Beschluss
35 K 3276/11.T
Berufsgericht für Heilberufe Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHK:2011:1107.35K3276.11T.00
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Tenor
Das in der Rüge der Antragsgegnerin vom 09.05.2011 gegen die Antragstellerin verhängte Ordnungsgeld wird insoweit aufgehoben, als es einen Betrag von 500,00 € übersteigt.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zurückgewiesen.
Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.
Die Verfahrensgebühr wird auf 200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das in der Rüge der Antragsgegnerin vom 09.05.2011 gegen die Antragstellerin verhängte Ordnungsgeld wird insoweit aufgehoben, als es einen Betrag von 500,00 € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zurückgewiesen. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens. Die Verfahrensgebühr wird auf 200,00 € festgesetzt. I. Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in L. tätig. Vom 19.01.2009 bis zum 28.01.2010 war die damals 15-jährige L.H. bei der Antragstellerin in therapeutischer Behandlung (Verhaltenstherapie). Ausweislich eines Konsiliarberichtes vor Aufnahme einer Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. D. vom 04.03.2009 – gerichtet an die T. K. – lagen bei L.H. folgende Befunde vor: 1. bek. AD (H) S, zur Zeit unter Medikation mit ......... (nicht lesbar) 2. Stg. d. Sozialverhaltens- und der emot. Entwicklung 3. Konzentrationsprobleme In dem Antrag auf Genehmigung einer Kurzzeittherapie an die T.K. vom 11.03.2009 gab die Antragstellerin als Diagnosen bei L.H. folgendes an: 1. F 98.8, F 94.8, F 81.0. L.H. wohnte zum damaligen Zeitpunkt bei ihren Eltern P.H. und Herrn Dipl.Ing. K.H. in H., H.straße 00. Zu der Behandlung kam es, weil die Mutter von L., P. H., vom 01.01.2008 bis 30.11.2009 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Sekretärin bei der Antragstellerin angestellt war. Zum 30.11.2009 kündigte die Antragstellerin dieses Arbeitsverhältnis. Aufgrund streitiger Lohnansprüche und wegen des Arbeitszeugnisses wurde von Frau P.H. Klage zum Arbeitsgericht Krefeld erhoben, die der Antragstellerin am 26.01.2010 zugestellt wurde. Dieses Arbeitsgerichtsverfahren wurde später durch einen Vergleich beendet. Am 28.01.2010 rief die Antragstellerin bei Herrn Rechtsanwalt Dr. S. an und erkundigte sich, wie das Therapieverhältnis zu L.H. ordnungsgemäß beendet werden könne. In einem Schreiben (ohne Datum) zeigte die Antragstellerin sodann gegenüber der Mutter von L.H. die Beendigung der Therapie an. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund des derzeitigen Konfliktes zwischen den Eltern der Patientin und ihr keine Basis für ein tragfähiges Arbeitsbündnis gegeben sei. Die Grundlage für eine effektive Therapie, eine gute Beziehung zum Familiensystem, sei gestört, somit könne nicht von einer „optimalen Therapiedurchführung“ ausgegangen werden. Die Antragstellerin wies daraufhin, dass eine Weiterbehandlung zum Beispiel in der Kinder- und Jugendpsychatrischen Ambulanz in G. oder in M. möglich sei. Mit Schreiben vom 26.02.2010 erhob der Vater von L.H. bei der Antragsgegnerin „Förmliche Aufsichtsbeschwerde“ über die Antragstellerin. Dabei rügt er im Wesentlichen, dass die Antragstellerin die Behandlung seiner Tochter rechtswidrig abgebrochen habe. Noch in der letzten Sitzung am 28.01.2010 hätte die Antragstellerin der Tochter erklärt, dass sie die Therapie fortsetzen und vereinbarungsgemäß beenden werde. Lediglich zu 6 Sitzungen mit den Eltern sei sie nicht bereit, da das Verhältnis zu diesen wegen des Rechtsstreites belastet sei. Diese sollten in Therapiestunden umgewandelt werden. Kurze Zeit später habe die Antragstellerin jedoch die sofortige Beendigung der Therapie erklärt. Gerügt werde außerdem, dass es seit Beginn des arbeitsrechtlichen Konfliktes keine Gespräche zwischen der Antragstellerin und den Eltern mehr gegeben habe. Es wurde Einsicht in die Behandlungsdokumentation verlangt. Die Antragsgegnerin holte sodann zunächst Schweigepflichtentbindungserklärungen der Eltern von L. ein. Mit Schreiben vom 27.12.2010 legte der Vater von L. „Förmliche Aufsichtsbeschwerde“ gegen die Antragsgegnerin beim Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen ein, mit der er die Untätigkeit der Antragsgegnerin rügte. Mit Schreiben vom 11.01.2010 (richtig: 2011) unterrichtete die Antragsgegnerin den Vater von L., dass eine Beschwerde nicht durch die Eltern, sondern nur durch die Tochter erhoben werden könne und es auf deren Schweigepflichtsentbindung ankomme. Mit einem Schreiben vom 15.01.2011, das von L. H. unterzeichnet war, wurde sodann die Beschwerde gegen die Antragstellerin wiederholt, wobei im Wesentlichen der Abbruch der Therapie gerügt und weitergehend auf das frühere Schreiben des Vaters vom 26.02.2010 Bezug genommen wurde. Beigefügt war eine von L. H. unterzeichnete Schweigspflichtentbindungserklärung. Unter dem 24.02.2011 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, zu der erhobenen Beschwerde Stellung zu nehmen und wies dabei insbesondere auf mögliche Verstöße gegen §§ 5 Abs. 3 Satz 3, 6 Abs. 1 und 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 6 und § 3 Abs. 1 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 25.04.2008 (BO) hin. Unter dem 14.03.2011 nahm die Antragstellerin zu der erhobenen Beschwerde Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe zunächst versucht, den arbeitsrechtlichen Konflikt mit der Mutter und dem als „Sprachrohr“ auftretenden Vater von der Therapie zu trennen. Nach Erhalt der Klageschrift sei dies allerdings nicht mehr möglich gewesen, sodass sie sich entschlossen habe, die Therapie aufgrund der Störung des Patientenverhältnisses am 28.01.2010 zu beenden und dies habe sie auch der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt und mitgeteilt. Sie habe ausführlich erörtert, dass für eine optimale Therapie, in der im Laufe der Zeit auch Elterngespräche notwendig seien, keine neutrale Grundlage mehr bestünde. Die Patientin habe durch ihre Erläuterung etwas bedrückt gewirkt, ihres Erachtens ihre Entscheidung jedoch akzeptiert. Die Darstellung des Vaters, dass sie am 28.01.2010 erklärt hätte, dass die Therapie fortgesetzt und vereinbarungsgemäß beendet werde, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Über den Therapiestand von L. habe aufgrund der Beschäftigung der Mutter in ihrer Praxis stets die Möglichkeit des Austausches bestanden, die auch bis zur ersten Krankschreibung vom Frau H. am 03.09.2009 formlos genutzt worden sei. Des Weiteren habe Frau H. bis zu diesem Zeitpunkt stets die Möglichkeit der Einsicht in die vollständige Akte gehabt. Nach ihrer Krankschreibung sei keine Anfrage bezüglich Akteneinsicht oder eines Informationsaustausches hinsichtlich L. Therapiestand erfolgt. Mit Schreiben vom 09.05.2011, der Antragstellerin zugestellt am 10.05.2011, erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 58a Abs. 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) eine Rüge und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschäftigung der Mutter der Beschwerdeführerin stelle eine entgeltliche Dienstleisung im Sinne einer Vorteilnahme gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 BO dar. Gem. § 6 Abs. 6 BO erstrecke sich das in Abs. 3 Satz 2 der Norm statuierte Verbot bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auch auf die Eltern. Die Vorteilnahme bestehe in der Regel auch dann, wenn das Entgelt die Dienstleistung angemessen honoriere, sie bestehe vor allem in der Nötigungssituation. Zudem verstoße das Verhalten der Antragstellerin gegen § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BO. Hiernach hätten Psychotherapeuten außertherapeutische Kontakte zu Patienten auf das Nötigste zu beschränken und so zu gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig gestört werde. Diese abstinente Haltung beziehe sich bei Kindern und Jugendlichen auch auf deren Eltern und Sorgeberechtigte. Durch die fortbestehende Beschäftigung der Mutter der Beschwerdeführerin seien außertherapeutische Kontakte zu dieser gerade nicht auf das Nötigste beschränkt und so gestaltet worden, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig gestört werde. Gerade dies habe dazu geführt, dass letztlich die Therapie sogar habe abgebrochen werden müssen. Desweiteren habe die Antragstellerin durch die Gewährung von Einsicht in die Behandlungsakte der Beschwerdeführerin durch deren Mutter die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BO obliegende Schweigepflicht verletzt. Diese gelte gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 BO auch im Verhältnis zu den Sorgeberechtigten der minderjährigen Patientin, soweit Einwilligungsfähigkeit vorliege. Von dieser sei angesichts des Alters der am 00.00.0000 geborenen Beschwerdeführerin auszugehen. Üblicherweise gelte das 14. Lebensjahr insofern als Grenze. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es für die Durchführung von Elterngesprächen bei einer 15 bzw. 16 jährigen Patientin regelmäßig der Zustimmung der Patientin bedürfe. Desweiteren würden die von der Antragstellerin eingereichten Behandlungsunterlagen nicht der in § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 BO normierten Dokumentationspflicht gerecht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BO müsse die die Dokumentation mindestens u.a. Fallkonzeptualisierungen enthalten, die in den Unterlagen fehlten. Am 07.06.2011 hat die Antragstellerin bei Gericht den vorliegenden Antrag auf Nachprüfung der streitbefangenen Rüge gestellt. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die ihr zur Last gelegten Berufspflichtverletzungen lägen nicht vor. Sollte eine solche zu bejahen sein, so liege sie jedenfalls unterhalb der Schwelle eines minderschweren Pflichtverstoßes und damit der berufsrechtlichen Relevanz. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 6 BO sei nicht gegeben. L. sei als Kassenpatientin bei ihr in Behandlung gewesen und dementsprechend sei die Behandlung auch ordnungsgemäß abgerechnet worden. Die Mutter von L. sei schon lange vor dem Beginn der Behandlung bei ihr beschäftigt gewesen. Die Behandlung der Tochter und die Beschäftigung der Mutter hätten daher in keinerlei Zusammenhang gestanden, der eine Vorteilsannahme begründen würde. Darüber hinaus sei die Mutter von L. auf sie, die Antragstellerin, zugekommen und habe eine Behandlung ihrer Tochter erbeten. Eine von der Antragsgegnerin behauptete Nötigungssituation habe nicht vorgelegen. Sie habe auch nicht gegen § 6 Abs. 4 und 6 BO verstoßen, der vorschreibe, dass die außertherapeutischen Kontakte zu Angehörigen eines Patienten auf das nötigste beschränkt werden sollten. Da das Arbeitsverhältnis zu der Mutter bereits bestanden habe, habe sie nach Ansicht der Antragsgegnerin nur zwei Alternativen gehabt, nämlich entweder die Behandlung der Tochter durchzuführen und das Arbeitsverhältnis mit der Mutter zu kündigen oder aber die Behandlung der Tochter anzulehnen. Beides sei durch die genannte Vorschrift der Berufsordnung nicht geboten. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Mutter wegen der Behandlung der Tochter sei schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Da es sich bei der Tochter um eine Kassenpatientin gehandelt habe, habe die Behandlung auch nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden könne, die hier nicht vorlägen. Zunächst sei festzuhalten, dass § 6 Abs. 4 BO keine Verbotsnorm darstelle, sondern lediglich eine Sollvorschrift, die eine Empfehlung für die Ausgestaltung des Verhältnisses zu dem Patienten gebe. Die Behandlung von Angehörigen eines Angestellten falle sicherlich nicht unter § 6 Abs. 4 und 6 BO. Genauso wenig sei es einem Psychotherapeuten verboten, Angehörige von engen Freunden oder Bekannten zu behandeln oder gar eigene Familienangehörige. Die Auslegung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass ein Psychotherapeut in kleineren Städten oder Gemeinden entweder keine sozialen Kontakte unterhalten dürfe oder aber eine große Anzahl von Patienten nicht behandeln dürfe. Wie § 6 Abs. 4 BO auszulegen sei, werde vor allem deutlich, wenn man ihn im Zusammenhang mit § 6 Abs. 5 BO lese, wonach ein sexueller Kontakt zwischen Psychotherapeut und Patient unzulässig sei. Selbst wenn man in dem § 6 Abs. 4 BO eine Gebots- bzw. Verbotsnorm sehen sollte, unterfielen diesem nur solche Fälle, die den in § 6 Abs. 5 BO explizit genannten ähnlich gelagert seien. Dies sei bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt eindeutig nicht der Fall. Es sei auch kein Verstoß gegen die Schweigepflicht feststellbar. Zumindest habe eine konkludente Schweigepflichtentbindung durch L. vorgelegen. L. H. habe genau gewusst, dass ihre Mutter bei ihr, der Antragstellerin, angestellt sei und sei allein deswegen überhaupt Patientin bei ihr geworden. Darüberhinaus hätten bei den Vorgesprächen mit L. auch ihre Mutter und ihr Vater teilgenommen. In diesen Gesprächen sei besprochen worden, wie und ob eine Therapie habe stattfinden sollen. Dass die Eltern von L. keine Details der Therapie erfahren sollten, sei von L. zu keinem Zeitpunkt geäußert worden. Vor gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern sei L. stets von ihr, der Antragstellerin, gefragt worden, welche Themen Gegenstand des Elterngespräches sein sollten und welche nicht. Aus alledem lasse sich ohne weiteres folgern, dass L. damit einverstanden gewesen sei, dass ihre Mutter die Möglichkeit gehabt habe, die Patientenakte einzusehen bzw. Inhalte der Therapie zu erfahren. Ansonsten habe sich L. sicherlich einen anderen Psychotherapeuten ausgesucht, wenn sie nicht gewollte hätte, dass ihre Mutter Zugriff auf ihre Akten bekomme. Soweit ihr ein Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des § 9 Abs. 1 BO vorgeworfen werde, so solle nicht bestritten werden, dass berufsrechtlich eine Pflichtverletzung gegeben sei. Allerdings handele es sich nicht um eine schwerwiegende, sondern allenfalls um eine geringfügige Berufspflichtverletzung. L. habe aufgrund der fehlenden Fallkonzeptualisierung keinerlei Nachteile erlitten, sei es unmittelbar noch durch eine anderweitige Folgebehandlung. Im Übrigen weise die Dokumentation von L. Behandlung keinerlei Fehler auf, sodass eine adäquate Weiterbehandlung nicht gefährdet sei. Bei Bedarf sei sie durchaus bereit, die fehlenden Fallkonzeptualisierungen nachträglich anzufertigen. Die Antragstellerin beantragt, die Rüge der Antragsgegnerin vom 09.05.2011 samt Ordnungsgeld aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Das Berufsgericht konnte durch Beschluss über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entscheiden. Nach § 58a Abs. 3 und 4 Satz 1 HeilBerG unterliegt die Rüge der berufsrechtlichen Nachprüfung. Diese Nachprüfung erfolgt nicht in einem förmlichen berufsgerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 59 ff. HeilBerG, das durch einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens (§ 71 Abs. 1 und 2 HeilBerG) eingeleitet und durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet wird (§ 75 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG) mit der späteren (regelmäßigen) Entscheidungsform eines Urteils aufgrund einer Hauptverhandlung. Das Berufsgericht kann in einem nicht förmlichen Verfahren über die Nachprüfung einer Rüge durch Beschluss entscheiden, das heißt ohne Hauptverhandlung. Vgl. OVG NRW (Landesberufsgericht für Heilberufe), Beschluss vom 31.10.2006 – 13 E 435/06.T – und vom 15.07.2005 – 13 E 466/04.T -. III. Der Antrag auf Nachprüfung der erteilten Rüge vom 09.05.2011 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 58 a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG kann ein Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58 a Abs. 3 HeilBerG kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 € verbunden werden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Rüge mit einem Ordnungsgeld von 500,00 € wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 BO erfüllt (A.). Soweit die streitbefangene Rüge vom 09.05.2011 darüber hinaus geht, ist sie rechtswidrig und damit aufzuheben (B. – D.). A. Nach § 9 Abs. 1 BO sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, die psychotherapeutische Behandlung, Psychodiagnostik und Beratung zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens Datum, anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen, psychotherapeutische Maßnahmen sowie ggfls. Ergebnisse psychometrischer Erhebungen enthalten. Gegen diese Pflichten hat die Antragstellerin verstoßen. Sie hat unstreitig keine Fallkonzeptualisierung im Hinblick auf die Behandlung der Patientin L. H. erstellt. Dieser Pflichtenverstoß ist auch schuldhaft erfolgt. Die Antragstellerin war zumindest fahrlässig. Als Psychotherapeutin muss die Antragstellerin die Vorschriften, die ihre Berufsausübung regeln, kennen und sich danach richten. Dazu gehören auch die Vorschriften der Berufsordnung. Der der Antragstellerin zur Last gelegte Verstoß gegen § 9 BO bleibt auch nicht unter der Grenze berufsrechtlicher Relevanz. Vgl. insoweit OVG NRW (Landesberufsgericht für Heilberufe), Beschluss vom 29.09.2010 – 6t E 1060/08.T - , veröffentlicht in JURIS. Zwar beinhaltet § 9 BO lediglich eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift ihren guten Sinn hat und eingehalten werden muss, um eine ordnungsgemäße Berufsausübung zu gewährleisten. Die Vorschrift soll nicht nur den Psychotherapeuten anhalten, seine Behandlung sachgemäß zu strukturieren und ihm als Gedächtnisstütze dienen. Sie dient auch dazu, bei einem Abbruch der Behandlung eine ordnungsgemäße Weiterbehandlung sicherzustellen und bewirkt zudem, dass Dritte – wie etwa die Kammer – im Rahmen ihrer Überprüfungs- und Überwachungsfunktion den Ablauf der Behandlung nachvollziehen können. Aus diesen Gründen ist es erforderlich aber auch ausreichend, die Antragstellerin durch eine Rüge mit einem maßvollen Ordnungsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Dabei hat das Berufsgericht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt, dass sie bisher berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und dass sie Bereitschaft gezeigt hat, die fehlenden Fallkonzeptualisierungen ggfls. nachträglich anzufertigen. B. Der der Antragstellerin mit der streitbefangenen Rüge zur Last gelegte Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 6 BO liegt hingegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BO wird die Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilnahme unzulässig. Nach § 6 Abs. 6 BO erstreckt sich die abstinente Haltung auch auf die Personen, die einer Patientin oder einem Patienten nahestehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte. Diese Vorschriften wollen verhindern, dass der Psychotherapeut sich nicht neben dem vereinbarten Honorar bzw. der Vergütung der Krankenkasse zusätzliche Vorteile für seine Behandlung verschafft. Weder soll er dem Patienten zusätzlich unentgeltliche Dienstleistungen abverlangen noch Dienstleistungen gegen Entgelt. Im letzten Falle könnte sich der Patient genötigt sehen, um seiner Behandlung willen entsprechende Vereinbarungen mit dem Therapeuten einzugehen. Gleiches soll im Prinzip in Bezug auf den Personenkreis, der dem Patienten nahesteht, mit der Vorschrift des § 6 Abs. 6 BO verhindert werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften in diesen Fallkonstellationen setzt im Kern in jedem Falle voraus, dass eine Dienstleistung für die psychotherapeutische Behandlung geleistet wird. Diese Vorschriften weisen die gleiche Struktur und Zielrichtung auf wie der strafrechtliche Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Auch dort ist die inhaltliche Verknüpfung von Vorteilszuwendung und Dienstausübung, die gemeinhin als „Unrechtsvereinbarung“ beschrieben wird, der Kern des Tatbestandes. Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Auflage, 2008, § 331 Randnummer 20f.. Daran fehlt es hier. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Mutter der Patientin L. H. auf 400€ Basis bestand bereits vor Aufnahme der Behandlung der Tochter und auch an der Vergütung oder an den Arbeitsmodalitäten hat sich nach Aufnahme der Behandlung ersichtlich nichts geändert. Auch von einer Nötigungssituation für die Mutter im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Rede sein. Deshalb geht der mit der streitbefangenen Rüge erhobene Vorwurf der Vorteilnahme fehl. C. Auch der Vorwurf der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe gegen das Abstinenzverbot nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BO verstoßen, indem sie die Behandlung der Patientin L. H. übernommen habe unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Mutter der Patientin ist nicht berechtigt. Nach § 6 Abs. 4 BO sollen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 6 BO erstreckt diese abstinente Haltung wiederum auf dem Patienten nahestehende Personen, bei Jugendlichen insbesondere auch auf deren Eltern. Sinn dieser Vorschrift ist es ersichtlich, eine professionelle, von persönlichem Beziehungen unbeeinflusste Behandlung zu gewährleisten. Der Psychotherapeut soll möglichst neutral sein und die Behandlung nach objektiven Erfordernissen durchführen. Diese Zielvorstellung schlägt sich am deutlichsten in dem Gebot des § 6 Abs. 5 BO nieder. Danach ist jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten unzulässig. Dieses ist zweifelsfrei der Kernbereich des Abstinenzgebotes und seine in der Praxis wichtigste Ausprägung. Was darüber hinaus im Rahmen des § 6 Abs. 4 und 6 BO als berufsrechtlicher Verstoß gegen das Abstinenzgebots zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt umreißen, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Gesamtumstände. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei § 6 Abs. 4 und 6 BO um Satzungsregelungen handelt, die das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betreffen. Gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Dies kann auch durch Berufsordnungen auf der Grundlage der Ermächtigung in den jeweiligen Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder geschehen. Solche Regelungen müssten jedoch durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22.05.1996 – 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, veröffentlicht in JURIS. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich hier ein Verstoß gegen das Abstinenzgebots nicht feststellen. Das Gericht folgt insoweit der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, wonach sich aus dem bloßen zeitlichen Nebeneinander eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Mutter der Patientin und der Behandlung ihrer Tochter kein Berufsrechtsverstoß herleiten lässt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zurecht darauf hingewiesen, dass eine tragfähige Grundlage für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Mutter wegen der Aufnahme der Behandlung von deren Tochter nicht gegeben ist. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die Antragstellerin die Behandlung der Patientin L. H. hätte ablehnen müssen, weil deren Mutter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei ihr angestellt war. Eine solche generelle Verpflichtung vermag das Gericht der Vorschrift des § 6 Abs. 4 BO und 6 BO nicht zu entnehmen. Es kann durchaus ein berechtigtes Interesse einer Mutter bestehen, deren Tochter psychotherapeutischer Betreuung bedarf, diese gerade in die Behandlung ihrer Chefin zu geben, der sie vertraut und deren Arbeitsweise sie kennt. Soweit keine qualifizierenden Umstände vorliegen – etwa der psychische Konflikt der Patientin gerade aus dem Verhältnis zu den Eltern stammt – ist weder gegen eine solche Behandlung von vorne herein etwas einzuwenden wie auch gegen die Einbindung der Eltern in eine Therapie, die der Behebung der psychischen Defizite der jugendlichen Patientin dient. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass aufgrund der erhobenen Diagnosen die Tatsache, dass es sich um die Tochter einer Angestellten handelte, der fachgerechten Durchführung der Behandlung abträglich gewesen wäre. Auch die Betroffenen – namentlich die Patientin und ihre Eltern – haben entsprechende Beschwerden nicht erhoben. Die Beschwerde der Patientin – und zuvor ihres Vaters – gingen vielmehr dahin, dass die Behandlung trotz des inzwischen entstandenen arbeitsrechtlichen Konfliktes nicht fortgeführt und beendet worden ist. Auch die Argumentation der Antragsgegnerin, der entstandene arbeitsrechtliche Konflikt und die daraus folgenden Konsequenzen für die Fortführung des Behandlungsverhältnisses zeigten bereits, dass die Antragstellerin die in § 6 Abs. 4 und 6 BO geforderte Zurückhaltung nicht hinreichend geübt habe, verfängt nicht. Entwicklungen dieser Art, die nicht vorhersehbar sind, können sich auch außerhalb vertraglicher Beziehungen geben. Man denke etwa an einen Verkehrsunfall zwischen dem Therapeuten und den Eltern oder einer anderen dem Patienten nahestehenden Personen mit rechtlichen Auseinandersetzungen und negativen Auswirkungen auf das Behandlungsverhältnis. Solche potentiellen Entwicklungen rechtfertigen nicht die von der Antragsgegnerin geforderte extensive Auslegung des Abstinenzgebotes. Schon die weite Erstreckung der abstinenten Haltung in § 6 Abs. 6 BO auf alle Personen , die einer Patientin oder einem Patienten nahestehen, erhellt, dass die Frage, welche Kontakte zulässig sind und welche nicht, einer einschränkenden Auslegung unterliegen muss. Der genannte Personenkreis kann – bedingt durch Schule, Verein etc. – stellt ein beträchtliches Ausmaß annehmen und gerade in kleinen Gemeinden zu einer empfindlichen Einschränkung der Berufsausübung führen, wollte man den Grundsatz aufstellen, dass zu diesen Personen keine vertraglichen oder sonstigen persönlichen Beziehungen beibehalten werden dürften bzw. andernfalls die Behandlung des Patienten abgelehnt werden müsste. Insofern hätte es schon einer konkreten Darlegung bedurft, dass das geringfügige Angestelltenverhältnis zur Mutter der Patientin im Hinblick auf deren Behandlung fachlich bedenklich war. Daran fehlt es hier. D. Der Antragstellerin fällt auch kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht zur Last. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 BO zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeit durch und über Patientinnen und Patienten und Dritten anvertraut und bekannt geworden ist. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BO sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, soweit sie zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, dazu nur befugt, wenn u.a. eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Einwilligungsfähig ist gem. § 12 Abs. 2 BO in eine psychotherapeutische Behandlung ein Minderjähriger nur dann, wenn er über die handlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BO). Gem. § 12 Abs. 6 BO sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten schweigepflichtig sowohl gegenüber dem einsichtsfähigen Patienten bzw. der Patientin als auch ggfls. gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen anvertrauten Mitteilungen. Gem. § 12 Abs. 6 Satz 2 BO gelten insoweit die Ausnahmen entsprechend den Regelungen nach § 8 BO. Dazu zählt die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Maßgeblich für die Berechtigung zur Abgabe einer solchen Erklärung ist insoweit auf die Patientin L. H. abzustellen, da sie als damals 15-jährige bereits über die notwendige natürliche Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die Bedeutung der Schweigepflichtentbindung verfügte. Davon gehen zutreffend und übereinstimmend auch Antragstellerin und die Antragsgegnerin aus. Die Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht konnte auch formlos, insbesondere konkludent erfolgen. Vgl. insoweit Fischer, a.a.O., § 203 Randnummer 33. Davon ist hier auszugehen. Die Patientin L. H. hat sich auf Empfehlung ihrer Mutter und im Einvernehmen mit ihren Eltern in die Behandlung der Antragstellerin begeben. Sie wusste, dass ihre Mutter dort als Arztsekretärin tätig war. Damit musste ihr klar sein, dass ihre Mutter bei dem normalen Ablauf der Vorgänge in einer Arztpraxis auch Zugriff auf ihre ärztlichen Unterlagen haben würde. Sie hat gegenüber der Antragstellerin dagegen keinerlei Vorbehalte angemeldet. Insbesondere ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sie darauf bestanden hätte, dass ihre Unterlagen besonders unter Verschluss gehalten würden und dass keine Informationen an ihre Mutter herausgegeben würden. Ebenso wenig hat sie sich dagegen gewehrt, dass sie überhaupt in der Praxis der Antragstellerin, bei der auch ihre Mutter beschäftigt war, behandelt würde. Die Aufnahme der Behandlung bei der Antragstellerin ist vielmehr im Einvernehmen der jugendlichen Patientin mit ihren Eltern erfolgt. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragstellerin von ihrem Empfängerhorizont her das Verhalten der Patientin so verstehen, dass sie gegen einen Zugriff ihrer Mutter auf die Patientenakte und ggfls. einen Informationsaustausch zwischen Psychotherapeutin und Mutter nichts einzuwenden hatte. Eine solche Betrachtungsweise entspricht, jedenfalls wenn die jugendliche Patientin aus geordneten Familienverhältnissen kommt, dem normalen Verständnis. Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass sich weder die Patientin L.H. noch ihre Eltern darüber beschwert haben, dass unzulässig Daten der Patientin an die Eltern weitergegeben worden seien. Nach allem ist die angegriffene Rüge auch insoweit rechtswidrig, als der Antragstellerin ein Verstoß gegen ihre Schweigepflicht vorgeworfen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 107, 108 HeilBerG analog. Die Entscheidung über die Verfahrensgebühr beruht auf § 107 Abs. 2 HeilBerG analog.