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Beschluss

V B 56/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Ein (wirklicher oder vermeintlicher) Gesellschafter einer GbR ist nicht befugt, gegen einen Umsatzsteuerbescheid Klage zu erheben, der gegen die (angebliche) GbR gerichtet ist. Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheides sind lediglich die Gesellschafter gemeinschaftlich befugt. 2. NV: Zur Klagebefugnis eines einzelnen Gesellschafters kommt es erst, wenn das FA ihm gegenüber einen Haftungsbescheid erlässt.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein (wirklicher oder vermeintlicher) Gesellschafter einer GbR ist nicht befugt, gegen einen Umsatzsteuerbescheid Klage zu erheben, der gegen die (angebliche) GbR gerichtet ist. Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheides sind lediglich die Gesellschafter gemeinschaftlich befugt. 2. NV: Zur Klagebefugnis eines einzelnen Gesellschafters kommt es erst, wenn das FA ihm gegenüber einen Haftungsbescheid erlässt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Dem FG ist durch die Abweisung der Klage durch Prozessurteil kein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen (zum Verfahrensfehler bei unrichtiger Auslegung der Klagebefugnis vgl. Ruban in Gräber, FGO, § 115, 6. Aufl., Rz 80). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Gesellschafter einer GbR durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO). Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2007 V B 194/06, BFH/NV 2007, 1523; vom 13. November 2003 V B 49/03, BFH/NV 2004, 360; vom 6. Februar 1997 V B 157/96, BFH/NV 1997, 459; Urteil des FG München vom 17. Juni 2004 15 K 2725/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1707), woran es im Streitfall fehlt. Dies gilt auch für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch die Rechtsbeziehung der GbR und dem FA gehört, beseitigt sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 360, und vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402). b) Zu einer die Klagebefugnis begründenden Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) der vermeintlichen Gesellschafter kann es erst dann kommen, wenn das FA ihnen gegenüber wegen der Steuer- oder Haftungsschuld der Gesellschaft einen Haftungsbescheid erlässt. Im Rahmen dieses Verfahrens gegen den Haftungsbescheid kann der wirkliche oder vermeintliche Gesellschafter den Einwand erheben, dass es wegen Nichtbestehens der Gesellschaft zu keiner die Haftung begründenden Primärschuld der Gesellschaft gekommen ist. Mit diesem Einwand ist er auch nicht wegen der sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung (§ 166 AO) ausgeschlossen, denn diese gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn dieser nicht zur Alleinvertretung der GbR berechtigt war (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319). 2. Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da die Klägerin die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zwar begehrt, nicht aber diese Zulassungsgründe gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken