OffeneUrteileSuche

X R 255/93

BFH, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 23. Januar 1996 X R 255/93 EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze Erwirbt jemand zwei Grundstücke, errichtet er hierauf in Verkaufsabsicht jeweils ein Supermarktgebäude und veräußert er diese Grundstücke in zeitlichem Zusammenhang mit der Bebauung, unterhält er einen Gewerbebetrieb. Die zu Wohneinheiten entwickelte "Drei-ObjektGrenze" (BFH, Beschl. v. 03.07.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617) schließt diese Annahme nicht aus. BFH, Urt. v. 24.01.1996 - X R 255/93 Kz.: L IX 1 - § 15 EStG (gewerblicher Grundstückshandel) Problem Grundstückshandel ist nach § 15 Abs. 2 EStG als gewerblich einzustufen, wenn er sich als selbständige, nachhaltige Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Darüber hinaus muß er den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Im Zweifelsfall ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschl. d. Großen Senats des BFH v. 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschl. d. Großen Senates, a.a.O.). Der Große Senat des BFH hat ebenso wie die vorherige langjährige Rechtsprechung entschieden, daß ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel erst dadurch zustande kommt, daß der Veräußerer drei Objekte (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) zuvor gekauft oder gebaut und sie in zeitlichem Zusammenhang hiermit veräußert hat. Diese Beweisanzeichen (sog. "Drei-Objekt-Grenze") dienen dem Zweck, eine Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebes" (Handel mit Grundstücken durch marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte und Bauunternehmen) bzw. zur privaten Vermögensverwaltung zu ermöglichen, die die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistet. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein im Makler- und Grundstückshandelsbetrieb seiner Ehefrau angestellter Bauingenieur, nacheinander zwei Grundstücke erworben und hierauf unter Einschaltung eines Generalunternehmers im Auftrag einer zunächst als Mieterin auftretenden Handelskette zwei Supermärkte errichtet. Er veräußerte eines der bebauten Grundstücke rund zwei Jahre, das andere ca. ein Jahr nach dem Erwerb. Lösung Nach Auffassung des BFH führten der Ankauf, die Bebauung und die anschließende Veräußerung steuerlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine private Vermögensverwaltung hat der BFH nicht angenommen, weil sich die Gesamtheit der Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung der Bebauung für Zwecke der Veräußerung als gewerbliche (unternehmerische) Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers oder Bauträgers darstelle. Die "Drei-Objekt-Grenze" steht nach Ansicht des BFH der Annahme einer Gewerblichkeit im hier vorliegenden Fall nicht entgegen, da Gegenstand des Ankaufs und der Errichtung DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 14/1996 Juli 1996 126 keine Wohneinheiten, sondern gewerbliche Großobjekte waren. Die Errichtung von gewerblich genutzten Objekten der hier beurteilten Größenordnung zum Zwecke der Veräußerung entspreche dem Bild des "typischen" produzierenden Unternehmers. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 23.01.1996 Aktenzeichen: X R 255/93 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 126 MittBayNot 1996, 326-328 NJW 1996, 2182-2183 Normen in Titel: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2