Beschluss
VII R 37/08
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Sind Steuern zusammen veranlagter Ehegatten im Wege des Steuerabzugs vom Lohn oder von Kapitalerträgen einbehalten worden, steht jedem der Ehegatten ein etwaiger Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis der bei ihnen jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge zu. Im selben Verhältnis entfällt ein Rückzahlungsbetrag auf jeden der Ehegatten, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung später wegfällt.
Entscheidungsgründe
NV: Sind Steuern zusammen veranlagter Ehegatten im Wege des Steuerabzugs vom Lohn oder von Kapitalerträgen einbehalten worden, steht jedem der Ehegatten ein etwaiger Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis der bei ihnen jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge zu. Im selben Verhältnis entfällt ein Rückzahlungsbetrag auf jeden der Ehegatten, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung später wegfällt. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zur Rückzahlung einer ohne rechtlichen Grund erstatteten Steuer ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO der Leistungsempfänger verpflichtet, also derjenige, der die rechtsgrundlose Geldleistung erhalten hat. Das ist die Person, zu deren Gunsten die rückgängig zu machende Zahlung erkennbar getätigt wurde (Schwarz in Schwarz, AO, § 37 Rz 15a; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Februar 1995 VII R 105/94, BFH/NV 1995, 781). Wird eine Steuer vom FA erstattet, ist davon auszugehen, dass das FA mit der Zahlung die Forderung des ‑‑wenn auch ggf. nur vermeintlichen‑‑ Erstattungsberechtigten begleichen will. Die Zahlung des Erstattungsbetrags wird zu Gunsten des (vermeintlich) Berechtigten getätigt; dieser ist Leistungsempfänger und somit, wenn sich die Steuer als ohne rechtlichen Grund erstattet herausstellt, zur Rückzahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet. Ist zusammen veranlagten Ehegatten Einkommensteuer zu erstatten, sind die Eheleute in Bezug auf den Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB. Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt vielmehr derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38, m.w.N.). In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche ‑‑wie im Streitfall‑‑ im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder von den Kapitalerträgen eines der Ehegatten einbehalten worden sind, sind die auf diese Weise geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betreffenden Arbeitnehmers bzw. Kapitalertragsgläubigers abgeführt worden, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1995 I R 81/93, BFH/NV 1996, 112). Auch dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau standen daher in den Streitjahren die durch die seinerzeit erlassenen Steuerbescheide ausgewiesenen Erstattungsbeträge weder als Gesamtgläubiger noch nach Kopfteilen zu, sondern gemäß dem Verhältnis der bei ihnen jeweils vom Lohn oder von den Kapitalerträgen einbehaltenen Abzugsbeträge, da nach den vom FG getroffenen Feststellungen Vorauszahlungen der Eheleute auf die Steuer allein im Form solcher Abzugsbeträge geleistet worden waren. In dieser jeweiligen Höhe wurden die Erstattungszahlungen erkennbar vom FA an den Kläger einerseits und seine damalige Ehefrau andererseits geleistet. Damit wird ‑‑anders als die Revision meint‑‑ keine Aussage darüber getroffen, warum eine Erstattung zu Unrecht erfolgte, sondern allein, zu welchem Anteil die Eheleute Empfänger des geleisteten Gesamtbetrags waren. Es bestand für die erstattungsberechtigten Eheleute kein Grund zu der Annahme, das FA wolle die Erstattungen ungeachtet der Höhe der jeweils für den Kläger und seine damalige Ehefrau bestehenden Erstattungsansprüche den Eheleuten gemeinsam oder jedem zur Hälfte auszahlen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das FA ‑‑wie der Kläger vorträgt‑‑ die Erstattungsbeträge auf das angegebene dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau gemeinsam zur Verfügung stehende Konto überwies. Dass das FA Erstattungsbeträge mit befreiender Wirkung auf das hierfür in der Steuererklärung der Eheleute bezeichnete Konto überweisen kann, selbst wenn nur einer der Ehegatten insoweit verfügungsberechtigt ist, ändert nichts an der für jeden der Ehegatten in der jeweiligen Höhe bestehenden Erstattungsberechtigung (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 781). Ist nach alledem davon auszugehen, dass das FA in den Streitjahren mit der Zahlung der sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Erstattungsbeträge seine gegenüber dem Kläger einerseits und dessen damaliger Ehefrau andererseits in der jeweils bestehenden Höhe bestehenden Schulden begleichen wollte, war der Kläger in Höhe des auf ihn entfallenden, sich aus dem Verhältnis der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge ergebenden Teilbetrags Leistungsempfänger und ist deshalb auch in dieser Höhe zur Rückzahlung verpflichtet, nachdem die entsprechenden Steuerbescheide als Rechtsgrund entfallen sind. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken