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Urteil

VI R 34/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
Entscheidungsgründe
NV: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Eine solche aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Der Senat verweist zur Begründung im Einzelnen auf seine Urteile vom 5. März 2009, mit denen er seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in den sogenannten Wegverlegungsfällen geändert hat (BFH-Urteile vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016; VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012; VI R 31/08, BFH/NV 2009, 1256). 2. Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen scheidet im Streitfall die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht deshalb aus, weil der Haupthausstand des Klägers von X nach A verlegt worden war. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. 3. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG hat ‑‑aus seiner Sicht zu Recht‑‑ nicht festgestellt, ob der Kläger tatsächlich einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes unterhalten hatte und in welcher Höhe notwendige Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung entstanden waren. Die erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben. Dabei wird im Übrigen zu beachten sein, dass auch nach der Änderung der Rechtsprechung unverändert anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers, hier also die Wohnung in A, als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt (so zuletzt BFH-Urteil in BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016, m.w.N. ebenfalls zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Beschäftigungsortes des Arbeitnehmers). Schließlich wird noch zu berücksichtigen sein, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH-Urteile vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, m.w.N.; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken