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Beschluss

VII B 212/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Steuererstattungen gilt als Leistungsempfänger regelmäßig der Kontoinhaber, auf dessen Konto das Finanzamt die Zahlung bewirkt hat. • Eine vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Kontenänderung ändert daran nicht, solange das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt wird. • Das BFH-Urteil VII R 18/90 ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen die Zahlung einem anderen tatsächlichen Kontoinhaber zugeflossen ist; hier lag hingegen eine Gutschrift auf einem weiterhin dem Erstattungsberechtigten zugeordneten Konto vor.
Entscheidungsgründe
Leistungsempfänger bei fehlgeleiteter Steuererstattung: Kontoinhaber bleibt Adressat der Rückforderung • Bei Steuererstattungen gilt als Leistungsempfänger regelmäßig der Kontoinhaber, auf dessen Konto das Finanzamt die Zahlung bewirkt hat. • Eine vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Kontenänderung ändert daran nicht, solange das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt wird. • Das BFH-Urteil VII R 18/90 ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen die Zahlung einem anderen tatsächlichen Kontoinhaber zugeflossen ist; hier lag hingegen eine Gutschrift auf einem weiterhin dem Erstattungsberechtigten zugeordneten Konto vor. Der Kläger teilte dem Finanzamt eine geänderte Kontoverbindung mit. Das Finanzamt speicherte die Änderung nur für die Personen-, nicht aber für die Betriebssteuern, so dass eine Umsatzsteuererstattung 2005 auf das bishergenutzte Konto überwiesen wurde, das zwischenzeitlich von einem Gläubiger gepfändet war. Der Kläger hätte die Verwendung dieses Kontos nicht genehmigt und verlangte die erneute Überweisung auf das zuletzt angegebene Konto. Das Finanzamt erließ einen Rückforderungsbescheid und einen Abrechnungsbescheid, in dem es Rückforderung und Erstattungsanspruch verrechnete. Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab und begründete dies damit, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, der Kläger aber Leistungsempfänger gewesen und der Abrechnungsbescheid damit zulässig sei. • Der BFH hält die Beschwerde für unbegründet und verneint die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach den Vorgaben der FGO. • Rechtlich folgt der Senat seiner bisherigen Rechtsprechung: Wenn das Finanzamt eine Zahlung an ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Kreditinstitut veranlasst, ist im Regelfall davon auszugehen, dass es befreiend gegenüber dem angegebenen Kontoinhaber leisten will; dieser ist daher Leistungsempfänger. • Eine nachträglich mitgeteilte Kontenänderung ändert an der Rechtslage nicht, solange das bisherige Konto bei der Bank weiter für den Steuerpflichtigen geführt wird. • Die vom Kläger zitierte BFH-Entscheidung (VII R 18/90) betrifft einen anderen Fall, in dem die Zahlung tatsächlich einem nicht erstattungsberechtigten Dritten zugeflossen war; deshalb steht sie der Entscheidung nicht entgegen. • Mangels substanziierter Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die Beschwerde auch formell unbegründet. Der Kläger verliert; das Finanzgerichtsurteil bleibt bestehen. Das Finanzamt durfte die Rückforderung gegen den Erstattungsanspruch des Klägers verrechnen, weil der Kläger als Leistungsempfänger der auf sein zuvor geführtes Konto vorgenommenen Zahlung anzusehen ist. Die Mitteilung einer neuen Kontoverbindung führt nicht automatisch dazu, dass das Finanzamt seine Leistungspflicht gegenüber dem Begünstigten verliert, solange das alte Konto weiterhin dem Steuerpflichtigen bei der Bank zugeordnet ist. Die Berufung auf die ältere BFH-Rechtsprechung greift nicht, da dort die Zahlung tatsächlich einem nicht erstattungsberechtigten Dritten zugeflossen war, was hier nicht der Fall ist. Deshalb war der Abrechnungsbescheid rechtmäßig und die Beschwerde unbegründet.