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Urteil

90 K 8.14 T

Berufsgericht für Heilberufe Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1115.VG90K8.14T.00
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Leitsätze
Zu Mindest-Anforderungen an hausärztliche Tauchtauglichkeitsbescheinigung. Keine Verwechselungsgefahr mit Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung durch Verwendung der Formulierung "Facharzt für Chirurgie/Ästhetischer Chirurgie". Sprachlich fehlerhaft. Beschreibung des Tätigkeitsspektrums zulässig. Zu Verwertungsverbot im Berufsrecht für Heilberufe.
Tenor
Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 15.000,-- € verhängt. Der Beschuldigte hat 2/3, die Einleitungsbehörde 1/3 der Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Mindest-Anforderungen an hausärztliche Tauchtauglichkeitsbescheinigung. Keine Verwechselungsgefahr mit Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung durch Verwendung der Formulierung "Facharzt für Chirurgie/Ästhetischer Chirurgie". Sprachlich fehlerhaft. Beschreibung des Tätigkeitsspektrums zulässig. Zu Verwertungsverbot im Berufsrecht für Heilberufe. Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 15.000,-- € verhängt. Der Beschuldigte hat 2/3, die Einleitungsbehörde 1/3 der Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Der Beschuldigte hat sich der Verletzung ihm nach der Berufsordnung der Ärztekammer (BO) obliegenden Berufspflichten in drei Fällen schuldig gemacht. Im Übrigen ist er von den Vorwürfen freizustellen. Zu 1. Der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014: Der Sachverhalt (verspätete Befundberichte) wurde in der Hauptverhandlung wie angeschuldigt festgestellt. Der Beschuldigte räumt die Vorwürfe objektiv ein. Zu seiner Entlastung macht er geltend, die bürokratischen Anforderungen an ihn würden ihn als Hausarzt überlasten. Er versorge zusammen mit seinem Kollegen Dr. B... im Quartal 4.000 Patienten und erhalte täglich 10 solcher Anfragen, die er aus 30 bis 50 Arztbriefen herausfiltern müsse. Er habe jetzt eine Mitarbeiterin damit beauftragt, ihm solche Anfragen fristgerecht vorzulegen. Bis auf einen Fall 2016 sind nach der Feststellung in der Hauptverhandlung seit Ende 2013 keine entsprechenden Beschwerden mehr bei der ÄK eingegangen. Im Fall W... sei es zudem auf Seite des Beschuldigten zu einer Verwechslung mit der Patientin N...W... gekommen. Selbst wenn das Berufsgericht zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Sachverhalt ausgeht, entlastet ihn dies nicht entscheidend. Die Befundanforderung für N...W... datiert vom 18. Oktober 2012. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Anforderung für Herrn W... bereits 8 Monate vergangen. Im Fall O... macht der Beschuldigte geltend, es sei kein Schaden eingetreten, denn auf den Befundbericht sei schlussendlich verzichtet worden. Das Berufsgericht hat ergänzend festgestellt: Der Verzicht beruhte darauf, dass die Patientin ihren Antrag beim Versorgungsamt aus nicht bekannten Gründen im Juli 2013 zurücknahm. Das Versorgungsamt hatte den Beschuldigten zuvor mehrfach schriftlich und telefonisch (Daten in der oben wiedergegebenen Anschuldigungsformel in [ ] eingefügt); zuletzt war die Akte am 17. Mai 2013 an das Sozialgericht zur richterlichen Vernehmung des Beschuldigten geschickt worden. Im Fall R... seien ihm die benötigten Unterlagen mit seinem Auto im Juni 2013 gestohlen worden. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass der Befundanforderung eine Schweigepflichtentbindungserklärung beigelegen habe. Der Diebstahl des Fahrzeugs ist durch die in den Akten vorliegende Strafanzeige bewiesen. Darin gab der Beschuldigte an, dass sich im Auto ein Aktenkoffer mit zu bearbeitenden Büroangelegenheiten befunden hat. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich darunter auch die Befundanforderung vom 30. Dezember 2012 befunden hatte – was aber bestätigt, dass der Beschuldigte diese fast sechs Monate nicht bearbeitet hatte. Durch das festgestellte Verhalten verstieß der Beschuldigte schuldhaft gegen § 25 Satz 2 BO vom 30. Mai 2005 (ABl. S. 1883). Danach hat ein Arzt Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung er verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zur Erstellung der von ihm erbetenen Zeugnisse war der Beschuldigte aus dem mit den Patienten R...W... bzw. ... jeweils geschlossenen Behandlungsvertrag und – in den Fällen W... und ... hinsichtlich der Anforderung des Versorgung des Lands Brandenburg bzw. des Lands Berlin – gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der – hier aber Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung i.V.m. §§ 21, 100 SGB X und § 407 ZPO verpflichtet. Einer Schweigepflichtentbindungserklärung bedurfte es daher in keinem Fall. Welche Zeit für die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses „angemessen“ ist, richtet sich nach dessen Umfang und dem vom Arzt zu treibenden Aufwand. Für einfachere Stellungnahmen, die keine weiteren Untersuchungen erfordern und vom Arzt selbst behandelte Patienten betreffen, liegt die äußerste Grenze für die Angemessenheit der Frist für die Erstellung des Zeugnisses nach der Rechtsprechung des erkennenden Berufsgerichts bei – etwa – drei Monaten. Der Beschuldigte hat diese Grenze, die ihm aus dem Urteil des Berufsgerichts vom 2. November 2011 bekannt sein musste, in allen ihm vorgeworfenen Fällen bei weitem überschritten. Er hat zudem auf Erinnerungen zunächst gar nicht reagiert. Hinreichende Gründe, die einer Erstellung der Auskünfte über einen Zeitraum von mehreren Monaten entgegenstanden, hat er weder genannt noch sind sie ersichtlich (zur Berufsrechtswidrigkeit der verspäteten Erstellung ärztlicher Zeugnisse vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil vom 23. Mai 2007 - LBGH A 11625/06 -, juris). Soweit er sich auf die bei ihm bestehende Überlastung bezogen hat, kann dies Verzögerungen, wie sie hier gegebenen sind, nicht rechtfertigen, zumal der Beschuldigte nicht einmal Zwischenmitteilungen erteilt hat. Die Erstellung von Befundberichten gehört zu den alltäglichen Pflichten eines Arztes ebenso wie die Behandlung von Patienten. Die zügige Erstellung der Berichte ist für die Patienten von erheblicher Bedeutung, weil vom Vorliegen der Berichte vielfach die Geltendmachung versicherungsrechtlicher oder anderer Ansprüche abhängt. Gerichte und Behörden sind für die von ihnen mit Recht geforderte zügige Erledigung ihrer Geschäfte darauf ebenfalls zeitnah angewiesen. Nachlässigkeiten eines Arztes in diesem Bereich stellen deshalb ernstzunehmende Pflichtverletzungen dar. Da der Beschuldigte in allen Fällen mehrfach an die Erstellung der Befundberichte erinnert wurde, handelte er vorsätzlich. Zu 2. Der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014 Die Ärztekammer hat insoweit in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Vorwurf sich auf die werbende Aussage beschränkt, „wissenschaftliche Forschung“ zu betreiben. Der objektive Sachverhalt wurde von dem Beschuldigten eingeräumt. Aus seiner Einlassung dazu in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen Dr. B... und Prof. Dr. Z... im Untersuchungsverfahren vermochte das Berufsgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass im „B...“ zwischen Februar 2013 und Juli 2014 und auch in jüngerer Zeit „wissenschaftliche Forschung“ betrieben wurde. Der Beschuldigte mag die Absicht gehabt haben, systematisch angewandte Forschung in Bezug auf die Verträglichkeit, Wirkung, Nachhaltigkeit und Nebenwirkungen ästhetischer Eingriffe mit Hyaluronsäure bzw. Botulinum-Neurotoxin und den Einfluss kosmetischer Vor- und Nachbehandlungen darauf zu betreiben. Verwirklicht wurde dieses Vorhaben jedoch nach Überzeugung des Berufsgerichts nicht. Es sollen 80 Patienten einbezogen worden sein, von denen im Juli 2014 insgesamt 12 Fragebögen zurückgesandt worden seien. In Widerspruch dazu steht die Aussage von Prof. Dr. Z..., der angegeben hat, im Juli 2014 hätten noch keine von Patienten ausgefüllten Fragebögen vorgelegen. Dieser Fragebogen habe mit Lasertherapie nach Aussage von Prof. Dr. Z... nichts zu tun. Der Zeuge konnte dazu nicht befragt werden, weil er nach Angaben des Beschuldigten inzwischen verstorben ist. Es gibt zur Überzeugung des Berufsgerichts keine Grundlage für angewandte Forschung zur Faltenbehandlung und Lasertherapie. Auch soweit der Beschuldigte angegeben hat, inzwischen seien etwa 50 Fragebögen zurückgekommen, die er und die Geschäftsführerin des Ä... J... in Hinblick auf die Haltbarkeit der eingesetzten Produkte auswerten würden, handelt es sich nach Überzeugung des Berufsgerichts nicht um „wissenschaftliche Forschung“. Dazu fehlt der Geschäftsführerin schon die wissenschaftliche Qualifikation. Diese bezeichnet sich im Internet (http://www.f..., Ausdruck 3. Januar 2018) als staatlich geprüfte Betriebswirtin, Fachkosmetikerin, im B... ausgebildete 4D-Faltenspezialistin und Managing Director des genannten Instituts. Der Beschuldigte selbst hat in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt, dass er aus Mangel an Zeit selbst gar keine Forschung betreiben kann. So erklärt sich auch, dass die Beschreibung der Forschungsarbeit aktuell auf den Internetseiten nicht mehr so wie angeschuldigt zu finden ist. Nach Angaben des Beschuldigten ist sie im Rahmen eines Redesigns der Internetseiten „verlorengegangen“. Allerdings heißt es dort aber aktuell: „Aus diesem Grund führt er regelmäßig eigene firmenunabhängige Forschungen durch, mit denen er die Behandlung stetig weiter verbessert“ (http://www.f...). Was der Beschuldigte in der Hauptverhandlung tatsächlich beschrieben hat, stellt sich als übliche Archivierung und Qualitätssicherung dar. Es handelt sich nach dem Eindruck des Berufsgerichts bei dem Hinweis des Arztes auf „wissenschaftliche Forschung“ um eine bloße Werbestrategie, zumal das Ä... am Berliner Forschungsstandort A... angesiedelt worden ist. Diesen Umstand hat auch der Beschuldigte nicht als Zufall bezeichnet. Der Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit findet nach seinen Angaben am Standort in der H... in B... statt. Damit verstieß der Beschuldigte schuldhaft gegen das Werbeverbot aus § 27 Abs. 3 BO (2005/2014) und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, wonach u.a. irreführende Werbung dem Arzt verboten ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Auf einen etwaigen Irrtum hat er sich selbst nicht berufen. Unerheblich ist, dass es sich um Werbung auf den Internetseiten seines Instituts handelt. Zum einen darf auch dieses nicht irreführend werben, zum anderen wirbt er für seine fachärztlichen Leistungen, die er als Arzt in seiner Praxis zu erbringen hat. Der Werbefreiheit der Ärzte werden durch Gemeinwohlbelange Grenzen gesetzt. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind daher mit der Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23. Juli 2001 – 1 BvR 873/00 – NJW 2001, 2788, 2789, vom 18. Oktober 2001 – 1 BvR 881/00 – NJW 2002, 1864, und vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 191/05 –, NJW 2006, 282; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2006 – 90 H 1.04 –, juris, jeweils m.w.N.). Die vorliegend vorgeworfene irreführende Werbung hat auch Gesundheitsbezug, obwohl für die angebotene plastische oder ästhetische Behandlung keine medizinische Indikation bestehen muss und bei Schönheitsoperationen regelmäßig nicht bestehen wird. Dies folgt schon daraus, dass es sich um eine Ärzten vorbehaltene Behandlung handelt und die Kunden dem Arzt vertrauen. Ob dieser seine Arbeit durch „wissenschaftlich Forschung“ begleitet, stellt ein Qualitätsmerkmal dar, auf das es potenziellen Kunden ankommen kann und aus Sicht des Beschuldigten auch ankommen soll. Deshalb wirbt er ja damit. Zu 3. Der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014 Das Anerbieten der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung (hier: Tauchtauglichkeit), ohne dass sich der Arzt von den bekundeten medizinischen Umständen überzeugt hat, verstößt gegen die Verpflichtung zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 BO 2005). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte der Zeugin D... am 25. Januar 2012 eine Tauchtauglichkeitsbescheinigung ohne Durchführung einer ärztlichen Untersuchung angeboten. Nachdem die Zeugin ihm ihr Anliegen unterbreitet hatte, erklärte der Beschuldigte ihr, eine hausärztliche Bescheinigung genüge, die sie lediglich 20 € kosten würde. Darin sollte es heißen, dass die Betreffende sich in seiner hausärztlichen Behandlung befinde, keine schweren Erkrankungen vorlägen, ein Drogen-/Medikamentenmissbrauch ausgeschlossen sei und aus seiner Sicht keine Gründe gegen die Ausübung des Tauchsports sprechen würden. Diese Bescheinigung erstellte der Beschuldigte am seinem PC und die Zeugin sollte sie sich am Tressen aushändigen lassen. Diese verzichtete jedoch darauf, weil sie eine umfassende Untersuchung als notwendig ansah. Die Zeugin hat diesen Sachverhalt glaubhaft bekundet. Er stimmt mit ihren schriftlichen Angaben und ihrer Vernehmung im Untersuchungsverfahren widerspruchsfrei überein. Der Beschuldigte räumt den Arztbesuch der Zeugin bei ihm und den Anlass dafür ein. Ebenso die Vorbereitung einer entsprechenden Bescheinigung. Er hat in der Hauptverhandlung auch den festgestellten Text im Kern eingeräumt. Es kommt nicht darauf an, dass der Beschuldigte eine den Richtlinien der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin (GTÜM) gerecht werdende Untersuchung, die die Zeugin erwartet hatte, nicht erbringen konnte und wollte. Vorliegend wird ihm vorgeworfen, eine hausärztliche Bescheinigung angebotenen zu haben, obwohl die Zeugin nicht seine Patientin war, denn sie suchte ihn erstmals zur Erlangung einer Tauchtauglichkeitsbescheinigung auf, und er keine Untersuchung auf etwaige schwere Erkrankungen vorgenommen hatte. Zwar hat er die Zeugin, wie diese angab, danach gefragt, ob sie Drogen oder Alkohol nehmen würde und ob ihr gesundheitlicher Zustand in Ordnung sei. Dies reichte jedoch nicht aus um zu bescheinigen, dass aus seiner ärztlichen Sicht keine Gründe gegen die Ausübung des Tauchsports sprechen würden. Dazu wäre es mindestens erforderlich gewesen, die Krankenvorgeschichte zu erheben, gegebenenfalls zu hinterfragen und der Zeugin in die Ohren zu schauen, um etwa einen Ohrenschmalzpfropfen ausschließen zu können. Der Beschuldigte handelte schuldhaft und vorsätzlich. Denn er wusste, dass er ohne Untersuchung einer ihm bisher nicht bekannten Patientin keine Hausarztbescheinigung zum Tauchen ausstellen durfte und wollte dies dennoch tun. Da es jedoch nicht zur Übergabe der Bescheinigung kam, handelt es sich um einen Versuch. Zu 1. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 Vom Vorwurf der berufswidrigen Werbung für gewerbliche Produkte (§ 27 Abs. 3 BO 2014) ist der Beschuldigte freizustellen. Es handelt sich um die Verwendung der Handelsnamen von Marken-Produkten, die im Rahmen des kosmetischen/ästhetischen Bereichs sachliche Informationen darstellen. Sie verunsichern den möglichen Patienten nicht, sondern befähigen ihn als mündigen Menschen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2004 – 1 BvR 2334/03 – [BOTEX-Faltenbehandlung], juris Rn.13). Bei der vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Auseinandersetzung, ob hier das Recht auf Selbstdarstellung gegenüber dem Zweck des § 27 Abs. 3 BO (vgl. auch HeilMWerbG § 10 Abs.1) überwiegt, ist mit einzubeziehen, dass es sich um eine Selbstdarstellung im Internet und damit in einem Medium handelt, welches als passive Darstellungsplattform in der Regel von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht wird und sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrängt, und dass die Gefahr einer Selbstmedikation bei einem Präparat, das im Gesicht gespritzt wird, eher als gering einzustufen ist (vgl. BVerfG a.a.O. juris Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 167/01 – juris Rn 44). Zu 2. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 Auch von dem Vorwurf der berufswidrigen Werbung für fremde gewerbliche Tätigkeiten (§ 27 Abs. 3 BO 2014) ist der Beschuldigte freizustellen. Die angebotenen gewerblichen kosmetischen Leistungen stehen in sehr engem Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung des Beschuldigten in der ästhetischen Chirurgie. Es handelt sich auch nicht um „fremde“ gewerbliche Tätigkeit, weil der Beschuldigte Inhaber der Firma ist, Frau J... deren Geschäftsführerin. Der Beschuldigte hat er in der Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt, dass zu seiner hausärztlichen Praxis eine räumliche Trennung besteht, die am Standort H... durch unterschiedliche Zugänge deutlich wird. Dass die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bilder im Internet hinsichtlich der personellen Vermischung einen anderen Eindruck vermitteln, spielt in diesem Zusammenhang berufsrechtlich keine Rolle, weil sich darauf die Anschuldigungsschrift nicht bezieht. Hinsichtlich des Hinweises auf eine „Hair-Stylistin“ kommt dem Verhalten jedenfalls keine berufsrechtliche Relevanz zu, weil dahinter kein reales Angebot steckte und die Idee fallengelassen wurde. Zu 3. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 Von dem Vorwurf berufswidriger Werbung mit einer ihm nicht zustehenden Facharztbezeichnung ist der Beschuldigte ebenfalls freizustellen. Die vorgeworfene Formulierung „Facharzt für Chirurgie/Ästhetischer Chirurgie“ ist schon deshalb nicht verwechslungsfähig i.S.d. § 27 Abs. 4 Satz 2 BO 2014 zu der nach der Weiterbildungsordnung möglichen Bezeichnung „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ oder „Plastischer und Ästhetischer Chirurg“, weil das Wort „Plastisch“ nicht vorkommt. Dabei handelt es sich jedoch um den prägenden Bestandteil der in der Weiterbildungsordnung geregelten Bezeichnungen. Vielmehr handelt es sich bei der Beschreibung „Ästhetischer Chirurgie“ um eine ohne weiteres zulässige Information über das Tätigkeitsspektrum des Beschuldigten (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe beim OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – OVG 90 H 4.07 – juris Rn. 27). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten ein Vorsatz nicht nachzuweisen ist. Denn ein Fehler in der Internetpräsentation ist nicht auszuschließen. Die Bezeichnung „Ästhetischer Chirurgie“ ist sprachlich fehlerhaft. Entweder es sollte heißen „Ästhetischer Chirurg“ (so an anderer Stelle der Internetseite www.a...) – dann wäre das wie oben ausgeführt nur eine zulässige Tätigkeitsbeschreibung. Oder es sollte heißen „Ästhetische Chirurgie“, was im Zusammenhang mit „Facharzt für …“ verwechslungsgefährdend wäre. Das ist aber nicht angeschuldigt. Angeschuldigt ist ebenfalls nicht, dass auf der Internetseite http://www.f... ebenso wie http://www.f... und http://www.f... jeweils die Bezeichnung „Facharzt für plastische Chirurgie“ unter dem Namen des Beschuldigten verwendet wird – übrigens trotz Hinweises an den Beschuldigten darauf in der Hauptverhandlung noch am 4. Januar 2018. Auch die Angabe in der Vita des Beschuldigten „1... Promotion zum Dr. med.“ ist fehlerhaft. Dem Beschuldigten wurde ausweislich der darüber ausgestellten Urkunde, die sich im Verwaltungsvorgang befindet, 1... der akademischen Grad „Dr. med.“ erteilt. Das Gewicht der Berufspflichtverletzung erfordert die Verhängung einer Geldbuße. Eine mildere Maßnahme kam mit Rücksicht darauf, dass der Beschuldigte bereits im Urteil des Berufsgerichts vom 2. November 2011 mit einem Verweis belegt worden war, nicht in Betracht. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Beschuldigte teilweise mehrfach einschlägig vorbelastet ist. Auch das Urteil vom 2. November 2011 und seine Selbstverpflichtung, für jeden weiteren Fall 15.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, hat ihn nicht veranlasst, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, Befundberichte zeitgerecht zu fertigen, obwohl ihm dazu Personal zur Verfügung steht. Alle einschlägigen Vorbelastungen unterliegen keinem Verwertungsverbot. § 17 Abs. 4 Satz 2 Kammergesetz regelt zwar, dass berufsgerichtliche Maßnahmen im Berufsregister nach Ablauf von fünf Jahren ab deren Rechtskraft zu tilgen sind, was gemäß § 29a Abs. 2 Satz 3 Kammergesetz auch für Rügen gilt. Tilgungsreife setzt an sich Eintritt eines Verwertungsverbots voraus. Das Kammergesetz regelt aber nicht, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Verwertungsverbot in Bezug auf weitere berufsrechtliche Verfahren eintreten oder nicht eintreten soll. Insoweit kommen deshalb gemäß § 24 Kammergesetz die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte entsprechend zur Anwendung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 DiszG Berlin endet die Tilgungsfrist nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist. Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze. Eine entsprechende Regelung enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 BDG. Auch die Tilgungsfrist nach der früheren LDO endete nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebte, eine andere Disziplinarmaßnahme noch nicht getilgt oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt war (§ 112 Abs. 3 LDO). Nach Abs. 4 dieser Vorschrift durften nach Ablauf der Tilgungsfrist Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Sind im BZR mehrere strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Es gibt keinen Anhalt anzunehmen, dass der Gesetzgeber des Kammergesetzes von diesen im Strafrecht wie im Disziplinarrecht geltenden Regeln abweichen wollte (vgl. zum Ganzen Urteil des Berufsgerichts vom 2. November 2011 – VG 90 K 7.09 T –). Der Bescheid vom 4. März 2002 (300 €) wäre voraussichtlich im April 2007 zu tilgen gewesen. Zu dieser Zeit lief aber die Tilgungsfrist für den Rügebescheid vom 25. März 2003 (800 €) noch bis etwa April 2008. Zu diesem Zeitpunkt lief die Tilgungsfrist für den Bescheid vom 22. Juni 2005, bestandskräftig am 25. Juli 2005, (3.500 €) noch bis 25. Juli 2010. Zu diesem Zeitpunkt lief die Tilgungsfrist aus dem Rügebescheid vom 9. Mai 2006, bestandskräftig am 12. Juni 2006, (5.000 €), noch bis 12.6.2011. Zu diesem Zeitpunkt lief die Tilgungsfrist aus dem Rügebescheid vom 29. Januar 2009, bestandskräftig am 2. März 2009, (5.000 €) noch bis 2. März 2014. Durch das Urteil des erkennenden Berufsgerichts vom 2. November 2011 verlängerte sich die Tilgungsfrist bis 2016. Mit der Mitteilung der Einleitung des Untersuchungsverfahrens an den Beschuldigten am 10. Juni 2013 wurde diese Frist erstmals unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 16 KammerG), zuletzt durch Anberaumung der Hauptverhandlung am 20. Oktober 2017 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB i.V.m. § 16 KammerG). Unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalls stellt sich das einheitlich zu beurteilende Berufsvergehen als eine mittelschwere Berufsrechtsverletzung dar, für die eine Geldbuße (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) als angemessen anzusehen ist. Das Schwergewicht liegt auf den beharrlichen Verstößen gegen die Verpflichtung zu zeitgerechter Befunderstellung. Der Beschuldigte ist wegen entsprechender Pflichtverletzungen seit dem Jahr 2002 wiederholt durch Rügescheide, zuletzt 2009 mit 5.000 € Geldauflage auf seine Berufspflichten hingewiesen worden. Diese finanzielle Belastung und auch die eingegangene Selbstverpflichtung im Verfahren VG 90 K 13.10 T zur Zahlung von 15.000 € für jeden weiteren Verstoß dieser Art in den nächsten fünf Jahren (bis Ende 2016) hat ihn nicht dazu anzuhalten vermocht, sein Verhalten im Jahr 2012 zu ändern. Allerdings sind seit 2013 – bis auf einen Fall 2016 – keine weiteren Beschwerden mehr eingegangen. Dies mindert das Pflichtenmahnungsbedürfnis aber nur in geringem Maß, denn seit Juni 2013 lief bereits ein neues Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigt. Wohlverhalten unter diesem Druck hat deshalb nur geringes Gewicht. Hinzu kommt hier der ebenfalls gewichtige Verstoß gegen die ärztliche Kernpflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (Punkt 3. der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014). Insoweit hat das Berufsgericht dem Beschuldigten mildernd zu Gute gehalten, dass es sich um einen Einzelfall handelte und dieser inzwischen fast sechs Jahre zurückliegt. Dem Umstand, dass es sich um einen Versuch handelte, kommt berufsrechtlich keine mindernde Bedeutung zu. Anders als im Strafrecht wird im Berufsrecht wie auch im Disziplinarrecht für Beamte nicht zwischen Versuch und Vollendung einer Tat unterschieden. Verletzt ein Arzt schuldhaft seine Berufspflicht, liegt immer eine vollendete Pflichtverletzung vor. Denn im Disziplinarrecht kommt es entscheidend auf den gezeigten Handlungswillen an. Der Versuch eines Dienstvergehens, hier entsprechend eines Berufsvergehens, ist in diesem Zusammenhang begrifflich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2012 – 2 B 96.11 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 3d A 2529/12.O – juris Rn. 63.) Auch der Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung für sich rechtfertigt eine Geldbuße. Insgesamt sah das Berufsgericht eine Geldbuße in Höhe von 15.000 € als erforderlich aber auch ausreichend an. Der Rahmen reicht bis 50.000 €. Soweit der Beschuldigte von Vorwürfen freigestellt wurde, ist er nach dem Grundsatz des einheitlichen Berufsvergehens nicht freizusprechen gewesen (vgl. Berufsobergericht beim OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 31). Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i. V. m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1956 in ... geborene Beschuldigte besitzt seit 1985 die ärztliche Approbation und den akademischen Grad der „Diplom-Mediziner“. Seit 1986 ist er als Dr. med. promoviert und seit 1993 als Facharzt für Chirurgie anerkannt. Er ist seit 1995 als niedergelassener Arzt mit vertragsärztlicher Zulassung auf dem Gebiet der hausärztlichen Versorgung tätig. Der Beschuldigte ist geschieden. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung zahlt er 1.570 € monatlich Unterhalt. Ihm verbleiben im Jahr rund 200.000 € als Gewinn. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich wiederholt vorbelastet: Mit Rügebescheid der Ärztekammer Berlin (im Folgenden: ÄK) vom 4. März 2002 war ihm eine Geldbuße in Höhe von 300 € auferlegt worden. Der Rüge lagen zwei Fälle erheblich verspäteter bzw. gar nicht erfolgter Übersendung von Befundberichten zu Grunde. Mit Rügebescheid der ÄK vom 25. März 2003 war ihm eine Geldbuße in Höhe von 800 € auferlegt worden. Der Rüge lagen zwei Fälle erheblich verspäteter Übersendung von Befundberichten zu Grunde. Mit Rügebescheid der ÄK vom 22. Juni 2005 war ihm eine Geldbuße in Höhe von 3.500 € auferlegt worden. Der Rüge lagen u.a. zwei Fälle erheblich verspäteter Übersendung von Befundberichten zu Grunde. Mit Rügebescheid der ÄK vom 9. Mai 2006, zugestellt am 10. Mai 2006, warf diese dem Beschuldigten vor, in fünf Fällen Befundberichte bzw. Atteste und ärztliche Auskünfte deutlich verspätet erstellt und übersandt zu haben. Mit Rügebescheid vom 29. Januar 2009 warf die Ärztekammer ihm vor, zwei Befundberichte für eine Versicherung zwecks Regulierung von Unfallschäden um ca. fünf und vier Monate verspätet erstellt zu haben. Mit den Rügen verbunden war jeweils eine Bußgeldzahlung in Höhe von 5.000 €. Der Beschuldigte zahlte die letzte Rate am 12. Oktober 2010. Durch Urteil vom 2. November 2011 – VG 90 K 13.10 T – sprach das Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Beschuldigten wegen zweier weiterer Verstöße gegen die Berufspflicht zur fristgerechten Erstellung ärztlicher Zeugnis einen Verweis aus. In der Hauptverhandlung hatte sich der Beschuldigte gegenüber der ÄK verpflichtet, für jeden weiteren Verstoß gegen diese Pflicht während der nächsten fünf Jahre einen Betrag in Höhe von 15.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Von der Vollstreckung hat die ÄK „bislang“ abgesehen. Am 10. Juni 2013 beschloss der Vorstand der ÄK die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und am 18. November 2013 die Erweiterung der Untersuchung. Der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014 liegt ein Vorstandsbeschluss vom 24. November 2014 zugrunde. Am 13. Juli 2015 beschloss der Vorstand der ÄK die Einleitung eines weiteren Untersuchungsverfahrens. Der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 liegt ein Vorstandsbeschluss vom 14. März 2016 zugrunde. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt: I. Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014 1) In der Schwerbehindertenangelegenheit des Patienten ... wurde der Beschuldigte durch das Landesamt für Soziales und Versorgung des Lands Brandenburg mit Schreiben vom 2. Februar 2012 zur Abgabe eines ärztlichen Zeugnisses (Befundbericht) aufgefordert. Trotz mehrmaliger Erinnerungen [13. März und 12. April 2012] hat der Beschuldigte das ärztliche Zeugnis erst am 20. Januar 2013 abgegeben. In der Schwerbehindertenangelegenheit der Patientin ... wurde der Beschuldigte durch das Versorgungsamt des Lands Berlin mit Schreiben vom 2. August 2012 zur Abgabe eines ärztlichen Zeugnisses (Befundbericht) aufgefordert. Trotz mehrmaliger Erinnerungen [17. September und 23. Oktober 2012, Aufforderung zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2012] und mehrfacher mündlicher Zusagen seinerseits gegenüber dem LAGeSo [16. Januar, 18. Februar, 6. März 2013] hat der Beschuldigte das ärztliche Zeugnis bis zum 30. Juli 2013 nicht abgegeben. Der Patient ... hat den Beschuldigten am 30. Oktober 2012 über seinen Rechtsanwalt aufgefordert, über die in der Untersuchung des Patienten am 11. Juni 2012 festgestellten körperlichen Verletzungen ein ärztliches Zeugnis zu erstatten, dass dieser in einem Strafverfahren benötigte. Trotz mehrmaliger schriftlicher Erinnerungen [29. November 2012, 24. April 2013, 1. August 2013, 28. August 2013] hat der Beschuldigte das ärztliche Zeugnis erst am 21. Oktober 2013 abgegeben. 2) An seinem Praxisstandort R..., bietet der Beschuldigte unter der Bezeichnung „B...“ ästhetisches Unterspritzen von Lippen und Gesichtsfalten an. Seit Februar 2013 bewirbt er diese Leistungen auf der Internetseite w... mit der unzutreffenden Angabe, in dem „Institut“ werde medizinische Forschung betrieben. Hierzu wird auf der Internetseite angegeben: „Das B... erforscht firmenunabhängig die Wirkung, Risiken und Nachhaltigkeit medizinischer Behandlungen. Unser Seniordirektor U... ist Spezialist für Allergologie und betreut die Untersuchungen zur Medikamentenverträglichkeit. O... forscht an der Anwendung von Lasertherapien.“ Tatsächlich wurde in der Praxis des Beschuldigten aber zumindest in der Zeit von Februar 2013 bis Juli 2014 keine wissenschaftliche Forschung im angegebenen Sinn betrieben. Denn jedenfalls in diesem Zeitraum lagen keine methodisch erfassten Patientenbeobachtungen vor, die Forschungsgegenstand hätten sein können. Auch für den nachfolgenden Zeitraum ist nicht vom tatsächlichen Vorliegen wissenschaftlicher Forschung im Sinne der Internetwerbung auszugehen. Denn auch insoweit trifft zumindest die Aussage, in dem Institut werde an der Anwendung von Lasertherapien geforscht, nicht zu. Die im Internet veröffentliche Ankündigung verstößt daher gegen das Verbot der irreführenden Arztwerbung (§ 27 Abs. 3 BO). 3) Am 25. Januar 2012 nahm die Patientin A... bei dem Beschuldigten einen Arzttermin zum Zweck der Untersuchung und Bescheinigung ihrer Tauchtauglichkeit wahr. Der Beschuldigte bot der Patientin die Ausstellung einer ärztlichen Tauchtauglichkeitsbescheinigung ohne Durchführung einer ärztlichen Untersuchung an. Zur Ausstellung der Bescheinigung kam es nicht, weil die Patientin dies ohne ärztliche Untersuchung ablehnte. II. Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016: (1) Der Beschuldigte übt seine ärztliche Tätigkeit an den Standorten H... und R... aus. Mindestens seit dem 15. April 2015 kündigt der Beschuldigte seine ärztliche Tätigkeit an dem Standort H... auf der Internetseite w... und seine ärztliche Tätigkeit am Standort R... auf den Internetseiten w... und w... öffentlich an. In allen drei Internetauftritten werden dabei Produkte von gewerblichen Herstellern werbend herausgestellt. Auf der Internetseite w... werden unter der Rubrik „Ä...“ insbesondere die Botulinumtoxinprodukte „Botox® und „Vistabel® und die Hyaluronsäureprodukte „Juvederm®“ und „Restylane®“ ... benannt. Darüber hinaus werden die Produkte „BABOR SKINOVAGE PX“ als „Intelligente Systempflege – maßgeschneidert für jedes Hautbedürfnis“, „BABOR DE ...LUXE HSR LIFTING“ als „das Schönheits-Highlight der Extraklasse“, „SKIN PEELER by REVIDERM“ als „Power-Peeling für einen sichtbar klaren und reinen Teint“, „DOCTOR BABOR“ als „hautaufbauende, intensiv regenerierende Gesichtsbehandlungen“ und „HYDRAFACIAL TM“ als, „eine der neuesten und fortschrittlichsten nicht-invasiven Behandlungsweisen“ beworben. Auf der Internetseite w... (Rubrik „...“ -> „Videos) hat der Beschuldigte zudem acht Werbevideos für das Produkt „HydraFacial®“ ...veröffentlicht. Es handelt sich jeweils um gewerbliche Werbevideos für dieses Produkt. Auch auf der Internetseite w... (Rubrik „Behandlung“ -> „Faltenbehandlung“) werden die Produkte „Botox®“, „Juvederm®“ und „Restylane®“ werbend benannt. Auf der Internetseite w... ist unter der Rubrik „Produkt-Informationen“ eine ausführliche, werbende Darstellung für das Produkt „Juvederm® Volbella®“, „die neue Hyaluronsäure für die Mundregion“ veröffentlicht, in der dieses Erzeugnis der „renommierte(n) Herstellerfirma Allergan®“ anpreisend herausgestellt wird. (2) Auf der Internetseite w... kündigt der Beschuldigte neben seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit unter der Rubrik „K...“ auch die gewerbliche Tätigkeit der Kosmetikerin Frau I... J... an dem Praxisstandort H..., an. Frau J... wird als sog. „4D-Faltenspezialistin“ benannt und die von ihr angebotenen kosmetischen Leistungen im Einzelnen benannt. Auf der Internetseite w... war zudem eine weitere Rubrik mit der Bezeichnung „Hair Stylisten“ vorgesehen, in welcher ab dem Sommer 2015 weitere gewerbliche Leistungen an dem Praxisstandort H..., dargestellt werden sollten. (3) Auf der Internetseite w... kündigt der Beschuldigte seine ärztliche Qualifikation als „Facharzt für Chirurgie/Ästhetischer Chirurgie“ an. Der Beschuldigte besitzt seit dem 16. März 1993 die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie und ist nach den geltenden Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung 2004 der Ärztekammer Berlin berechtigt, die Bezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen. Eine Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie oder Plastischer und Ästhetischer Chirurg (gemäß Teil B Ziffer 7.6 der Weiterbildungsordnung 2004) steht dem Beschuldigten nach dem Weiterbildungsrecht nicht zu. Die Einleitungsbehörde beantragt, eine Maßnahme, deren Art und Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Der Beschuldigte beantragt, ihn freizusprechen. Die Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt. Dem Gericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der ÄK (sieben Akten) als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Hauptverhandlung war. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen. Das Berufsgericht hat das berufsgerichtliche Verfahren durch Beschluss vom 30. August 2016 inhaltlich wie in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt eröffnet.