Beschluss
IX B 8/10
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils eingeht.
• Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis auf Verschulden (auch einfache Fahrlässigkeit) beruht.
• Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bewirkt nur durch die dem Beteiligten bekanntgegebene Entscheidung des Vorsitzenden die Verlängerung; bei fehlender Mitteilung muss der Antragsteller nachfragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen verspäteter Begründung; Wiedereinsetzung ausgeschlossen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils eingeht. • Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis auf Verschulden (auch einfache Fahrlässigkeit) beruht. • Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bewirkt nur durch die dem Beteiligten bekanntgegebene Entscheidung des Vorsitzenden die Verlängerung; bei fehlender Mitteilung muss der Antragsteller nachfragen. Die Kläger legten gegen ein Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Begründung der Beschwerde ging jedoch nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof ein, sondern erst nach deren Ablauf. Die Kläger behaupteten, am 5. Februar 2010 einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO gestellt zu haben. Eine Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlängerung wurde ihnen jedoch bis zum Fristablauf nicht bekanntgegeben. Die Frage war, ob wegen des behaupteten rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags die Begründungsfrist dennoch verlängert und gegebenenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Das Gericht prüfte zudem, ob die Versäumnis ohne Verschulden der Kläger erfolgte. • Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils ein, somit ist die Beschwerde unzulässig (§ 116 Abs. 3 FGO). • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 FGO scheidet aus, weil Wiedereinsetzung nur bei unbegründeter Verhinderung ohne Verschulden gewährt wird und jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, ausschließt. • Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bewirkt nicht allein durch rechtzeitige Antragstellung eine Fristverlängerung; erforderlich ist die dem Beteiligten bekannte Entscheidung des Vorsitzenden. Ohne solche Mitteilung hätten die Kläger sich bei der Geschäftsstelle erkundigen müssen; das Unterlassen ist als Verschulden anzusehen. • Da die Kläger selbst vortrugen, den Verlängerungsantrag am 5. Februar gestellt zu haben, aber bis zum Fristablauf am 15. Februar keine Mitteilung erhalten hatten und keine Nachfrage erfolgte, liegt einfache Fahrlässigkeit vor, die Wiedereinsetzung ausschließt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nach Ablauf der zweimonatigen Frist einging. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist wurde abgelehnt, weil die Kläger das Fristversäumnis verschuldet haben; im konkreten Fall genügte die rechtzeitige Antragstellung auf Fristverlängerung nicht, da keine dem Beteiligten bekanntgegebene Entscheidung des Vorsitzenden vorlag und die Kläger hätten nachfragen müssen. Damit bleibt der Beschluss des Gerichts, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, bestehen. Die Kläger erhalten keine nachträgliche Berücksichtigung ihrer verspäteten Begründung.