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II R 80/92

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. September 1995 II R 80/92 GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuer beim Erwerb aller Anteile an einer Grundstücks-GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuer beim Erwerb aller Anteile an einer Grundstücks-GbR 1. Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile an einer Personengesellschaft durch eine einzige Person unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. 2. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983 ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen und auf den Erwerb aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person nicht anwendbar. 3. Die Gegenleistung ist in diesen Fällen gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GrEStG 1983 dem Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile (ersetzendem Rechtsakt) zu entnehmen. BFH, Urt. v. 13.09.1995 - II R 80/92 Kz.: L IX - 4- § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Problem Der BFH hatte einen Fall zu den schwierigen Abgrenzungsproblemen zwischen den Grunderwerbsteuertatbeständen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG und des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG zu entscheiden. Die Klägerin hatte von den Gesellschaftern einer GbR sämtliche Anteile an der GbR erworben. Das Vermögen dieser Gesellschaft bestand im wesentlichen aus zwei Grundstücken. Der BFH nahm einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG an, obwohl vom Wortlaut her § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG genau gepaßt hätte. Dies war um so folgenschwerer, da konsequenterweise nicht § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Anwendung finden konnte, also nicht die Einheitswerte der Grundstücke, sondern der für die Gesellschaftsanteile entrichtete Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Lösung Der BFH nahm entgegen der Auffassung der Klägerin an, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG dadurch verwirklicht war, daß diese im Wege der Anwachsung ( § 738 BGB ) Eigentümerin der vorher den früheren Gesellschaftern der GbR zur gesamten Hand gehörenden Grundstücke geworden ist. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliege auch der bloße Übergang des Eigentums an einem Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Diese Voraussetzungen hat der BFH im Streitfall angenommen, da das Eigentum an den vormals der GbR gehörenden Grundstücken im Wege der Anwachsung auf die Klägerin übergegangen ist, ohne daß es besonderer Übertragungsakte in bezug auf die Grundstücke (hier insbesondere: Grundstücksauflassung) bedurfte. Der Übergang aller Gesellschaftsanteile der früheren Gesellschafter auf die Klägerin führte zur Auflösung der Gesellschaft und mit dieser zum Übergang des vormals gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter in das Alleineigentum der Klägerin als Erwerberin aller Gesellschaftsanteile. Demgegenüber verneinte der BFH das Vorliegen des Tatbestandes von § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG . Er führt aus, daß ein Rechtsgeschäft nach dieser Norm der Grunderwerbsteuer unterliegt, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 4/1996 Februar 1996 34 gehört. Weiter führt er aus, daß der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesamthand (Personengesellschaft) durch eine einzige Person zwar dem bloßen Wortlaut nach diese Voraussetzungen erfüllt. Gleichwohl entspreche ein solcher Erwerb jedoch nicht den vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift für besteuerungswürdig gehaltenen Sachverhalten. Denn die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 stellen die Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand sowie die weitere Übertragung aller Anteile grunderwerbsteuerrechtlich dem Erwerb der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke durch den Anteilserwerber gleich. Das Gesetz fingiert mit diesen Ersatztatbeständen zivilrechtlich nicht vorhandene - grundstücksbezogene Erwerbsvorgänge und trägt damit dem Umstand Rechnung, daß demjenigen, der alle Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt, eine dem (Voll-)Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zuwächst. Die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG zielen deshalb - wie diejenigen des § 1 Abs. 1 GrEStG - auf eine in dem Innehaben aller Gesellschaftsanteile liegende Änderung der Rechtszuständigkeit in bezug auf ein Grundstück ab. Deshalb sei § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen und auf den Erwerb aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person nicht anwendbar. Da also weder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 noch diejenigen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG vorlagen, hat der BFH - trotz der zweifelhaften zivilrechtlichen Zuordnung - den Kaufpreis für die GbR-Anteile als Gegenleistung für die der Klägerin zugewachsenen Grundstücke angenommen. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.09.1995 Aktenzeichen: II R 80/92 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 34 Normen in Titel: GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2