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Beschluss

90 K 5.17 T

Berufsgericht für Heilberufe Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1220.VG90K5.17T.00
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Leitsätze
Zu den Grenzen der Inanspruchnahme eines Aussageverweigerungsrechts nach § 163 Abs. 2 StGB bei Gefahr der Selbstbelastung.
Tenor
Der Zeuge ist berechtigt, die Auskunft auf die im Schreiben des Untersuchungsführers vom 19. Januar 2017 aufgeführten Fragen zu 6 und die ergänzende Frage, wie er in den Besitz der bei der Hausdurchsuchung am 9. Juli 2015 bei ihm beschlagnahmten Arzneimittel (Lfd. Nr. 01 bis 06 unter 10. des polizeilichen Durchsuchungsberichts) gekommen ist, zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Grenzen der Inanspruchnahme eines Aussageverweigerungsrechts nach § 163 Abs. 2 StGB bei Gefahr der Selbstbelastung. Der Zeuge ist berechtigt, die Auskunft auf die im Schreiben des Untersuchungsführers vom 19. Januar 2017 aufgeführten Fragen zu 6 und die ergänzende Frage, wie er in den Besitz der bei der Hausdurchsuchung am 9. Juli 2015 bei ihm beschlagnahmten Arzneimittel (Lfd. Nr. 01 bis 06 unter 10. des polizeilichen Durchsuchungsberichts) gekommen ist, zu verweigern. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 26. September 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Der Antragsteller ersucht im von ihm aufgrund Beschlusses des Vorstands der Ärztekammer Berlin gegen den Arzt ...geführten Untersuchungsverfahren nach Durchführung der gerichtlichen Vernehmung am 19. Dezember 2017 noch um die Vernehmung des Zeugen zu folgenden in seinem Schreiben an den Zeugen vom 19. Januar 2017 aufgeführten Fragen: 6. Nach Aktenlage haben Sie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Kissingen am 2. Juni 2016 erklärt, dass Sie mit Herrn A... Kontakt aufgenommen und sich von diesem im September 2014 das besagte Rezept ausstellen ließen. Haben Sie insoweit die Wahrheit gesagt? Und warum haben Sie im Ermittlungsverfahren angegeben, Frau [berichtigt] P... habe sich die Medikamente selbst beschafft? War das Rezept auf Ihren Namen oder auf den Namen von Frau [berichtigt] P... durch Herrn A... ausgestellt? In der Vernehmung hat der Vertreter der Ärztekammer dazu ergänzend gefragt, wie der Zeuge in den Besitz der bei der Hausdurchsuchung am 9. Juli 2015 bei ihm beschlagnahmten Arzneimittel (Lfd. Nr. 01 bis 06 unter 10. des polizeilichen Durchsuchungsberichts) gekommen ist. Der Zeuge hat Aussagen zu diesen Fragen verweigert. Hierzu war er nach § 55 Abs. 1 StPO berechtigt. Bei Beantwortung der Fragen hätte er sich der Gefahr ausgesetzt, wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) bzw. unrechtmäßiger Medikamentenbeschaffung verfolgt zu werden. Die erste Frage unter 6 betrifft im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts B... enthaltene Feststellungen. Wenn der Zeuge aussagen müsste, er habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht der Wahrheit zu wider angegeben, Herr A... habe ihm das fragliche Rezept ausgestellt, ergäbe sich für ihn die Gefahr der Strafverfolgung gemäß § 164 Abs. 2 StGB. Denn er würde wie in § 164 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt in der Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen einen Anderen – hier Herrn A... – herbeizuführen wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde – dem Amtsgericht B... – (s. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt haben, die geeignet war ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen Herrn A... herbeizuführen. Dieses Verfahren ist hier tatsächlich eingeleitet worden: Die Eröffnung eines berufsrechtlichen Untersuchungsverfahrens der Ärztekammer Berlin gegen Herrn A... nach Kenntniserlangung von dem o.g. Urteil u.a. wegen dieses Verdachts. Dabei ist Absicht i.S.v. § 164 StGB nicht nur als zielgerichtetes Handeln zu verstehen, sondern erfasst auch das sichere Wissen, dass die Anschuldigung zu einem Verfahren gegen den Verdächtigten führen wird (Lenckner/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar [29] § 164 Rn. 32 m.w.N.). Davon muss hier ausgegangen werden, zumal der Zeuge die komplizierte Rechtslage bei der Freitodbegleitung aufgrund seiner langjährigen Befassung damit sehr gut kannte und wie sich aus den beigezogenen Strafakten (in Kopie) ergibt sehr darauf bedacht war, nicht angreifbar zu sein. Am Vorsatz besteht ebenfalls kein Zweifel, weil der Zeuge noch im gerichtlichen Zwischenverfahren vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Beschaffung der todbringenden Medikamente durch ihn vehement bestritten und behauptet hatte, Frau P... habe sich die Medikamente selbst beschafft. Die weitere Frage, warum er dies behauptet habe, braucht er ebenfalls nicht zu beantworten, weil diese Frage in unlösbarem Zusammenhang zu der ersten Frage steht, zu der er nichts sagen muss. Da er nichts darüber sagen muss, ob das Rezept tatsächlich von Herrn A... ausgestellt wurde, braucht er auch nicht auf die dritte Frage zu antworten, auf welchen Namen das Rezept von Herrn A... ausgestellt worden sei. Über die Herkunft der bei der Durchsuchung in der Wohnung des Zeugen beschlagnahmten drei Medikamente in zum Teil mehrfach tödlicher Menge, wie sie bei dem Freitod der Frau P... eingesetzt wurden (50 Tropfen MCP, 80 Tabletten Resochin und 75 ml Diazepam), braucht der Zeuge nicht auszusagen, weil ein unrechtmäßiger Erwerb dieser großen Menge im Zusammenwirken todbringenden Wirkstoffe nicht fernliegend ist. Bei der Beurteilung, ob einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zusteht, sind nicht derart hohe Anforderungen an die Darlegung der Gefahr einer Selbstbelastung durch eine wahrheitsgemäße Aussage zu stellen, dass sie den Schutz des Zeugen vor dem Zwang zu einer derartigen Selbstbelastung im Ergebnis unterlaufen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. März 2013 – III-2 Ws 120/13 –, juris Rn. 15). Die wahre Herkunft der beschlagnahmten Medikamente einzuräumen könnte ihn der Gefahr aussetzen, strafrechtlich oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Dabei können insbesondere verschiedene Begehungsformen und Rechtsverstöße gegen das Arzneimittelrecht oder das Betäubungsmittelrecht zu prüfen sein. So könnte er sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht haben, weshalb er bereits einmal angeklagt war (§§ 43 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG). Zudem liegt auch eine Beschaffung auf Rezept ausgestellt von dem Freund des Zeugen und Arzt Herrn A... nahe, wozu der Zeuge, wie oben ausgeführt, nicht aussagen muss. Er braucht dies auch in dem vorliegenden Zusammenhang nicht, weil es sich hier nur um ein Teilstück eines mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäudes zu den Fragen unter 6. handeln würde (vgl. dazu LG Verden, Beschluss vom 20. April 2016 – 7 KLs 7/13 – bei juris).