V R 57/06
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 11. Oktober 2007 V R 57/06 UStG §§ 1 Abs. 1 a, 4 Nr. 9 a; RiL 1977/388/EWG Art. 5 Abs. 8 Keine Geschäftsveräußerung bei Grundstückslieferung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eine solche Gleichstellung erfordert. An Letzterem fehlt es vorliegend aber bereits deshalb, weil der zum Vergleich herangezogene Sachverhalt durch einen Einbringungsvorgang i. S. v. § 24 UmwStG 1977 gekennzeichnet ist, der im Streitfall tatsächlich verwirklichte Sachverhalt hingegen gerade dadurch, dass die Beteiligten sich für eine Form der Umstrukturierung entschieden haben, bei der das Vermögen der fortbestehenden Personengesellschaft nicht durch Einlagen vermehrt wurde. e) Abweichendes ergibt sich schließlich nicht aus dem Urteil des BFH in BFH/NV 2000, 34. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt wird, aus Anlass des Eintritts eines Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft könnten die stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens durch Neubewertung auch dann aufgedeckt werden, wenn der Beitretende keine Sacheinlage leiste, bleibt nicht nur – auch unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhalts – offen, ob nach dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt der hinzutretende Gesellschafter eine Geldeinlage geleistet hatte. Hinzu kommt vor allem, dass die vom VIII. Senat zum Beleg zitierte BFH-Rechtsprechung die Wahlrechte des § 24 UmwStG 1977 – wie dargelegt – davon abhängig gemacht hat, dass der Eintretende eine Sach- oder Geldeinlage in das Betriebsvermögen der Gesellschaft erbringt, und dass von diesem Erfordernis nunmehr auch der VIII. Senat ausgeht (vgl. – in diesem Sinne unmissverständlich – BFHE 214, 40 = BStBl II 2006, 847, das seinerseits auf die Entscheidung in BFH/NV 2000, 34 Bezug nimmt). 28. UStG §§ 1 Abs. 1 a, 4 Nr. 9 a; RiL 1977/388/EWG Art. 5 Abs. 8 (Keine Geschäftsveräußerung bei Grundstückslieferung) Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG . BFH, Urteil vom 11.10.2007, V R 57/06 Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 7.10.1999 ein bebautes Grundstück und Einrichtungsgegenstände. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 950.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Hiervon entfielen 350.000 DM auf die Einrichtung. Nach dem Vertrag war der Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Besitz, Nutzen und Lasten sollten am 1.11.1999 übergehen. Der Veräußerer hatte das Gebäude für den Betrieb als Diskothek verpachtet. Der Pachtvertrag endete vor der Besitzeinweisung und ging nicht auf die Klägerin über. Am 30.10.1999 verpachtete die Klägerin das Objekt mit der Diskothek an ihre Gesellschafterin M mit Wirkung ab 1.11.1999. Die Umsatzangaben des Veräußerers S erwiesen sich als unrealistisch. Die neue Pächterin war nicht in der Lage, Pachtzahlungen zu leisten. Zivilrechtlich erstrebte die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ein von ihr erwirkter Titel konnte aber nicht vollstreckt werden. Das beklagte FA erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, da eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG vorliege, und setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG stützte die Klageabweisung darauf, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG handele. Entscheidend sei, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Dies bedürfe einer Gesamtbewertung, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe die Verpachtungstätigkeit des Veräußerers ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung fortgesetzt. Sie habe einen Tag vor der Besitzeinweisung einen Pachtvertrag mit einer neuen Pächterin abgeschlossen. Beim Betrieb der Diskothek sei keine län243MittBayNot 3/2008 Steuerrecht gere Pause eingetreten. Das veräußerte und durch die Klägerin betriebene Gewerbe erscheine identisch. Im Hinblick auf die nahtlose Fortsetzung der Verpachtungstätigkeit sei unerheblich, dass die Klägerin keinen Pachtvertrag des Veräußerers übernommen, sondern selbst einen Pachtvertrag abgeschlossen habe. Für die Übernahme eines Unternehmens spreche auch, dass der Umsatz des übernommenen Unternehmens katastrophal eingebrochen sei und deshalb Pachtzahlungen unterblieben seien. Gerade dies zeige, dass ein laufender Diskothek-Betrieb übernommen worden sei und nicht nur eine leer stehende Immobilie. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Klägerin, dass keine Geschäftsveräußerung nach § 1Abs. 1 a UStG vorliege. Sie, die Klägerin, habe keine Verpachtungstätigkeit des Veräußerers fortgesetzt, sondern das Objekt nach Beendigung des vom Veräußerer abgeschlossenen Pachtvertrages übernommen. Die bloße Übertragung eines Grundstücks könne nicht zu einer Geschäftsveräußerung führen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zur erklärungsgemäßen Veranlagung zu verurteilen. Das FA beantragt Zurückweisung der Revision. Aus den Gründen: II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt im Streitfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG vor. Es sind zur Entscheidung des Streitfalls weitere Feststellungen zu treffen. 1. Nach § 1 Abs. 1 a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. a) § 1 Abs. 1 a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht und ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. z. B. BFHE 208, 491 = BFH/NV 2005, 810). Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH vom 27.11.2003, Rs. C497/01, Slg. 2003 I 14393 – Zita Modes = BFH/NV Beilage 2004, 128 Rdnr. 32). Im Hinblick auf diesen Zweck erfasst Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Übertragung der Geschäftsbetriebe und der selbständigen Unternehmensteile, die jeweils materielle und immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH vom 27.11.2003, Rs. C497/ 01, Slg. 2003 I 14393 – Zita Modes = BFH/NV Beilage 2004, 128 Rdnr. 39 f.). Der Erwerber muss darüber hinaus die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH vom 27.11.2003, Rs. C497/01, Slg. 2003 I 14393 – Zita Modes = BFH/NV Beilage 2004, 128 Rdnr. 44). b) Im Hinblick auf die nach der EuGH-Rechtsprechung erforderliche Absicht des Erwerbers, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben, kommt es maßgeblich darauf an, ob das übertragene Vermögen die FortRechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 243 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:Rechtsprechung 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 244 Steuerrecht setzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art des übertragenen Vermögens/Teilvermögens und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen ( BFHE 200, 160 = BStBl II 2004, 665 = ZEV 2003, 125 m. Anm. Fleischer). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Veräußerung eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrages keine Geschäftsveräußerung. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Fehlt es an weiteren Faktoren wie z. B. einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks, kann kein „Geschäftsbetrieb“ angenommen werden. Es bleibt vielmehr bei einer grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG steuerfreien Grundstücksübertragung. 3. Die Vorinstanz ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das Urteil war daher aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen ( § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO ). Es liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG an die Klägerin vor, da dieser lediglich ein unverpachtetes Grundstück übertragen wurde. Der von der Klägerin beanspruchte Vorsteuerabzug aus dieser (als steuerpflichtig behandelten) Grundstückslieferung an sie setzt aber weiter voraus, dass die Klägerin keine (steuerfreien) Verwendungsumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG ausführte. Das FG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es ist insbesondere aufzuklären, ob die Klägerin das Grundstück entgeltlich (als Unternehmerin) verpachtete und ggf. nach § 4 Nr. 12 UStG auf die Steuerfreiheit verzichtete und ob eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt. 29. ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; BGB § 362 Abs. 2, § 185 (Freigebige Zuwendung bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Personen) Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein. BFH, Urteil vom 7.11.2007, II R 28/06 Der Ehemann (E) der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war aufgrund eines Vertrags vom 20.10.1981 freie Mitarbeiterin der GmbH; sie bezog in den Jahren 1989 bis 1994 Vergütungen unterschiedlicher Höhe. Teile dieser Vergütungen wurden nach einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an E behandelt. Ähnliche Verträge waren auch mit den Ehepartnern der weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen worden. Das beklagte FA erlangte 1998 Kenntnis von den Vorgängen. Das FA sah in Höhe der vGA freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin und setzte durch Bescheide vom 30.7.1999 für die Jahre 1990 bis 1994 Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. E habe die Art und den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen gekannt und daher beurteilen können, dass die Vergütungen zumindest in Höhe der vGA als Honorarzahlungen verschleierte Schenkungen seien, die eine VerMittBayNot 3/2008 mögensmehrung bei der Klägerin und eine Minderung bei ihm bewirkt hätten. Dies werde auch dadurch belegt, dass E allein die zugrundeliegenden Vereinbarungen als Geschäftsführer unterzeichnet habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug die Klägerin erstmals im Klageverfahren vor, die Eheleute hätten durch Ehevertrag vom 3.4.2003 den gesetzlichen Güterstand aufgehoben und mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 4.6.2003 die Höhe ihrer Zugewinnausgleichsforderung festgelegt. Das FG hat die Klage abgewiesen. E habe die nicht mit einer entsprechenden Gegenleistung in Zusammenhang zu bringenden Zahlungen der GmbH an die Klägerin veranlasst; diese Zuwendungen seien auf seine Kosten erfolgt, weil er wegen der vGA einem grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der GmbH ausgesetzt gewesen sei. Daher lägen freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin vor. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob eine Zugewinnausgleichsforderung für die Klägerin wirksam und ernsthaft vereinbart worden sei. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG scheitere aber jedenfalls daran, dass der Vereinbarung vom 4.6.2003 nicht zu entnehmen sei, die früheren Zuwendungen seien in die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs eingegangen. Die Klägerin rügt mit der Revision Verfahrensmängel und fehlerhafte Rechtsanwendung. Sie beantragt, die Vorentscheidung und die Schenkungsteuerbescheide vom 30.7.1999 aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Steuerbescheide vom 30.7.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.8.2003 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die gezahlten Vergütungen in Höhe der vGA freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin seien (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). 1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ; vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB ). Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten ( BFHE 143, 291 = BStBl II 1985, 382 = NJW 1985, 2048). Wer Zuwendender ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien (BFH, MittBayNot 2006, 363 ). Der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, muss sich nicht vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen. „Entreicherungsgegenstand“ und „Bereicherungsgegenstand“ brauchen nicht identisch zu sein (BFH, MittBayNot 2005, 440 ). 2. Eine Vermögensverschiebung zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten kann auch unter Einbeziehung eines Dritten bewirkt werden, und zwar dadurch, dass ein Schuldner des Zuwendenden auf dessen Aufforderung hin eine diesem zustehende Forderung durch unmittelbare Leistung an den Bedachten gemäß § 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 BGB erfüllt (Abkürzung des Leistungswegs). Ob es sich bei dieser Vermögensverschiebung um eine freigebige Zuwendung des Zuwendenden an den Bedachten handelt, richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis. Ein derartiger abgekürzter Leistungsweg liegt nicht vor, wenn eine GmbH an eine Person, die einem ihrer Gesellschafter nahesteht, überhöhte Vergütungen für erbrachte Arbeitsleistungen zahlt und – wie im Streitfall – die unangemessenen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 11.10.2007 Aktenzeichen: V R 57/06 Rechtsgebiete: Umsatzsteuer Erschienen in: MittBayNot 2008, 243-244 RNotZ 2008, 240-241 Normen in Titel: UStG §§ 1 Abs. 1 a, 4 Nr. 9 a; RiL 1977/388/EWG Art. 5 Abs. 8