Urteil
V R 26/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb von fünf Jahren rechtfertigt Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auch rückwirkend nach § 27 Abs. 8 UStG.
• Eine Entnahme durch Rechtsträgerwechsel kann vorliegen, wenn Nutzungsüberlassung und anschließende Übertragung als ein Vorgang zu werten sind; solche Entnahmen sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, soweit kein Verzicht nach § 9 UStG feststeht.
• Bei Übertragung eines (einzigen) Grundstücks liegt eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nur vor, wenn das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht.
• Eine Geschäftsveräußerung kommt nicht in Betracht, wenn der Erwerber das Grundstück umsatzsteuerrechtlich nicht fortführt, weil er die Organschaftswirkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG begründet und das Grundstück durch die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert wird.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerberichtigung bei Entnahme durch Rechtsträgerwechsel trotz geplanter Vermietung (Organschaft) • Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb von fünf Jahren rechtfertigt Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auch rückwirkend nach § 27 Abs. 8 UStG. • Eine Entnahme durch Rechtsträgerwechsel kann vorliegen, wenn Nutzungsüberlassung und anschließende Übertragung als ein Vorgang zu werten sind; solche Entnahmen sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, soweit kein Verzicht nach § 9 UStG feststeht. • Bei Übertragung eines (einzigen) Grundstücks liegt eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nur vor, wenn das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. • Eine Geschäftsveräußerung kommt nicht in Betracht, wenn der Erwerber das Grundstück umsatzsteuerrechtlich nicht fortführt, weil er die Organschaftswirkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG begründet und das Grundstück durch die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert wird. Die Klägerin ließ 1997 ein Grundstück bebauen und meldete Vorsteuerzahlungen zur Erstattung an; sie gab an, das Grundstück seit 1.1.1998 an eine GmbH vermieten zu wollen. Tatsächlich schloss der Ehemann der Klägerin am 5.1.1998 mit der GmbH einen Pachtvertrag; er war Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Später, am 10.8.1998, übertrug die Klägerin das bebaute Grundstück unentgeltlich an ihren Ehemann. Das Finanzamt berichtigte den ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzug und setzte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1998. Finanzgericht und BFH prüften, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen sei oder ob eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliege, die eine Berichtigung ausschlösse. Entscheidend war, ob die Vermietungsabsicht der Klägerin fortbestand oder durch den Rechtsträgerwechsel und die bestehende Organschaft zwischen Ehemann und GmbH die Nutzung nicht fortgeführt wurde. • Anwendbare Normen: § 15a UStG (1999 / rückwirkend nach § 27 Abs. 8 UStG), § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, § 9 UStG, § 1 Abs. 1a UStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. • Vorsteuerberichtigung: Die Rückwirkung des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 auf frühere Zeiträume ist verfassungsgemäß und findet Anwendung, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug aufgrund einer erklärten Verwendungsabsicht genommen hat und die tatsächliche Nutzung nicht damit übereinstimmt. • Feststellungen des FG sind bindend: Die Klägerin hatte nach den Feststellungen die Vermietungsabsicht bereits im Januar 1998 aufgegeben; Nutzungsüberlassung und später Übertragung sind als ein Vorgang zu werten, der zu einer Entnahme durch Rechtsträgerwechsel führte, weshalb die Entnahme nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist; es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG vor. • Keine Geschäftsveräußerung: Für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ist erforderlich, dass das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und der Erwerber die Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich fortführt. • Organschaftsfolge: Da der Ehemann und die S-GmbH eine Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bildeten (finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung), ist das übertragene Grundstück umsatzsteuerrechtlich Teil des Unternehmens des Organträgers; die vorgesehene Vermietung wurde dadurch nicht umsatzsteuerrechtlich fortgeführt. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Wegen der Organschaft und des Rechtsträgerwechsels liegen die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 UStG 1999 i.V.m. § 27 Abs. 8 UStG 1999 vor; die Berichtigung ist nicht durch eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ausgeschlossen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das FG hat zu Recht eine Vorsteuerberichtigung zugrunde gelegt. Nutzungsüberlassung und anschließende Übertragung des Grundstücks an den Ehemann führten zu einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse und damit zur Berichtigung nach § 15a UStG in der Fassung 1999 rückwirkend nach § 27 Abs. 8 UStG. Eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG kommt nicht in Betracht, weil der Ehemann das Grundstück umsatzsteuerrechtlich nicht fortführte, sondern das Gebäude durch seine Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert wurde. Die Entnahme ist umsatzsteuerrechtlich zu behandeln und steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG; ein Verzicht nach § 9 UStG liegt nicht vor. Damit war die Korrektur des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt gerechtfertigt.