Urteil
I R 12/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Berichtigung nach § 107 FGO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, d.h. einen Erklärungsmangel, der dem erkennbaren Erklärungswillen des Gerichts widerspricht.
• Rechtsfehler in der inhaltlichen Begründung oder der materiellen Rechtsanwendung sind keine betreffenden "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten" im Sinne des § 107 FGO.
• Weichen Urteilsformel und Urteilsgründe ab, muss die Abweichung versehentlich und eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein, damit § 107 FGO greift.
Entscheidungsgründe
Keine Berichtigung der Kostenentscheidung wegen fehlender offenkbarer Unrichtigkeit • Eine Berichtigung nach § 107 FGO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, d.h. einen Erklärungsmangel, der dem erkennbaren Erklärungswillen des Gerichts widerspricht. • Rechtsfehler in der inhaltlichen Begründung oder der materiellen Rechtsanwendung sind keine betreffenden "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten" im Sinne des § 107 FGO. • Weichen Urteilsformel und Urteilsgründe ab, muss die Abweichung versehentlich und eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein, damit § 107 FGO greift. Die Klägerin wandte sich gegen die Kostenaufteilung in einem früheren BFH-Urteil, mit dem ihre Körperschaftsteuerbescheide teilweise geändert und Gewerbesteuermessbeträge abgewiesen worden waren. Der Senat hatte die Verfahrenskosten zu 4/10 der Klägerin und zu 6/10 dem Finanzamt auferlegt. Die Klägerin beantragte nach § 107 FGO die Berichtigung der Kostenentscheidung; sie rügte, bei der Kostenbemessung sei eine Anrechnung von Körperschaftsteuer auf zusätzliche Einkünfte nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt trat dem Antrag entgegen. Die Klägerin verwies weiter auf eine mögliche Diskrepanz zwischen Urteilsformel und -gründen. • § 107 FGO erlaubt jederzeit die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten", die als Erklärungsmängel den erkennbaren Erklärungswillen des Gerichts verletzen. • Der Senat stellt fest, dass er die streitige Kostenverteilung bewusst getroffen hat; weder Urteil noch Akteninhalte geben einen Hinweis darauf, dass die Entscheidung versehentlich formuliert wurde. • Der von der Klägerin zitierte Kostenvorschlag entspricht der im Urteil getroffenen Verteilung und unterstreicht, dass keine unbeabsichtigte Diskrepanz vorliegt. • Selbst wenn die Kostenentscheidung materiell fehlerhaft wäre, handelt es sich dabei nur um einen Rechtsfehler, der nicht unter § 107 FGO fällt. • Auch der Einwand, § 107 FGO könne bei Abweichungen zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen einschlägig sein, überzeugt nicht: Eine Korrektur setzt voraus, dass die Abweichung offensichtlich versehentlich und eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, was hier nicht der Fall ist. • Die Entscheidung über den Antrag erfolgt gerichtlich kostenfrei. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO ist unbegründet. Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor; der Senat hat die Kostenverteilung bewusst so getroffen, und Akten sowie Kostenvorschlag schließen eine versehentliche Formulierung aus. Allenfalls besteht ein rein materieller Rechtsfehler, der nicht durch § 107 FGO berichtigt werden kann. Der Berichtigungsantrag wird daher zurückgewiesen; die vorherige Kostenentscheidung bleibt bestehen und es fallen keine Gerichtskosten für das Berichtigungsverfahren an.