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Beschluss

18 K 1721/10.T

Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHMS:2011:1207.18K1721.10T.00
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Tenor

Der Rügebescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2010 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass das gegen den Antragsteller verhängte Ordnungsgeld auf 500,00 € reduziert wird.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/5 dem Antragsteller, zu 4/5 der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Rügebescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2010 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass das gegen den Antragsteller verhängte Ordnungsgeld auf 500,00 € reduziert wird. Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/5 dem Antragsteller, zu 4/5 der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist als niedergelassener Zahnarzt in C1. tätig. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte die Patientin T. der Antragsgegnerin u.a. mit: Nachdem sie die in einem Heil- und Kostenplan des Antragstellers aufgeführten Kosten für eine zahnärztliche Behandlung für zu hoch erachtet habe, habe sie im August 2009 die Behandlung bei dem Antragsteller telefonisch für beendet erklärt. Am 17. September 2009 habe sie eine Rechnung des Antragstellers erhalten, in der u.a. ein Betrag von 320,00 € mit den Vermerken „ZPZRabo“ und „PZR ABO“ aufgeführt gewesen sei. Auf Nachfrage habe ihr die Praxis des Antragstellers mitgeteilt, dass es sich um ein Abonnement für professionelle Zahnreinigung handele. Sie habe sich geweigert, die Summe zu zahlen, weil sie bereits im Vorfeld alle Termine abgesagt gehabt habe. Dem Schreiben der Patientin war u.a. die Kopie eines mit dem Briefkopf „Zahnmedizinische Gemeinschaftspraxis Dr. P. “ versehenen Vordrucks beigefügt, auf dem, datiert vom 25. Juni 2009, handschriftlich und von der Patientin unterzeichnet u.a. vermerkt ist: „PZR Abo – 4 x 60 € = 240 € - Pat. wurde aufgeklärt über das PZR Abo.“ Außerdem lagen dem Schreiben verschiedene Rechnungen des Antragstellers mit dem Briefkopf „Zahnmedizinische Praxis Prof. Dr. P. , M. Sc.“ bei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010, 17. März 2010 und 21. April 2010 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller um Stellungnahme. Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 erteilte die Antragsgegnerin auf Grund eines Vorstandsbeschlusses vom 16. Juni 2010 dem Antragsteller eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- €. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Es sei als irreführend und damit berufswidrig zu werten, dass sich der Antragsteller auf einem Briefkopf als „Prof. Dr. P. “ bezeichne. Über die Berechtigung des Führens eines Professorentitels lägen keine Unterlagen vor, solche seien auch auf mehrfache Nachfrage nicht vorgelegt worden. Ähnlich verhalte es sich, dass sich der Antragsteller auf einem anderen Briefkopf als „Zahnmedizinische Gemeinschaftspraxis Dr. P. “ bezeichne. Nach den vorliegenden Unterlagen betreibe der Antragsteller lediglich eine Einzelpraxis. Des weiteren sei es berufswidrig, dass der Antragsteller gegenüber der Patientin T. eine Honorarforderung aus einem sog. „PZR-Abo“ geltend mache bzw. abgetreten habe. Ein solches „PZR-Abo“ erscheine berufsrechtlich unzulässig, soweit damit eine Vergünstigung für zahnärztliche Leistungen gewährt werde. Erst recht berufsrechtlich unzulässig stelle es sich dar, wenn ein Honorar eingefordert werde, obwohl die Leistungen noch nicht erbracht worden seien. Schließlich sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht auf Anschreiben reagiert habe. Mit Blick darauf, dass dem Antragsteller mehrere, isoliert zu betrachtende und auch nicht unerhebliche Berufsrechtsverstöße zur Last gelegt würden, sie die ausgesprochene Maßnahme verhältnismäßig, aber auch erforderlich, um den erheblichen Verstößen gegen das Berufsrecht zu begegnen. Der Antragsteller hat am 13. August 2010 die berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge und des Ordnungsgelds beantragt. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend: Er sei berechtigt, den Titel „Professor (= Prof.)“ zu führen. Er habe im Jahr 2008 den international anerkannten Universitätsgrad des „philosophiae doctor (PhD)“ erworben, der auf einem Masterstudium aufbaue und in der Qualität einer Habilitation entspreche. Am 00. März 2009 sei ihm an der Universität Q. in Ungarn der Professorentitel verliehen worden. Mit Schreiben vom 00. Juli 2009 habe die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe den von ihm erworbenen Professorentitel anerkannt. Ebenso habe die Bayerische Landeszahnärztekammer in einem gleich gelagerten Fall die Verleihung des durch die Universität Q. verliehenen Professorentitels ausdrücklich anerkannt. Die Anerkennung finde ihre rechtliche Grundlage in § 69 Abs. 2 und 4 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 in der Fassung vom 5. Mai 2008, wonach Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden könnten. Dabei komme es nicht auf die von der Antragsgegnerin angelegten deutschen Standards an, sondern allein auf die nach den Regelungen des Herkunftslandes ordnungsgemäße Verleihung des Titels. Diese sei erfolgt. So habe auch die Antragsgegnerin selbst dem Antragsteller unter dem 00. August 2010 ein „Qualitätssiegel“ verliehen und dabei seinen Professorentitel aufgeführt. Dass er unter „Zahnmedizinische Gemeinschaftspraxis“ aufgetreten sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Es handele sich um ein einmaliges Büroversehen einer Mitarbeiterin, die einen aus der Zeit der von ihm tatsächlich betriebenen Gemeinschaftspraxis stammenden Briefbogen verwandt habe. Nach einer ausdrücklichen Arbeitsanweisung würden diese Briefbögen nur als Schmierpapier vorgehalten und seien nicht für den Außenverkehr bestimmt. Auch die Berechnung des „PZR-Abos“ sei nicht berufswidrig. In seiner Praxis würden professionelle Zahnreinigungen gerade nicht als zahnärztliche Leistungen, sondern als kosmetische Wahlleistungen angeboten. Damit fielen sie nicht in den berufsrechtlichen Kontext, weshalb es auch möglich sei, Abschläge für ein Abonnement zu gewähren bzw. Vorschüsse anzufordern bzw. eine Rabattierung an eine Vorschussleistung zu knüpfen. Dass er auf die Anfragen der Antragsgegnerin nicht reagiert habe, liege daran, dass er diese nicht erhalten habe. 2010 habe er feststellen müssen, dass eine Mitarbeiterin mit hoher krimineller Energie über Monate Postsendungen unterschlagen habe. Die Vorgänge seien bei der Staatsanwaltschaft Essen anhängig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die ihm erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € verbundene Rüge der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2010 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die dem Antragsteller erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € verbundene Rüge vom 14. Juli 2010 aufrecht zu erhalten. Zur Begründung wiederholt sie die Gründe des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend unter anderem aus: Sie habe erhebliche Bedenken, dass der Antragsteller auf Grund der vorgelegten Kopie der Benennungsurkunde den abgekürzten Titel eines Professors führen dürfe. Ungewöhnlich sei bereits, dass die Benennungsurkunde in deutscher Sprache verfasst sei. Ebenso ungewöhnlich sei, dass die Urkunde nach ihrem Wortlaut den Titel nicht selbst verleihe, sondern lediglich beurkunde, dass der Antragsteller benannt werde. Zudem sei es unüblich, jemandem mittels Briefpapiers des Büros des Dekans einen Hochschultitel zu verleihen. Darüber hinaus sei fraglich, inwieweit die Lehrtätigkeit an der Universität Q. angesichts der zahlreichen weiteren Aktivitäten des Antragstellers in verschiedenen Ländern einen derartigen Umfang erreicht haben könne, dass damit das lebenslange Führen der Bezeichnung „Prof.“ gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass die Benennung zum „Gastprofessor“ erst ein Jahr nach Beendigung der Lehrtätigkeit des Antragstellers an der Universität Q. erfolgt sei. Fragwürdig erscheine auch, dass der Titel eines „Gastprofessors“ im hiesigen Sprachraum sicher nicht mit „Prof.“ abgekürzt werden würde. Fraglich sei auch, ob die Abkürzung in Ungarn auch für einen Gastprofessor verwendet würde. Insofern sei die Abkürzung verwechselungsfähig mit dem Amt eines Professors. Die Einlassung des Antragstellers, bei den beanstandeten Briefbögen habe es sich um Restbestände gehandelt, die als Schmierpapier verwendet würden, sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Namen der anderen Partner der früheren Gemeinschaftspraxen erwähnt würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass noch etwa 15 Monate nach Beendigung der Gemeinschaftspraxis im Jahr 2008 noch entsprechende Briefbögen existierten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Antragsteller nach wie vor, etwa auf Internet-Seiten, nicht auf die Außendarstellung seiner Praxis als Gemeinschaftspraxis verzichte. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Einlassung des Antragstellers, bei dem angebotenen „PZR-Abo“ handele es sich nicht um zahnärztliche Leistungen. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der angebotenen professionellen Zahnreinigung stets eine Entfernung von Zahnstein auf den Zähnen und in den Zahnfleischtaschen sowie eine Politur der Zähne erfolge. Damit handele es sich um Leistungen, die nur von approbierten Zahnärzten erbracht oder nach dem Zahnheilkundegesetz delegiert werden dürften. Die Einstufung als zahnärztliche Leistung hänge nicht von deren Bezeichnung als „kosmetische Leistung“ oder deren Erstattungsfähigkeit ab. Nach der zwingend anzuwendenden Gebührenordnung für Zahnärzte sei eine Abrechnung erst nach Rechnungslegung fällig. Eine Vorauszahlung könne allenfalls für Auslagen des Zahnarztes verlangt werden. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschuldigte auf Zahlung bestanden habe, obwohl die Patientin das „PZR-Abo“ nicht in Anspruch genommen habe. Dies sei mit der Gebührenordnung und § 15 der Berufsordnung der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren, wonach die Honorarforderung des Zahnarztes angemessen sein müsse. Dies sei bei Honorarforderungen für nicht erbrachte Leistungen nicht der Fall. II. Über den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung einer Rüge kann durch Urteil nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden werden. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 13 E 466/04.T -. Das Gericht macht im vorliegenden Verfahren von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Der nach § 58 a Abs. 4 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - zulässige Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 58 a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58 a Abs. 3 HeilBerG kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 € verbunden werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Juli 2010 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erteilung der Rüge ordnungsgemäß angehört worden. Auch beruht die Rüge mit dem verhängten Ordnungsgeld auf einem Beschluss des Vorstands der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat die Rüge auch zu Recht erteilt. Der Antragsteller hat seine Berufspflichten verletzt. Allerdings sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nur zum Teil berechtigt. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 HeilBerG). Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen u. a. verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Die sich daraus ergebenden Berufspflichten wie etwa die Pflicht, berufswidrige Werbung zu unterlassen (vgl. § 21 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe – BO - vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S. 42), hat der Antragsteller nicht verletzt, soweit ihm durch den angegriffenen Bescheid vorgeworfen wird, sich auf einem Briefkopf als „Prof.“ bezeichnet zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die Bezeichnung „Prof.“ bzw. „Professor“ zu führen. So hat er die beglaubigte Abschrift einer Urkunde der University of Q. vom 9. März 2009 vorgelegt, wonach er mit Wirkung vom 15. März 2009 zum Gastprofessor an der Universität Q. , Humanmedizinische Fakultät, ernannt werde und berechtigt sei, „den Titel: Professor (Prof.) zu führen“. Damit dürfte der Antragsteller nach § 69 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) zum Führen der Bezeichnung „Professor (Prof.)“ berechtigt sein. Nach dieser Vorschrift können u.a. von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Durchgreifende Bedenken gegenüber der Wirksamkeit der vorgelegten Urkunde bestehen nicht. Auch wenn es – wie die Antragsgegnerin meint – ungewöhnlich sein sollte, dass die Urkunde in deutscher Sprache verfasst ist und nach ihrem Wortlaut der Titel nicht unmittelbar verliehen, sondern nur die Verleihung beurkundet wird, bietet dies jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Urkunde etwa um ein gefälschtes Dokument handelt. Konkrete Fälschungsmerkmale hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan. Die Wirksamkeit der Urkunde wird auch nicht dadurch ernsthaft in Zweifel gezogen, dass die Ernennung des Antragstellers zum „Gastprofessor“ erst ein Jahr nach Beendigung seiner Lehrtätigkeit an der Universität Q. erfolgte und es nach Auffassung der Antragsgegnerin fraglich erscheine, ob die dortige Lehrtätigkeit des Antragstellers das dauerhafte Führen der Bezeichnung „Prof.“ rechtfertige. Selbst wenn die Universität Q. die Berechtigung des Antragstellers zum Führen des Titels „Professor (Prof.)“ nach den insoweit maßgeblichen Regelungen zu Unrecht beurkundet haben sollte, führte dies zwar möglicherweise dazu, dass die Urkunde wieder aufgehoben werden könnte, hätte aber nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Urkunde als unwirksam anzusehen wäre. Konkrete Anhaltspunkte etwa für die Nichtigkeit der Urkunde oder dafür, dass es sich um einen Titelkauf im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 1 HG handelt, sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt. Ist mithin von der Wirksamkeit der Urkunde auszugehen, kann die von der Antragsgegnerin aufgeworfene weitere Frage offen bleiben, ob der für einen „Gastprofessor“ in Ungarn verliehene Titel eines „Prof.“ mit dem Amt eines Professors verwechselungsfähig sei und deshalb mit Blick auf § 69 Abs. 7 HG und § 132 a Abs. 2 StGB nicht geführt werden dürfe. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte dem Antragsteller das Führen der Bezeichnung „Prof.“ jedenfalls nicht im Sinne einer schuldhaften Berufspflichtverletzung vorgeworfen werden. So ist der Anregung der Antragsgegnerin, eine auf den vorliegenden Fall bezogene Stellungnahme des Sekretariats der Ständigen Kultusministerkonferenz bzw. der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen, zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin offensichtlich selbst davon ausgeht, dass die Berechtigung des Antragstellers zum Führen der Bezeichnung „Prof.“ derzeit nicht geklärt ist, es hierzu jedenfalls noch weiterer Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Bewertungen bedarf. Angesichts dessen kann ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Antragstellers nicht festgestellt werden. Dem Antragsteller musste es sich jedenfalls nicht aufdrängen, die Bezeichnung „Prof.“ trotz der entsprechenden, ihm ausgestellten Urkunde möglicherweise nicht führen zu dürfen. Mit Recht verweist er insbesondere auf ein Schreiben der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 3. Dezember 2009, wonach diese in einem ähnlich gelagerten Fall nach entsprechender Prüfung die mit Urkunde vom 9. März 2009 von der Universität Q. verliehene Bezeichnung „Prof.“ für eine Lehrtätigkeit im Fachbereich Zahnmedizin ausdrücklich als dem deutschen Professorentitel gleichwertig angesehen hat. Danach bestand aus Sicht des Antragstellers kein Anlass, die eigene Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Prof.“ überprüfen zu lassen und auf diese Bezeichnung vorläufig zu verzichten. Eine Verletzung der zahnärztlichen Berufspflichten durch den Antragsteller ist auch nicht festzustellen, soweit die Antragsgegnerin durch den angegriffenen Bescheid rügt, der Antragsteller habe seine Einzelpraxis auf einem Briefkopf als „Zahnmedizinische Gemeinschaftspraxis“ bezeichnet. Zwar gehört es zu den Berufspflichten eines Zahnarztes, eine Einzelpraxis u.a. nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum oder Ärztehaus zu bezeichnen, und irreführende Werbung zu unterlassen (vgl. § 21 Abs. 6 und Abs. 1 BO). Insoweit ist indes die Einlassung des Antragstellers nicht zu widerlegen, die Verwendung eines Briefbogens mit dieser Bezeichnung sei ihm nicht bewusst gewesen, es habe sich um ein einmaliges Büroversehen einer Mitarbeiterin gehandelt, die entgegen seiner ausdrücklichen Arbeitsanweisung einen aus der Zeit der von ihm tatsächlich betriebenen Gemeinschaftspraxis stammenden Briefbogen nicht nur als Schmierpapier, sondern im Außenverkehr verwandt habe. Für eine nicht dem Antragsteller zuzurechnende Verwendung des Briefbogens spricht jedenfalls, dass sich auf diesem Schriftstück lediglich ein handschriftlicher Vermerk einer Praxismitarbeiterin über eine Kostenaufklärung der Patientin T. und die bestätigende Unterschrift der Patientin befinden, ein Beleg für die Kenntnis des Antragstellers von diesem Schriftstück also fehlt. Der Wahrheitsgehalt der Einlassung des Antragstellers wird auch nicht durch die Feststellung der Antragsgegnerin durchgreifend in Zweifel gezogen, der Antragsteller erwecke auf der Internet-Seite seiner Einzelpraxis den Eindruck eines größeren Zahnklinikbetriebes und habe seine Praxis auf seiner Homepage noch am 14. Februar 2009 als „Zahnmedizinische Gemeinschaftspraxis“ bezeichnet, obwohl die letzte Gemeinschaftspraxis des Antragstellers mit Dr. C. bereits zum 00. März 2008 beendet gewesen sei. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen der Antragsgegnerin zutreffen. Sie sind jedenfalls nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Rügebescheids und lassen auch keine Rückschlüsse auf den hier erhobenen Vorwurf zu. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob der von der Antragsgegnerin vorgelegte Screenshot über das Ergebnis einer Recherche über die Internet-Seite „x. “ tatsächlich den Stand der Homepage der Praxis des Antragstellers am 14. Februar 2009 widerspiegelt. So findet sich auf der zugehörigen Seite „x1. “ u.a. der ausdrückliche Hinweis, der angezeigte Kalender zeige nicht, wie oft die betreffende Seite aktualisiert worden, sondern nur, wie oft die Seite durchsucht worden sei („Note: This calendar view maps the number of times http://q .de was crawled by the Wayback Machine, not how many times the site was actually updated.“). Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß des Antragstellers gegen die Berufspflicht nach § 3 Abs. 3 BO feststellen, auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten. Der Vorwurf, auf die Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2010, 17. März 2010 und 21. April 2010 nicht reagiert zu haben, lässt sich zur Überzeugung des Berufsgerichts nicht erhärten. Insoweit ist die Behauptung des Antragstellers nicht zu widerlegen, er habe die Schreiben nicht erhalten, vielmehr habe er 2010 feststellen müssen, dass eine Mitarbeiterin mit hoher krimineller Energie über Monate Postsendungen unterschlagen habe. Für diese Behauptung spricht, dass die Staatsanwaltschaft Essen mit Anklageschrift vom 11. März 2011 die bis zum 16. August 2010 in der Praxis des Antragstellers beschäftigte und mit der Buchführung beauftragt gewesene Frau U. wegen des Vergehens der Untreue zum Nachteil des Antragsstellers angeklagt hat, und sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten (00 Js 000/10) ergibt, dass die ehemalige Mitarbeiterin des Antragstellers offenbar in erheblichem Umfang Buchungsvorgänge manipuliert und dabei dem Antragsteller schriftliche Anfragen auch von Abrechnungsstellen vorenthalten hat. In Anbetracht dessen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Mitarbeiterin ein Interesse daran hatte, auch die mit den genannten Schreiben der Antragstellerin geäußerte Bitte um Stellungnahme u.a. zu dem Vorwurf, nicht erbrachte Leistungen im Rahmen des sogenannten „PZR-Abos“ abgerechnet zu haben, dem Antragsteller zu verschweigen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid indes zu Recht vorgeworfen, gegen die Berufspflicht nach § 15 Abs. 1 BO verstoßen zu haben, nur angemessene Honorare zu fordern, indem er – was er auch nicht bestreitet - im Rahmen des von ihm angebotenen sogenannten „PZR-Abos“ von der Patientin T. ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen gefordert hat. Dabei kann es offen bleiben, ob bereits das Anbieten einer professionellen Zahnreinigung im Wege eines Abonnements für sich gesehen als berufswidrig im genannten Sinn anzusehen ist. Der Antragsteller hat jedenfalls deshalb gegen die Berufspflicht nach § 15 Abs. 1 BO verstoßen, weil er der Patientin T. professionelle Zahnreinigungen in Rechnung gestellt hat, obwohl die Patientin die im Wege des Abonnements „gebuchten“ Leistungen nicht in Anspruch genommen hat. Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Honorarforderung eines Zahnarztes für nicht erbrachte Leistungen nicht als angemessen im Sinn von § 15 Abs. 1 BO angesehen werden kann, weil nach § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - (vom 22. Oktober 1987, BGBl. I S. 2316) der Zahnarzt Gebühren nur für zahnärztliche Leistungen berechnen darf, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, das von ihm angebotene „PZR-Abo“ sei von vornherein berufsrechtlich nicht relevant, weil er die professionelle Zahnreinigung nicht als zahnärztliche Leistung im Sinne der Gebührenordnung für Zahnärzte, sondern als zusätzliche kosmetische Wahlleistung anbiete. Entgegen dieser Auffassung kann die professionelle Zahnreinigung nicht lediglich als rein kosmetische Leistung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - (vom 16. April 1987, BGBl. I S. 1225) und damit um eine zahnärztliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 GOZ. Ausübung der Zahnheilkunde liegt vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit ausschließlich kosmetische Zwecke verfolgt. Die kosmetische Zielsetzung eines Eingriffs kann die Bewertung nicht ausschließen, der Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen. Maßgeblich ist die Erkenntnis, dass auch Eingriffe, die zu ästhetischen Zwecken vorgenommen werden, gesundheitliche Schädigungen verursachen können und daher dem Schutzzweck des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde unterfallen. Vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 17. März 2011 – 16 Cs 115 Js 93733/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Hiervon ist bei der professionellen Zahnreinigung auszugehen. Diese ist eine Intensivreinigung mit Spezialinstrumenten, mit dem Ziel, alle krank machenden oder kosmetisch störenden Beläge auf der Zahnoberfläche zu entfernen. Dabei kommen verschiedene Geräte und Instrumente zum Einsatz. Unter anderem werden mittels Schallschwingungen, Pulver-Wasser-Spray sowie durch den Einsatz von Handinstrumenten Beläge von der Zahn- und der erreichbaren Zahnwurzeloberfläche sowie der Zahnzwischenräume entfernt. Vgl. Patienteninformation „Professionelle Zahnreinigung (PZR)“ der Bundeszahnärztekammer - www.bzaek.de -. Auch wenn dabei eine möglichst schonende Belagentfernung erreicht werden soll, können gesundheitliche Schädigungen durch die professionelle Zahnreinigung nicht ausgeschlossen werden. So führt etwa die Anwendung des Airflow-Verfahrens auf kariesfreiem Zahnschmelz zwar zu keinen Beschädigungen der Schmelzoberfläche. Einschränkungen ergeben sich insoweit jedoch in Bezug auf Zahnschmelz mit einer initialen Demineralisation, welcher durch die Bearbeitung mit Wasser-Pulverstrahlgeräten so beschädigt werden kann, dass eine Remineralisation nicht mehr möglich ist. Bei Patienten mit hohem Plaqueaufkommen und erhöhtem Kariesrisiko dürfen Beläge auf den Zähnen nicht primär mit einem Wasser-Pulverstrahlgerät entfernt werden. Um dies zu erkennen sind medizinische Kenntnisse im oben genannten Sinne erforderlich. Darüber hinaus handelt es sich bei einer irreversiblen Demineralisation des Zahnschmelzes um einen erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten mit der Folge, dass die Tätigkeit grundsätzlich dem Zahnarztvorbehalt unterfällt. Problematisch stellt sich auch die Anwendung von Wasser-Pulverstrahlgeräten auf Dentin, dem Zahnbein, dar, da dieses wesentlich weicher als Zahnschmelz ist und eine erheblich geringere Resistenz gegen Abrasionsbeanspruchung aufweist. Dieser Umstand setzt, ebenso wie der weitere Umstand, dass die Anwendung von Wasser-Pulverstrahlgeräten auf Restaurationen zu Schäden führen kann, ein auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gestütztes medizinisches Wissen voraus und unterliegt damit ebenfalls dem Zahnarztvorbehalt. Des Weiteren besteht auch bei Patienten mit z. B. Blutgerinnungsstörungen oder einem Endokarditisrisiko eine erhebliche Gefahr, dass es durch die Anwendung von Wasser-Pulverstrahlgeräten zu Mikroverletzungen des Zahnfleisches und zu Blutungen bzw. zu einer Herzentzündung kommen kann. Dasselbe gilt auch für Patienten mit Hepatitis oder HIV. Vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 17. März 2011, a.a.O.; siehe auch nachgehend: LG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 31 Ns 115 Js 93733/08 -, juris. Liegt mithin eine Berufspflichtverletzung vor, ist die dem Antragsteller erteilte Rüge mit Ordnungsgeld nicht zu beanstanden. Allerdings erachtet das Berufsgericht angesichts dessen, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nach dem oben Ausgeführten nur zu einem geringen Teil berechtigt sind, die Höhe des mit der Rüge verbundenen Ordnungsgeldes von 2.500,00 € für zu hoch bemessen. Vielmehr hält das Gericht im Hinblick auf den festgestellten Verstoß gegen die sich aus § 15 Abs. 1 BO ergebende Berufspflicht eine Rüge mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € für ausreichend, um den Antragsteller zur künftigen Beachtung seiner Berufspflichten anzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 107, 108 HeilBerG in entsprechender Anwendung.