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XI R 35/99

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. April 2000 XI R 35/99 EStG §16 Abs. 1 Nr. 2, §18 Abs. 3, §34 Abs. 2 Nr. 1 Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils II Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 27. EStG §16 Abs. 1 Nr. 2, §18 Abs. 3, §34 Abs. 2 Nr. 1 (Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils II) Umfasst ein Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, so ist bei Veräußerung eines Teilanteils der dabei entstehende Gewinn nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird. BFH, Urteil vom 12.4.2000 – XI R 35/99 – 28. KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4 (Kapitalerhöhungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung) Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11.10.1989 I R 12/87, BFHE 158, 390 , BStBl II 1990, 89; vom 11.2.1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711). BFH, Urteil vom 19.1.2000 – I R 24/99 – Zum Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital im Zusammenhang mit dem Eintritt einer weiteren Gesellschafterin durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.7.1990 um 1,6 Mio. DM auf 12,8 Mio. DM erhöht wurde. Der Beschluss wurde am 6.2.1991 in das Handelsregister eingetragen. Die anlässlich der Kapitalerhöhung angefallenen Kosten (Kapitalverkehrsteuer und Notariatskosten) trug die Klägerin und zog diese als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) nahm abweichend hiervon eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an und erließ entsprechende Steuerbescheide. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage, soweit diese das Streitjahr 1991 und in diesem die Streitfrage nach der steuerlichen Behandlung der Kapitalerhöhungskosten betraf, statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 718 veröffentlicht. Seine Revision begründet das FA mit Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es eine vGA durch die Übernahme der Kapitalerhöhungskosten verneint habe, und die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur zurückverweisung der Sache an das FG. 1. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vGA zu berücksichtigen; sie mindern das Einkommen nicht. Unter einer vGA i.S. des §8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626). 2. Das FG hat das Vorliegen derartiger vGA im Streitfall verneint. Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Ob dies aber in vollem Umfang zutrifft, lässt sich nach den bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. a) Wie der Senat wiederholt geurteilt hat (Urteile vom 11.10.1989 I R 12/87, 12 BStBl II 1990, 89; vom 11.2.1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711), ist keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i.S. von §27 Abs. 3 Satz 2 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaftssatzung die Übernahme des Gründungsaufwandes zu Lasten der Gesellschaft nicht vorsieht (vgl. §26 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG –, der einen für alle Kapitalgesellschaften verbindlichen Rechtsgrundsatz enthält). b) So liegen die Dinge hier jedoch nicht; das FA überträgt die zu Gründungskosten aufgestellten Grundsätze deshalb zu Unrecht auch auf jene Kosten, die anlässlich einer Kapitalerhöhung (Eigenkapitalbeschaffung) gemäß § 55 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – anfallen. Auch wenn die Kapitalerhöhung ein „nach Inhalt und Wesen der Gründung ähnlicher Vorgang“ ist (vgl. Ulmer in Großkommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., §55 Rdnr. 5, m.w.N.), so sind Kapitalerhöhungs- und Gründungsvorgänge dennoch strikt auseinander zu halten (vgl. Ulmer, a.a.O., §55 Rdnr. 5), insbesondere ist die analoge Anwendung von Gründungsrecht auf die Kapitalerhöhung nicht ohne weiteres möglich (Zimmermann in Rowedder, GmbH-Gesetz, 3. Aufl., § 55 Rdnr. 3; vgl. zur Abgrenzung auch § 248 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs – HGB –, dazu Budde/Karig, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl., § 248 HGB Rdnr. 2 f.). Die Kapitalerhöhung unterscheidet sich von der Gründung der GmbH, die – nur – von den Gesellschaftern vorgenommen werden kann, schon darin, dass sie nicht zwingend die Beteiligung der (bisherigen) Gesellschafter durch Übernahme neuer Geschäftsanteile voraussetzt (§ 55 Abs. 2 GmbHG). Zwar ist der Vertrag auf Erwerb oder auf Erweiterung eines Mitgliedschaftsrechts durch den Übernehmer gerichtet und hat er deswegen keinen schuldrechtlichen, sondern einen körperschaftlichen Charakter (Priester in Scholz, GmbH-Gesetz, 8. Aufl., §55 Rdnr. 70, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGH –). Der Übernahmevertrag ist indes kein Teil des eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschlusses, sondern lediglich dessen Durchführung (vgl. § 57 GmbHG). Daher ist es zwar zulässig, auch die Personen der Übernehmer und die von ihnen übernommenen Stammeinlagen im Kapitalerhöhungsbeschluss anzugeben, dies muss jedoch nicht geschehen. Gleiches gilt für die erforderliche Neufassung der Satzung (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ; Ulmer, a.a.O., §55 Rdnr. 18). Vor diesem Hintergrund und in Einklang hiermit findet § 26 Abs. 2 AktG keine analoge Anwendung. Diese Vorschrift ent107MittBayNot 2001 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.04.2000 Aktenzeichen: XI R 35/99 Erschienen in: MittBayNot 2001, 107 NJW 2001, 534-535 ZEV 2001, 82-83 Normen in Titel: EStG §16 Abs. 1 Nr. 2, §18 Abs. 3, §34 Abs. 2 Nr. 1