Beschluss
VI B 95/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Abgrenzung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen, dieser ist jedoch nur ein Indiz.
• Weitere Umstände sind zu berücksichtigen: Gastgeberstellung, Gästeliste, Verhältnis der Gäste zum Steuerpflichtigen oder Arbeitgeber, Veranstaltungsort, Kostenrahmen sowie der charakteristische Eindruck der Veranstaltung.
• Die Beurteilung, ob Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind, obliegt primär der tatrichterlichen Gesamtschau des Finanzgerichts; der BFH überprüft diese Würdigung nur auf Rechtsfehler.
• Feiern anlässlich persönlicher Ereignisse sind nicht bereits deshalb privat veranlasst; es kommt auf alle Umstände des Einzelfalls an.
Entscheidungsgründe
Bewirtungsaufwendungen bei Abschiedsfeier: Anlass wichtiges Indiz, aber Gesamtwürdigung erforderlich • Für die Abgrenzung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen, dieser ist jedoch nur ein Indiz. • Weitere Umstände sind zu berücksichtigen: Gastgeberstellung, Gästeliste, Verhältnis der Gäste zum Steuerpflichtigen oder Arbeitgeber, Veranstaltungsort, Kostenrahmen sowie der charakteristische Eindruck der Veranstaltung. • Die Beurteilung, ob Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind, obliegt primär der tatrichterlichen Gesamtschau des Finanzgerichts; der BFH überprüft diese Würdigung nur auf Rechtsfehler. • Feiern anlässlich persönlicher Ereignisse sind nicht bereits deshalb privat veranlasst; es kommt auf alle Umstände des Einzelfalls an. Der Kläger war Oberarzt mit festen Bezügen und schied nach 36 Jahren Altersgrenze-bedingt aus dem Krankenhausdienst aus. Anlässlich seines Ruhestands veranstaltete er in Krankenhausräumen eine Feier und lud Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte teilweise mit persönlichen Einladungskarten ein. Er setzte die dafür angefallenen Bewirtungs- und Druckkosten in der Einkommensteuererklärung 2006 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) ab. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage statt; das FA legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Die Frage der beruflichen oder privaten Veranlassung von Feieraufwendungen ist in der BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs.2 Nr.1 FGO hat. • Für die Abgrenzung ist vorrangig der Anlass der Veranstaltung zu betrachten; dieser allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, sondern stellt nur ein wesentliches Indiz dar. • Weitere zu würdigende Umstände sind, wer Gastgeber ist, wer die Gästeliste bestimmt, ob die Gäste Kollegen, Mitarbeiter, Geschäftsfreunde oder private Angehörige sind, der Veranstaltungsort, das Kostenmaß im Vergleich zu betrieblichen Veranstaltungen und ob die Feier einen privaten Charakter hat. • Die Feststellung, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, gehört primär zur tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts; der BFH überprüft diese Würdigung nur eingeschränkt auf Rechtsfehler oder Denkfehler. • Vorliegend liegen keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine erneute grundsätzliche Entscheidung des BFH rechtfertigen würden; die bisherigen Maßstäbe genügen zur Beurteilung des Falls. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs.2 Nr.1 FGO. Entscheidend ist, dass der Anlass der Abschiedsfeier ein wichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung darstellt, die abschließende Zuordnung aber einer Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Finanzgericht unterliegt. Der BFH verweist darauf, dass seine bisherigen Urteile die rechtlichen Grundsätze geklärt haben und dass im vorliegenden Fall keine neuen Aspekte vorliegen, die eine Revision rechtfertigen. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts, das die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannte, bestehen.