II R 72/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 16. Februar 1993 II R 72/90 ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Weiterübertragungsverpflichtung im Schenkungsteuerrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau F血 die steuerliche Beurteilung des Zugewinnausgleichs hat es entgegen der Auffassung des Kl始ers keine Bedeutung, daB Abfindungsz議lungen von Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu Anschaffungskosten fhren k6nnen (Beschl叩des GroBen Senats des BFH vom 5. 7. 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332 , BStBI II 1990, 837 「= MittB習Not 1990, 386]. Der Ausgleich unter Miterben unterscheidet sich hereits zivilrechtlich magebend vom Ausgleich des Zugewinns. Miterben sind in ihrer gesamth加derischen Verbundenheit dinglich am Nachl朗 beteiligt; sie leisten Abfindungszahlungen, um die dingliche Zuordnung von Nachl叩gegenstanden im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu a ndern. §1378 BGB ge嘘hit hingegen nur einen schuidrechtlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der、die Zuordnung des Eigentums unberuhrt 1加t. Diese unterschiedliche zivilrechtliche Gestaltung hat der BFH auch in anderen Fllen der steuerlichen Wertung zugrunde gelegt und aufgrund dessen die Erftillung eines Vermachtnisses (Senatsentschei-dung vom 28. 4. 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658) sowie die Til四ng eines Erbersatzanspruchs nach§1934 a BGB (BFH-Urteil vom 17' 10. 1991 IV R 97/89, BFHE 166,149, BStBI II 1992, 392) als Vorg如ge behandelt, . die /nicht mit der Einkunftserzielung zusammenh加gen (vgl. auch Groh, 1992, 444, 446 ff.)・ Der erkennende Senat weicht nicht von dem Urteil des VIII. Senats des BFH vom 22. 1. 1991 VIII R 310/84 (BFH/NV 19舛, 594) ab. Darin hat der VIII. Senat eine Zugewinnausgleichsschuld insoweit wie 己ine betriebliche Verbindlichkeit behandelt, als der auszugleichende Zugewinn im Bereich des Betriebsverm6gens entstanden ist und vereinbarungsgem加 als Darlehensschuld bestehen bleiben soll. Diese Entscheidung istu berholt. Der VIII. Senat hat zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 14. 4. 1992 VIII R 6/87 ( BFHE 169, 511 ,BStBI II 1993, 275) eine Pflichtteilsverbindlichkeit auch insoweit als privat veranlaBt angesehen, als der Pflichtteil im Bereich von Betriebsverm6gen entstanden ist. Die Auffassung, d叩 eine grunds批zlich privat veranl叩te Verbindlichkeit durch die Vereinbarung ihres Fortbestehens als Darlehen in eine betriebliche Schuld umgewandelt werden kann, ist durch den BeschluB des GroBen Senats in BFHE 161, 290 , 305, BStB1 II 1990, 817, c ii. 3. d der GrUnde,U berholt, wie bereits oben in Abschn. II. 2. a ausgefhrt worden ist. Der vom Klager hilfsweise begehrten Vorlage der Sache an den GroBen Senat des BFH bedarf es daher nicht. c) Eine wirtschaftliche VerknUpfung der Ertragsbeteiligung der Beigeladenen zu 2 mit den EinkUnften des Klagers aus Vermietung und Verpachtung folgt schlieBlich a uch nicht aus der Erwagung, dieser habe seine Vermietungst飢igkeit nur deswegen fortsetzen k6nnen, weil er einen Aufschub des Zugewinnausgleichs gegen ムhlung des strittigen Aufwands erreicht habe. Dies ware eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Umwidmung der nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Eink如ften aus Vermietung und Verpachtung entstandenen Ausgleichsforderung. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. 11. 1989 Ix R 10/84 田FHE 159, 68, 71, BStBI II 1990, 213, unter 2. c der Grunde) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger eine Schuld nicht durch bloBen Willensakt in eine Verbindlichkeit umwandeln, die ihm nunmehr zur Erzielung von EinkUnften aus Vermietung und Verpachtung dient, um die Schuldzinsen kUnftig bei seinen Eink如ften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen zu MittB町Not 1994 Heft 1 k6nnen. Denn nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist fr die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nicht subjektiv der Wille des Steerpflichtigen, sondern objektiv der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer Einkunftsart m叩geblich (so auch BeschluB des GroBen Senats des BFH in BFHE 161, 290 , BStBI II 1990, 817, unter C II. 3. b der GrUnde). Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. zur Behandlung des Zugewinns auch 由5 Urteil des BFHin diesem Heft 5. 77. 28. ErbStG 1974§7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,§15 Abs. 1, §16 Abs. 1 (Weite威bertragungsverpflichtung im Schenkungsteuerrecht) Ist eine Schenkung mit der aufschiebend bedingten Verpfil山tung verbunden, die Zuwendung auf einen Dritten zu hbertragen, und wird diese Verpfli山tung nach Eintritt der Bedingung vom zun註山st Beda山ten gegenhber dem Drittenerflit, so ist fUr die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs des Dritten dessen Verh組tuis zum ursprhnglichen Schenker m晒geblich. Dies gilt auch dannう wenn der Zwischenbedachte die Verpflichtung vor Eintritt der Bedingu昭 erfUllt (Aufgabe der Re山tsprechung, BFH-Urteil vom 14. 7. 1982 II R 102/80, BFHE 136, 422 , BStBI II 1982, 736). BFH, Urteil vm 17. 2. 1993 一 II R 72/90 一 Aus dem Tatbestand: Die GroBmutter des Ki龍ers 加erlieB durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. 3. 1978 den Eltern des Klagers 一 dem Beigelade-nen und dessen Ehefrau 一 ein GrundstUck als Miteigentumer je zur Hlfte. Der Vertrag enthielt u. a. folgende Bestimmung: ,, Die bertragung des Grundstucks ist mit der hiermit vereinbarten Auflage verbunden wie folgt: Im Falle der VeruBerung des Grundstilcks zu Lebzeiten der U bernehmer (bzw. des u berlebenden 恥ils) ist der Ve血uBerungserl6s in voller H6he dem am 24. 7. 1963 geborenen Sohn M der U bernehmer auszukehren. 恥r den Fall, d叩 eine Ver如Berung zu 1比zeiten der bernehmer nicht stattfindet, ist M berechtigt, von den Erben die grundbucherlich lastenfreieU bertragung 叱5 Grundstucks auf sich zu verlangen. M gewinnt durch diese Aufl昭e einen unmit-telbaren Anspruch auf den Erl6s bzw. die Herausgabe des GrundstUcks. Die U bernehmer erkl如n dazu unwiderruflich, daB die vo稽enannten Leistungen M nicht auf seinen Erbteil bzw. Pflichtteil nach seinen Eltern anzurechnen sind. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Herausgabeanspruchs wird die Eintra-gung einerAuflassungsvormerkung z叩unsten des M hiermit zum Grundbuch bewilligt und beantragt. Im vorbezeichneten Ver如Beru昭sfall ist M zur Erteilung der 功schungsbewilligung verpflichtet, wenn und sobald die Zuwendung des Erl6記5 比r ihn gesichert erscheint. Die berlassung「 des Grundstu止5 zu 1七bzeiten derU bernehmer an M ist jederzeit zulassig." Der Einheitswert desu berlassenen Grundstucks betrug 28 500 DM. Die Eltern des Kl昭ers verkauften das 加erlassene GrundstUck durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19. 6. und 13. 7. 1985 zu einem Preis von 160 000 DM. Diesen Kaufpreis fhrten sie an den Kl龍er ab. Durch Bescheid vom 17. 10. 1986 setzte das beklagte Finanzamt (恥) gegen den Klager Schenkungsteuer in H6he von 9 -900 DM wegen,, Schenkung von Frau H aufgrund des notariellen Vertrags vom 30. 3. 1978" fest. Bei der Berechnung der Steuer setzte das FA von den 160 000 DM einen Freibetrag von SO 000 DM nach§16 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteue稽esetzes (ErbStG 1974) ab und wandte auf den verbleibenden Betrag von 110 000 DM den Steuersatz von 9% (Steuerklasse II) an. Nach Auffassung des FA hatte der 助ger den Ve血uBerungserl6s infolge der Vollziehung der im U berlassungsvertrag von seinerGroBmutter angeordneten Auflage von dieser erlangt. Dieser Vorgang erflle den Tatbestand des §7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974. Hiergegen richtete sich die Kl昭e. Mit dieser wurde geltend gemacht, es liege kein Fall des §7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 vor. MaBgeblich fr die Besteuerung sei das Verh組tnis zwischen dem Klager und seinen Eltern. AuBerdem habe das FA einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen, da es die Schenkung von der GroBmutter an die Eltern ohne belastende BerUcksichtigung einer Auf1昭e besteuert habe. Das Finanzgericht (FG) hat der Kl昭e stattgegeben und den angefochtenen Steuerbescheid sowie die diesen best飢igende Einspruchsentscheidung aufgehoben 一 EFG 1990, 639 ). Der Ve血uBe-rungserl6s sei dem K1ger von seinen Eltern nicht von seiner GroBmutter zugewendet worden. Die Zuwendu昭 beruhe zu dem Zeitpunkt, in dem sie ausgefhrt worden sei, auf dem freien WillensentschluB der Eltern des Kl智ers. Die Eltern ha如n dies zudem nicht getan, um eine ihnen von der GroBmutter auferlegte Auflage, sondern um ein eigenes Schenku昭sversprechen zu erfllen. Die Eltern seien zu ihren Lebzeiten berechtigt gewesen, mit dem Grundstuck so zu verfahren, wie sie es in ihrem eigenen Interesse und auch im Interesse des KI醜ers fr richtig hielten. Der ZufluB des Ver加Berungserloses beim Kl醜er sei lediglich die Folge der Entscheidung der Eltern, das GrundstUck schon im Jahre 1985 zu ver如Bern. Der Fall sei nicht anders zu behandeln, als wenn die Eltern des Kl智ers ihm das GrundstUck zu Eigentum u bertragen hatten und er es danach alsbald 肥rauBert h飢te Dann h批te die Zuwendung des GrundstUcks in Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. 7. 1982 II R 102/80 ( BFHE 136, 422 , BStB1 II 1982, 736) als Schenkung der Eltern an den Kluger angesehen werden mussen. Dar加er hinaus enthalte der berlassu昭svertrag keine Aufl昭e, sondern eine sog. Vたiterschenkungsklausel. Habe der KI谷ger aber den Ve血uBerungserめ5 je zur H飢fte von seinen Eltern erhalten, dann k6nne eine Schenku昭steuer gegen ihn nicht festgesetzt werden, weil die Zuwendung von dem einzelnen Elternteil den Freibetrag in H6he von 90 000 DM nicht Ubersteige. Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Mit der Revision wird gerUgt, daB das FG die §§133, 157, 330 Satz 2, 516 und 525 BGB und die§§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 15 Abs. 1 Steuerklasse 1 Nr.2, Steuerklasse II Nr. 1,§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG 1974 rechtsfehlerhaft angewandt habe Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kl昭er beantr昭t, die Revision zuruckzuweisen. Hilfsweise beruft er sich auch darauf, die Steuer sei nach dem Einheitswert des GrundstUcks zu bemessen. Aus den G威nden: Die Revision ist begrundet. Sie fhrt zur 加化めuiig der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage ( §126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Zu Unrecht hat das FG unter (zweimaliger) Berflcksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 den Schenkungsteuerbes山eid aufgehoben. Es liegt vielmehr eine freigebige Zuwendung der GroBmutter des Klagers an diesen voら価 die die Steuer nach § 15 Abs. 1 ErbStG 1974 nach Steuerklasse II zu berechnen und der Freibetrag nach §16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1974 zu gew油ren ist. Nach dem berlassungsvertr昭 vom 30. 3. 1978 sollte der Klager das GrundstUck spatestens 面t dem Tod seiner Eltern erhalten. Den Eltern des Klagers stand es zu ihren Lebzeiten frei, das GrundstUck entweder zu behalten oder dieses bzw. dessen Gegenwert in Geld auf den Klager (vorzeitig) zuU bertragen. Bei dieser Vertragsgestaltung ist unめhangig von deren zivilrechtlicher Qualifizierung im einzelnen (Schenkung unter Auflage, Vertrag zugunsten Dritter) die Schenkung an denKlager ( Abs. 1 Nrn. 1 §7 bzw. 2 ErbStG 1974) erst mit der tatsachlichen Zuwendung des Geldes an diesen ausgefhrt und fr die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung im めrigen das Verhaltnis des Klagers zu dem ursprUnglichen Grundstucksberlasser (der GroBmutter des Klagers) m郎geblich. Fuhrt nach einer Schenkung unter Aufl昭e( §525 BGB,§7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) der Beschenkte (und Auflagenbeschwerte) die ihm auferlegte 一 und aus dem ihm Zugewendeten zu erbringende 一 Leistung durch Zuwendung an den Dritten aus, so ist fr die Besteuerung der Zuwendung an den Dritten dessen Verhaltnis zum ursprUnglichen Schenker, der die Auflage angeordnet hat, m叩geblich (vgl. 刀りii ErbStG, Kommentar,§7 ErbStG Rdnr. 47). Schenker ist nicht der mit der Auflage Beschwerte, sondern derjenige, der dem mit der Auflage Beschwerten die Zuwendung macht. Der Beschwerte hat die ihm auferlegte Leistung nur zu vollziehen (BFH-Urteil vom 21. 12. 1962 II 24/61, HFR 1963, 175). Dasselbe hat zu gelten, wenn die sich aus der Auflage ergebende Verpfli山tung des Beschenkten zunachst aufschiebend bedingt war und vom Beschenkten (dem mit der Auflage Beschwerten) nach Eintritt der Bedingung erfllt wird. Auch in diesem Fall erh証t der mit der Auflage BegUnstigte zwar eine freigebige Zuwendung, der unmittelbar die Zuwendung Ausfhrende (der Auflagenbeschwerte) handelt jedoch selbst nicht freigebig mit der Folge, daB fr die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung nicht das Verhaltnis des AuflagenbegUnstigten zu ihm, sondern zum ursprUnglichen Schenker m叩geblich ist. Dieses Verhaltnis ist auch dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn bei einer Schenkung unter Auflage die aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Erfllung der Auflage nicht nur gegen面er dem 5山enker ( §525 Abs. 1 BGB ), sondern auch gegenuber dem von der Auflage begUnstigten Dritten besteht ( §330 Satz 2 BGB ; vgl. Munchener Kommentar! Gott wald,§330 Rdnr. 21). In diesem Fall hat der Dritte nicht bereits aufgrund des ursprunglichen 5山enkungsvertrags eine frei verfgbare Forderung gegenilber dem Zwischenbedachten, die bereits als 叫sgefhrte Schenkung i. 5. von §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 anzusehen sein und den Tatbestand der Nr. 2 der Vorschrift ausschlieBen wUrde (vgl. Senatsurteil vom 22. 10. 1980 II R 73!77, BFHE 131, 536 , BStB1 II 1981, 78「= MittBayNot 1981, 96 ]). Die Steuerpflicht tritt in einem derartigen Fall vielmehr erst mit der Ausfhrung der Zuwendung an den Dritten bzw. dem Eintritt der Bedingung ein 面t der Folge, daB fr die schen-kungsteuerrechtliche Behandlung wiederum das Verhaltnis zum ursprtinglichen Schenker maBgeblich ist. Eine andere Beurteilung kommt nicht deshalb in Betracht, weil 一 im Unterschied zum Ausgang・戸 all 一 nicht nur dem ursprUng-lichen Schenker, sondern auch dem bedachten Dritten ein (zuna山st aufschiebend bedingter) Anspruch auf Erfllung der Auflage zusteht. Freigebig hat auch in diesem Fall gegen油er dem bedachten Dritten der ursprUngliche Schen-ker und nicht der Zwischenbedachte gehandelt. Die vorstehenden Grunds批ze sind auch dann m叩geblich, wenn derart aufschiebend bedingte Auflagen vor Eintritt der Bedingung vom Zwischenbedachten erfllt werden. MittB習Not 1994 Heft 1 Dritten rechtlich (noch) nicht verlangt werden, insofern handelt der Zwischenbedachte freiwillig, jedoch nicht freigebig. Denn auch die (Vorweg-)Erfllung eines noch aufschiebend bedingten Anspruchs erfolgt nicht freigebig. Da nur im Verhaltnis zum ursprUnglichen Schenker Freigebigkeit besteht, ist dieses Verhltnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Senat hlt an der im Urteil vom 14. 7. 1982 II R 102/80 ( BFHE 136, 422 , BStB1 II 1982, 736 「= MittBayNot 1983, 39 ] ) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest. Ausgehend von diesen Grunds批zen ist 如 Streitfall 一 entgegen der Auffassung des FG 一 fr die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung das Verhaltnis des Klgers zur ursprunglichen Schenkerin m叩geblich. Nach dem Verkauf des Grundstucks waren seine Eltern zurU berlassung des 助ufpreises an ihn nach demU berlassungsvertrag rechtlich verpflichtet. Die berlassung des Geldbetrags erfolgte in Erfllung der wenn auch aufschiebend bedingten 一 Verpflichtung gegenUber dem Klager. Sie war damit nicht freigebig. Allein von Bedeutung ist somit das Verhaltnis zur ursprunglichen Schenkerin, die ihrerseits gegenUber dem Klager freigebig handelte. Die von anderen Grunds飢zen ausgehende Entscheidung des FG ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Berechnung der Steuer im einzelnen durch das FA ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Besteuerung nicht der Steuerwert des von den Eltern des 幻agers ve血uBerten Grundstucks zujrunde zu legen. Nach demU berlassungsvertr昭 hatte der Kl昭er im Falle der Ve血uBerung des Grundstucks an Dritte einen Rechtsanspruch auf U berlassung des Kaufpreises. Dieser wurde ihm auch tatsachlich zugewendet. Es liegt kein Fall einer sog. mittelbaren GrundstUcksschenkung vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. 11. 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511 , BStB1 II 1985, 159 【= MittBayNot 1985, 155 ]. Die Klage ist daher abzuweisen. 29. EStG§4 Abs. 1 und 4, §5 Abs. 1,§l2Nr. 1,§15 Abs. 1 Nr. 2 (Schuldzinsen fr Stundung eines Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs verzinslich gestundet, sind die Schuldzinsen ma魂eis Vo山egens einer 恥triebsschuid nicht als Betriebsausgaben abガehbar 恥tsprechendes gilt 錨r . den in eine KG eingetretenen Erben eines Kommanditanteils hinsichtlich des Abzugs von SonderbetriebsausUrteile gaben. Soweit 山e BFH・ vom 19. 5. 1983 IV R 138/79 ( BFHE 138, 248 , BStBI II 1983, 380), vom 2. 4. 1987 IV R 92/85 ( BFHE 149, 567 , BStBI II 1987, 621), vom 28. 4. 1989 III R 4/87 ( BFHE 156, 497 , BStBI II 1989, 618) und vom 17・・ 4 1985 1 R 101/81 ( BFHE 143, 563 , BStBI II 1985, 510) hiervon abweichen, sind sie durch die Bes山 lUsse des GroBen Senats vom 4.7. 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBI II 1990 817) und vom 5.7.1990 GrS 2/89 ( BFHE 161, 332 , BStBI II 1990, 837)U berholt. BFH, Urteil vom 2. 3. 1993 一 VIII R 47/90 一 A 婚 dem Tatb賀tand: Die Kl如erin, eine GmbH&Co. KG, betreibt eine Maschinenfabrik in A. Streitig ist noch, ob Zinsen fr eine Pflichtteilsschuld zweier Kommanditisten im Streitjahr 1980 Sonderbetriebsausgaben darMittB習Not 1994 Heft 1 stellen und ob die Pflichtteilsverbindlichkeit bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermdgens auf den L 1. 1981 als Betriebsschuld anzusetzen ist. Der ursprUnglich alleini即 Kommanditist der Klagerin, B, hatte mit 脱stament vom 7. 2. 1980 zu Erben seines Gesellschaftsanteils seine zwei Kinder C und D sowie den minderjahrigen Enkel E zu je 1/3 ein即setzt. Nach dem Erbfall vom 29. 2. 1980 schlug der ''飢er des E fr diesen am 29. 3, 1980 das Erbe aus 嘘hrend die Erben C , und D als Kommanditisten in die Klgerin eintraten. Nach anwaltlichen Verhandlungen wurde mit notariellem Vertrag vom 12. 9. 1980 der Pflichtteil des E auf 4 640 000 DM festgelegt. Davon wurden ein Betrag von 110 000 DM zum 30. 9. 1980 mit dem Kaufpreis fr ein Haus auf . .. und der Betr昭 voゴ 30 000 DM zum 1. 10. 1980 mit dem Kaufpreis fr ein zum NachlaB geめrendes Boot verrechnet. Der verbleibende Restbetr昭 von 4 500 000 DM war in Raten von 1 Mio DM zum 30. 9. 1980 und sodann in H6he von je 500 000 DM halbjahrlich bis 引.12. 1983 zu zahlen. FUr den jeweils noch offenen Betrag wurde eine Verzinsung von jhrlich 6 v.H. ab 1. 10. 1980 肥肥mllb町t. In H6he von 3 500 000 DM sollte eine Grundschuld an allen NachlaBgrundstUcken eingetragen werden. Die KI如erin erfaBte die im Streitjahr 1980 gezahlten Schuldzinsen von 52 500 DM als Betriebsausgaben. D昭昭en stellte sich der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一) nach einer AuBenprUfung auf den Standpunkt, daB es sich bei der Pflichtteilsverbindlichkeit um eine private Erbfallschuld handele und a nderte den Feststellungsbescheid 1980 dementsprechend .民rner lieB es 曲 Schuld im se 即anderten Bescheid 面er die Einheitsbewe亨ung des gewerblichen Betriebsverm6gens auf den 1. 1. 1981 unberucksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gi昭 davon aus, daB der Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen das Vorliegen einer Betriebsschuld voraussetze. Hier sei jedoch eine notwendige Privatschuld gegeben. Die Annahme einer geborenen, erfolgsneutral einzubuchenden Betriebsschuld widerspreche dem fr die Abgrenzung magebenden Veranlassungsprinzip. Die Pflichtteilsverbindlichkeit sei auch nicht im Wege der Novation zu einer betrieblichen Schuld geworden. Die Beteiligten h肌ten sich vielmehr lediglich auf eine verzinsliche Stundung der Pflichtteilsschuld geeinigt, durch die sich diese nicht in eine Betriebsschuld verwandelt habe. Mit der vom FG zugelassenen Revision wird Verletzung materiellen Rechts gerugt. Entgegen dem FG-Urteil sei eine Novation gegeben. Hinsichtlich des Betrags von 4 500 000 DM sei anstelle des Pflichtteilsanspruchs ein verzinsliches und grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen vereinbart worden. Der NachlaB bestehe zudem ausschlieBlich aus Betriebsvermogen, wie da昭el昭t wird. Die Geltendmachung des Pflichtteils komme wirtschaftlich einer Erbauseinandersetzung gleich. Insoweit habe das FG auch nicht berUcksichtigt, daB E in der notariellen Vereinbarung auf samtliche AnsprUche an den NachlaB verzichtet habe, u. a. auf den Einwand der Nichtigkeit des Erbvertr昭5 vom 7.2. 1980. Die Revision hatte keinen Erfolg. Aus den b) Schuldzinsen sind jedenfalls dann betrieblich veranl叩t, wenn der sie ausl6sende Kredit zur Finanzierung von Anschaffungskosten frWirtschaftsgUter verwendet wird, die zur Erzielung steueroflichtiger EinkUnfte aus Gewerbeoetrieo genutzt weruen sollen (さ enatsurteu vom 14・・ソどど b1 VIII R 252/82, BFHE 154, 72 , BStB1 II 1988, 992). Dies ist bei einer Pflichtteilsschuld nicht der Fall. Das FG-Urteil steht 面t der st如digen BFH-Rechtsprechung in Einklang, wenn es die hier gegebene Pflichtteilsverbindlichkeit als private Schuld gewertet hat. Denn der Pflichtteilsanspruch entsteht gem.§2317 BGB durch den Erbfall, der nach standiger Rechtsprechung ausschlieBlich der Privatsphare zuzuordnen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. 4. 1985 1 R 101/81, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 16.02.1993 Aktenzeichen: II R 72/90 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6-7 MittBayNot 1994, 67-69 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1