OffeneUrteileSuche
Beschluss

VIII B 264/09

BFH, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bestehen Tatsachen, die den Erwerb und Einsatz freiberuflicher Fachkenntnisse zumindest glaubhaft erscheinen lassen, muss das Finanzgericht Beweisanträgen, die geeignet sind, die Kenntnisse nachzuweisen, grundsätzlich entsprechen. • Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ablehnen, wenn das Beweismittel unerheblich ist, nicht erreichbar ist, die gerügten Tatsachen zugunsten der Partei unterstellt werden können oder das Gericht über eigene ausreichende Sachkunde verfügt. • Für Tätigkeiten, die nach HOAI typischerweise dem Ingenieurberuf zugeordnet sind, kann aus ihrer gesetzlichen Leistungsbeschreibung auf erforderliche theoretische Kenntnisse geschlossen werden; bei Zweifeln hat das Gericht den angebotenen Beweis zu erheben.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung des Finanzgerichts zur Beweiserhebung bei Nachweis freiberuflicher Ingenieurkenntnisse • Bestehen Tatsachen, die den Erwerb und Einsatz freiberuflicher Fachkenntnisse zumindest glaubhaft erscheinen lassen, muss das Finanzgericht Beweisanträgen, die geeignet sind, die Kenntnisse nachzuweisen, grundsätzlich entsprechen. • Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ablehnen, wenn das Beweismittel unerheblich ist, nicht erreichbar ist, die gerügten Tatsachen zugunsten der Partei unterstellt werden können oder das Gericht über eigene ausreichende Sachkunde verfügt. • Für Tätigkeiten, die nach HOAI typischerweise dem Ingenieurberuf zugeordnet sind, kann aus ihrer gesetzlichen Leistungsbeschreibung auf erforderliche theoretische Kenntnisse geschlossen werden; bei Zweifeln hat das Gericht den angebotenen Beweis zu erheben. Der Kläger, kein Diplom-Ingenieur, war in den Streitjahren 2001 und 2002 als Autodidakt tätig und begehrt die Anerkennung freiberuflicher Tätigkeit als ingenieurähnlich. Er legte Verträge und Projektunterlagen vor, aus denen sich Tätigkeiten als Fachbauleiter nach HOAI-Leistungsstufen ergeben. Das Finanzgericht lehnte seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ab und stellte mangelhafte Darlegungen zum konkreten Kenntnisstand des Klägers fest. Der Kläger verwies auf eine privat eingeholte Sachverständigenstellungnahme, zu deren Unterlagen das FG keine Klarheit hatte. Das Bundesfinanzhof-Beschwerdeverfahren prüfte, ob das FG seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt hat. • Das FG hat die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs.1 FGO verletzt, weil es den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne ausreichende Begründung abgelehnt hat. • Hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der Erwerb und der praktische Einsatz von für freiberufliche Ingenieurtätigkeiten erforderlichen Kenntnissen ergeben könnten, muss das Gericht grundsätzlich Beweisanträge zur Aufklärung zulassen. • Die Vorlage von Verträgen und Leistungsbeschreibungen (z.B. Rahmenvertrag, HOAI-Leistungsstufen 8 und 9) genügt, um darzulegen, dass der Kläger typische Ingenieuraufgaben eigenverantwortlich erbracht hat; daraus kann auf den Bedarf entsprechender theoretischer Kenntnisse geschlossen werden. • Das FG überspannte die Darlegungsanforderungen, indem es weitere Nachweise verlangte, obwohl die Tätigkeit nach HOAI bereits typische ingenieurmäßige Aufgaben umfasste; bei Zweifeln an der tatsächlichen Kenntnislage hätte das FG das angebotene Gutachten einholen müssen. • Ein Ablehnungsgrund nach der Rechtsprechung (Beweismittel unerheblich, nicht erreichbar oder gerichtliche Sachkunde ausreichend) liegt nicht vor. Ebenso lagen keine unzulässig unbestimmten Beweisanträge vor, die die Mitwirkungspflicht des Klägers verletzen würden. • Mangels eigener ausreichender Sachkunde war das FG verpflichtet, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen; die Beschwerde war daher begründet. Der BFH hat die Beschwerde als begründet angesehen und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen (§ 116 Abs.6 FGO), weil das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat, indem es den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt hat. Das FG hat darzulegen und ggf. durch ein Gutachten klären zu lassen, ob der Kläger infolge seiner nachgewiesenen HOAI-Tätigkeiten in Breite und Tiefe über die für den Ingenieurberuf erforderlichen Kenntnisse verfügte. Damit ist dem Kläger im Ergebnis der Anspruch auf weitere Beweiserhebung zugesprochen; über die materielle Anerkennung der Freiberuflichkeit entscheidet das FG nach erneuter Sachaufklärung.