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Urteil

90 K 6.15 T

Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Entscheidung vom

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Tenor
Gegen die Beschuldigte wird ein Verweis ausgesprochen. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Gegen die Beschuldigte wird ein Verweis ausgesprochen. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Teilnahme verzichtet. Die Beschuldigte hat durch das oben zu 1. und 2. dargelegte Verhalten, das die Beschuldigte objektiv einräumt, ein einheitlich zu beurteilendes Berufsvergehen begangen, das die ausgesprochene berufsgerichtliche Maßnahme erfordert. 1. Die Beschuldigte besitzt nicht die nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20. Juli 1978 (GVBI. S.1493), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 231), – ArztWBG – erforderliche Anerkennung durch die Ärztekammer zur Verwendung der Zusatzbezeichnung „Ernährungsmedizin“. Damit verstieß sie gegen die Berufspflicht aus § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 der Berufsordnung – BO – (berufswidrige Werbung) vom 30. Mai 2005,zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 23. September 2009 (ABl. 2010, S. 317), inhaltlich unverändert in der aktuellen Fassung vom 26. November 2014 (ABl. 2014 S. 2341, 2346). Das ArztWBG legt fest: § 1 Bezeichnungsarten (2) ärzte können nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung die Bezeichnung führen, die auf eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Facharztbezeichnung), in einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene besondere Kenntnisse und Erfahrungen im beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. § 3 Berechtigung zur Führung von Bezeichnungen (1) Eine Bezeichnung nach § 1 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Kammerangehörige, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. § 7 Überprüfung des Weiterbildungserfolges (1) Die Anerkennung nach § 3 Absatz 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen, wenn die erfolgreich und ordnungsgemäß durchlaufene Weiterbildung durch Zeugnisse und andere Nachweise belegt werden kann. (2) Die Kammer entscheidet über die Anerkennung zum Führen einer Facharztbezeichnung oder Gebietsbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung und Zusatzbezeichnung auf Grund einer Überprüfung des Weiterbildungserfolges. Die Beschuldigte, die in ärztlichen Verwaltungsangelegenheiten nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht unerfahren ist und die sich insbesondere mit den Anforderungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin im Rahmen ihrer Facharztanerkennung beschäftigt hatte, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Erfordernis einer Anerkennung und Prüfung durch die Ärztekammer für die Erlangung einer Zusatzbezeichnung nicht gekannt zu haben. Auch die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer selbst spricht in § 2 Abs. 4 und 5 im Zusammenhang mit der Zusatzbezeichnung ausdrücklich vom Nachweis der erforderlichen Kompetenz in einer Prüfung – wie in Abs. 2 in Bezug auf eine Facharztanerkennung. Die Beschuldigte kann sich auch nicht mit Erfolg dadurch entlasten, dass die Ärztekammer aus dem Schriftwechsel mit der Beschuldigten im berufsrechtlichen behördlichen Verfahren hätte erkennen können, dass diese die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Ernährungsmedizin“ erstrebt und sie auf die nach Ansicht der Ärztekammer fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweise hätte hinweisen sollen. Dieses Unterlassen der Einleitung eines Anerkennungsverfahrens durch die Ärztekammer lässt die Verantwortlichkeit der Beschuldigten nicht entfallen. Die nicht genehmigte Verwendung des Begriffs „Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin“ ist irreführend i.S.v. § 27 Abs. 3 BO. Denn sie erweckt bei einem verständigen Patienten den Eindruck, der Arzt habe sich einer förmlichen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Kammer unterzogen (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 – 13 B 667/05 –, juris Rn. 15, auf die das Berufsgericht Bezug nimmt, s.a. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 – juris Rn. 68, zum Begriff „Zahnarzt für Implantologie“: irreführend). 2. Der allgemeine Hinweis im Internetauftritt der Praxis der Beschuldigten auf fachärztliche Kooperationspartner verstößt gegen § 31 Abs. 2 BO in der Fassung vom 30. Mai 2005,zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 23. September 2009 (ABl. 2010, S. 317), inhaltlich unverändert in der aktuellen Fassung vom 26. November 2014 (ABl. 2014 S. 2341, 2347). Nach dieser Vorschrift dürfen Ärztinnen und ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder ihre Patientinnen und Patienten an diese verweisen. Die Vorschrift soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 112/08 – juris Rn. 27 zu der entsprechenden Vorschrift § 34 Abs. 5 NdsBOÄ a.F., jetzt ebenfalls § 31 Abs. 2). Im Einzelfall ist eine Ärztin oder ein Arzt nicht gehindert auf entsprechende Frage eines Patienten konkrete Kooperationspartner zu benennen, wenn der Patient den Arzt um eine Empfehlung bittet, weil er keine geeigneten Leistungserbringer kennt, oder nach einer Alternative sucht, oder eine möglichst kostengünstige Versorgung wünscht und den Arzt um die Empfehlung des preiswertesten Anbieters bittet. Schon die mit dem Behandlungsvertrag übernommene Fürsorgepflicht spricht dafür, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen die erbetene Empfehlung erteilen darf, wenn nicht erteilen muss. Es entspricht auch einem berechtigten Interesse der Patienten, von Ärzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen für Leistungserbringer zu erhalten. Erbittet der Patient die Empfehlung, ist es zudem seine eigene Entscheidung, ob er sich bei der Ausübung seiner Wahlfreiheit beeinflussen lässt. Es entspricht dem Leitbild des selbstbestimmten Patienten (§ 7 Abs. 1 BO), dies dem Patienten zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist dem Arzt nicht zuzumuten, eine Empfehlung zu verweigern oder wider besseres Wissen außer dem seines Erachtens besten Anbieter weitere alternative Versorgungsmöglichkeiten anzugeben, die er für weniger geeignet hält (vgl. Bundesgerichtshof a.a.O. juris Rn. 28). Zurecht weist die Ärztekammer darauf hin, dass die in langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnenen guten Erfahrungen oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter Umstände sind, die unabhängig von den Bedürfnissen des einzelnen Patienten vorliegen und die Annahme eines hinreichenden sachlichen Grundes nicht rechtfertigen. Würden sie als hinreichender Grund i.S.v. § 31 Abs. 2 BO ausreichen, wäre die Verweisung stets uneingeschränkt möglich. Das wäre mit dem Charakter des § 31 Abs. 2 BO als Ausnahmevorschrift unvereinbar und ließe diese Vorschrift weitgehend leerlaufen (vgl. Bundesgerichtshof a.a.O. juris Rn. 37, 41 m.w.N.). Dies gilt auch für den Umstand, aus dem die Beschuldigte einen hinreichend sachlichen Grund ableiten möchte, dass Patienten mit der Erkrankung „Adipositas“ für eine qualifizierte Weiterbehandlung auf Empfehlungen entsprechender spezialisierter Fachärzte angewiesen seien, zumal insbesondere nicht alle Gastroenterologen bereit seien, adipöse Patienten zu untersuchen, die von ihr aufgelisteten dies jedoch seien. Darin drückt sich nichts anderes als die in langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene Erfahrung mit bestimmten Ärzten aus, die ein Arzt seinen Patienten nicht von sich aus empfehlen darf. Nicht nur die von der Beschuldigten speziell behandelte Erkrankung erfordert im Übrigen eventuell qualifizierte Weiterbehandlung oder Untersuchung durch entsprechend qualifizierte Fachärzte. So werden von verschiedenen Medizinern häufig Radiologen hinzugezogen. Soweit die Beschuldigte auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Oberlandesgerichts München verweist, geben diese Entscheidungen für den vorliegenden Fall nichts her. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2000 – 1 BvR 547/99 – (bei juris) betrifft Klinikwerbung für eine zahnärztliche Behandlungsmethode und ist deshalb nicht einschlägig. Die Entscheidung des OLG München vom 12. November 1998 – 29 U 3251/98 – (bei juris) betrifft die Berichterstattung in einem Nachrichtenmagazin und ist ebenfalls nicht einschlägig; im dortigen Fall verdrängte die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit das ärztliche Werbeverbot. In Hinblick auf die wiederholten eingehenden rechtlichen Hinweise der Ärztekammer vom 18. Februar 2014, 3. April 2014, 15. Juli 2014 handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Sie nahm ab Februar 2014 zumindest billigend in Kauf, sich berufswidrig zu verhalten. 3. Die erforderliche aber auch ausreichende berufsgerichtliche Maßnahme ist ein Verweis (§ 17 Abs. 1 Ziffer 2 Berliner Kammergesetz). Die Ärztekammer selbst hielt eine berufsgerichtliche Maßnahme nicht für erforderlich, sondern begnügte sich mit dem Ausspruch einer Rüge verbunden mit einer Geldauflage. Eine finanziell spürbare Maßnahme (Geldbuße) hielt das Berufsgericht nicht für angemessen, weil es sich dabei bereits um die dritte Stufe der berufsgerichtlichen Maßnahmen handelt. Die bislang berufsrechtlich nicht negativ in Erscheinung getretene Beschuldigte, die sich zudem in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zusatzbezeichnung einsichtig zeigte, hat allerdings trotz wiederholter deutlicher Hinweise der Ärztekammer in der Zeit von Februar 2014 bis zur Entscheidung über ihren Einspruch über den Rügebescheid ihr vorgeworfenes Verhalten nicht geändert. Auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im September 2016 verwies sie im Internet noch auf ihre „Kooperationspartner“. Der Schwere des Berufsvergehens angemessen erschien daher ein Verweis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. § 3 DiszG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die Beschuldigte ist seit 2... Fachärztin für Allgemeinmedizin mit Schwerpunkt Adipositas-Medizin und niedergelassen in eigener Praxis. Sie wendet sich gegen einen Rügebescheid der Ärztekammer vom 18. Februar 2015, mit dem eine Geldauflage i.H.v. 800 € verbunden war. Ihrem Einspruch half die Ärztekammer mit Bescheid vom 4. Juni 2015 nicht ab. Der Rügebescheid wirft der Beschuldigten als Berufsvergehen vor: Auf der Internetseite www.dr.-...com ihrer Praxis 1. führe sie ohne Anerkennung der Ärztekammer den Begriff „Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin“ und 2. verweise sie ohne Nachweis eines integrierten Versorgungsvertrags nach § 73c SGB auf die Zusammenarbeit mit namentlich genannten „besonders qualifizierten Chirurgen“ und kündige als „Kooperationspartner“ zahlreiche Ärzte und Psychologen namentlich an. Die Beschuldigte verweist darauf, dass sie ein Zertifikat des Deutschen Instituts für Ernährungsmedizin vom 30.9.2004 sowie den Nachweis zum 80-stündigen Theorie-Kurs Ernährungsmedizin übermittelt habe. Die Ärztekammer habe weder dargelegt, warum diese Fortbildung nicht ausreiche noch mit welchen Zusatz sie angekündigt werden dürfe. Sie ist der Ansicht, hinreichende Gründe für die Nennung bestimmter Kooperationspartner seien darin zu sehen, dass Patienten mit der Erkrankung „Adipositas“ für eine qualifizierte Weiterbehandlung auf Empfehlungen entsprechend spezialisierter Fachärzte angewiesen seien. Die Beschuldigte beantragt, sie freizusprechen. Die Ärztekammer beantragt, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte, angemessene berufsgerichtliche Maßnahme auszusprechen. Die Ärztekammer macht geltend: „Ernährungsmedizin“ sei eine in der Weiterbildungsordnung (Abschn. C Nr. 7) geregelte Zusatzbezeichnung, die nur geführt werden dürfe, wenn die Ärztekammer nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung eine Anerkennung ausgesprochen habe. Eine solche Anerkennung habe sie nicht ausgesprochen. Die von der Beschuldigten nachgewiesene Fortbildung erfülle die Voraussetzung dafür auch nicht. Diese habe auch keinen entsprechenden Antrag bei der Ärztekammer gestellt. Gemäß § 31 Abs. 2 BO dürften Ärzte ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte ... empfehlen oder ihre Patienten an diese verweisen. Eine generelle Verweisung an einen bestimmten Anbieter sei mit dieser Berufsregelung unvereinbar. Entgegen wiederholter Hinweise und Aufforderungen seitens der Ärztekammer habe die Ärztin die Berufspflichtverletzungen fortgesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beschuldigten vom 16. Juni 2015 hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2016 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Ärztekammer verwiesen.