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Urteil

14 K 2232/11.T

Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHMS:2013:0424.14K2232.11T.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der am 00.00.0000 geborene Beschuldigte legte das medizinische Staatsexamen am 00.00.0000 ab. Die Approbation als Arzt erhielt er mit Wirkung vom 16. November 1981 und die Approbation als Zahnarzt mit Wirkung vom 28. Oktober 1985. Er schloss erfolgreich die Promotion zum „Dr. med.“ und zum „Dr. med. dent.“ ab. Seit dem 1. Mai 1990 ist der Beschuldigte berechtigt, die Bezeichnung „Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ zu führen. Er ist darüber hinaus zum Führen der Zusatzbezeichnungen „Plastische Operationen“ (seit dem 22. Juli 1992), „Stimm- und Sprachstörungen“ (seit dem 30. April 1994) und „Schlafmedizin“ (seit dem 20. Oktober 2007) berechtigt. Am 20. Dezember 1995 hat er zudem die fakultative Weiterbildung im Bereich „Spezielle Hals-, Nasen-, Ohrenchirurgie“ erfolgreich abgeschlossen. Der Beschuldigte ist seit dem 10. Mai 1993 in überörtlicher Gemeinschafts-praxis mit Praxissitz in I. vertrags- und privatärztlich niedergelassen und zudem in der C. Klinik in I. als Belegarzt tätig. II. Das Berufsgericht für Heilberufe hat auf den Antrag der Antragstellerin vom 10. Oktober 2011 durch Beschluss vom 10. September 2012 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wird in dem Eröffnungsbeschluss als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflicht verstoßen zu haben, grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig zu werden, dessen Bezeichnung er führt, indem er als niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und Belegarzt in der C. Klinik in I. jedenfalls seit dem Jahr 2009 pro Jahr mindestens 160 Eingriffe an der Schilddrüse durchgeführt hat, Verstoß gegen § 41 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. November 2007 (HeilBerG). III. Der Beschuldigte hat durch das angeschuldigte Verhalten nicht - jedenfalls nicht schuldhaft - gegen seine Berufspflichten verstoßen. Das Berufsgericht hat demgemäß festzustellen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt (§ 92 Abs. 2 lit. a HeilBerG). Der Beschuldigte hat in der Hauptverhandlung nochmals die Angaben seines Beistandes im behördlichen Verfahren bestätigt. Er hat dazu ergänzend ausgeführt, dass sich die Operationsfrequenz im Bereich der Schilddrüsenoperationen nach der letzten „weißen Liste“ auf 129 pro Jahr belaufe und die Zahl der von ihm stationär durchgeführten HNO-Operationen gegenwärtig bei etwa 1000 pro Jahr liege. Der Beschuldigte verletzt mit diesem Verhalten aber nicht die ihm gemäß § 41 Abs. 1 HeilBerG obliegende Pflicht, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Bezeichnung er führt, tätig zu werden. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, operative Eingriffe an der Schilddrüse gehörten nicht zum Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und angesichts der Anzahl der von dem Beschuldigten durchgeführten Operationen könne auch nicht von einer nur geringfügigen fachfremden Tätigkeit gesprochen werden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt sei. Die Kammer folgt dem nicht. Dabei kann hier offen bleiben, ob die von dem Beschuldigten durchgeführten Schilddrüsenoperationen gegenüber seiner sonstigen ärztlichen Tätigkeit – innerhalb seines Fachgebiets – einen nur geringfügigen Umfang einnehmen. Denn es lässt sich schon nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass die Durchführung von Schilddrüsenoperationen außerhalb des Fachgebiets Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde liegt und die angeschuldigte Betätigung des Beschuldigten damit zumindest objektiv als Berufspflichtverletzung zu werten wäre. Es spricht vielmehr Überwiegendes – wenn nicht sogar Alles – dafür, dass Operationen an der Schilddrüse – auch – dem Fachgebiet Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zuzurechnen sind. Der Antragstellerin ist zunächst beizupflichten, dass zur Bestimmung von Inhalt und Grenzen der einzelnen Fachgebiete zuvörderst auf die Regelungen der auf der Grundlage des § 42 HeilBerG erlassenen Weiterbildungsordnung(WO) vom 9. April 2005 abzustellen ist. Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen lassen hinsichtlich des hier in Rede stehenden Bereichs allerdings für sich genommen eine eindeutige Abgrenzung bzw. Zuordnung nicht zu; es treten aber weitere in den Blick zu nehmende gewichtige Umstände hinzu, die für eine Zuordnung von Schilddrüsenoperationen – auch - zum Fachgebiet Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde sprechen. Nach Abschnitt A § 2 Abs. 2 Satz 1 WO wird ein Gebiet als definierter Teil ein Fachrichtung der Medizin beschrieben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt die Gebietsdefinition die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Abschnitt B Nr. 8 WO in der Fassung vom 22. November 2008 (inhaltsgleich: Abschnitt B Nr. 9 WO in der Fassung vom 24. März 2012) definiert das Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde wie folgt: „Das Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen.“ Diese Definition erwähnt – wie die Antragstellerin hervorhebt und schon daraus schließt, diese Eingriffe seien nicht von der HNO-Heilkunde umfasst – tatsächlich nicht ausdrücklich die operative Behandlung der Schilddrüse. Allerdings wird der Hals als solcher, obwohl es nach der Fachgebietsbezeichnung um die Heilkunde gerade auch des Halses geht, dort insgesamt nicht angesprochen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Hals – mit Ausnahme der in der Gebietsdefinition angeführten Pharynx und Larynx – insgesamt nicht zum Behandlungsbereich Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gehören soll. In den Weiterbildungsinhalten in Nr. 8 und Nr. 8.1 werden denn auch im Bereich der zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten neben dem Rachen (Pharynx) und dem Kehlkopf (Larynx) die Weichteile des Halses und die oberen Luft- und Speisewege angeführt. Dies macht deutlich, dass die Gebietsdefinition allein unergiebig für die Eingrenzung des Fachgebiets ist. Auch in den Weiterbildungsinhalten in Abschnitt B Nr. 8. und 8.1 WO werden operative Eingriffe an der Schilddrüse – wie die Antragstellerin geltend macht - nicht ausdrücklich aufgeführt. Allerdings zählen zu den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren in Nr. 8.1 operative Eingriffe einschließlich endoskopischer und mikroskopischer Techniken im Bereich des Kehlkopfes und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie sowie am äußeren Hals. Mit Blick darauf, dass die Schilddrüse unterhalb des Schildknorpels (des Kehlkopfes) liegt und die Luftröhre in Form eines Schmetterlings umlagert, liegt es nicht fern, Operationen an der Schilddrüse diesen Operationsbereichen zuzuordnen. Einem solchen Verständnis steht nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, entgegen, im Unterschied zu anderen Fachgebieten, insbesondere der Chirurgie, werde die Schilddrüse im Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ganz bewusst nicht erwähnt, die Weiterbildungsordnung spreche ausdrücklich „nur“ von operativen Eingriffen „am äußeren Hals“, wozu die Schilddrüse zweifelsohne nicht gehöre. Es trifft zwar zu, dass operative Eingriffe an der Schilddrüse ausdrücklich nur in den definierten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in dem Fachgebiet Allgemeine Chirurgie (Abschnitt B Nr. 6.1 WO; nunmehr: Abschnitt B Nr. 7.1 WO) - dort allerdings auch nur beispielhaft die Schilddrüsen-Resektion - angeführt werden. Dass die Schilddrüse im Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde „ganz bewusst“ nicht erwähnt werde, lässt sich hieraus indes nicht schließen. Denn auch in dem Fachgebiet Visceralchirurgie (Abschnitt B Nr. 6.8 WO; nunmehr Abschnitt B Nr. 7.8 WO) werden operative Eingriffe an der Schilddrüse nicht ausdrücklich angeführt, aber dennoch wohl unstreitig diesem Fachgebiet zugerechnet. Schon mit Blick auf die oben beschriebene Anatomie der Schilddrüse kann auch keine Rede davon sein, dass diese „zweifelsohne“ nicht zum Operationsbereich des äußeren Halses gehört. So hat denn auch etwa das von dem Beistand des Beschuldigten bereits im behördlichen Verfahren angesprochene Standardwerk „HNO-Operationslehre“ von Theissing/Rettinger/Werner in der 4. Auflage aus dem Jahre 2006 ausdrücklich einen Abschnitt zur Schilddrüsenchirurgie aufgenommen, und zwar unter dem Kapitel „Eingriffe am äußeren Hals“. Die Fachklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des St. Josefs-Hospitals in Hagen führt die in ihr operatives Spektrum aufgenommenen Schilddrüsenoperationen in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Äußerer Hals“. Die Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde des Universitätsklinikums Bonn führt die dort ebenfalls in ihr operatives Spektrum aufgenommene Chirurgie der Schilddrüse in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Chirurgie des Äußeren Halses und der Schilddrüse“. Im Übrigen steht die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, operative Eingriffe an der Schilddrüse gehörten nicht zum Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, auch nicht mit der tatsächlich geübten – und offenbar auch gebilligten - Praxis im Einklang. Operative Eingriffe an der Schilddrüse werden sowohl im Land Nordrhein-Westfalen als auch im sonstigen Bundesgebiet in zahlreichen Kliniken bzw. Abteilungen der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde durchgeführt. Nach den von dem Beistand des Beschuldigten und auch von der Kammer im Internet ermittelten Erkenntnissen sind dies neben den oben bereits erwähnten Kliniken etwa: - Klinik für Hals,-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie der Ruhruniversität Bochum - Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsklinikums Düsseldorf - Klinik und Poliklinik für Hals-,Nasen- und Ohren-Heilkunde des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf - Klinik für HNO-Krankheiten, Kopf-, Hals- und Gesichtschirurgie des Marienkrankenhauses Hamburg - Krankenhaus Winsen, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Hamburg - Asklepios Klinik Harburg - Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie, Plastische Operationen des Krankenhauses Halle (Saale) - Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen Trier - Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Universitätsklinikums des Saarlandes - Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Städtischen Klinikums Karlsruhe - Klinik für Hals,-Nasen-Ohren-Heilkunde des Universitätsklinikums Jena - Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsklinikums Erlangen - Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde des Universitätsklinikums Ulm - Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde des Universitätsklinikums Regensburg All dies spricht dafür, dass operative Eingriffe an der Schilddrüse – auch - dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zugeordnet werden können. Hinzu tritt die Fortbildungstätigkeit des Beschuldigten. Am 3. September 2005 hat er zusammen mit dem Leitenden Arzt der Abteilung Chirurgie der C. Klinik, I. eine Fortbildungsveranstaltung der bei der Antragstellerin angesiedelten Akademie für ärztliche Fortbildung zum Thema „Diagnostik und Therapie von Schilddrüsenerkrankungen“ geleitet. Zum Bereich „Aktuelles zur chirurgischen Therapie der Schilddrüsenerkrankungen“ hat dabei der Beschuldigte und nicht etwa dessen chirurgischer Kollege vorgetragen. Die Antragstellerin hat die Veranstaltung mit insgesamt vier Fortbildungspunkten angerechnet. Dies lässt sich schwerlich mit der von ihr im vorliegenden Zusammenhang vertretenen Auffassung in Einklang bringen. Angesichts all dessen spricht Überwiegendes – wenn nicht gar Alles – dafür, dass der Beschuldigte mit dem angeschuldigten Verhalten schon objektiv keine Berufspflichtverletzung begangen hat. Jedenfalls ist ihm in subjektiver Hinsicht eine solche nicht vorwerfbar. Einer Berufspflichtverletzung macht sich in subjektiver Hinsicht schuldig, wer vorsätzlich gegen Berufspflichten verstößt oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, diese einzuhalten, außer acht lässt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte unterliegt, wenn man zu seinen Lasten annimmt, die von ihm ausgeübte und angeschuldigte Operationstätigkeit sei fachfremd, jedenfalls einem die Schuld ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 1 StGB. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Angehöriger der Heilberufe die ihn betreffenden berufsrechtlichen Vorschriften kennen muss und daher bei einem Verstoß hiergegen zumindest fahrlässig handelt. Vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 5. Juni 2006 – 35 K 563/09.T - , unter: juris.de. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen darf der Beschuldigte aber in ihm nicht vorwerfbarer Weise davon ausgehen, mit der Durchführung von Schilddrüsenoperationen nicht gegen seine Berufspflichten zu verstoßen. Namentlich kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffasssung kannte und deshalb von einer ‑ weiteren – Operationstätigkeit hätte Abstand nehmen müssen. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung begegnet, wenn man sie nicht schon als unzutreffend bewertet, zumindest solch erheblichen Zweifeln, dass dem Beschuldigten nicht angesonnen werden kann, dem ohne weiteres zu folgen. In der vorliegenden Situation hätte es sich der Antragstellerin vielmehr aufdrängen müssen, vor der Einleitung berufsrechtlicher Schritte zunächst präventiv auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG tätig zu werden, um dem Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, eine Prüfung/Klärung der Rechtslage im Verwaltungsrechtswege herbeizuführen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 108 Abs. 1 HeilBerG.