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Urteil

III R 93/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schulische Teilnahme zur Erfüllung der Schulpflicht kann eine Berufsausbildung im Sinn des § 32 Abs. 4 EStG sein. • Für die Anerkennung einer schulischen Ausbildung kommt es nicht auf eine Mindeststundenzahl (z. B. zehn Wochenstunden) an, sondern darauf, dass die Teilnahme nach landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen ist. • Die BFH-Rechtsprechung zu Au-pair- und freiwilligen Sprachkursen mit einer Mindeststundenzahl ist auf verpflichtenden Schulunterricht nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Teilnahme an Pflichtschulunterricht kann Kindergeld-anspruch wegen Berufsausbildung begründen • Schulische Teilnahme zur Erfüllung der Schulpflicht kann eine Berufsausbildung im Sinn des § 32 Abs. 4 EStG sein. • Für die Anerkennung einer schulischen Ausbildung kommt es nicht auf eine Mindeststundenzahl (z. B. zehn Wochenstunden) an, sondern darauf, dass die Teilnahme nach landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen ist. • Die BFH-Rechtsprechung zu Au-pair- und freiwilligen Sprachkursen mit einer Mindeststundenzahl ist auf verpflichtenden Schulunterricht nicht übertragbar. Der Kläger beantragte Kindergeld für seinen volljährigen Sohn S für Oktober 2003 bis Juli 2004. S besuchte im Schuljahr 2003/2004 eine Jungarbeiterklasse an einer staatlichen Berufsschule mit acht Unterrichtsstunden pro Woche und war nach bayrischem Recht zur Teilnahme zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet. Die Familienkasse setzte Kindergeld nur ab August 2004 fest und lehnte die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004 ab mit der Begründung, die Jungarbeiterklasse sei keine Ausbildung im Sinn des damals geltenden § 32 EStG; der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Zeit als Berufsausbildung an. Die Familienkasse rügte die Entscheidung mit der Revision und berief sich auf Dienstanweisungen, die bei weniger als zehn Wochenstunden regelmäßig kein Ausbildungsmerkmal annehmen. • Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch sind §§ 62, 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG; Voraussetzung ist, dass sich das Kind in Berufsausbildung befindet. • Berufsausbildung ist gegeben, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet; hierzu gehören Maßnahmen, die Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, geeignet für die Ausübung des angestrebten Berufs. • Gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung muss die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch nehmen; ein gesetzlicher zeitlicher Mindestrahmen besteht nicht. • Die in der Dienstanweisung (DA-FamEStG) für Au-pair-Fälle geforderte Mindeststundenzahl von zehn Wochenstunden ist nicht auf schulischen Pflichtunterricht übertragbar, weil Au-pair-Sprachkurse freiwillig sind und zur Abgrenzung gegen Urlaubsaufenthalte dienen. • Entscheidend ist bei schulischer Ausbildung, ob die Teilnahme durch landesrechtliche Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen ist; das Finanzgericht hat verbindlich festgestellt, dass S nach bayrischem Recht zur Teilnahme verpflichtet war und die Jungarbeiterklasse regelmäßig besucht hat. • Daher waren die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufsausbildung im Streitzeitraum erfüllt und die Entscheidung des Finanzgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Finanzgericht hat zu Recht erkannt, dass der Sohn des Klägers im Zeitraum Oktober 2003 bis Juli 2004 eine dem Anspruch auf Kindergeld förderliche Berufsausbildung durch den Besuch der Jungarbeiterklasse absolvierte, weil der Unterricht nach landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen war. Es kommt dabei nicht auf eine Mindestzahl von Unterrichtsstunden an. Der Kläger hat damit im Ergebnis zu Recht Kindergeld für den streitigen Zeitraum beanspruchen können; die familienkassenseitige Beschränkung der Festsetzung auf einen späteren Zeitraum war nicht zutreffend.