Urteil
VII R 9/08
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Teilt das HZA im AdV-Verfahren mit, von der Vollstreckung des "angefochtenen Verwaltungsakts" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens absehen zu wollen, unterbricht dies die Zahlungsverjährung im Allgemeinen auch insoweit, als ein Teilbetrag der festgesetzten Abgabe von vornherein außer Streit war .
Entscheidungsgründe
Teilt das HZA im AdV-Verfahren mit, von der Vollstreckung des "angefochtenen Verwaltungsakts" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens absehen zu wollen, unterbricht dies die Zahlungsverjährung im Allgemeinen auch insoweit, als ein Teilbetrag der festgesetzten Abgabe von vornherein außer Streit war . II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Einfuhrabgaben sind zu Recht nach Maßgabe des regulären Drittlandszollsatzes erhoben worden. A. Die Klägerin kann sich auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, die ihr eine zollbegünstigte Einfuhr der streitigen Waren aufgrund einer entsprechenden Einfuhrlizenz ermöglicht hätten, nicht berufen. Das ist zwischen den Beteiligten nicht strittig und bedarf keiner weiteren Ausführung. Auf ihre Einfuhren ist daher der für Bananen geltende Drittlandszollsatz anzuwenden; denn anders als die Revision meint, sind die diesbezüglichen Regelungen der VO Nr. 404/93 weder nichtig noch wegen eines Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar, selbst wenn sie mit diesem unvereinbar sein mögen, noch steht ihrer Anwendung deutsches Verfassungsrecht entgegen. Das ergibt sich aus den eingehenden Gründen Teil A des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils VII R 8/08 (BFHE 229, 442) vom heutigen Tag, auf das Bezug genommen wird. B. Das Urteil des FG verletzt auch nicht deshalb Bundesrecht, weil das FG die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zoll durch den angefochtenen Bescheid nicht geprüft hat; es ist insofern zumindest im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Es bedarf keiner Erörterung, ob im Streitfall überhaupt von einer "Nacherhebung" gesprochen werden kann, deren Rechtmäßigkeit an den Art. 220, 221 ZK zu messen ist. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschriften einschlägig sind, weil das HZA die geschuldeten Einfuhrabgaben nicht sogleich gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst hat, sondern erst, nachdem es die von der Klägerin abgegebenen und mit einem Hinweis auf die deren Meinung nach geschuldeten Abgaben versehenen Sammelzollanmeldungen angenommen hatte (dazu Art. 221 Abs. 2 ZK), die tatsächlich geschuldeten Abgaben gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt hat. Denn eine Nacherhebung wäre jedenfalls zu Recht erfolgt. Auch insofern bedarf keiner Wiederholung, was der Senat in vorgenanntem Urteil VII R 8/08 (BFHE 229, 442) Teil B zu einem entsprechenden Sachverhalt erkannt hat. C. Das FG hat auch zu Recht erkannt, dass die Einfuhrabgabenschuld der Klägerin nicht teilweise, nämlich in Höhe des anfangs nicht streitigen Betrags von rund 315.000 DM, der sich bei Anwendung des Kontingentszollsatzes ergibt, infolge Zahlungsverjährung gemäß § 232 AO erloschen ist. Denn die insofern Ende 1995 in Lauf gesetzte Frist des § 228 AO ist durch das Schreiben des HZA vom April 1998 in dem Verfahren wegen AdV des angefochtenen Bescheids gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen worden, weil sich aus diesem Schreiben für die Klägerin erkennbar ergab und ihr gegenüber mit diesem Schreiben auch klargestellt werden sollte, dass das HZA die Vollstreckung seines Steuerbescheids vom September 1995, der den vorgenannten Betrag umfasst, nur aufschieben wollte, bis über die gegen jenen Bescheid anhängige Klage rechtskräftig entschieden ist. Verjährungsunterbrechende Wirkung misst § 231 Abs. 1 Satz 1 AO u.a. bestimmten Willenserklärungen der Finanzbehörde bei, aus denen sich deren Absicht klar ergibt, die Steuerforderung durchzusetzen. Dazu gehört die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, aber auch die Gewährung von Vollstreckungsaufschub, wofür eine einseitige Erklärung des HZA genügen kann, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen (Beschluss des erkennenden Senats vom 10. November 2003 VII B 342/02, BFH/NV 2004, 315). Nach der Rechtsprechung des Senats unterbricht eine Maßnahme allerdings nur dann die Zahlungsverjährung, wenn sie "nach außen wirkt"; denn bei rein innerdienstlichen Maßnahmen der Behörde ist für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (vgl. statt aller Urteil vom 28. November 2006 VII R 3/06, BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575). An einer solchen Außenwirkung fehlt es indes bei einem Schriftsatz, der gerade auch den Zahlungspflichtigen darüber unterrichten soll, ob die Behörde an ihrer Forderung festhalten will und wie sie das weitere diesbezügliche Verwaltungsverfahren führen will, nicht etwa deshalb, weil diese Mitteilung dem Zahlungspflichtigen nicht unmittelbar, sondern durch Vermittlung des Gerichts übersandt wird und an dieses adressiert ist. Denn ein solcher Schriftsatz in einem gerichtlichen Verfahren richtet sich ‑‑auch‑‑ an den Gegner und pflegt ihm, nicht anders, als wenn er ihm direkt übersandt würde, zur Kenntnis zu gelangen. Der diesbezügliche Schriftsatz des HZA musste von der Klägerin auch dahin verstanden werden, dass das HZA die Vollstreckung des gesamten, durch den dort bezeichneten Bescheid festgesetzten Abgabenbetrags einstweilen unterlassen, aber nicht endgültig aufgeben wolle. Dass mit dem "angefochtenen Bescheid" der Steuerbescheid nur insoweit gemeint sei, wie die Klägerin gegen diesen damals rechtliche Einwendungen erhoben hatte, legt schon das Sprachverständnis nicht nahe. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift den Bescheid vom September 1995 ‑‑uneingeschränkt‑‑ angefochten. Ihr ist im Übrigen offenbar die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) nicht geläufig, dass Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren nicht einzelne Besteuerungsmerkmale (hier also der Zollsatz), sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids insgesamt ist, weshalb dieser grundsätzlich ungeachtet des rechtlichen Vorbringens der Klägerin vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfen ist, was im Allgemeinen dafür sprechen wird, von einer teilweisen Vollziehung desselben vor Bestandskraft abzusehen. Vor allem aber musste sich der Klägerin aufdrängen, dass das HZA keinen Anlass hat, nicht auf der Begleichung eines (damals angeblich sogar unstreitigen) Teilbetrags der Abgabenschuld zu bestehen, und die Klägerin konnte auch schwerlich ernstlich vermuten, dass das HZA diesen Teilbetrag "vergessen" habe, wie sie jetzt offenbar Glauben machen will. Das FG hat schließlich auch richtig geurteilt, dass die Gewährung von Vollstreckungsaufschub auch dann die Zahlungsverjährung unterbricht, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt, sondern sich nur aus den Erklärungen der Behörde deren Absicht hinreichend klar ergibt, auf der Begleichung der Abgabenschuld letztlich zu bestehen. Dies aber ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem vorgenannten Schriftsatz des HZA im Aussetzungsverfahren. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken