Beschluss
VI B 142/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt.
• Regelmäßig gilt ein Vermögen bis 15.500 € als geringes Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG.
• Abweichende Einzelfallprüfungen sind ausgeschlossen, wenn die vorhandene BFH-Rechtsprechung eine klare Vermögensgrenze festlegt und der Fall nicht entscheidungserheblich von dieser Rechtsprechung abweicht.
Entscheidungsgründe
Vermögensgrenze von 15.500 € bei Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen • Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. • Regelmäßig gilt ein Vermögen bis 15.500 € als geringes Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. • Abweichende Einzelfallprüfungen sind ausgeschlossen, wenn die vorhandene BFH-Rechtsprechung eine klare Vermögensgrenze festlegt und der Fall nicht entscheidungserheblich von dieser Rechtsprechung abweicht. Eheleute beantragten die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ihre volljährige, sich im Studium befindliche Tochter in Höhe von 8.400 € als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht lehnte ab, weil die Tochter über ein Sparguthaben von 18.700 € verfügte und damit die von der Finanzverwaltung und BFH als regelmäßig gering angesehene Vermögensgrenze von 15.500 € überschritt. Die Kläger rügten die Entscheidung und wollten die Revision zulassen lassen. Streitpunkt war, ob die vorhandene Vermögensgrenze anzulegen oder die Unterhaltsbedürftigkeit individuell zu prüfen sei. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gilt ein Vermögen von bis zu 15.500 € regelmäßig als gering im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG; hiervon kann im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden. • Eine abweichende Einzelfallbetrachtung, wie in einem anderen BFH-Urteil (III R 97/06) diskutiert, ist hier nicht entscheidungserheblich, weil jener Fall andere Voraussetzungen betraf (behinderungsbedingter Mehrbedarf und besondere Belange der Altersvorsorge schwerbehinderter Kinder). • Eine bloße behauptete Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung begründet keine Revisionszulassung, wenn im Streitfall kein gleichartiger oder vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. • Es kann offenbleiben, ob die seit langem bestehende Vermögensgrenze für künftige Zeiträume anzupassen ist; für den vorliegenden Veranlagungszeitraum ist die Grenze von 15.500 € maßgeblich. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kläger erhalten keine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen, weil das Vermögen der Tochter (18.700 €) die maßgebliche Grenze von 15.500 € überschreitet. Damit sind die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen nicht erfüllt. Eine abweichende Individualprüfung der Bedürftigkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die einschlägige BFH-Rechtsprechung die Vermögensgrenze klar festlegt.