Urteil
VIII R 8/08
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Klage ist als wirksam erhoben anzusehen, da die Einspruchsentscheidung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben war, solange eine wirksame Bevollmächtigung bestand.
• Selbst bei wirksamer Bekanntgabe hätte der Kläger Anspruch auf Wiedereinsetzung, weil er durch Benennung einer Zustellungsbevollmächtigten und Beauftragung einer Anwaltskanzlei alle zumutbaren Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte.
• Die eigenverantwortliche Flucht des Klägers begründet nicht ohne Weiteres das Verschulden im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts, wenn er zuvor geeignete Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hatte.
• Bei paralleler oder unterschiedlicher Bevollmächtigung mehrerer Personen ist nicht ohne weiteres von einem konkludenten Widerruf der früheren Empfangsvollmacht auszugehen.
• Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen, da das FG die Klage unzulässig verworfen hat und die materielle Prüfung nachzuholen ist.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung und Wirksamkeit von Empfangsvollmachten bei Flucht des Steuerpflichtigen • Die Klage ist als wirksam erhoben anzusehen, da die Einspruchsentscheidung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben war, solange eine wirksame Bevollmächtigung bestand. • Selbst bei wirksamer Bekanntgabe hätte der Kläger Anspruch auf Wiedereinsetzung, weil er durch Benennung einer Zustellungsbevollmächtigten und Beauftragung einer Anwaltskanzlei alle zumutbaren Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte. • Die eigenverantwortliche Flucht des Klägers begründet nicht ohne Weiteres das Verschulden im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts, wenn er zuvor geeignete Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hatte. • Bei paralleler oder unterschiedlicher Bevollmächtigung mehrerer Personen ist nicht ohne weiteres von einem konkludenten Widerruf der früheren Empfangsvollmacht auszugehen. • Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen, da das FG die Klage unzulässig verworfen hat und die materielle Prüfung nachzuholen ist. Der Kläger verlegte 1995 seinen Wohnsitz ins Ausland und benannte seine Tochter als inländische Empfangsbevollmächtigte. 1999 wurde er flüchtig; zugleich bevollmächtigte er eine Anwaltskanzlei für steuerliche Angelegenheiten. Das Finanzamt erließ u. a. einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Die Tochter widerrief 1999 gegenüber dem Finanzamt ihre Zustellvollmacht; die Anwälte erklärten 2004, ihre Mandatstätigkeit aufgegeben zu haben. Das Finanzamt stellte die Einspruchsentscheidung öffentlich zu, woraufhin der Kläger nach seiner Festnahme Klage erhob und Wiedereinsetzung in die Klagefrist begehrte. Das Finanzgericht verwies die Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis ab. Der Kläger legte Revision ein, die beim BFH Erfolg hatte. • Anwendbare Vorschriften sind insbesondere § 47 FGO (Klagefrist nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) und § 56 FGO (Wiedereinsetzung in die versäumte Frist). • Nach ständiger Rechtsprechung endet die Vertretung nicht allein durch Mandatsniederlegung gegenüber dem Gericht oder der Behörde; eine bestehende Vollmacht kann weiter bestehen und einen Zustellungsadressaten bilden, sodass eine Zustellung an Bevollmächtigte erfolgen muss. • Selbst bei unterstelltem Widerruf der Empfangsvollmacht bzw. bei wirksamer Mandatsniederlegung hätten die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung vorgelegen, weil der Kläger durch Benennung einer Zustellungsbevollmächtigten und Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei die nach vernünftigem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von Fristen getroffen hatte. • Die Flucht des Klägers allein führt nicht automatisch zum Ausschluss der Wiedereinsetzung: Entscheidend ist, ob der Kläger ohne Verschulden die Frist versäumt hat; hierzu musste er geeignete Vorkehrungen treffen, die er erbracht hat. • Bei gleichzeitiger oder unterschiedlichen Vollmachtinhalten mehrerer Bevollmächtigter liegt nicht ohne Weiteres ein konkludenter Widerruf der früheren Empfangsvollmacht vor; § 84 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO ermöglichen die Beauftragung mehrerer Vertreter und jeweils eigenständige Zustellungen. • Weil das FG die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen verworfen hat, ist die materielle Prüfung der Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung nach Rückverweisung nachzuholen. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis verworfen wurde, ist aufzuheben. Die Klage ist als wirksam erhoben anzusehen, weil die Einspruchsentscheidung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben war bzw. der Kläger jedenfalls Anspruch auf Wiedereinsetzung hatte, da er durch Benennung einer Zustellungsbevollmächtigten und die Beauftragung einer Anwaltskanzlei alle zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung getroffen hatte. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, das in der Fortführung des Verfahrens auch die materiellen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung zu prüfen hat. Die Entscheidung begründet keinen endgültigen materiellen Anspruch des Klägers; sie öffnet ihm jedoch den Weg zur inhaltlichen Überprüfung der Steuerfestsetzung.