Beschluss
VII B 118/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Restschuldbefreiung erlangt der Insolvenzschuldner nicht mit dem Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Solange dieser aussteht, kann das FA gegen einen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklären .
Entscheidungsgründe
NV: Restschuldbefreiung erlangt der Insolvenzschuldner nicht mit dem Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Solange dieser aussteht, kann das FA gegen einen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklären . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt sich eindeutig aus § 300 und § 301 InsO, dass der Insolvenzschuldner nicht bereits mit dem Ende der sog. Wohlverhaltensphase von seinen restlichen Schulden befreit wird, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Zu dem Zeitpunkt, als das FA im Streitfall die Aufrechnung erklärte, hatte es daher nach wie vor eine Forderung gegen den Kläger, mit der es die Aufrechnung gegen dessen Erstattungsanspruch erklären konnte, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben war und insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote somit nicht entgegenstanden. Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des beschließenden Senats (Urteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BFHE 216, 1, BStBl II 2008, 272, und VII R 66/05, BFH/NV 2007, 1066) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391) besteht in der Wohlverhaltensphase kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger und hindert auch § 294 Abs. 3 InsO nicht die Aufrechnungserklärung des FA als Insolvenzgläubiger gegen einen Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners. Weshalb nach dem Ende der Wohlverhaltensphase ‑‑solange Restschuldbefreiung nicht erteilt ist‑‑ eine solche Aufrechnung unzulässig sein soll und worauf die Beschwerde ihre entsprechende Rechtsauffassung meint stützen zu können, ist nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Urteilen lässt sich jedenfalls nichts für diese Ansicht herleiten. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken