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Anerkenntnisurteil

18 K 2010/14.T Sonstiges

Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHMS:2015:1105.18K2010.14T.00
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Tenor

Die dem Antragsteller durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.2014 erteilte Rüge wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die dem Antragsteller durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.2014 erteilte Rüge wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e I. Der Antragsteller betreibt eine zahnärztliche Praxis in M. . Am 00.00.2014 erschien in einer Lokalzeitung die folgende Anzeige: „Bild der Anzeige“ Im Text der in der Anzeige genannten Internet-Seite „Name der Internetseite“ hieß es unter anderem: „Eigenes Dentallabor und Zahnersatz mit 4 oder 5 Jahren Garantie Von nun an bekommen Sie auf unseren in Deutschland hergestellten Zahnersatz fünf Jahre Garantie statt der gesetzlich vorgeschriebenen zwei. Unser Qualitätszahnersatz aus dem Partnerlabor in Asien hat ebenfalls eine verlängerte Garantie von vier Jahren. Die Herstellung des aus Asien importierten Zahnersatzes erfolgt TÜV-geprüft, nach ISO-Normen und mit CE-Konformität. Alle Arbeiten werden nochmals in Deutschland überprüft und individuell angepasst. So können wir eine schnelle und flexible Bearbeitung Ihres Zahnersatzes zusichern.“ In dem über den Link „Leistungen“ aufzurufenden Text hieß es u.a.: „100% Zahnersatz – 0% Zuzahlung“. Wir lösen unser Versprechen im Bereich der Regelversorgung mit Importzahnersatz aus Asien ein - … Sie haben die Wahl zwischen zwei Varianten: •Importierter Zahnersatz aus unserem TÜV-überwachten Partnerlabor in Asien (0% Zuzahlung, auch ohne Bonus*) mit einer vierjährigen Garantie •Zahnersatz aus Deutschland mit einer fünfjährigen Garantie. Für bestimmte Produkte ist auch hier 0% Zuzahlung möglich (bei 30% Bonus*) - sprechen Sie einfach unsere Zahnärzte an. Die Herstellung des zuzahlungsfreien Zahnersatzes erfolgt TÜV-geprüft, nach ISO-Norm und mit CE-Konformität. Wir bieten eine erweiterte Garantie (gebunden an die zahnärztliche Nachsorge), zwei Jahre mehr als gesetzlich vorgeschrieben.“ Nach Anhörung des Antragstellers erteilte die Antragsgegnerin ihm mit Bescheid vom 00.00.2014 eine Rüge. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an: Die Zeitungsanzeige sei irreführend sowie übermäßig anpreisend und damit im Ergebnis mit dem zahnärztlichen Berufsrecht nicht vereinbar. Beim Angebot eines zuzahlungsfreien Zahnersatzes bzw. von „Zahnersatz zum Nulltarif“ seien bestimmte Umstände, die eine solche pauschale Leistungsbeschreibung aus Sicht der Patienten einschränkten, zwingend mit anzugeben. Zwar sei in der Anzeige hinreichend transparent dargestellt, dass sich der „Nulltarif“ nur auf die Regelversorgung beziehe. Nicht erläutert werde jedoch die Tatsache, dass der zu den beworbenen Konditionen angebotene Zahnersatz im Ausland hergestellt werde. Der Zahnarzt sei verpflichtet, die für den Patienten wesentlichen Aspekte des Angebots, zu denen auch der Herstellungsort des Zahnersatzes zähle, hinreichend zu vermitteln. Hierfür sei es unerlässlich, diese Information so zentral und nicht erst über den Umweg einer Homepage zu platzieren, dass der Patient diese unmittelbar im Zusammenhang mit dem restlichen Angebot zur Kenntnis nehmen könne. Es handele sich aus Sicht des Patienten um ein so wesentliches Kriterium, dass eine entsprechende Klarstellung auch im Rahmen einer verkürzten Werbung erforderlich sei. Die Frage des Herstellungsorts betreffe nicht nur die Qualität der Herstellung oder der verwendeten Materialien an sich, sondern insbesondere auch die ungleich längeren Wege und insofern auch Wartezeiten im Falle von erforderlichen Nachbesserungen oder Neufertigungen. Diesem berechtigten Informationsinteresse des Patienten entspreche die Anzeige insoweit nicht, eine Aufklärung über den Herkunftsort finde darin gerade nicht statt. Dies gelte umso mehr, als in der konkreten Ausgestaltung der – in einem zweiten Schritt aufzurufenden – Homepage die dem Patienten aus der Anzeige noch fehlenden, für ihn jedoch maßgebliche Information über den Herkunftsort nicht der Startseite der Homepage entnommen werden könne. Dort werde vielmehr lediglich auf „unseren in Deutschland hergestellten Zahnersatz“ sowie auf den „Qualitätszahnersatz aus dem Partnerlabor in Asien“ verwiesen, ohne dass transparent werde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zahnersatz zum Nulltarif möglicherweise auch aus Deutschland bezogen werden könne. Nähere Informationen folgten sodann erst unter dem Menüpunkt „Leistungen“ und damit in einer nicht transparenten, dem Informationsbedürfnis des Patienten hinreichend Rechnung tragenden Weise. Der Antragsteller hat am 00.00.2014 die berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es liege kein Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung vor, wenn in einer Werbung nicht über den Ort der Herstellung eines Zahnersatzes unterrichtet werde. Eine solche Hinweispflicht bestehe nicht. In der monierten Werbeanzeige werde der Verbraucher vielmehr auf die Internetseite „Name der Internetseite“ für weitere Informationen hingewiesen. Dort werde dem Besucher klar und unmissverständlich aufgezeigt, dass es sich bei dem „Zahnersatz zum Nulltarif“ um einen im Ausland produzierten Zahnersatz handele. Es sei zu erwarten, dass der sich für das Angebot interessierende Verbraucher weitere Erkundigungen wie beispielsweise über den ausdrücklich genannten Internetauftritt einhole. Er, der Antragsteller, mache kein Geheimnis um die Auslandsproduktion seines Zahnersatzes zum Nulltarif. Mit diesem ermögliche er es finanzschwächeren Patienten, einen in jeder Hinsicht den deutschen Standards entsprechenden Zahnersatz ohne Zuzahlung zu erhalten. Der von ihm beworbene Zahnersatz aus Fernost entspreche in jeder Hinsicht den deutschen Standards. Er unterliege strengsten Qualitätskriterien. Es sei absurd, pauschal auf eine minderwertige Qualität eines Produkts allein deshalb zu schließen, weil es in Asien hergestellt sei. Dies verbiete sich, sei diskriminierend und durch nichts belegt. Der Verkehr erwarte heutzutage beim Erwerb eines Produktes nicht, dass es in Deutschland hergestellt worden sei. Eine solche Annahme wäre lebensfremd. Auch die unterstellten längeren Wartezeiten im Falle von etwaig erforderlichen Nachbesserungen oder Neuanfertigungen träfen nicht zu. Wenn im Behandlungsverlauf Korrekturen, Reparaturen oder Zwischenschritte nötig sein sollten, würden diese direkt vor Ort von einem Zahntechniker in Deutschland vorgenommen. Während bei vielen Zahnersatzärzten der Zahnersatz erst an ein Labor versandt werden müsse, werde bei ihm die Korrektur bzw. Nachbesserung noch in der Praxis durch einen eigenen Zahntechniker vorgenommen. Auch der Vorwurf einer übermäßig anpreisenden Werbung bestehe offensichtlich nicht. Die streitgegenständliche Werbung hebe hervor, dass ein „Zahnersatz zum Nulltarif“, d.h. ohne eine entsprechende Zuzahlung, angeboten werde. Inwieweit dies eine übermäßige Anpreisung darstellen solle, erschließe sich nicht. Der Antragsteller beantragt, den Rügebescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.2014 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die dem Antragsteller erteilte Rüge vom 00.00.August 2014 aufrechtzuerhalten. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung: Bei der Werbeanzeige in der Zeitung befinde sich der Patient in einer Situation, in der er nicht mehr in objektiver Weise und unbeeinflusst mögliche Leistungen des Antragstellers bewerten könne. Dies wäre dem Patienten jedoch möglich, wenn die Werbeanzeige den Hinweis auf den Herstellungsort des Zahnersatzes enthalten würde. Denn damit könne sich der Patient bereits an dieser Stelle damit auseinandersetzen, ob ein in China hergestellter Zahnersatz für ihn in Frage komme oder nicht. Die Internetseite des Antragstellers ersetze diesen fehlenden Hinweis nicht gleichwertig. So werde nur Besuchern der Internetseite aufgezeigt, dass es sich um einen im Ausland produzierten Zahnersatz handele. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nicht jeder Leser der Anzeige auch die angegebene Internetseite aufrufe. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Anzeige keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthalte, weitere Informationen oder Bedingungen des Antragstellers über die Internetseite zu erhalten. So stelle sich die Anzeige in sich als abgeschlossen dar. Es sei jedoch unerlässlich, den Patienten auf den ersten Blick auf alle wesentlichen und entscheidungserheblichen Umstände hinzuweisen. Ein wichtiges Kriterium sei dabei auch der Herstellungsort des Zahnersatzes. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Verbraucher mit dem Herstellungsort eines Produkts immer noch einen gewissen Qualitätsstandard verbinde. Auch müsse erwähnt werden, dass ältere Personen einen erheblichen Anteil derjenigen ausmachten, die auf Zahnersatz angewiesen seien. Gerade diese Generation verbinde mit in Deutschland hergestellten Produkten einen höheren Qualitätsstandard als mit solchen, die beispielsweise in China hergestellt würden. Im übrigen würden diese Personen auch nicht die Internetseite aufsuchen, da sich das Internet hier oftmals noch als „fremd“ darstelle. Somit bestehe insgesamt ein Bedürfnis, den Herstellungsort des Zahnersatzes in der Werbeanzeige selbst als wesentlichen Aspekt der Leistung zu nennen. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ein Zahnersatz aus dem Ausland deutschen Standards entspreche. Hierfür spreche eine Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz, welche bei der Versorgung von Patienten mit Zahnersatz im Ausland, beispielsweise der Türkei, gravierende Mängel festgestellt habe. Ein im Ausland befindliches Zahnlabor unterliege auch nicht den gesetzlichen Vorgaben und Kontrollen wie in Deutschland. So sei dem Patienten beispielsweise die Einholung von Auskünften über die Qualität des sich etwa in China befindlichen Labors schlicht nicht möglich. Ferner könne der Weg des Zahnersatzes in Deutschland direkt zurückverfolgt werden, falls bei einem Materialdefekt Probleme auftreten sollten. Zudem seien Zahntechniker in Deutschland intensiv und umfassend ausgebildet, um eine hochwertige Qualität beim Zahnersatz gewährleisten zu können. Wenn der in China hergestellte Zahnersatz so viel preiswerter sei, wie der Antragsteller ausführe, müsse die Frage gestellt werden, woraus diese Einsparungen resultierten. Dass auch in China hoch qualifizierte Zahntechniker tätig seien, dürfte damit zweifelhaft sein. II. Über den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung einer Rüge kann durch Urteil nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden werden. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2005 – 13 E 466/04.T –. Das Gericht macht im vorliegenden Verfahren von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung ist nach § 58a Abs. 4 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG – zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Rügebescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Nach § 58a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58a Abs. 3 HeilBerG kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,- € verbunden werden. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Berufspflichten nicht verletzt. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 HeilBerG). Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen u. a. verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Dazu gehört nach § 31 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (BO, in der Fassung vom 6. Dezember 2008, MBl. NRW 2009, S. 130) auch die Pflicht, berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung zu unterlassen. Diese Pflicht hat der Antragsteller durch die gerügte Werbeanzeige in der Lokalzeitung in M. vom 00.00.2014 nicht verletzt. Das Verbot berufswidriger Werbung für Ärzte bzw. Zahnärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt bzw. Zahnarzt sich nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt und die Erzielung von Gewinn nicht über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung stellt. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Dem Arzt ist allerdings eine berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt. Ihm ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit z.B. durch ein Praxisschild nach außen kundtun, auf die technische Ausstattung oder Einrichtung seiner Praxis hinweisen, und auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. Werbebeschränkungen orientieren sich damit letztlich am Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. Als berufswidrig ist demnach eine Werbung anzusehen, wenn sie dem Gemeinwohlbelang des Schutzes des Vertrauens der Patientin in die Integrität der Ärzte- bzw. Zahnärzteschaft zuwiderläuft. Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen, vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10 -, NJW 2011, 2636; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 13 A 1712/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die in Rede stehende Werbeanzeige nicht als berufsrechtlich unzulässig, insbesondere nicht als irreführend im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 BO. Die angegriffene Rüge beschränkt sich im Kern auf den Vorwurf, der Antragsteller habe es bei seinem Angebot eines zuzahlungsfreien Zahnersatzes unterlassen, bereits im Text der Werbeanzeige darauf hinzuweisen, dass der beworbene „Zahnersatz zum Nulltarif“ in Asien hergestellt werde. Dieses Unterlassen führt jedoch nicht zu einer Irreführung von Patienten im oben genannten Sinn. Aus Sicht eines Patienten wird nicht etwa ein unzutreffender Eindruck erweckt. So bestreitet die Antragsgegnerin nicht, dass für Patienten tatsächlich die Möglichkeit bestand bzw. besteht, in der Praxis des Antragstellers zuzahlungsfreien Zahnersatz zu erhalten. Dabei wird ein potentieller Patient insbesondere auch nicht dadurch in die Irre geführt, dass in der Werbeanzeige selbst ein Hinweis auf den Herstellungsort des betreffenden Zahnersatzes fehlte. Vielmehr bot die Werbeanzeige mit dem Hinweis auf die Internetseite „Name der Internetseite“ einem interessierten Patienten ohne weiteres die Möglichkeit, sich über die näheren Einzelheiten des Angebots zu informieren. Hier hat der Antragsteller den Herstellungsort des zuzahlungsfreien Zahnersatzes nicht etwa verschwiegen, sondern an mehreren Stellen der Internetseite ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zuzahlungsfreie Zahnersatz aus Asien importiert werde, und weitere Einzelheiten erläutert. Dabei war der Antragsteller jedenfalls vor dem Hintergrund des Verbots berufswidriger Werbung nicht verpflichtet, bereits in der Werbeanzeige selbst auf nähere Umstände des Angebots wie insbesondere den Herstellungsort des beworbenen zuzahlungsfreien Zahnersatzes hinzuweisen. Der Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung wird nicht dadurch überschritten, dass in einer Werbeanzeige eines Zahnarztes die das beworbene, etwa besonders günstige Angebot begründenden Umstände nicht genannt sind. Die in Rede stehende Werbeanzeige enthält aus Sicht eines Patienten lediglich die – wie oben ausgeführt zutreffende – Information, dass in der Praxis des Antragstellers im Bereich der Regelversorgung zuzahlungsfreier Zahnersatz („zum Nulltarif“) angeboten wird. Damit hält sich die Anzeige innerhalb des Bereichs der berufsrechtlich zulässigen Informationswerbung. Vgl. hierzu: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Juli 2000 – 1 BvR 547/99 –, juris. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, die es gebieten würden, in der Werbeanzeige selbst auf den Herstellungsort des beworbenen zuzahlungsfreien Zahnersatzes („Asien“) hinzuweisen. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Herstellungsort des beworbenen Zahnersatzes von Patienten derartiges Gewicht beigemessen wird, dass das Fehlen eines entsprechenden Hinweises als irreführend anzusehen wäre. So fehlt jeglicher Beleg dafür, dass – wie die Antragsgegnerin meint – „der Verbraucher mit dem Herstellungsort eines Produkts immer noch einen gewissen Qualitätsstandard verbindet“ und gerade „ältere Personen“, die „einen erheblichen Anteil der Personen ausmachen, die auf Zahnersatz angewiesen sind“, „mit in Deutschland hergestellten Produkten einen höheren Qualitätsstandard“ verbänden als mit solchen, „die beispielsweise in China hergestellt werden“. Vielmehr dürfte es näher liegen, dass – wie der Antragsteller meint – im modernen Warenverkehr nicht mehr generell erwartet wird, dass ein in Deutschland erworbenes Produkt auch in Deutschland hergestellt worden ist. Das für die Versorgung mit Zahnersatz etwas Anderes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Jedenfalls erschöpfen sich die Annahmen der Antragsgegnerin letztlich in einer bloßen Spekulation. Gleiches gilt für ihre Annahme, ältere Personen würden „auch nicht die Internetseite des Antragstellers aufsuchen, da sich das Internet hier oftmals noch als »fremd« darstellt“. Ebenso wenig belegt ist die Annahme der Antragsgegnerin, es stelle sich ein erhebliches Problem bei der Qualität des hier beworbenen Zahnersatzes, weil nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, dass ein Zahnersatz aus dem Ausland deutschen Standards entspreche und strengsten Qualitätskriterien unterliege. Insoweit verfängt der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz „Evaluation von Ergebnisqualität und Kosteneffektivität zahnärztlich-prothetischer Versorgungen im (Nicht-EU-) Ausland“ nicht. Hier wurden nach den Angaben des MDK „60 Patienten mit im Ausland vorgenommener zahnprothetischer Versorgung“ begutachtet. Damit kommt der Studie hinsichtlich der hier im Mittelpunkt stehenden Frage eines im Ausland lediglich hergestellten, jedoch in Deutschland eingegliederten Zahnersatzes schon keine hinreichende Aussagekraft zu. Im Übrigen sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem vom Antragsteller beworbenen „Zahnersatz zum Nulltarif“ um einen solchen von minderer Qualität handelt. Es fällt zwar auf, dass der Antragsteller nach dem Text seiner Internet-Seite für den aus Asien importierten Zahnersatz eine Garantie von vier Jahren gewährt, während die Garantiezeit bei „Zahnersatz aus Deutschland“ fünf Jahre beträgt. Hieraus allein lässt sich jedoch kein Schluss auf eine mindere Qualität des beworbenen Zahnersatzes ziehen. Von einer Irreführung der Patienten im oben genannten Sinn kann jedenfalls keine Rede sein. Die gerügte Werbeanzeige enthält auch keine anpreisende Werbung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 BO. Dass der Antragsteller aus dem Leistungskatalog seiner zahnärztlichen Praxis das Angebot eines „Zahnersatzes zum Nulltarif“ hervorhebt, stellt sich nicht als unangemessen dar. Es mag zutreffen, dass – wie die Antragsgegnerin meint – die Werbeanzeige bezweckte, Patienten in die Praxis des Antragstellers zu locken. Dass der Antragsteller damit, insbesondere etwa mit der Formulierung „zum Nulltarif“, in übertriebener Weise für seine Praxis geworben hätte, ist jedoch nicht erkennbar. Wie bereits oben ausgeführt, hält sich dieser Hinweis innerhalb des Bereichs der berufsrechtlich zulässigen Informationswerbung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG in entsprechender Anwendung.