberufsgericht beurteilten Sachverhalt handelt es sich hier nicht um eine einmalige „Entgleisung". Das Berufsgericht verkennt nicht, dass etwaige sonstige Vorwürfe anderer Patientinnen und früherer Mitarbeiterinnen des Beschuldigten, die Gegenstand der Beweisaufnahme des Amtsgerichts Soest waren, von der Antragstellerin nicht angeschuldigt wurden, nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses des Berufsgerichts und damit nicht Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind. Auch wenn das Berufsgericht das festgestellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Patientin F bewertet, kann es nicht als eine einmalige spontane „Entgleisung" gewertet werden. Der Beschuldigte überwand durch aktives Verhalten den Widerwillen der Frau F, indem er der suchterkrankten Patientin als Gegenleistung für sexuelle Handlungen eine Flasche des Schmerzmittels Tilidin versprach, nachdem die Patientin seinem Ansinnen widersprochen und versucht hatte, seine Küsse abzuwehren. Dass das Verhalten des Beschuldigten nicht zu seinem bisherigen Persönlichkeitsbild passt, ist ebenfalls nicht festzustellen, wenn das Berufsgericht sein früheres Verhalten gegenüber der Patientin in den Blick nimmt. Der Zeitablauf von ca. sieben Jahren seit der Berufspflichtverletzung führt zu keiner anderen Entscheidung. Ein Zeitablauf allein ist für die Feststellung nicht maßgeblich, ob ein Arzt berufsunwürdig ist. Dies zeigt sich darin, dass eine Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs nach der gesetzlichen Konzeption nicht mit einer Frist zu versehen ist oder von Gesetzes wegen befristet ist. § 60 Abs. 1 Buchstabe e HeilBerG ermächtigt allein zu der Feststellung. Eine solche - unbefristete - Feststellung kann ihre Wirkung ausschließlich durch eine Entscheidung nach § 111 HeilBerG verlieren. § 111 HeilBerG knüpft dabei nicht an einen Fristablauf an. Vielmehr fordert die Vorschrift, dass ein Betroffener würdig geworden ist, seinen Beruf auszuüben. Die (Mindest-)Frist von zwei Jahren ist allein Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 111 HeilBerG. Angesichts der Schwere der Berufspflichtverletzung kann das Berufsgericht nicht wegen der weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Arzt von der Höchstmaßnahme absehen. Eine hinreichende Bewährung des Beschuldigten ist damit nicht verbunden. Der Beschuldigte ist seit November 2001 nicht als niedergelassener Arzt tätig gewesen. Seine Berufsausübung beschränkte sich auf die ärztliche Tätigkeit in Krankenhäusern in O und X. Im Hinblick auf die Berufspflichtverletzung des Beschuldigten ist die Tätigkeit im Klinikbereich nicht derart vergleichbar, dass sie die Feststellung einer zwischenzeitlich erfolgten Bewährung rechtfertigen kann. Ohne dass der Beschuldigte eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte, war und ist er als Klinikarzt und Chirurg in ein mehr oder weniger größeres Arbeitsteam integriert. Anders als in der Einzelpraxis war und ist der Beschuldigte infolge dieser Umgebungssituation eine weitaus größere soziale Kontrolle eingebunden. Damit kann die Tätigkeit als Klinikarzt aber nicht belegen, dass der Beschuldigte in jeder Hinsicht und damit auch ohne eine Kontrolle das noch notwendige Vertrauen genießen kann. Einer Einwendung, dass damit ein hinreichendes Vertrauen für eine Tätigkeit zumindest als Klinikarzt nicht ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden. Das notwendige Vertrauen in einen Arzt muss in jeder Hinsicht bestehen. Jede andere der in § 60 Abs. 1 HeilBerG bezeichneten Maßnahmen eröffnete dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit, wieder als niedergelassener Arzt in Einzelpraxis tätig zu sein. Die Approbation als solche ist nicht teilbar. Sowohl das Heilberufsgesetz als auch die Bundesärzteordnung sehen keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation. Die Approbation kann auch nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 -, BVerwGE 108, 100 = NJW 1999, 1798; Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, BVerwGE 105, 214 = NJW 1998, 2756). Dass die Bezirksregierung Arnsberg die Approbation des Beschuldigten nicht widerrufen hat, steht der Unwürdigkeitsfeststellung des Berufsgerichts nicht entgegen. Ebenso wie die Bezirksregierung aus verfassungsrechtlichen Gründen des Berufszulassungsrechts nicht an die Feststellung des Berufsgerichts gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1969 - 1 B 26.68 -, BVerwGE 31, 307, 312; Ehlers, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, § 40 Rn. 714; evtl. in der praktischen Anwendung anders eine „Automatik" annehmend Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 23. August 1990 - ZA 4/88 -, NVwZ-RR 1992, 163 = MedR 1991, 106) ist das Berufsgericht nicht an eine Entscheidung der Bezirksregierung gebunden. Über die Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 HeilBerG hat ausschließlich das Berufsgericht zu befinden. Eine dem § 76 Abs. 3 HeilBerG vergleichbare Vorschrift besteht nicht. VI. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.