VIII R 23/78
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 04. Dezember 1979 VIII R 23/78 EStG 1974 § 7b Zur Objektbeschränkung bei erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 12. Steuerrecht/Einkommensteuer — Zur Objektbeschränkung bei erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG (BFH, Urteil vom 4. 12. 1979 - Vili R 96/76 — BStBl. II 1980. 201) EStG 1975 § 7b Abs. 7 1, Im Anwendungsbereich des § 7b EStG 1975 kann ein Steuerpflichtiger die erhöhten Absetzungen nur einmal für ein einziges Objekt in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vorn 4. 12. 1979 — VIII R 23/78). 2. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung. Anm. d. Schrlftl.: Das Urteil des BFH vom 4. 12. 1979 — VIII R 23/78 — ist ebenfalls in diesem Heft abgedruckt. Hinsichtlich des Leitsatzes Nr. 2 kann nunmehr auf § 7b Abs. 6 EStG 1977 verwiesen werden, der darüber hinaus ein Ehegattenprivlieg enthält — zur Einschränkung dieses Privilegs vgl. allerdingsdie nachstehend abgedruckte Entscheidung. einziges Objekt zu betrachten Ist. da sie iedentalls für dieses Objekt die Vergünstigung des § 7b EStG — wenn auch neben ihrem früheren Ehemann — in Anspruch genommen hat und die Vergünstigung nunmehr für ein anderes Objekt beansprucht. Die Möglichkeit nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 für Ehegatten, die Vergünstigung für zwei Objekte zu erlangen, besteht seit dem Tode des früheren Ehegatten nicht mehr, weil die. Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG weggefallen sind und der jetzige Ehegatte die Vergünstigung für ein weiteres Objekt bereits erhalten hat. Ehegatten können die Vergünstigung für zwei Objekte nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht. Die neue Ehe der Klägerin mit dem Kläger erlaubt nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 nicht die Inanspruchnahme der erhöhten AfA für ein weiteres Objekt, das im Jahr 1973 erworbene Reihenhaus. Denn die Klägerin und der Kläger haben bereits die erhöhte AtA für je ein Objekt_ beide &So für insgesamt zwei Objekte, geltend gemacht. Anm. d. Schriftf.: Zur Privilegierung von Ehegatten Vgl. nunmehr § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1977. 13. Steuerrecht/Einkommensteuer — Zur Objektbeschränkung bei erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG für Ehegatten (BFH, Urteil vom 4. 12. 1979 — VIII R 233/77 — BStBl. 11 1980, 202) EStG 1974 § 7b Abs. 6 Satz 2 Ehegatten können nach § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 die Vergünstigungen des § 7b EStG für zwei Objekte nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht. Zum Sachverhalt: Die Klägerin und ihr im Jahre 1972 Verstorbener erster Ehemann erwerben ein Kaufeigenheim, für das der Bauantrag 1965 gestellt worden war, als Miteigentum je zur Hälfte. Die Ehegatten nahmen die Vergünstigungen des § 7b EStG in den Jahren 1965 bis 1972 in Anspruch. Der Kläger machte die Vergünstigung des § 7b EStG für eine im Jahre 1969 erworbene Eigentumswohnung bis einschließlich 1973 gellend. Im Jahre 1973 heirateten die Kläger. Die Klägerin erwarb im Jahre 1973 ein Reihenhaus und nahm für dieses Haus ebenfalls die Vergünstigung des § 7b EStG In Anspruch. Der Beklagte (das Finanzamt — FA —) verweigerte jedoch die Vergünstigung unter Hinwels auf §7b Abs. 6 EStG, wonach jedem Steuerpflichtigen die Vergünstigung des §71,1 EStG nur für ein einziges durch § 7b EStG gefördertes Objekt zusteht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Revision hatte keinen Erfolg. Das FA hat die Vergünstigung des § 7h EStG für das im Jahre 1973 erworbene Reihenhaus zu Recht verweigert. Nach § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach den Absätzen 1 und 2 nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder Zweifamilienhauses in Anspruch nehmen, Die Vergünstigung wird demnach auf ein einziges Objekt beschränkt. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung. Im Falle der Kläger Ist im übrigen nicht entscheidend, ob bei Miteigentum der Ehegatten zwei Objekte I. S. des § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 bestehen oder das gemeinsame Haus als ein 14. Steuerrecht/Einkommensteuer — Zur Objektbeschränkung bei erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStG (BFH, Urteil vom 4. 12_ 1979 — VIII R 23/78 — BStBl. II 1980, 199) EStG 1974 § 7b Abs. 6 § 7b Abs. 6 S. 1 EStG 1974 läßt die erhöhten AfA nur für ein einziges, nicht auswechselbares Objekt zu. Zum Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer einer im Jahre 1969 bez ugsfertig gewordenen Eigentumswohnung, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. 12. 1964 gestellt worden war, Für diese Wohnung beantragte und erhielt er für die Jahre 1969 bis 1971 die Vergünstigung des § 7b EStG. Im Jahre 1973 veräußerte der Kläger die Wohnung, nachdem er int Jahre 1972 ein von ihm errichtetes Einfamilienhaus bezogen hatte, für ass der Antrag auf Baugenehmigung ebenfalls nach dem 31.12. 1964 gestellt worden war. Wie für die Vorjahre 1972 und 1913 nahm der Kläger auch für das Streitjahr 1874 für das Einfamilienhaus die Vergünstigung ces § 7b EStG 1974 in Anspruch, die ihm das beklagte Finanzamt (FA) unter Hinweis auf § Tb Abs, t3 EStG 1974 verweigerte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Das FA hat dem Kläger für das Streltjahr die Vergunstigungdes § 7b EStG unter Hinweis auf § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 zu Recht verweigert. 1. Nach § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 his 3 des § 7b EStG nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen, Die Vergünstigung wird damit auf ein einziges Objekt beschrankt. Daß es sich bei den Wortern „ein", „eine" nicht um unbestimmte Geschlechtswörter, sondern um Zahlwörter handelt, Ist eindeutig § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 zu entnehmen. der den Wörtern ,,ein". “eine" das Wort „zwei" entgegensetzt. Außerdem würde Abs. 6 andernfalls lediglich die Absätze 1 und 2 wiederholen, was der Gesetzestechnik widersprechen würde. Hierüber besteht Im übrigen auch kein Streit. Dieser geht darum, ob die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt lediglich Im selben Veranlagungszeitraum nebeneinander oder auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander unterbunden wird. Der Kläger leitet seine An142 Heft Nr 7/8 MittRhNoll sieht, daß lediglich das Nebeneinander verhindert werden soll. daraus ab, daß es sich bei der Einkommensteuer um eine Abschnittsteuer handele und demzufolge die Einschränkung des § 7b Abs. 6 S. 1 EStG 1974 ebenfalls jeweils nur für cen betreffenden Veranlagungszeitraum gelte, für den die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Ansprucn genommen werden. Hiernach wäre allerdings die Zulassung der Vergürstigung für nur ein Objekt auf den Ausschluß der Vergünstigung für mehr als ein Objekt im weichen Veranlagungszeitraum, also auf das Verbot des Nebeneinander bescnränitt. Nach § 2 Abs. 1 EStG 1974 bemißt sich allerdings die Einkommensteuer nacn dem Einkommen. das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Damit wird aber dem Steuerpflichtigen nicht das Recht eingeräumt. das Objekt. für das er die Vergünstigung des § 7b EStG in Anspruch nimmt beliebig zu wechseln. Auf die AtA nach §§ 7 ff. EStG bezogen, besagt § 2 Abs. 1 EStG lediglich, daß nur die auf das Kalenderjahr entfallende AfA eeruckiechtigt werden kann. Darüber, für welches Objekt die AfA in Anspruch genommen werden kann, sagt die Vorschrift nichts. Das Objekt wird vielmehr in den §§ 7 ff. EStG bestimmt. Die Objektbezagenheit des § 7b EStG 1974 insbesondere ergibt sicn aus der Regelung des § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG 1974, wonach die erhöhte AfA für das Objekt nur gewann wird, soweit die Aufwendungen nicht 150 000 DM bzw. 200 000 DM übersteigen. 2. Hinzu kommt, daß auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die vom Kläger für zutreffend erachtete Auslegung des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 nicht rechtfertigt, sondern aafür soric.ht, daß der Steuerpflichtige die Vergünstigung insgesamt nur für ein Objekt erhalten soll. al Nachdem die erhöhten Absetzungen nach §7b EStG zunachst für beliebig viele Objekte in Anspruch genommen worden konnten, sollte mit dem Gesetz zur Neuregelung der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden vom 16. 6. 1964 (BGBI. I 1964, 353, BS2131. I 1964, 384) erreicht werden, der Abschreibbngsvergunstigung den Charakter einer Maßnahme zur Förderung der Eigentumsbildung in privater Hand zu geben und eine unangemessene Inanspruchnahme des Steuervorteils zu verhindern (vgl. BT-Drucksache IV/2008 S.8 Buchst. b. cc). Dazu war ursprünglich eine Regelung beabsichtigt, nach der erhöhte Absetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 250000 DM. bei Eheleuten von 500000.— DM, onne Beschränkung auf ein bestimmtes Objekt hätten vorgenommen Weraen können (vgl, BT-Drucksache IV/1892). Bei einer derartigen Beschränkung hätte die Vergunstigung in der Regel nur durch mehrere Objekte auseeschöpft werden können, hätten mithin auch mehrere Objekte als begünstigt angesehen werden müssen. Indes wurde in das Gesetz nicht diese, sondern eine andere Regelung ubernommen. in welcher eine betragsmäßige Begrenzung mit niedrigeren Sätzen — 150 000 DM oder 200 000 DM — in § 7h Abs. 1 S. 3 mit der Beschränkung auf ein Objekt in § 7b Abs. 6 S. 1 EStG 1965 ff.. bzw. Abs. 7 Satz 1 EStG 1975 verbunden wurden. Hieraus ist zu schließen, daß mit der Gesetzesänderung eine Beschränkung der Steuervergünstigung auf jeweils ein Objekt eines Steuerpflichtigen gewollt war. b) Diese im Wortlaut der Vorschrift hinreichend zum Ausdruck gelangte Absicht des Gesetzgebers fügt sich ein in die Entwicklung, welche die Gesetzgebung über die Steuervergünstigung beim Wohnungsbau nach § 7b EStG von ihren Anfangen an bis in die heutige Zeit genommen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. 11. 1977 — VIII R 110/76 (BFHE 123. 560, BStBl. II 1978, 82) im einzelnen ausgeführt hat, war Zweck der Steuervergünstigung ursprünglich die uneingeschränkte Förderung des Wohnungsbaus, später nach der hier in Rede stehenden Gesetzesfassung eine Förderung sowohl der Schaffung von Wohnraum als auch der Bildung von Vermögen in privater Hand, und ist jetzt seit 1977 — soweit eine Förderung des Wohnungsbaus von der Vermögensbildung abzugrenzen Heft Nr. 7/8 WItElhNo1/1 Juli/Augu2t 1990 ist — nur nocn die Vermögensbildung oder die Erhaltung von gebildetem Vermögen. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen des § 7b EStG rechtfertigen es aucn. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung unterschiedlich zu bestimmen. So reichte es Im Hinblick auf den bereits erwähnten Zweck des Gesetzes In seinen Fassungen für 1965 und 1975 aus. die Steuervergünstigung nur noch für jewellsein Objekt eines Steuerpflichtigen zu gewähren; denn damit waren die Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnraum und zur Bildung von Vermögen eröffnet und die Gefahren einer unangemessenen Inanspruchnahme der Vergünstigung ausgeschaltet. Diese die enge Auslegung bestimmende Zielsetzung des Gesetzes wird deutlich bei einem Vergleich der im Streitjahr maßgebenden Gesetzesfassung mit der Neufassung des § 7b ESIG durch das Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vom 11.7. 1977 (BGBl. 11977, 1213, BStBl. 11977, 360). Mit der Neufassung des Gesetzes, die neben vermögenspolitischen auch wohnungspolitische, städtebauliche und arbeitsmarktbol i tische Zielsetzungen verfolgte (vgl. BT-Drucksachen 8/286 und 8/463), wurcie neben der Beschränkung der Steuervergünstigung auf ein Objekt des Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, ein nach einem Erstobjekt noch zur Verfügung stehendes Abschreibungsvolumen auf ein anderes, ein Folgeobjekt, zu übertragen und den gesamten Begünstigungszeitraum auszunutzen ( § 7b Abs. 5 EStG 1977). Diese Neufassung des Gesetzes ist nicht als Klarstellung eines bereits bestehenden Rechtszustands anzusehen. Dazu bestand kein Anlaß, da nach herrscnender Meinung die Inanspruchnahme der Steuervergunstigung für ein einziges Objekt des Steuerpflichtigen zum Objektverbrauch führte und eine Rechtsunsicherheit insoweit nicht bestand. Wle sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ging davon auch der Gesetzgeber aus (vgl. BTDrucksachen 8/286 S 14 und 8/463 S. 2). Der Kläger irrt, wenn er meint. daß dieser Überlegung die Entscheidung des Senats vom 11, 4. 1978 — VIII R 119/76 ( BFHE 126, 13 , BSt131. II 1979, 17) entgegenstehe. Diese Entscheidung schließt nicht aus. eine neue Vorschrift zur Auslegung einer früheren Vorschrift heranzuziehen. 15. Steuerrecht/Einkommensteuerrecht — Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben bei Verträgen zwischen Eitern und Kindern (BFH, Urteil vom 19. 12. 1979 — 1 R 176/77 — BStBl. II 1980, 242) EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 BGB §§ 181, 723, 1909 HGB §§ 339, 340 Zur Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern. Zum Sachverhalt: Der Klager (Innaber eines Gewerbebetriebs) vereinbarte durch privatschriftlichen Vertrag vom 10.4. 1972 mit seinen beiden Söhnen B (geb. 1955) und S. (geb. 1971) die Errichtung stiller Gesellschaften. Dle Söhne wurden beim Abschluß Ces Vertrages il.irch den Kläger und seine Ehefrau, die Mutter der Kirder, ve•treten. Die Söhne hatten sich mit Einlagen von ?is 60 000 DM zu betelligen. sollen vorn jährlichen Reingewinn als Gewinnanteil 20 v. H (hochstenS jedoch 20 v. H. der jeweiligen Einlage zu Beginn des Geschäftsjahres) ernalten und zur Entnahme ihrer Gewinnanteile berechtigt sein. Falls sie hiervon nicht oder nur in geringerem Umfang Gebrauch machen. sollen sich ihre Einlagen entsprechend erhöhen. Die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Verlust des Unternehmens und an dessen stillen Reserven istausgeschlossen. Die Gesellschaften sollten mit dem 1. 6. 1972 beginnen. Sie sollen den stillen Gesellschaftern später die MöglicInteit geben, sich geschäftliche Kenntnisse zu erwerben und sich im Unternehmen als Nachfolger Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 04.12.1979 Aktenzeichen: VIII R 23/78 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 142-143 Normen in Titel: EStG 1974 § 7b