Urteil
14 K 1893/05.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2008:0430.14K1893.05T.00
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Tenor
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr wird auf 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr wird auf 500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 00.00.0000 geborene Beschuldigte erhielt am 00.00. 1985 die Approbation als Arzt und wurde am 00.00. 1986 zum Dr. med. promoviert. Seit dem 8. September 1990 ist er als Facharzt für Anästhesiologie und seit dem 9. September 1995 als Facharzt für Innere Medizin anerkannt. Er darf seit dem 00.00. 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" und seit dem 00.00. 1996 die Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" führen. Seit dem 00.00. 1995 ist er als Facharzt für Innere Medizin in N. niedergelassen. Er ist zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen und nimmt am Ersatzkassenvertrag teil. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. II. Mit Schriftsatz vom 26. September 2005 hat die Antragstellerin beim Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Sie legt ihm in der Antragsschrift zur Last, gegen seine Berufspflicht verstoßen zu haben, sich von Patientinnen und Patienten oder von Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das Maß kleiner Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte, indem der Beschuldigte als behandelnder Arzt der Frau B. N1. , U. (geb. 00.00. 1919), sich am 30.01.2000 EUR 51.129,19, am 02.12.2001 EUR 131.363,63, am 29.01.2003 EUR 50.000 und am 21.03.2003 EUR 130.000 schenken ließ, Berufspflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 HeilBerG vom 09.05.2000 (GVBl.NW.2000, S. 403 ff.), § 32 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21.03.1998/27.04.1999 (SMBl.NRW.21220)." Durch Beschluss vom 27. September 2006 hat das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 112 HeilBerG in Verbindung mit den §§ 204 Abs. 1, 203 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, weil die vorliegenden Beweise keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründeten. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 6. November 2007 den Beschluss des Berufsgerichts vom 27. September 2006 geändert und das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wird in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich als behandelnder Arzt der am 00.00. 1919 geborenen Frau B. N1. aus U. von dieser folgende Geldbeträge schenken ließ: am 30. Januar 2000 einen Betrag von 51.129,19 EUR, am 2. oder 3. Dezember 2001 einen Betrag von 131.363,63 EUR, am 29. Januar 2003 einen Betrag von 50.000,00 EUR und am 21. März 2003 einen Betrag von 130.000,00 EUR; Berufspflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 HeilBerG vom 9. Mai 2000 (GVBl.NW 2000, S. 403 ff.), § 32 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. März 1998/27. April 1999 (SMBl.NRW 21220). III. In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht für Heilberufe aufgrund der vorliegenden Akten der Antragstellerin, der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft N. 40 Js 268/03 und 40 Js 596/03 sowie der Einlassung des Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschuldigte lernte vor 1996 die am 23. November 1919 geborene B. N1. kennen, die er damals während ihres stationären Aufenthaltes in der S. - Klinik in N. als Stationsarzt betreut hatte. Frau N1. hat keine Kinder. Ihr nächster Angehöriger ist ihr Neffe N2. N1. aus P. in Rheinland-Pfalz. Anfang 1998 wählte Frau N1. , die damals allein in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung in U. lebte, den Beschuldigten zu ihrem Hausarzt. Zunächst reiste sie zu den notwendigen Arztbesuchen nach N. . Später betreute der Beschuldigte sie im Rahmen von Hausbesuchen, die er regelmäßig einmal in der Woche am Mittwoch durchführte. Darüber hinaus besuchte er Frau N1. auch unregelmäßig an Freitagen, Samstagen oder Sonntagen. In der Zeit vom 29. November 2001 bis zum 30. Juni 2003 verordnete der Beschuldigte Frau N1. häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung zum Zwecke der Medikamentengabe. Zunächst sollte die Krankenpflege einmal täglich und ab dem 20. Januar 2003 zweimal täglich stattfinden. Ab dem 1. Juli 2002 gab er als verordnungsrelevante Diagnose unter anderem Realitätsverlust sowie cerebro-vaskuläre Insuffizienz an. Der jeweilige Verordnungszeitraum erstreckte sich regelmäßig auf drei Monate. Im März 2002 erstellte Dr. med. S1. für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Frau N1. . Unter Nr. 3.4 Nervensystem/Psyche" führte er aus, Frau N1. sei zeitlich desorientiert. Sie könne den Tagesablauf nicht immer selbst strukturieren. Ein einfach strukturiertes Gespräch könne mit ihr geführt werden. Sie habe deutliche Störungen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses. Zuvor, nämlich am 30. Januar 2000, hatte Frau N1. dem Beschuldigten bereits einen größeren Geldbetrag, nämlich 100.000 DM zugewandt. An diesem Tage hatte sich Frau N1. in Begleitung des Beschuldigten zur Volksbank U. begeben, wo ein Termin mit Herrn T. abgesprochen war. Herr T. ist als Bankkaufmann bei der Volksbank U. beschäftigt, bei der Frau N1. ihre Konten führte sowie mehrere Sparbücher angelegt und ein Schließfach angemietet hatte. Er hatte Frau N1. in Vermögensangelegenheiten seit etwa 30 Jahren betreut und zur Abwicklung verschiedener Bankgeschäfte gelegentlich auch in ihrer Wohnung aufgesucht. Frau N1. unterzeichnete im Beisein des Beschuldigten und im Beisein des Herrn T. einen von diesem vorbereiteten Auszahlungsbeleg über 100.000,00 DM. Der Beschuldigte unterzeichnete einen Einzahlungsbeleg über dieselbe Summe. Nachdem an der Kasse der Betrag von 100.000,00 DM von dem Sparbuch abgebucht und auf ein Konto des Beschuldigten eingezahlt worden war, wurde das Sparbuch in das Schließfach zurück gelegt. Am 3. Oktober 2001 unterschrieb Frau N1. eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Herrn N2. N1. sowie eine Patientenverfügung, in der sie Herrn N2. N1. sowie den Beschuldigten als diejenigen Personen ihres Vertrauens benannte, mit denen die behandelnden Ärzte im Falle des unwiederbringlichen Verlustes der eigenen Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zwecks Entscheidung über das weitere medizinische Vorgehen Kontakt aufnehmen sollten. Am 2. oder 3. Dezember 2001 wandte Frau N1. dem Beschuldigten wiederum einen größeren Geldbetrag zu. Frau N1. unterzeichnete in ihrer Wohnung in Anwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des Herrn T. einen von diesem vorbereiteten Auszahlungsbeleg über 256.924,92 DM. Anschließend übergab Frau N1. dem Beschuldigten den Schlüssel für das Schließfach bei der Volksbank U. , in dem sie ihre Sparbücher verwahrte. Der Beschuldigte und Herr T. begaben sich sodann zur Volksbank U. , wo sie eines der Sparbücher aus dem Schließfach holten. Nachdem an der Kasse der Betrag von 256.924,92 DM von dem Sparbuch abgebucht und auf ein Konto des Beschuldigten eingezahlt worden war, legten sie das Sparbuch in das Schließfach zurück. Der Beschuldigte und Herr T. suchten anschließend Frau N1. in ihrer Wohnung auf, wo der Beschuldigte ihr den Schlüssel für das Schließfach zurückgab. Am 29. Januar 2003 wiederholten der Beschuldigte, Frau N1. und Herr T. am das bereits praktizierte Verfahren zur Abwicklung einer weiteren Schenkung bezüglich eines Betrages von 50.000,00 EUR. Zudem unterzeichnete Frau N1. eine von Herrn T. vorbereitete Vollmacht, die dem Beschuldigten den Zugang zu dem von ihr angemieteten Schließfach gewährte. Am 21. März 2003 führten Frau N1. , der Beschuldigte und Herr T. nochmals eine Transaktion in Höhe von 130.000,00 EUR in der bekannten Form durch. Nach der Auszahlung vom 21. März 2003 wies das Sparbuch der Frau N1. , von dem die beiden letztgenannten Beträge an den Beschuldigten ausgezahlt worden waren, noch ein Guthaben von 253.714,89 EUR auf. Nach den unwiderlegten Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung ist die Initiative zu den Treffen, an denen die Geldtransaktionen stattfanden, nie von ihm ausgegangen. In einem Fall sei es so gewesen, dass Frau N1. mit Herrn T. einen Termin ausgemacht und ihn, den Beschuldigten, dann in der Praxis benachrichtigt habe. In den anderen Fällen sei er auf Patientenbesuch bei Frau N1. gewesen, während dessen Frau N1. bei Herrn T. angerufen und einen gemeinsamen Termin verabredet habe. Am 2. Mai 2003 suchte Frau N1. in Begleitung des Herrn N2. N1. die Geschäftsräume der Volksbank U. auf und widerrief die dem Beschuldigten erteilte Vollmacht für ihr Schließfach. Unter dem 6. Mai 2003 erstattete Herr N2. N1. wegen der am 29. Januar 2003 und 21. März 2003 erfolgten Abhebungen von dem Sparbuch der Frau N1. in Höhe von 50.000 EUR beziehungsweise 130.000 EUR bei der Kreispolizeibehörde X. Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung am 19. Mai 2003 bestätigte Herr T. den vorstehend dargestellten Ablauf der Transaktionen vom 29. Januar und 21. März 2003. Den Beschuldigten habe er ebenfalls schon seit längerer Zeit gekannt. Frau N1. habe sich mit der ärztlichen Betreuung durch den Beschuldigten sehr zufrieden gezeigt. Er - Herr T. - habe den Eindruck gehabt, dass Frau N1. ein sehr gutes Verhältnis zu dem Beschuldigten gehabt habe und hinsichtlich beider Schenkungen "geistig auf der Höhe gewesen sei". Sie habe genau gewusst, was sie tue. Wenn er davon hätte ausgehen müssen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugehe, hätte er die Transaktionen verhindert. Er habe den Eindruck gehabt, dass Frau N1. dem Beschuldigten, der sich besonders um sie gekümmert habe, das Geld aus Dankbarkeit geschenkt habe. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schenkung habe Frau N1. am 29. Januar 2003 geäußert, dass sie "nichts mitnehmen könne". Am 22. Mai 2003 suchte Kriminalhauptkommissar H. Frau N1. in ihrer Wohnung auf. Frau N1. sei über den Grund des Besuches aufgeklärt worden. Sie habe sich schwach daran erinnern können, dass ihr Neffe habe zur Polizei gehen wollen. Der Hintergrund sei ihr offensichtlich nicht mehr bekannt gewesen. Sie habe sich weiter daran erinnern können, dass es um Geldbeträge in Höhe von 50.000 EUR und 130.000 EUR gehe. Was es mit dem Geld auf sich habe, habe sie nicht mehr gewusst. Die Frage, ob sie dem Beschuldigten eine Vollmacht für ihr Schließfach erteilt habe, habe sie verneint. Auf eine Vernehmung sei wegen des altersbedingten Allgemeinzustandes der Frau N1. verzichtet worden. Sie leide offensichtlich an Gedächtnisschwund. Auf Veranlassung des Amtsgerichts X1. erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. T1. aus U. , der Frau N1. seit Jahren sporadisch behandelt hatte, am 30. Juni 2003 in dem inzwischen eingeleiteten Betreuungsverfahren für Frau N1. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Der Gutachter führte zusammenfassend unter anderem aus, Frau N1. leide an einer erheblichen cerebro-vaskulären Insuffizienz mit hirnorganischer Wesensveränderung im Sinne eines Morbus Alzheimer, der nicht mehr im Anfangsstadium stehe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die Sorge für ihre Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung sowie ihre Vermögensangelegenheiten interessengerecht selbst zu besorgen. Sie vermöge insoweit die Bedeutung des eigenen Handelns zumindest in Teilbereichen nicht mehr zu überblicken. Am 28. Juli 2003 stellte die Staatsanwaltschaft N. das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Verdacht wegen Untreue sei mangels Vermögensbetreuungspflicht des Beschuldigten nicht gegeben. Eine Unterschlagung komme rechtlich nicht in Betracht, da der Beschuldigte von Frau N1. zu keinem Zeitpunkt Bargeld erhalten habe. Für die Annahme eines Betruges fehle es an einer Täuschungshandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Frau N1. durch falsche Angaben zu den Schenkungen veranlasst habe, lägen nicht vor. Die am 22. August 2003 von Herrn N2. N1. gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhobene Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt in Hamm am 14. November 2003 als unbegründet zurück. Unabhängig von der Höhe und der Anzahl der getätigten Zuwendungen sei dem Beschuldigten in keinem Fall nachzuweisen, dass er Frau N1. durch eine Täuschung dazu veranlasst habe. Frau N1. könne sich altersbedingt an ihr eigenes Handeln nicht erinnern, sodass nicht konkret festgestellt werden könne, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und Frau N1. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu den getätigten Transaktionen veranlasst habe. Am 6. November 2003 begab sich die Richterin Göttker im Rahmen des Betreuungsverfahrens in die Wohnung der Frau N1. . Frau N1. äußerte der Richterin gegenüber, dass der Beschuldigte immer sehr nett zu ihr sei. Sie freue sich immer, wenn er komme. Sie habe ihm gelegentlich Geld gegeben, weil er doch bezahlt werden müsse. Es sei schon etwas mehr Geld gewesen, denn man könne einen Arzt ja schließlich nicht mit 50 Pfennig abspeisen. Wie viel Geld sie ihm gegeben habe, wisse sie aber nicht mehr. Am 2. Dezember 2003 bestellte das Amtsgericht X1. Herrn N2. N1. zu ihrem Betreuer. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst gemäß der Bestellung auch die Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten. Willenserklärungen der betreuten Person - unter anderem in Vermögensangelegenheiten - bedürfen der Einwilligung des Betreuers. Seit Ende April 2004 lebt Frau N1. ausweislich einer an die Antragstellerin gerichteten Mitteilung des Herrn N2. N1. in einem Alten- und Pflegeheim. Der Beschuldigte, der den festgestellten äußeren Sachverhalt zugesteht, hat sich in der Hauptverhandlung zu dem gegen ihn erhobenen berufsrechtlichen Vorwurf im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Im Laufe der Zeit sei es bei den Hausbesuchen dazu gekommen, dass er und Frau N1. intensive Gespräche geführt und sich auch über private Dinge ausgetauscht hätten. Es habe sich ein Verhältnis entwickelt, das über das Arzt- Patienten-Verhältnis hinausgegangen sei. Er habe Frau N1. auch außerhalb der ärztlichen Hausbesuche besucht, so z. B. an Feiertagen und ihrem Geburtstag. Er habe den Eindruck gehabt, dass Frau N1. ihr Verhältnis als eine Art Mutter-Sohn- Verhältnis gesehen habe. Er sei für sie vielleicht die wichtigste Bezugsperson gewesen. Sie hätten sich allerdings nicht geduzt. Er sei sich immer sicher gewesen, dass Frau N1. ihm dieses Geld völlig freiwillig und gerne zugewendet habe. Vor der 1. Zahlung habe er einmal mit Frau N1. darüber gesprochen, dass er eventuell seine Praxis verlegen wollte. Nach seiner Erinnerung habe Frau N1. ihm gesagt, dass sie ihn da gern finanziell unterstützen würde. Es sei allerdings nicht so gewesen, dass er die geschenkten 100.000,- DM zweckgerichtet für diese Sache erhalten habe. Bei der Entgegennahme der Geschenke habe er kein schlechtes Gewissen gehabt. Er habe Frau N1. durchaus zu bedenken gegeben, ob sie das Geld nicht für ihre Altersvorsorge besser behalten solle. Frau N1. habe ihm aber gesagt, dafür habe sie noch genug und sie gebe ihm das Geld gerne. Ihm sei damals nicht bewusst, etwas Falsches gemacht zu haben. Mit dem heutigen Wissen sehe er das natürlich anders. Mit dem heutigen Wissen hätte er das Geld sicher nicht angenommen. Zumindest hätte er sich entsprechend vorher informiert. IV. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte ein Berufsvergehen begangen hat. Nach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (§ 32 HeilBerG). Nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Geldzuwendungen geltenden Bestimmung des § 32 BO 1998/99 war es unzulässig, sich von Patientinnen und Patienten oder von Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß kleiner Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte. Gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte durch die Annahme der vier im Eröffnungsbeschluss genannten Geldzuwendungen rechtswidrig und schuldhaft verstoßen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung war § 32 BO 1998/99 wirksam, so dass die Verhängung einer berufsrechtlichen Maßnahme gegen den Beschuldigten nicht etwa wegen des Grundsatzes "nulla poena sine lege" ausscheidet. Die Vorschrift war weder unbestimmt noch verstieß sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Das Landesberufsgericht für Heilberufe hat hierzu in seinem Beschluss vom 6. November 2007 - 6t 1292/06.T - ausgeführt. Auch berufsgerichtliche Sanktionen müssen den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, NJW 2002, 3693. Das Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG muss vor dem Hintergrund der Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit einer Norm betrachtet werden. Gesetze können nicht alle zukünftigen Fälle im Detail voraussehen. Sie müssen den Wandel der Verhältnisse aufnehmen und der Besonderheit des Einzelfalles gerecht werden. Dies setzt in allen Rechtsgebieten regelmäßig die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe voraus. Im Strafrecht sind unbestimmte Rechtsbegriffe dann nicht zu beanstanden, wenn die fragliche Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2000 - 2 BvR 1881/99, 1 BvR 1892/99 -, NJW 2000, 3417. Dabei zieht Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung von Straf- und Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Wenn Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Straf- und Bußgeldandrohung für den Normadressaten verlangt, so kann das nur bedeuten, dass dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2002, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen genügt § 32 BO 1998/1999 den Bestimmtheitsanforderungen. Dies gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal des "üblichen Maßes kleiner Anerkennungen" als auch für das Tatbestandsmerkmal des "Eindrucks, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte". Es handelt sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung keine Schwierigkeiten verursacht und eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Norm zu bieten vermag. Hinsichtlich des erstgenannten Tatbestandsmerkmals zeigt die Beschränkung zulässiger Zuwendungen auf "kleine Anerkennungen" einen für den Normadressaten unter dem Gesichtspunkt der Sozialüblichkeit erkennbaren Rahmen auf, innerhalb dessen die berufsrechtliche Unbedenklichkeit von Zuwendungen noch zu bejahen ist. Das Strafgesetzbuch enthält in § 248a mit dem Begriff der "geringwertigen Sache" einen vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung des Normgebers, bereits den Eindruck einer Beeinflussung für die Annahme einer Berufspflichtverletzung ausreichen zu lassen, ist hinreichend klar und im Hinblick auf das Schutzgut der Norm - das auf die Ärzteschaft allgemein bezogene Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die am Schutzgut der Regelung orientierte Auslegung ergibt, dass nicht der Eindruck gemeint ist, der bei einer konkreten Person entsteht und abgefragt werden kann, sondern dass es auf den Eindruck eines objektiven Beobachters ankommt, der Kenntnis von allen Umständen des Falles hat. Ob der Eindruck einer Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung bei einem objektiven Beobachter entsteht, hat das Gericht im Wege einer wertenden Betrachtung festzustellen, die an konkrete Tatsachen anknüpfen muss. Diese müssen einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung und den ärztlichen Entscheidungen nahe legen. § 32 BO 1998/1999 verstößt nicht gegen den im Straf- und Strafverfahrensrecht geltenden und auf das berufsgerichtliche Verfahren zu übertragenden Grundsatz "in dubio pro reo". Dieser Grundsatz besagt, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn das Gericht die Überzeugung erlangt hat, dass der Angeklagte alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. Er ist erst bei der abschließenden Gewinnung der Überzeugung aufgrund der gesamten Beweissituation anzuwenden. Vgl. BGH , Urteil vom 25. November 1998 - 3 StR 334/98 -, NStZ 1999, 205. Dem vorgelagert ist die Frage, ob überhaupt ein strafbewehrter Tatbestand existiert, der durch die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung verwirklicht sein könnte." Dem schließt sich das erkennende Gericht an und folgt dem Landesberufsgericht für Heilberufe auch darin, dass eine Beurteilung des angeschuldigten Verhaltens des Beschuldigten auf der Grundlage des § 32 BO 1998/99 nicht durch die Neufassung der Bestimmung in der Berufsordnung 2003 ausgeschlossen ist. Hierzu heißt es in dem Beschluss vom 6. November 2007: Dass nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden ist, wenn - wie hier - das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird, hindert eine Beurteilung des angeschuldigten Verhaltens des Beschuldigten auf der Grundlage des § 32 BO 1997/1998 nicht. Zwar dürfte der in § 2 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke der Meistbegünstigung auch im Heilberufsrecht anzuwenden sein, vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, NJW 2006, 136, doch erweist sich § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 in der Fassung vom 24. März 2007 - BO 2003 - bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise gegenüber § 32 BO 1998/1999 nicht als die für den Beschuldigten mildere Vorschrift. Nach § 32 BO 2003 ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist. Der Senat sieht die in Satz 1 des § 32 BO 2003 gewählte Formulierung "wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass ..." nicht als inhaltliche Änderung gegenüber der entsprechenden Formulierung des § 32 BO 1998/1999 an. Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass es maßgeblich auf die angesichts der Zuwendung in der Vorstellung eines objektiven Beobachters entstandenen Zweifel im Hinblick auf die Wahrung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung ankommt. Ob der Fall so liegt, dass der Eindruck einer Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit erweckt "wird" (BO 2003), oder ob der Fall den Eindruck einer solchen Beeinflussung hervorrufen "kann" (BO 1998/1999), stellt im Ergebnis keinen fassbaren inhaltlichen Unterschied dar. Nichts anderes gilt für die sich anschließende Wendung "..., dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird" (BO 2003). Im Vergleich zu der Formulierung in der BO 1998/1999 ("..., dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte") ist damit nur eine Klarstellung erfolgt, die das Schutzgut, nämlich die ausschließlich an ärztlichen Maßstäben orientierte Entscheidungsfreiheit der Berufsangehörigen, deutlicher hervorhebt. Die Verbindung dieser in der BO 2003 gewählten Wendung mit der vorgehenden Wortfolge, wonach der bloße Eindruck einer Beeinträchtigung dieses Schutzgutes genügt, macht dabei die Weiterverwendung des Wortes "könnte" entbehrlich. Damit ist nichts anderes ausgedrückt, als dass schon dem bloßen Eindruck einer sachfremden Beeinflussung entgegengetreten werden soll." Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist das Berufgericht für Heilberufe zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte durch die Annahme der vier Geldzuwendungen, die sich insgesamt auf eine Summe von 362.492,82 Euro belaufen, gegen § 32 BO 1998/99 verstoßen hat. Dass der Wert dieser Geschenke weit über das hinaus geht, was man als kleine Anerkennungen" verstehen kann, liegt auf der Hand. Das Gericht sieht aber auch - unter Aufgabe der im Beschluss vom 27. September 2006 vertretenen Auffassung - die weitere Tatbestandsvoraussetzung als gegeben an: Vom Standpunkt eines objektiven Beobachters, der Kenntnis von allen konkreten Einzelumständen hatte, konnte der Eindruck erweckt werden, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte. Erreichen die Zuwendungen eine Größenordnung der hier in Rede stehenden Art, ist dies für den objektiven Beobachter ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Zuwendungsempfänger in seinen aktuellen oder künftigen Entscheidungen - seien sie mit oder gegen den mutmaßlichen oder bekannten Willen des Zuwendenden zu treffen - nicht mehr frei ist. Der Zuwendungsempfänger ist dem Zuwendenden regelmäßig - bewusst oder unbewusst - zu Dank und Wohlverhalten verpflichtet. Somit stellt schon die außergewöhnliche Höhe der Geldzuwendungen ein gewichtiges Indiz für die Möglichkeit einer Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit im konkreten Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und Frau N1. dar. Es kann zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass die Initiative zu den Geldzuwendungen stets von Frau N1. ausgegangen ist und dass Frau N1. sorgsam die Höhe der Geldzuwenden in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen abgewogen hat. Auch sind die Schenkungen transparent - jeweils in Gegenwart des Herrn T. - abgelaufen. Dies alles ändert aber nichts daran, dass angesichts die Höhe der Geldzuwendungen, die in ihrer Summe sogar deutlich über dem vom Beschuldigten angegebenen Jahresumsatz seiner Praxis lagen, aus objektiver Sicht eine Dankbarkeitshaltung nahe lag, die sich auf die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung auswirken konnte. Für ärztliche Entscheidungen, die von einer möglichen Dankbarkeitshaltung tangiert werden konnten, bestanden in der konkreten Situation auch vielfache Anlässe. Dabei kann die Frage, ob Frau N1. - wie vom Landeberufsgericht in dem Beschluss vom 6. November 2007 angenommen - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Schenkungen im Januar und März 2003 - nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, nach Auffassung des Berufsgerichts letztlich dahinstehen. Entscheidend ist aus Sicht des Berufsgerichts, dass bei Frau N1. in dem fraglichen Zeitraum aufgrund der nachlassenden Kräfte zunehmend Entscheidungen betreffend ihre Pflege und Betreuung anstanden, die ganz wesentlich auf ärztlichen Bewertungen und Einschätzungen beruhen. Dies wird schon deutlich in der fortlaufenden Verordnung häuslicher Krankenpflege und die im Dezember 2003 erfolgte Bestellung eines Betreuers, die womöglich schon zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt gewesen wäre. Der Eindruck einer möglichen Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit wird hier auch nicht entkräftet durch das vom Beschuldigten hervorgehobene besondere persönliche Verhältnis zwischen ihm und Frau N1. . Das Gericht sieht zwar keinen Anlass, die Angaben des Beschuldigten, wonach sich zwischen ihm und Frau eine über die übliche Arzt-Patienten-Beziehung hinausgehende vertrauensvolle persönliche Beziehung entwickelt hatte, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auch mag der Beschuldigte zu Recht den Eindruck gehabt haben, dass er für Frau N1. vielleicht die wichtigste Bezugsperson war. Ungeachtet dessen war er jedoch weiterhin ihr Hausarzt, Das beschriebene persönliche Verhältnis bestand neben dem Arzt- Patienten-Verhältnis und trat nicht an dessen Stelle. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte und Frau N1. in der Anrede bis zuletzt beim Sie" geblieben sind. V. Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beschuldigte zu verhängenden Maßnahme hatte das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Die von dem Beschuldigten begangene Berufspflichtverletzung betrifft zwar nicht den Kernbereich des ärztlichen Pflichtenkreises, also den des Helfens und Heilens. Gleichwohl kommt dem Schutzgut der verletzten Bestimmung - dem auf die Ärzteschaft allgemein bezogene Vertrauen in die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen - ein erhebliches berufsrechtliches Gewicht zu. Ein Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 32 BO durch die Annahme sehr hoher Geldgeschenke ist geeignet, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand zu beeinträchtigen. Entlastend kommt dem Beschuldigten zugute, dass er bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und dass die Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen. Das Gericht nimmt dem Beschuldigten ab, dass er bei der Annahme der Zuwendungen kein Unrechtsbewusstsein hatte, zumal Frau N1. auch nach den Geschenken noch über ein beachtliches Vermögen verfügte und die Geldgeschenke die Sicherstellung des künftigen Pflegebedarfs nicht gefährdeten. Der Beschuldigte hat sich jedenfalls in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und zugegeben, dass sich in Bezug auf die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht richtig verhalten hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht in der Erteilung eines Verweises und der Verhängung einer deutlich spürbaren Geldbuße die schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des von der Beschuldigten begangenen Berufsvergehens. Zwar würde sich der objektive Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung und der hieran anknüpfende Schuldvorwurf auch in einer geringeren als der festgesetzten Geldbuße widerspiegeln. Andererseits war die Größenordnung der angenommenen Geldzuwendungen in den Blick zu nehmen, die isoliert betrachtet sogar an eine Ausschöpfung des Maßnahmerahmens hätte denken lassen können. Dies wiederum hätte aber mit Blick auf den gesamten Maßnahmekatalog des § 60 Abs. 1 HeilBerG in einem krassen Missverhältnis zum Gewicht der Verfehlung gestanden. Unter Abwägung beider Gesichtspunkte hält das Berufsgericht die festgesetzte Geldbuße von 10.000 Euro für angemessen. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.