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Beschluss

90 K 6.13 T

Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Umfang der gemäß § 24 KammerG entsprechenden Anwendung von § 14 DiszG im Heilberuferecht. Zur Sperrwirkung einer bereits in einem sachgleichen Disziplinarverfahren eines anderen Disziplinarkreises verhängten Disziplinarmaßnahme.
Tenor
Der Antrag der Einleitungsbehörde auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 9. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der gemäß § 24 KammerG entsprechenden Anwendung von § 14 DiszG im Heilberuferecht. Zur Sperrwirkung einer bereits in einem sachgleichen Disziplinarverfahren eines anderen Disziplinarkreises verhängten Disziplinarmaßnahme. Der Antrag der Einleitungsbehörde auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 9. Oktober 2013 wird abgelehnt. I. Die Einleitungsbehörde hat dem Arzt mit Anschuldigungsschrift vom 9. Oktober 2013 als Berufsvergehen zur Last gelegt, mit Antragsschreiben vom 22. November 2011 zur Erlangung einer vertragsärztlichen Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der speziellen Schmerztherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin wahrheitswidrige Tätigkeitsnachweise eingereicht zu haben, wonach er im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 ganztägig bei dem Arzt Herrn ...hospitiert und dabei detailliert aufgeführte schmerztherapeutische Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt habe, wodurch er gegen § 2 Abs. 2 und Abs. 5 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin i.V.m. § 135 Abs. 2 SGB V und der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten verstoßen habe. Über diesen Sachverhalt war die Einleitungsbehörde durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin unterrichtet worden, die ihrerseits ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts einleitete. Der Disziplinarausschusses für Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung legte dem Arzt wegen Verstoßes gegen § 135 Abs. 2 SGB V mit Beschluss 15. Juli 2014, verhandelt am 21. Mai 2014, eine Geldbuße in Höhe von 5.000 € auf (Aktenzeichen 6863-13). Die Entscheidung ist bestandskräftig. Durch das von dem Arzt eingeräumte, ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegte Fehlverhalten hat dieser gegen § 2 Abs. 5 BO der Ärztekammer Berlin verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist der „Arzt verpflichtet, sich stets über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten und sie zu beachten“. Dazu gehört die Beachtung der auf Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V erlassenen „Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten“. Danach bedarf die vertragsärztliche Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie chronisch schmerzkranker Patienten der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Voraussetzung für die Erteilung der Abrechnungsgenehmigung ist nach §§ 3, 4 Abs. 2 und 10 Nr. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie, dass die geforderten Untersuchungs- und Behandlungsleistungen unter Anleitung eines berechtigten Arztes, der die Voraussetzungen zur Erlangung der Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammer erfüllen muss, absolviert werden und dass dies durch ein Zeugnis des berechtigten Arztes nachgewiesen wird. Durch die Vorlage unrichtiger Zeugnisse bzw. Tätigkeitsnachweise hat der Beschuldigte wahrheitswidrig die geforderten Voraussetzungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vorgespiegelt und damit gegen die genannten Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie verstoßen. Neben dieser speziell geregelten Berufspflicht kommt der allgemeinen Verpflichtung des Arztes aus § 2 Abs. 2 BO, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, keine eigenständige berufsrechtliche Bedeutung mehr zu. Das Berufsvergehen wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fehlverhalten von dem Beschuldigten eingeräumt und bereut wird und ihm deswegen durch die Kassenärztliche Vereinigung bereits eine Geldbuße in Höhe von 5.000 € auferlegt wurde, allenfalls mit einer Geldbuße (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) im unteren Bereich des bis 50.000 € reichenden Rahmens zu ahnden. Die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 KammerG) kommt nicht in Betracht, weil es sich bei dem vorgeworfenen Fehlverhalten lediglich um die (straflose) Vorbereitungshandlung zu einem beabsichtigten Abrechnungsbetrug gehandelt hat. II. Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens war abzulehnen (§ 30 Abs. 3 KammerG), weil dem Ausspruch der in Betracht kommenden Geldbuße – wie auch einer geringeren Maßnahme – die bereits durch die Kassenärztliche Vereinigung verhängte Disziplinarmaßnahme entgegensteht. Für das Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte regelt § 14 DiszG Berlin, dass ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden darf, wenn gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist (Abs. 1 Nr. 1). Diese Vorschrift des Disziplinarrechts gegen Landesbeamte ist über § 24 KammerG entsprechend anwendbar. Allerdings erfasst die Vorschrift des § 14 DiszG nach ihrem Wortlaut nur Sanktionen, die „im Straf- oder Bußgeldverfahren“ verhängt worden sind. Darum handelt es sich bei der Entscheidung des Disziplinarausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung nicht. Da § 24 KammerG jedoch nur eine entsprechende Anwendung von § 14 DiszG anordnet, ist eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift im Berufsrecht für Heilberufe nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 – Rn. 25). Das Berufsgericht hält die Anwendung des in § 14 Abs. 1 DiszG geregelten Maßnahmeverbots auf einen Fall wie den vorliegenden aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für geboten. § 14 DiszG, wie auch die für Bundesbeamte geltende Vorschrift des 14 BDG, regelt das Verhältnis von Disziplinarrecht zu sachgleichen Straf- bzw. Bußgeldverfahren. Anliegen der Vorschrift ist es, den Beamten vor weiterer Disziplinierung im Disziplinarverfahren zu schützen, wenn bereits ein sachgleiches Straf- oder Bußgeldverfahren stattgefunden hat (vgl. Weiß in GKÖD Bd. II M § 14 Rnd. 2 und 4). Lange war zwischen einigen Senaten des Bundesdisziplinargerichts, dem sich anschließender Literatur einerseits und dem Bundesverwaltungsgericht andererseits umstritten, ob auch Einstellungen gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO in analoger Anwendung zu einem Maßnahmeverbot führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung zu § 14 Satz 1 BDO abgelehnt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 – 1 D 13.90 – BVerwGE 86, 379 ff m.w.N. S. 383). In § 14 Satz 1 BDO hieß es: „Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden …“ (so auch in § 13 LDO Berlin). Die Vorschrift ist erst durch das Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I 725) „im rechtsstaatlichen Interesse“ (vgl. BT-Drs. 5/325) in das Disziplinarrecht aufgenommen worden. Disziplinarmaßnahmen sollen unzulässig sein, wenn bei leichteren und mittleren Dienstvergehen dem Zweck des Disziplinarrechts schon durch die vorausgegangene Strafe oder Ordnungsmaßnahme Genüge getan ist (Einzelbegründung zu Nr. 13a, BT-Drs. 1693 S. 4). Zur Begründung wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei Maßnahmen nach § 153a StPO handele es sich nicht um staatliche Sanktionen auf vorangegangenes individuelles Unrecht mit dem Ziel der Sühne oder Erziehung, sondern um freiwillige Unterwerfung mit dem Ziel, der staatlichen Sanktion auszuweichen. Als Ausnahme gegenüber der aus den verschiedenen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht abzuleitenden materiell-rechtlichen wie prozessualen Eigenständigkeit beider Rechtsgebiete verbiete sich eine ausdehnende Auslegung von § 14 BDO (a.a.O. S. 381). Auflagen nach § 153a StPO seien mit Ordnungsmaßnahmen i.S.v. § 14 BDO nicht vergleichbar. Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber – und diesem folgend der Berliner Landesgesetzgeber – den Boden entzogen, indem Maßnahmen nach § 153a StPO in das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 BDG (2002) bzw. § 14 Abs. 1 DiszG (2004) einbezogen wurden. Zur Begründung heißt es: Auf der Grundlage von § 153a StPO erbrachte Geldleistungen oder sonstige Leistungen würden von den Betroffenen als ein der Geldstrafe vergleichbares Übel empfunden und es sei außerdem nicht verständlich, warum zwar bei vorausgegangener Bestrafung auf eine Disziplinarmaßnahme verzichtet werden soll, nicht aber dann, wenn das Strafverfahren bei geringer Schuld eingestellt wird (zitiert nach Weiß GKÖD Bd. II M § 14 Rdn. 28). Diese Argumentation trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es ist nicht verständlich, warum zwar bei gemäß § 153a StPO zur Vermeidung einer staatlichen Sanktion freiwillig übernommener finanzieller Belastung auf eine berufsrechtliche Maßnahme verzichtet werden soll, nicht aber dann, wenn die Kassenärztliche Vereinigung, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Hinzu kommt: Während nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO die Unschuldsvermutung mangels Tatnachweises weiter gilt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 – bei juris), gilt hier der Arzt als durch die Maßnahme der Kassenärztlichen Vereinigung als disziplinarrechtlich vorbelastet; diese Maßnahme hat damit nachhaltigere Wirkung als die Einstellung gemäß § 153a StPO und wird ebenfalls als ein der Geldstrafe vergleichbares Übel empfunden. Der hier vorgenommenen entsprechenden Anwendung von § 14 DiszG steht die Rechtsprechung zur Zulässigkeit mehrerer Disziplinarmaßnahmen wegen desselben Sachverhalts im Beamtenrecht nicht entgegen (vgl. Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 1. Dezember 1994 – XVI VL 35/94 –, bei Juris m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1985 – 2 WD 42/84 – bei juris).). Das Disziplinarrecht der Beamten unterscheidet sich vom Berufsrecht der Heilberufe insofern wesentlich, als Beamtendisziplinarrecht vor allem Dienstherrnrecht ist. Ein Beamter kann gleichzeitig verschiedenen Dienstherrn dienen und deshalb z.B. nationalem und EG-Disziplinarrecht unterliegen. Angehörige einer Heilberufekammer stehen zu ihrer Kammer wie auch zu ihrer Kassenärztlichen Vereinigung jedoch nicht in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren Dienstverhältnis. Das drückt sich deutlich in den nach § 17 Abs. 1 KammerG für Kammerangehörige und nach § 5 Abs. 1 DiszG für Landesbeamte in Betracht kommenden disziplinaren Maßnahmen aus, die sich dementsprechend oberhalb von Geldbußen stark unterscheiden. Allerdings kann die Geldbuße im Kammerrecht bis zu 50.000 € betragen, während eine Geldbuße im Beamtenrecht nur bis zur Höhe der monatlichen Bezüge auferlegt werden kann (§ 7 DiszG). Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung sowie Entfernung aus dem Dienstverhältnis kommen als Maßnahmen gegenüber Kammerangehörigen nicht in Betracht. Gleichwohl kann ein und dasselbe Fehlverhalten eines Arztes – wie im vorliegenden Fall – sowohl den Rechtskreis seiner Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung als auch den Rechtskreis seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer berühren. Deshalb ist es nicht unzulässig, nach vorangegangenem Disziplinarverfahren in einem Rechtskreis auch in dem anderen eine disziplinare Prüfung vorzunehmen. Diese muss jedoch, soweit es die jeweilige Kammer für Heilberufe angeht, § 14 DiszG beachten – was nur dann nicht der Fall ist, wenn es um die Frage geht, ob der Arzt unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben; denn diese Maßnahme entspricht symbolisch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, der § 14 Abs. 1 DiszG nicht entgegensteht. Das Berliner Kammergesetz regelt zudem in § 16 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich, dass insoweit kein berufsrechtliches Verfahren stattfindet, als das Berufsvergehen zugleich auch disziplinarrechtlich eine Pflichtverletzung darstellt. Gemeint sind damit aber ausdrücklich nur Kammerangehörige, die zugleich als Beamte im öffentlichen Dienst stehen. Die Vorschrift lässt aber erkennen, dass selbst das Kammerrecht bei pflichtwidrigem Verhalten, das in unterschiedlichen Disziplinarrechtskreisen wirkt, im eigenen Rechtskreis auf eine Disziplinarverfolgung verzichtet. Die hier vorgenommene Auslegung von § 14 Abs. 1 DiszG führt damit nicht zu einem dem Kammerrecht wesensfremden Ergebnis. Die Frage nach einem berufsrechtlichen Überhang stellt sich im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG nicht, weil für die dort genannten Maßnahmen – u.a. die Geldbuße – ein absolutes Maßnahmeverbot besteht. Insoweit liegt dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. Juli 2014 – H K 660/10 – (bei juris) eine andere Rechtslage zugrunde; denn im dortigen Heilberuferecht fehlt eine § 14 DiszG i.V.m. § 24 KammerG entsprechende Vorschrift offenbar. Die - teilweise unterschiedlichen - Zwecke des kassenvertragsärztlichen Disziplinarrechts einerseits und der berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammer anderseits wären allerdings bei vollendetem Abrechnungsbetrug gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG zu berücksichtigen, wenn es um die Frage ginge, ob der Beschuldigte unwürdig ist, seinen ärztlichen Beruf auszuüben (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 KammerG). Hier wird ihm dies jedoch nicht vorgeworfen.