Beschluss
II B 107/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Ist nach Abgabe eines Meistgebots die Bemessungsgrundlage für die GrESt durch Aufteilung des Meistgebots einschließlich der bestehen bleibenden Rechte im Verhältnis der gemeinen Werte für das bebaute Grundstück einerseits und für das Zubehör andererseits zu bestimmen, verletzt es das Recht des Erwerbers auf Gehör, wenn das FG ohne die Möglichkeit einer Stellungsnahme unterstellt, das Zubehör sei wertlos, weil sie mit seiner Veräußerung verbundenen Kosten den zu erwartenden Erlös übersteigen würden.
Entscheidungsgründe
NV: Ist nach Abgabe eines Meistgebots die Bemessungsgrundlage für die GrESt durch Aufteilung des Meistgebots einschließlich der bestehen bleibenden Rechte im Verhältnis der gemeinen Werte für das bebaute Grundstück einerseits und für das Zubehör andererseits zu bestimmen, verletzt es das Recht des Erwerbers auf Gehör, wenn das FG ohne die Möglichkeit einer Stellungsnahme unterstellt, das Zubehör sei wertlos, weil sie mit seiner Veräußerung verbundenen Kosten den zu erwartenden Erlös übersteigen würden. II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung an das FG. 1. Die Klägerin rügt zu Recht, ihr Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) sei verletzt. Die Aussage des FG, die Kosten für die Veräußerung des Zubehörs ‑‑einschließlich der Kosten für dessen Herausschaffung aus dem Gebäude‑‑ seien auf jeden Fall höher als die zu erwartenden Veräußerungserlöse, stellt nicht etwa eine Schätzung i.S. des § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung dar, sondern ‑‑wie die Klägerin zutreffend bemängelt‑‑ eine Unterstellung, mit der die Klägerin nicht zu rechnen brauchte. Insoweit verstößt die Vorentscheidung gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung und enthält damit eine Verletzung des Rechts auf Gehör (dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, unter II. 1. a). Selbst wenn in den Ausführungen des FG zum Wert des Zubehörs eine Schätzung gesehen werden könnte, änderte dies nichts. Die Schätzung beruhte dann nämlich im Wesentlichen auf einer unterstellten Schätzungsgrundlage, zu der die Klägerin nicht gehört worden wäre. 2. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG ist sachgerecht, da im Streitfall von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207). Die Rechtsauffassung des FG, wonach a) bereits das Meistgebot den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt, b) Gegenstand der Zwangsversteigerung das Grundstück samt Zubehör gewesen ist (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ‑‑ZVG‑‑ i.V.m. § 1120 des Bürgerlichen Gesetzbuches), da insoweit keine abweichenden Versteigerungsbedingungen festgestellt wurden (§ 59 ZVG), c) und die Bemessungsgrundlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG dergestalt zu ermitteln ist, dass das Meistgebot zuzüglich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte im Verhältnis der gemeinen Werte für das Grundstück und die Gebäude einerseits und für das Zubehör andererseits aufzuteilen ist (vgl. dazu Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. 2007, § 2 Rz 83), entspricht in allen Punkten einer nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtslage. Sollten die Beteiligten nicht zu einer tatsächlichen Verständigung über diese gemeinen Werte finden, wird eine Beweiserhebung mittels Sachverständiger nicht zu vermeiden sein. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken