Beschluss
II B 131/08
BFH, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Beschwerde keinen schlüssig dargelegten Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darlegt.
• Bei Gesamtschuldnerschaft (Schenker und Beschenkter) besteht grundsätzlich keine Pflicht zur notwendigen Beiladung des Mitverpflichteten nach § 60 Abs. 3 FGO.
• Die bloße Behauptung unberücksichtigter Akteninhalte oder fehlerhafter Tatsachenwürdigung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht prüfbar.
• Verfassungsrechtliche Angriffe gegen §§ 10 Abs. 8, 20 Abs. 1 ErbStG müssen substantiiert und am Maßstab der einschlägigen Rechtsprechung dargelegt werden; pauschale Verfassungsrügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen nicht schlüssiger Verfahrensrügen und fehlender Grundsatzrelevanz • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Beschwerde keinen schlüssig dargelegten Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darlegt. • Bei Gesamtschuldnerschaft (Schenker und Beschenkter) besteht grundsätzlich keine Pflicht zur notwendigen Beiladung des Mitverpflichteten nach § 60 Abs. 3 FGO. • Die bloße Behauptung unberücksichtigter Akteninhalte oder fehlerhafter Tatsachenwürdigung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht prüfbar. • Verfassungsrechtliche Angriffe gegen §§ 10 Abs. 8, 20 Abs. 1 ErbStG müssen substantiiert und am Maßstab der einschlägigen Rechtsprechung dargelegt werden; pauschale Verfassungsrügen genügen nicht. Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen eines Schenkers (O) und bestritten die Inanspruchnahme in einem steuerlichen Verfahren, in dem das Finanzgericht zugunsten des Finanzamts entschieden hat. Sie rügten, das Finanzgericht habe den Beschenkten (T) nicht als notwendigen Beteiligten beigeladen und habe Akteninhalte sowie eine mögliche treuhänderische Vereinbarung zwischen O und T unbeachtet gelassen. Weiter machten die Klägerinnen Verfassungs- und Grundrechtsbedenken gegen die Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§§ 10 Abs. 8, 20 Abs. 1 ErbStG) geltend sowie Verstöße gegen § 96 Abs. 1 FGO und das rechtliche Gehör. Der BFH prüfte, ob die Beschwerde schlüssig Verfahrensmängel und grundsätzliche Rechtsfragen darlegt, die die Zulassung der Revision rechtfertigen. • Beschwerde ist überwiegend unbegründet; Klägerinnen haben keinen schlüssigen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. • Zur notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO): Bei Gesamtschuldnerschaft (Schenker und Beschenkter sind Gesamtschuldner nach AO) besteht grundsätzlich kein Erfordernis der notwendigen Beiladung, weil die Entscheidung nicht einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern ergehen muss. • Die von den Klägerinnen hervorgehobenen Besonderheiten rechtfertigen keine Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung; Vergleiche zu zusammen veranlagten Ehegatten oder zu Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§§ 179 ff. AO) sind nicht übertragbar. • Eine einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) wäre—falls unterblieben—kein Verfahrensmangel mit aufhebender Wirkung, sondern führt nur dazu, dass Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen keine Bindungswirkung hat. • Rügen nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (Nichtberücksichtigung von Akteninhalten) sind unzulänglich, da die Klägerinnen nicht konkret bezeichnet und darlegt haben, inwiefern die Entscheidung auf der behaupteten Nichtberücksichtigung beruhen kann; allgemeine Angriffe auf Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unzulässig. • Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist nicht schlüssig; rechtliches Gehör schützt nicht vor Zurückweisung eines Vortrags aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen. • Die Behauptung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen zu §§ 10 Abs. 8 und 20 Abs. 1 ErbStG ist nicht substantiiert; es fehlt an der notwendigen Auseinandersetzung mit Leistungsfähigkeitsprinzip, Eigentumsgarantie und einschlägiger Rechtsprechung. • Fragen wie die angebliche "Erdrosselungsteuer" und eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes sind bereits höchstrichterlich geklärt und damit nicht klärungsbedürftig. Der Beschluss des BFH weist die Beschwerde zurück und lässt die Revision nicht zu. Die Klägerinnen haben keine schlüssigen Verfahrensmängel nachgewiesen; insbesondere ist die notwendige Beiladung des Beschenkten nicht darlegt worden, weil bei Gesamtschuldnerschaft keine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Weiter sind die vorgetragenen Verfassungs- und Grundsatzfragen nicht ausreichend substantiiert, sodass sie die Zulassung der Revision nicht begründen. Die Angriffe auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung betreffen die materielle Rechtsanwendung und sind revisionsrechtlich nicht zu prüfen. Damit bleibt das finanzgerichtliche Urteil inhaltlich bestätigt, und die steuerliche Inanspruchnahme der Klägerinnen als Steuerschuldner ist nicht aus den vorgebrachten Punkten aufgehoben.