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Urteil

VI R 25/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beratungshonorare für die Klärung der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zur Sozialversicherungspflicht (Statusfeststellungsverfahren) stehen in objektivem Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Ein beschränkter Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge schließt den Werbungskostenabzug für auf das Arbeitsverhältnis bezogene Beratungsaufwendungen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beratungshonorare zur Klärung der Sozialversicherungspflicht sind Werbungskosten • Beratungshonorare für die Klärung der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zur Sozialversicherungspflicht (Statusfeststellungsverfahren) stehen in objektivem Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Ein beschränkter Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge schließt den Werbungskostenabzug für auf das Arbeitsverhältnis bezogene Beratungsaufwendungen nicht aus. Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH und ließ durch ein Beratungsunternehmen prüfen, ob für seine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Es wurden ein Basishonorar (bei Verneinung der Versicherungspflicht) und ein Erstattungshonorar für den Fall rückwirkender Beitragsrückerstattungen vereinbart. Nachdem die Krankenkasse die Nichtversicherungspflicht bestätigte, zahlte der Kläger das Basishonorar; später erstatteten Sozialversicherungsträger Beiträge an den Kläger und die Unternehmerberatung stellte Erstattungshonorare in Rechnung, die der Kläger beglich. In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger die erstatteten Beiträge und die Beratungshonorare. Das Finanzamt berücksichtigte die Beratungskosten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzung und focht die Nichtanerkennung als Werbungskosten an. • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). • Entscheidend ist ein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkünften; eine rein kausale Bedingungslehre reicht nicht aus. • Rechtsverfolgungskosten und Beratungskosten sind dann Werbungskosten, wenn der Gegenstand mit der betreffenden Einkunftsart sachlich zusammenhängt; dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht (Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und damit mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, der nur mittelbare Zusammenhang mit der Einkunftsart schließe den Werbungskostenabzug aus; die Beratung zielte ausdrücklich auf die Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung und betraf damit die Ebene der Einkommenserzielung. • Der bestehende Sonderausgabenabzug für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 10 EStG schließt nicht den Werbungskostenabzug für berufsbezogene Beratungsaufwendungen aus. • Folglich sind die streitigen Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben; die Klage ist stattzugeben. Die Beratungshonorare für die Klärung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, weil ein objektiver Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Dass Sozialversicherungsbeiträge steuerlich teilweise als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat somit erfolgreich die Anerkennung der gezahlten Beratungshonorare erreicht; die Einkommensteuer für den streitigen Zeitraum ist entsprechend anzupassen und die Kosten sind dem Werbungskostenabzug zuzuführen.