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II R 15/06

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. März 2007 II R 15/06 GrEStG § 3 Nr. 1, § 8 Grunderwerbsteuerliche Freigrenze bei Gütergemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau fällt,10 als er eine mittelbare Zuwendung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ablehnte. Der Anlass des BFH, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen, besteht darin, dass der erworbene Grundbesitz beim Erwerber vollständig und hinsichtlich des gesamten Grundstückes zu Betriebsvermögen wurde. Dies genügt dem BFH jedoch nicht. Der BFH begründet diese enge Auslegung des Gesetzes damit, dass nur eine restriktive Auslegung der §§ 13 a, 19 a ErbStG eine zumindest annähernd verfassungskonforme Situation im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 7.11.2006 ermögliche.11 Während diese Entscheidung im vorliegenden Fall überzeugend ist und auch die Ablehnung der Anwendung des § 26 BewG Zustimmung verdient, so geht der BFH in den Entscheidungsgründen jedoch einen Schritt weiter. Muss das übertragene Vermögen stets bereits beim Veräußerer Betriebsvermögen gewesen sein, so hat der BFH sich implizit gleichzeitig gegen die mittelbare Betriebsschenkung12 entschieden. Dies entspricht bereits der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung,13 war jedoch vom BFH bisher nur für Kapitalgesellschaftsanteile so entschieden worden. Die Entscheidung zu den Kapitalgesellschaftsanteilen konnte aufgrund der Besonderheiten der Wortlautfassung des § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nicht ohne Weiteres auf übriges Betriebsvermögen übertragen werden. Der BFH hat diese Entscheidung gegen die mittelbare Betriebsschenkung im Übrigen bewusst gefällt, da er sich auf einzelne Literaturfundstellen bezieht, die dieses Problem ausdrücklich dort behandeln. Neben der Ablehnung von mittelbaren Betriebsschenkungen scheidet damit für die Zukunft auch ein Verschaffungsvermächtnis über Betriebsvermögen gemäß § 2170 BGB als Begünstigungstatbestand i. S. d. §§ 13 a, 19 a ErbStG aus. Gleiches muss in Zukunft für die Hingabe von Betriebsvermögen als Abfindung für einen Verzicht auf einen noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zumindest dann gelten, wenn das Betriebsvermögen sich nicht im Nachlass befand.14 Denn der BFH betont, dass §§ 13 a, 19 a ErbStG allenfalls eine Rechtfertigung in sich tragen könnten, wenn der Betrieb vom Erwerber „weitergeführt“, „aufrechterhalten“ oder „fortgeführt“ werde. Problematisch ist schließlich die weitere Begünstigung nach §§ 13 a, 19 a ErbStG bei Personengesellschaftsanteilen, deren Vererbung mit Eintrittsklauseln ausgestaltet wird. Hier befindet sich der Gesellschaftsanteil des Erblassers grundsätzlich nicht im Nachlass, sondern wächst den Mitgesellschaftern vorläufig an. Die Erbmasse kann dem Begünstigten den Gesellschaftsanteil nicht verschaffen; dies müssen die Mitgesellschafter. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der BFH auch insoweit die Begünstigungsnormen nach §§ 13 a, 19 a ErbStG auf sog. Eintrittsklauseln nicht mehr anwendet, da der Gesellschaftsanteil sich zwischen dem Tode des Erblassers und dem Eintritt des Eintrittsberechtigten nicht ununterbrochen im Nachlass befand. Dieses Problem ist in der Praxis weniger virulent, weil die Finanzverwaltung überzeugend nach R 55 Abs. 2 ErbStR die §§ 13 a, 19 a ErbStG gleichwohl anwendet, so dass ein entsprechender Problemfall eigentlich nicht von der Finanzverwaltung aufgegriffen werden dürfte. Notar Dr. Eckhard Wälzholz, Füssen 528 MittBayNot 6/2007Steuerrecht 18. GrEStG § 3 Nr. 1, § 8 (Grunderwerbsteuerliche Freigrenze bei Gütergemeinschaft) Für die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG zählen in Gütergemeinschaft verheiratete Veräußerer nicht als zwei, sondern lediglich als ein Veräußerer. (Leitsatz des Einsenders) BFH, Urteil vom 28.3.2007, II R 15/06; eingesandt von Notar Dr. Hans-Hermann Wörner, Kemnath Der Kläger erwarb von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten einen zu deren Gesamtgut gehörenden Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Der Kaufpreis betrug 4.395,26 €. Das FA setzte gegen den Kläger für diesen Erwerb aus einer Gegenleistung von 4.395 € Grunderwerbsteuer in Höhe von 153 € fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision macht der Kläger geltend, grunderwerbsteuerrechtlich lägen zwei Erwerbsvorgänge, nämlich von beiden Ehegatten vor, für die jeweils die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG nicht überschritten sei. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat zu Recht erkannt, dass beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber nur ein Erwerb i. S. d. § 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt (Abgrenzung zu BFHE 64, 568 = BStBl III 1957, 213). Der Erwerb eines Grundstücks ist gemäß § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert ( § 8 GrEStG ) 2.500 € nicht übersteigt (Freigrenze). Die Freigrenze ist für jeden einen der Tatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG erfüllenden Rechtsvorgang gesondert zu berücksichtigen. Beim Erwerb eines Miteigentumsanteils, der zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber wird nur ein Erwerb i. S. d. § 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. a) Bürgerlichrechtlich und damit auch grunderwerbsteuerrechtlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG ) erfüllt das ideelle Miteigentum an einem Grundstück den Grundstücksbegriff. Ein Grundstück in Gestalt des Miteigentumsrechts kann – wie jedes reale Grundstück – auch mehreren Personen zustehen. b) Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, können jeweils über ihren Anteil am Gesamtgut (§ 1416 BGB) und an den einzelnen Gegenständen, die zum Gesamtgut gehören, nicht verfügen ( § 1419 Abs. 1 BGB ). Das Gesamtgut ist gesamthänderisch gebundenes Vermögen. In Gütergemeinschaft lebende Eheleute können deshalb über Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören, nur gemeinschaftlich und im Ganzen verfügen. Verfügen die Eheleute über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück, kann sich der tatbestandserfüllende Rechtsvorgang nur auf das Grundstück im Ganzen beziehen (wie hier: Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 29 und 26; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 5; abgestimmter Ländererlass Finanzministerium Saarland vom 29.9.2002, B/5–2 – 15/2002 – S 4505; a.A. BFHE 64, 568 = BStBl III 1957, 213). Der Umstand, dass Gegenstand des Erwerbs in diesen Fällen nur das eine Grundstück (hier: Miteigentumsanteil) sein kann, schließt die Annahme mehrerer Rechtsträgerwechsel aus. Ohne Bedeutung ist, dass die Gütergemeinschaft – im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften – grunderwerbsteuerrechtlich nicht relativ verselbständigt ist (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 3 Rdnr. 88) und ferner, dass nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gesamthänderisches Miteigentum den Beteiligten anteilig zuzurechnen ist (vgl. Rechtsprechung 10 BFH v. 16.2.2005, II R 6/02, BStBl II 2005, S. 411; a. A. Hübner, DStR 2003, 4 , 9. 11 BVerfG v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, DStR 2007, 235 sowie die Nachweise oben in Fn. 2. 12 Siehe dazu bereits die Nachweise in Fn. 1. 13 R 55 Abs. 4 ErbStR. 14 Ablehnend bereits bisher die Finanzverwaltung, R 55 Abs. 4 ErbStR. BFHE 64, 568 = BStBl III 1957, 213). Denn die getrennte Zurechnung des Gesamtguts ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich. Anmerkung: Schon seit einiger Zeit soll es nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Anwendung der Grunderwerbsteuer-Freigrenze ( § 3 Nr. 1 GrEStG ) auf mehrere Veräußerer und Erwerber nur noch auf die Zahl der Erwerber ankommen.1 Zuvor wurde noch eine „wirtschaftliche“ Betrachtungsweise an den Tag gelegt, die Freigrenze konnte danach grundsätzlich so oft ausgenutzt werden, wie Miteigentum veräußernde und/ oder erwerbende Personen vorhanden waren, unabhängig vom Güterstand des Veräußerers.2 Die aktuelle Verwaltungsauffassung folgt dabei der Argumentation der herrschenden Literatur, wonach über ein Grundstück im Ganzen die Miteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen könnten.3 Dieser Argumentation schließt sich nunmehr auch der BFH für die Fälle der Gütergemeinschaft an und will sich damit von seiner überkommenen Rechtsprechung „abgrenzen“.4 Die knappe Argumentation überzeugt nicht, der Rekurs auf § 1419 BGB und die behauptete Irrelevanz von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO unter (für sich genommen zutreffendem) Hinweis auf die zivilrechtliche Prägung des Grunderwerbsteuerrechts lassen sich nicht mit dem vorrangigen Grundsatz vereinbaren, dass Gütergemeinschaften im Steuerrecht Bereich der Verkehrsteuern keine Steuersubjekte sind – dies sind vielmehr jeweils die betreffenden Eheleute als natürliche Personen.5 Allerdings dürfte hier für die Praxis zunächst gelten: „Munichia locuta“.6 Zugleich gibt es nach meiner Einschätzung aber auch einen Lichtblick für veräußernde ideelle Miteigentümer. Wenn nämlich in den Urteilsgründen betont wird, dass Miteigentumsanteile „bürgerlichrechtlich und damit auch grunderwerbsteuerlich“ den Grundstücksbegriff erfüllen, so kann das nur heißen, dass der BFH jedenfalls § 747 Satz 2 BGB – als Vorschrift über die bloße Reichweite von Verfügungsbefugnissen – entgegen Literatur und Finanzverwaltung für unerheblich hält7 und damit zugleich zu erkennen gibt, dass hier der Zahl der Miteigentumsanteile entsprechend für § 3 Nr. 1 GrEStG selbständig zu beurteilende Steuerfälle vorliegen. Jeder veräußernde Miteigentümer verfügt also mit anderen Worten nur über seinen eigenen Anteil als Grundstück i. S. d. GrEStG.8 Es bleibt abzuwarten, ob der BFH auch diese (praxishäufigeren) Fälle einer „Abgrenzung“ wie bei den Gütergemeinschaften unterziehen wird. Ein Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erscheint hier jedenfalls angesichts der Urteilsgründe nicht aussichtslos. Andernfalls bleibt nur noch, in den grunderwerbsteuerlichen Bagatellfällen (die jedenfalls in der ländlichen Praxis so selten nicht sind) zwangsweise weiterhin auf gekünstelt anmutende Ausweichgestaltungen zurückzugreifen.9 Eine Verpflichtung hierzu besteht für den Notar, der kein Steuerberater ist, nicht. Notar Dr. Arne Everts, Berchtesgaden 1 Vgl. für Bayern Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4.6.2002, MittBayNot 2002, 322 sowie ergänzendes Schreiben für in Gütergemeinschaft lebende Veräußerer vom 15.11.2002, MittBayNot 2003, 244 . 2 BFH, BStBl III 1953, 343; BStBl III 1956, 364; BStBl III 1957, 213; BStBl II 1995, 174. 3 Z. B. Hofmann/Hofmann, GrEStG, 8. Aufl. 2004, § 3 Rdnr. 5; Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl. 1999 (= Voraufl.), § 3 Rdnr. 21, a. A. allerdings jetzt die aktuelle, 3. Aufl. (2005), § 3 Rdnr. 26. 4 Siehe Fn. 2. 5 Ausführlich Everts, MittBayNot 2003, 204 , 206. 6 Erstaunlicherweise ist das Judikat gleichwohl nicht von der Finanzverwaltung in BStBl II übernommen worden, sondern wird nur in der Sammlung BFH/NV geführt. 7 Allerdings gilt dies auch für § 1419 BGB . 8 So jetzt auch Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 3 Rdnr. 26. 9 Getrennte Veräußerung jedes Miteigentumsanteils, vgl. Everts, MittBayNot 2003, 204 , 206 f. mit Berechnungsbeispiel. Rechtsprechung MittBayNot 6/2007 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.03.2007 Aktenzeichen: II R 15/06 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Erschienen in: MittBayNot 2007, 528-529 RNotZ 2007, 365 Normen in Titel: GrEStG § 3 Nr. 1, § 8