Urteil
18 K 713/14.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2015:0617.18K713.14T.00
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Tenor
Die der Antragstellerin erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € verbundene Rüge vom 19. Februar 2014 wird aufrecht erhalten.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die der Antragstellerin erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € verbundene Rüge vom 19. Februar 2014 wird aufrecht erhalten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e I. Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin erhielt am 00.00.1986 die Approbation als Zahnärztin und war seit dem 00.00.1990 Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen Lippe. Ab dem 00.00.1990 betrieb sie eine zahnärztliche Praxis in E. . Seit dem 18. März 2015 ist die Antragstellerin nicht mehr Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Vielmehr lebt sie nunmehr in L. und ist Mitglied der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Die Antragstellerin ist bislang berufsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Beschluss vom 00.00.2004 (19 K 3257/02.T) erteilte ihr das Berufsgericht einen Verweis und erlegte ihr eine Geldbuße in Höhe von 1.200 € auf. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Antragstellerin gegen ihre Berufspflichten verstoßen, indem sie einem bei ihr beschäftigten Zahnarzt keine Bescheinigung über seine Tätigkeit als Vorbereitungsassistent in ihrer Praxis ausgestellt und alle in diesem Zusammenhang gestellten Anfragen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht beantwortet habe. II. Am 27. Juli und 7. August 2013 teilte Frau N. aus T. der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe im Wesentlichen mit: Sie habe am 00.00.2013 nachts starke Zahnschmerzen bekommen. Um 02:13 Uhr, 02:46 Uhr, 02:57 Uhr und 02:58 Uhr habe sie die Antragstellerin, die zu dieser Zeit den zahnärztlichen Notdienst zu versehen gehabt habe, unter den Telefonnummern 0Mobilnetz1, 0Festnetz1 und 0Festnetz2 angerufen. Da sie die Antragstellerin nicht habe erreichen können, sei sie mit ihrem Freund zur Praxis der Antragstellerin gefahren, wo sie um kurz vor 03:00 Uhr angekommen sei. Sie habe mehrfach am Haus geklingelt, woraufhin jedoch niemand geöffnet habe. Auf nochmaligen Anruf habe sich die Antragstellerin über ihr Handy gemeldet. Sie, Frau N. , habe sie gefragt, ob sie sie behandeln könne, weil sie starke Schmerzen habe. Daraufhin habe die Antragstellerin geantwortet, was ihr (Frau N. ) einfallen würde, an ihrer Tür zustehen, ohne vorher angerufen zu haben, sie würde die Tür nicht öffnen. Daraufhin sei sie (Frau N. ) wieder nach Hause gefahren. Bei einem Termin um 08:00 Uhr bei einem anderen Zahnarzt sei festgestellt worden, dass bei ihr eine Wurzelbehandlung erforderlich sei. Mit Schreiben vom 8. und 24. Oktober 2013 sowie 7. November 2013 bat die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Antragstellerin um Stellungnahme. Unter dem 20. November 2013 teilte die Antragstellerin der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit: Es sei richtig, dass eine Frau zusammen mit einem Mann in der Nacht von Freitag, dem 00.00.2013, um 05:20 Uhr vor ihrer Haustür gestanden und Sturm geschellt habe, um ihr per Telefon mitzuteilen, dass sie seit 14 Tagen Zahnschmerzen habe, „die sie jetzt sofort wegmachen solle, weil sie das nun nicht mehr aushalte“. Einen Besprechungstermin zu vereinbaren sei bedauerlicherweise nicht möglich gewesen. Ausdrücklich werde der Vorwurf zurückgewiesen, vorübergehend telefonisch nicht erreichbar gewesen zu sein und die Behandlung eines Schmerzpatienten verweigert zu haben. Nachweislich seien in dieser Nacht Patienten um 05:12 Uhr und um 06:00 Uhr behandelt worden. Auf erneute Bitte vom 25. November 2013 um Stellungnahme teilte der Beistand der Antragstellerin unter dem 9. Dezember 2013 der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe mit: Die Antragstellerin sei natürlich bereit gewesen, die Notfallpatientin zu behandeln. Die Patientin habe sich jedoch nicht unter der Praxisrufnummer der Antragstellerin, sondern auf dem Handy gemeldet. Daraufhin habe die Antragstellerin die Patientin lediglich gebeten, nochmals in der Praxis anzurufen, damit der Termin aufgenommen werden könne. Die Antragstellerin habe mitgeteilt, dass dann die Behandlung beginnen könne. Die merklich und hörbar angetrunkene Notfallpatientin habe daraufhin jedoch lediglich Drohungen ausgestoßen. Als die Antragstellerin schließlich unten an der Tür der Praxis gewesen sei, sei die Notfallpatientin verschwunden gewesen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 erteilte die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe der Antragstellerin eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 €. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin sei ihrer Pflicht, im Rahmen des zahnärztlichen Notfalldienstes ihre jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen und hilfesuchende Patienten in der Praxis zu untersuchen und ggf. zu behandeln, nicht nachgekommen. Die Stellungnahmen der Antragstellerin könnten sie nicht vom berufsrechtlichen Vorwurf der fehlenden Verhandlungsbereitschaft im Notfalldienst entlasten. Den Umstand, dass das Telefonat stattgefunden habe, habe die Antragstellerin selbst bestätigt, ebenso die Tatsache, dass die Patientin sie darüber informiert habe, unter akuten und nicht mehr auszuhaltenden Zahnschmerzen zu leiden. Dass die Patientin möglicherweise bereits seit 14 Tagen Zahnschmerzen gehabt habe, sei für den Fall akuter Schmerzen und unmittelbarer Behandlungsbedürftigkeit im Zeitpunkt des Notfalldienstes kein tauglicher Grund zur Behandlungsverweigerung. Es wäre gerade die Aufgabe der Antragstellerin als notfalldiensthabende Zahnärztin gewesen, abzuklären, ob ein sofort behandlungsbedürftiger Notfall vorliege. Es erscheine lebensfremd, dass die Patientin aufgrund starker Schmerzen mit der Bitte um umgehende Behandlung am Ort der Praxis der Antragstellerin erscheine und sodann aufgrund einer lediglich formalen Bitte, in der Praxis anzurufen, damit der Termin aufgenommen werden können, noch vor einer Behandlung den Ort der Praxis wieder verlasse. Vielmehr liege es nahe, dass tatsächlich ein Notfall und nicht unerhebliche Beschwerden vorgelegen hätten, die einer sofortigen Untersuchung und Behandlung bedurft hätten. Die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die merklich und hörbar angetrunkene Patientin lediglich Drohungen ausgestoßen habe und dann verschwunden sei, seien unter Einbeziehung aller Umstände als Schutzbehauptungen zu werten. Die Antragstellerin sei daher ihrer berufsrechtlichen Behandlungspflicht im Notfalldienst nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Darin liege ein erheblicher Berufspflichtverstoß. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass im Rahmen des Notfalldienstes auch solche Notfälle auftreten könnten, die sich nicht allein in Schmerzen äußerten, sondern zu ganz erheblichen weiteren Schäden führen und in Ausnahmefällen sogar lebensbedrohlich sein könnten. Bei der Sicherstellung des Notfalldienstes dürfe daher von den betroffenen Zahnärzten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Sorgfalt erwartet werden. Nach alldem seien die ausgesprochene Rüge und das Ordnungsgeld angezeigt, um den berufsrechtlichen Verstoß zu ahnden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin zukünftig an die berufsrechtlichen Vorgaben halten und es zu keinen vergleichbaren Verstößen mehr kommen werde. Die Antragstellerin hat am 21. März 2014 die berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge vom 19. Februar 2014 beantragt. Sie hat sich im vorliegenden Verfahren zur Sache nicht geäußert und ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Am 7. Dezember 2014 verzog die Antragstellerin nach L. . Seit dem 18. März 2015 ist sie nicht mehr Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Rügebescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2014 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die der Antragstellerin erteilte, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € verbundene Rüge vom 19. Februar 2014 aufrecht zu erhalten. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Verfahren sei trotz des Ausscheidens der Antragstellerin aus der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe fortzusetzen. Nach einer Auskunft des Landesamtes für soziale Dienste in L. sei dort nicht bekannt, dass die Antragstellerin ihre Approbation aufgegeben habe. Die Antragsgegnerin habe nach wie vor ein erhebliches Interesse an einer Sanktion des berufswidrigen Verhaltens der Antragstellerin. Insbesondere komme dem gerügten Verhalten der Antragstellerin, im Rahmen des zahnärztlichen Notfalldienstes die Behandlung eines Patienten zu verweigern, ganz erhebliches berufsrechtliches Gewicht zu. Daher wäre es auch aus generalpräventiven Gründen nicht hinzunehmen, wenn die Antragstellerin sich durch den Wechsel der Kammerzugehörigkeit einer berufsrechtlichen Ahndung des ihr vorgeworfenen Verhaltens entziehen könnte. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau N. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2015 verwiesen. III. Das Berufungsgericht konnte über den Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung der angegriffenen Rüge entscheiden, obwohl die Antragstellerin zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist (vgl. § 86 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW – HeilBerG -). Der Entscheidung des Berufsgerichts steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin seit dem 18. März 2015 nicht mehr Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist. Zwar ist hierdurch das Recht der Antragsgegnerin zur Erteilung der Rüge erloschen, weil nach § 58a Abs. 1 HeilBerG das Rügerecht des Kammervorstands nur gegenüber Kammerangehörigen besteht. Gleichwohl war das Verfahren nach § 58a Abs. 2 Satz 3 HeilBerG i.V.m. § 59 Abs. 3 HeilBerG in entsprechender Anwendung fortzusetzen. Danach kann in den Fällen, in denen die Kammerzugehörigkeit nach dem Eingang eines Antrags auf berufsgerichtliche Nachprüfung einer Rüge endet, das Verfahren fortgesetzt werden, sofern – wie hier – die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiterbesteht. In Ausübung des hiernach eingeräumten Ermessens („kann“) hält das Berufsgericht im vorliegenden Fall nicht die Einstellung des Verfahrens für angezeigt. Maßstab der Ermessensausübung gemäß § 59 Abs. 3 HeilBerG ist der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens, der Kammer ein Mittel zur Durchsetzung ihrer Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber den Kammerangehörigen an die Hand zu geben. Daraus folgt: Nur die Aufgaben der antragstellenden Kammer selbst, nicht diejenigen einer anderen, die je nach Falllage nunmehr für den Beschuldigten zuständig ist, dürfen die tatsächliche Grundlage für die Ermessensausübung bilden. Mit anderen Worten darf auch das Gericht ebenso wenig wie die ursprünglich zuständige Kammer mittelbar die Angelegenheiten der inzwischen entscheidungsbefugten neuen Kammer erledigen. Bei einem Kammerwechsel muss sich die Ermessensausübung daran orientieren, ob und in welchem Umfang das angeschuldigte Berufsvergehen trotz Wechsels den Aufgabenkreis der zunächst zuständig gewesenen Kammer weiter beeinträchtigt und das Bedürfnis für eine berufsgerichtliche Sanktionen fortbestehen lässt. Zu den Aufgaben der Kammern im Sinne von § 1 HeilBerG gehört es, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 HeilBerG). Das berufsgerichtliche Verfahren gibt der jeweiligen Kammer die Möglichkeit, diesen Aufgaben mit größtmöglicher Effizienz nachzukommen. Die mit ihm bezweckte Disziplinierung soll vor allem künftiges Wohlverhalten der Kammerangehörigen erzwingen. Dieser Zweck erledigt sich mit der Beendigung der Kammerzugehörigkeit dann nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht fernliegt, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit wieder Angehöriger der Ursprungskammer wird. Aber selbst wenn diese spezialpräventive Erwägung nicht greift, kann trotz Beendigung der Kammerangehörigkeit ein Bedürfnis dieser Kammer für eine berufsgerichtliche Sanktion fortbestehen, und zwar aus gewichtigen generalpräventiven Gründen. Das angeschuldigte Verhalten muss berufsrechtlich von solcher Bedeutung auch für die anderen Kammerangehörigen sein, dass eine Ahndung im Interesse einer glaubwürdigen Generalprävention unabweisbar erscheint. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Beschluss vom 5. August 2014 – 6t E 285/12.T – juris, mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieser Maßgaben erscheint im Fall der Antragstellerin die Fortsetzung des Verfahrens sachgerecht. So kann es nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit wieder Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wird. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen jedenfalls nicht vor. Vielmehr lässt der Umstand, dass die Antragstellerin nach Angaben ihres Beistands nach ihrem Umzug nach Schleswig-Holstein ihre Berufstätigkeit bislang nicht wieder aufgenommen hat, durchaus die Annahme zu, dass die Antragstellerin mit ihrem Umzug noch keine endgültige Entscheidung über den Ort ihrer weiteren Berufstätigkeit getroffen hat. Auch kann der Antragsgegnerin ein nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an einer Sanktion des der Antragstellerin vorgeworfenen Verhaltens nicht abgesprochen werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass dem gerügten Verhalten der Antragstellerin, im Rahmen des zahnärztlichen Notfalldienstes die Behandlung einer Patientin zu verweigern, erhebliches berufsrechtliches Gewicht beizumessen ist. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der Hauptverhandlung ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, das Interesse an einer Ahndung des hier gerügten Verhaltens bestehe insbesondere deshalb fort, weil die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe der reibungslosen Funktion des zahnärztlichen Notfalldienstes erhebliches Gewicht beimesse und daher auf die Sanktion eines im Zusammenhang mit dem Notfalldienst stehenden berufswidrigen Verhaltens auch aus generalpräventiven Gründen nicht verzichtet werden könne. Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung ist nach § 58 a Abs. 4 HeilBerG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 58 a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58 a Abs. 3 HeilBerG kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000 € verbunden werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2014 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Antragstellerin vor Erteilung der Rüge ordnungsgemäß angehört worden. Die Rüge mit Ordnungsgeld ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat die ihr obliegenden Berufspflichten schuldhaft verletzt. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 HeilBerG). Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (BO, in der Fassung vom 6. Dezember 2008, MBl. NRW 2009, S. 130) sind die Kammerangehörigen u. a. verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und den ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dazu gehört nach §§ 30 Nr. 2 und 31 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 BO und § 1 der als Anlage zu § 14 Abs. 3 BO erlassenen Notfalldienstordnung insbesondere auch die Pflicht für einen in eigener Praxis tätigen Zahnarzt, am Notfalldienst teilzunehmen. Der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflichtenkreis beschränkt sich nicht auf eine bloße Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst. Vielmehr obliegt es dem Zahnarzt auch, den Notfalldienst ordnungsgemäß wahrzunehmen. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein, Urteil vom 24. Januar 2007 - 13 A 2534/05.T -, juris. Hierzu gehört es grundsätzlich, bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall eine persönliche Untersuchung des Patienten anzubieten und nach dem Erscheinen des Patienten jedenfalls den Versuch einer Untersuchung und Behandlung vorzunehmen. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O.; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 13 E 993/06.T -, juris. Diese Pflicht hat die Antragstellerin schuldhaft verletzt. In der Hauptverhandlung, zu der die Antragstellerin nicht erschienen war, hat das Berufsgericht aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten und der Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Antragstellerin war von Freitag, dem 00.00.2013, ab 13.00 Uhr, bis Samstag, dem 00.00.2013, 08.00 Uhr, zum zahnärztlichen Notfalldienst in E. eingeteilt. Am 27. Juli 2013, zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr, versuchte die Patientin N. (damals Inge N. ) aus T. , die starke Zahnschmerzen bekommen hatte, die Antragstellerin mehrfach unter den angegebenen Telefonnummern ihrer damaligen Praxis in E. und ihres Mobiltelefons zu erreichen. Da sich die Antragstellerin nicht meldete, begab sich die Patientin, begleitet von ihrem Freund, gegen 03.00 Uhr von T. zur damaligen Praxis der Antragstellerin in E. und klingelte mehrmals an der Haustür. Da die Tür nicht geöffnet wurde, versuchten die Patientin und ihr Freund über ihre Mobiltelefone mehrmals erneut, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Nach mehrmaligen Anrufen meldete sich die Antragstellerin. Die Patientin N. sagte der Antragstellerin, dass sie vor ihrer Tür stehe und Zahnschmerzen habe. Daraufhin entgegnete die Antragstellerin: „Was fällt Ihnen ein, vor meiner Haustür zu stehen, ohne vorher angerufen zu haben?“ Nachdem die Patientin ihr mitgeteilt hatte, mehrfach versucht zu haben, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen, und sie gefragt hatte, ob sie ihr die Tür öffnen und sie behandeln könne, antwortete die Antragstellerin: “Nein.“ Daraufhin fuhr die Patientin wieder nach T. und begab sich um 08.00 Uhr zur Behandlung durch einen anderen Zahnarzt. Diesen Sachverhalt sieht das Berufsgericht insbesondere auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Patientin N. als Zeugin als erwiesen an. Die Zeugin hat diesen Sachverhalt durchweg glaubhaft geschildert. Ihre Angaben waren detailliert, in sich stimmig und frei von wesentlichen Widersprüchen zu früheren Angaben. Ihre Aussage wird auch zum Teil bestätigt durch die Angaben der Antragstellerin gegenüber der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, es sei richtig, dass in der Nacht vom 00. auf den 00. 00 2013 eine Frau zusammen mit einem Mann vor ihrer Haustür gestanden und geschellt habe, um ihr per Telefon mitzuteilen, dass sie seit 14 Tagen Zahnschmerzen habe. Dabei misst das Berufsgericht dem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zu, dass die Antragstellerin als Zeitpunkt des Erscheinens der Zeugin mit 05.20 Uhr angibt, während die Zeugin bekundet hat, am Haus der Antragstellerin kurz vor 03.00 Uhr angekommen zu sein. Jedenfalls wird der Kern des von der Zeugin geschilderten Sachverhalts, die Antragstellerin habe ihr keine unverzügliche Behandlung angeboten, auch eher bestätigt durch die Einlassung der Antragstellerin selbst, sie habe die Patientin gebeten, „nochmals in der Praxis anzurufen, damit der Termin aufgenommen werden könne“. Die Zeugin N. hinterließ auch einen glaubwürdigen Eindruck. Dass sie etwa ein eigenes Interesse am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens haben könnte, war nicht zu erkennen. Vielmehr hatte das Berufsgericht an keiner Stelle der Vernehmung den Eindruck, dass die Zeugin die Antragstellerin wahrheitswidrig belastet hat. Steht mithin zur Überzeugung des Berufsgerichts fest, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Notfalldienstes vom 00. bis zum 00. 00 2013 am 00. 00 2013 zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr für die Patientin N. aus T. nicht erreichbar gewesen ist und dieser trotz ihres späteren persönlichen Erscheinens keine unverzügliche und persönliche Untersuchung angeboten hat, liegt es auf der Hand, dass dieses Verhalten mit der oben genannten Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des zahnärztlichen Notfalldienstes nicht zu vereinbaren ist. Die mit der Rüge verbundene Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 1.000,- € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Höhe des Ordnungsgeldes, die sich im unteren Bereich des durch § 58 a Abs. 3 HeilBerG vorgegebenen Rahmens bewegt, Verhältnis zu der der Antragstellerin zur Last gelegten Berufspflichtverletzung nicht unangemessen hoch. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG in entsprechender Anwendung.