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Urteil

VI R 5/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltsleistungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehefrau sind nach § 33a Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Frage der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung richtet sich nach deutschem Recht; Ehegatten sind einander nach §§ 1360, 1360a BGB zum Unterhalt verpflichtet. • Bei haushaltsführenden Ehegatten besteht keine generelle Erwerbsobliegenheit; eine Erwerbsverpflichtung greift nur im Notfall. • Der für Auslandsunterhalt anzuwendende Höchstbetrag nach § 33a Abs.1 Satz1 EStG kann gemäß der Ländergruppeneinteilung des BMF für bestimmte Staaten auf Viertel reduziert werden.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Auslandsunterhalt an haushaltsführende Ehefrau nach § 33a EStG • Unterhaltsleistungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehefrau sind nach § 33a Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Frage der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung richtet sich nach deutschem Recht; Ehegatten sind einander nach §§ 1360, 1360a BGB zum Unterhalt verpflichtet. • Bei haushaltsführenden Ehegatten besteht keine generelle Erwerbsobliegenheit; eine Erwerbsverpflichtung greift nur im Notfall. • Der für Auslandsunterhalt anzuwendende Höchstbetrag nach § 33a Abs.1 Satz1 EStG kann gemäß der Ländergruppeneinteilung des BMF für bestimmte Staaten auf Viertel reduziert werden. Der Kläger arbeitete 2006 teilweise in Deutschland und hielt sich zeitweise im Ausland auf. Seine Ehefrau und zwei Söhne lebten in Bosnien-Herzegowina; die Ehefrau war nicht berufstätig und verfügte über kein eigenes Einkommen. Der Kläger erklärte in der Steuererklärung Unterhaltsleistungen für die Ehefrau und Söhne als außergewöhnliche Belastungen und machte Familienheimfahrten sowie Unterhaltszahlungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen an die Ehefrau nicht mit der Begründung, sie sei erwerbsfähig und zur eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein mit dem Ziel, Unterhaltsaufwendungen von 1.920 € für seine Ehefrau steuerlich anzuerkennen. • Anwendbares Recht: Für die Frage der Unterhaltsberechtigung ist deutsches Recht maßgeblich; maßgebliche Normen sind § 33a Abs.1 EStG sowie §§ 1360, 1360a, 1601 und 1602 BGB. • Gesetzliche Unterhaltspflicht: Nach §§ 1360, 1360a BGB sind Ehegatten zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet; dieses Pflichtverhältnis besteht unabhängig von der Bedürftigkeit, die bei Verwandtenunterhalt maßgeblich ist. • Erwerbsobliegenheit: Bei haushaltsführenden Ehegatten besteht nicht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit; nur im Notfall ist Erwerbsverwertung zu verlangen. Vorliegend lagen weder Vortrag noch Anhaltspunkte für einen Notfall vor. • Prüfung durch das FG: Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, die Ehefrau sei wegen ihres alters- und fähigkeitsbedingten Erwerbsvermögens zur eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet und daher nicht unterhaltsberechtigt im Sinne des § 33a Abs.1 EStG. • Höchstbetrag und Auslandsabschlag: Die übrigen Voraussetzungen für den Abzug waren unstreitig. Der gesetzliche Höchstbetrag nach § 33a Abs.1 Satz1 EStG beträgt 7.680 € und wird für bestimmte Staaten durch die BMF-Ländergruppeneinteilung auf ein Viertel reduziert, sodass hier 1.920 € anzusetzen sind. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Zahlungen des Klägers an seine Ehefrau sind als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs.1 EStG abzugsfähig; daher war die Entscheidung des FG aufzuheben und die Klage stattzugeben. Der Revision ist stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage in vollem Umfang angenommen. Die Zahlungen des Klägers an seine in Bosnien-Herzegowina lebende, nicht berufstätige Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs.1 EStG in Höhe von 1.920 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Ehegatten nach deutschem Recht (§§ 1360, 1360a BGB) gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und bei haushaltsführenden Ehegatten keine generelle Erwerbsobliegenheit besteht. Da die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig waren und die Ländergruppeneinteilung für den Auslandsabschlag anzuwenden ist, bestand ein Anspruch auf den geltend gemachten Abzug.